Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6618/2016
Urteil v o m 1 4 . November 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (…).
E-6618/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 28. September 2014 auf dem Luftweg und gelangte nach einer Zwischenlandung in den Vereinigten Arabischen Emiraten in den Iran. Im August 2015 reiste er von dort über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am 15. November 2015 in die Schweiz ein, wo er am 16. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 14. September 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung. B. Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Angehörige des sri-lankischen Militärs hätten am 22. März 2013 verschiedene Landwirtschaftsmaschinen seines Vaters beschlagnahmt und ins Militärcamp in B._______ gebracht. Trotz mehrfacher Nachfrage hätten sie die Maschinen nicht herausgegeben. Im April 2014 sei er mit seinem Vater und seiner Mutter ein weiteres Mal zum Camp gegangen, um die Herausgabe der Maschinen zu verlangen. Soldaten hätten dabei zunächst seinen Vater geschlagen. Nachdem er sich eingemischt habe, sei auch er geschlagen worden. Nach einer Intervention seiner Mutter hätten sie jedoch nach Hause gehen können. Mitte Mai 2014 seien Armeeangehörige im Haus seiner Eltern erschienen und hätten ihn gesucht. Weil er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seinen Vater mitgenommen und zwei Tage festgehalten. Er habe sich ab diesem Moment während dreier Monate zunächst an verschiedenen Orten versteckt und sei danach zwei Monate bei einem Grossonkel in C._______ untergekommen. Sein Grossonkel habe entschieden, dass er ausreisen müsse, und daher die Ausreise mit einem Schlepper organisiert. C. Mit Verfügung vom 26. September 2016 – eröffnet am 29. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei an
E-6618/2016 die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG- GER/BABEY, Kommentar zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff.). Vorliegend hat die Vorinstanz im Einklang mit den Bestimmungen des Asylgesetzes eine Befragung zur Person (Art. 26 Abs. 2 AsylG) und eine ausführliche Anhörung durchgeführt (Art. 26 Abs. 3 AsylG) und dem Beschwerdeführer ausgedehnt Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe darzulegen. Zudem hat sie die dort gewonnen Erkenntnisse in ihrer Verfügung vom 26. September 2016 ausführlich wiedergegeben und ihrer
E-6618/2016 materiellen Entscheidung zugrunde gelegt. Von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nicht die Rede sein.
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Zudem weise das Profil des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren auf, die erwarten liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre. 4.4 Nach Studium der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorliegenden Fall richtig angewendet hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die sehr ausführlichen und ausgezeichnet begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die wirren Ausführungen in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz auch nicht ansatzweise in Frage zu stellen.
E-6618/2016 4.5 Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen über den normalen „background check“ hinausgehenden Problemen zu rechnen. Das Profil des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf schliessen liessen, dass begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestünde (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8 und 9). Nachdem der Beschwerdeführer in den Anhörungen ausdrücklich angab, keine Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/11, F 3.01) und auch sonst in keiner Art und Weise Sympathien für die tamilische Separatistenbewegung zu erkennen gab, ist seine Aussage auf Beschwerdeebene, er sei aufgrund von Verbindungen den LTTE gefährdet, offensichtlich haltlos. 4.6 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, etwas an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bescheinigung über die Registrierung eines Landfahrzeugs besitzt im Hinblick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Aussagekraft. Zu Recht hat die Vorinstanz daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
E-6618/2016 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 4), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E-6618/2016 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ im Bezirk Jaffna. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich eine grosse Zahl seiner Familienangehörigen nach wie vor dort aufhält (vgl. Akten des Asylverfahrens, 4/11, F 3.01; A12/20, F 25-32). Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann mit abgeschlossener Ausbildung und mit Arbeitserfahrung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache
E-6618/2016 an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos; diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gegen einen Asyl- und Wegweisungsentscheid von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
E-6618/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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