Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6613/2009 Urteil v om 2 8 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Beschwerdeführende, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. August 2009 / N (…).
E6613/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Muslim aus E._______/Batticaloa, ersuchte mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 16. Juni 2008 (Eingang Botschaft: 20. Juni 2008) um Asyl für sich und seine Familie und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. Anlässlich seiner Anhörung auf der Schweizer Botschaft vom 8. Oktober 2008 und in mehreren Eingaben an die Botschaft machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Im (...) 2008 hätten die TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal / Tamil Peoples Liberation Tigers) die Moscheen in F._______ und E._______ beschossen respektive mit Handgranaten angegriffen. Beim ersten Vorfall habe der Beschwerdeführer die Moschee bereits verlassen gehabt; beim zweiten Ereignis habe er sich beim Gotteshaus aufgehalten. Er sei zwar – im Gegensatz zu mehreren anderen Personen – unverletzt geblieben, sei aber überzeugt, dass er das Ziel beider Anschläge gewesen sei und man ihn gezielt umzubringen versucht habe, weil er als (...) einer lokalen Nichtregierungsorganisation beim Wiederaufbau des nach dem Tsunami zerstörten Dorfs F._______ geholfen habe. In diesem Zusammenhang sei er nämlich seit Juni 2007 zweimal bedroht worden. Während er sich zwecks Anhörung auf der Schweizer Botschaft in Colombo aufgehalten habe, hätten sich Unbekannte bei ihm zu Hause nach seinem Verbleib erkundigt und seine Familie bedroht. Im Januar 2009 hätten sich bewaffnete Unbekannte bei einem Freund ebenfalls nach ihm erkundigt. Weil weitere Übergriffe auf den Beschwerdeführer oder auf seine Familienangehörigen zu befürchten seien, müssten sie Sri Lanka verlassen. C. Der Beschwerdeführer gab am 28. Juli 2008, 20. August 2008, 18. September 2008, 11. Oktober 2008, 28. Oktober 2008, 19. November 2008, 16. Dezember 2008, 11. Januar 2009, 2. Februar 2009 und am 22. März 2009 zur Ergänzung respektive Stützung seines schriftlichen Asylgesuchs präzisierende Eingaben sowie mehrere Dokumente zu den Akten.
E6613/2009 D. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 überwies die Botschaft das vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Asylgesuch, das Protokoll der Befragung sowie – jeweils nach deren Eingang auf der Botschaft – die übrigen vorgenannten Eingaben und Dokumente zusammen mit Begleitschreiben zuständigkeitshalber an das BFM. E. Mit Verfügung vom 25. August 2009 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde ihnen mit Begleitschreiben der Botschaft vom 11. September 2009 eröffnet. F. Mit direkt an das Bundesverwaltungsgericht gesandter Eingabe vom 12. Oktober 2009 – Postaufgabe in E._______ am 13. Oktober 2009, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2009 – erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz und die Gutheissung ihres Asylgesuchs. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. November 2010 den Eingang des Rechtsmittels. H. Im Sommer 2011 übernahm der vorsitzende Richter das Verfahren von der bisherigen Instruktionsrichterin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
E6613/2009 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2009 steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 150 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die am 13. Oktober 2009 der srilankischen Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4. Die Beschwerde ist mithin frist und im Übrigen auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.
E6613/2009 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht an das Bundesamt. Dieses bewilligt die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2. 4.2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
E6613/2009 der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach vorab die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4.3. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 25. August 2009 im Wesentlichen Folgendes aus: 4.3.1. Aufgrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka schliesse das BFM nicht zum Vornherein aus, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer seitens der TMVP Drohungen gegeben habe. Es sei bekannt, dass die Mitarbeit in NGOs unter Umständen heikel sei und insbesondere Geschäftsinhaber mitunter von Geldforderungen und Drohungen betroffen seien. Das BFM gehe aber davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Situation übersteigert dargestellt. So lägen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Anschläge auf die Moscheen ihm persönlich gegolten hätten. Gemäss Medienberichten habe es sich bei den bekannten Angriffen von 2008 um allgemein gegen die muslimische Bevölkerung gerichtete Gewalt gehandelt. Bis auf einen angeblichen, einen geringen Beweiswert aufweisenden Drohbrief gebe es keine Beweismittel oder überzeugende Ausführungen zur vorgebrachten Gefährdungssituation. 4.3.2. Der Beschwerdeführer wohne – angeblich versteckt – nach wie vor in E._______. Auch seine Familie habe bis zu den Vorfällen von 2008 immer zu Hause gewohnt; seine Kinder gingen offensichtlich weiterhin zur Schule. Weitere Familienangehörige würden ebenfalls in E._______ wohnen. Falls tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der TMVP vorhanden (gewesen) wäre, hätten diese längstens konkret gegen den Beschwerdeführer oder seine Angehörigen vorgehen können. Seine Verwandten seien indessen – von einer angeblichen Vorsprache während seiner Abwesenheit abgesehen – völlig unbehelligt geblieben. Somit sei eine gezielte und akute Verfolgung weder glaubhaft noch erkennbar.
