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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2014 E-6611/2014

22. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,401 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6611/2014

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2014 / N (…).

E-6611/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens aus der Gegend von B._______, eigenen Angaben zufolge – bzw. sei ihm das so von seinen Eltern erzählt worden (A7 S. 6, A20 S. 2 f.) – als Kleinkind zusammen mit seiner Familie im Jahr 2000/2001 aus Afghanistan in den