E6613/2009 4.3.3. Bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Anschlägen auf Moscheen habe es sich um örtlich begrenzte Übergriffe gehandelt, die für ihn keine asylrechtliche Relevanz hätten. Die Akten seien auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass aus den erwähnten Ereignissen für die Beschwerdeführenden ernsthafte asylrelevante Nachteile entstanden wären oder drohen würden. 4.3.4. Eine an und für sich verständliche subjektive Furcht vor Übergriffen genüge nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, zumal es vorliegend an tatsächlichen Indizien für einreiserelevante Nachteile fehle, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würden, nachdem der Beschwerdeführer kein spezielles Gefährdungsprofil aufweise. 4.4. In der (auf Englisch verfassten) Rechtsmitteleingabe bestätigen die Beschwerdeführenden den Empfang der angefochtenen Verfügung. Sie bringen ihre Enttäuschung über den ablehnenden Entscheid des BFM zum Ausdruck und machen geltend, sie hätten in den letzten eineinhalb Jahren versteckt gelebt, hätten keine Einkünfte gehabt und würden weiterhin unter schlimmsten Bedingungen leben. Die angefochtene Verfügung ("the letter") sei in einer unverständlichen Sprache geschrieben und sie hätten nicht die Mittel, diese Verfügung oder zukünftige Mitteilungen übersetzen zu lassen. Ihre Asylgründe seien echt und unverfälscht. Die Schweiz sei das beste humanitäre Land der Welt und spende sehr viel Geld ("billions of money") für die armen Länder. Sie würden sich glücklich schätzen, in einem solchen Land leben zu dürfen und besässen alle Qualifikationen, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, falls seinen Familienangehörigen kein Asyl gewährt werden könne, ersuche er doch jedenfalls um Asylgewährung für sich selbst; auf diese Weise würde er in die Lage versetzt, seiner Familie zu helfen, an irgendeinem anderen Ort in Sicherheit zu leben. 5. 5.1. Soweit in der Beschwerde sinngemäss die sprachliche Form der angefochtenen Verfügung gerügt wird, ist festzustellen, dass diese in gesetzlich korrekter Weise in einer der Amtssprachen der Schweiz verfasst worden ist. Trotz möglicherweise entstehender Kosten obliegt es
E6613/2009 den Beschwerdeführenden, nötigenfalls für eine Übersetzung solcher Dokumente zu sorgen, wenn sie in der Schweiz um Schutz nachsuchen. Entgegenkommenderweise nimmt das Bundesverwaltungsgericht hingegen in Auslandverfahren in englischer Sprache verfasste Rechtsmittel als rechtsgenüglich entgegen. 5.2. Inhaltlich ist in Würdigung der gesamten Akten vorliegend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. Im Wesentlichen kann zunächst auf die überzeugenden Erwägungen des BFM verwiesen werden, die durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht relativiert werden und denen sich das Gericht anschliesst. Insbesondere kann auch das Bundesverwaltungsgericht den Akten keine Hinweise auf eine gezielte individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im flüchtlingsrechtlichen Sinn entnehmen. 5.3. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnisse des Jahres 2008 sind zudem offensichtlich auch vor dem Hintergrund der damals herrschenden kriegerischen Situation namentlich im Norden und Osten Sri Lankas zu beurteilen. Ergänzend zur Argumentation der Vorinstanz kann denn auch darauf hingewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführenden bei befürchteten Nachteilen seitens nichtstaatlicher Dritter (z.B. den TMVP) jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt an die zuständigen behördlichen Stellen wenden und um Schutz nachsuchen könnten. Der srilankische Staat darf diesbezüglich mittlerweile als grundsätzlich schutzfähig gelten, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, mit staatlichen Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. Befragungsprotokoll S. 9). Den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, aus denen zu schliessen wäre, die srilankischen Behörden wären mit Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht schutzwillig. 5.4. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden möglich und wohl grundsätzlich auch zuzumuten wäre, den von ihnen befürchteten lokalen Behelligungen durch Wegzug in eine andere Region ihres Heimatstaats erfolgreich auszuweichen.
E6613/2009 5.5. Nach dem Gesagten kann nicht von Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen würden. 5.6. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auch keine persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend machen. 5.7. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E6613/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: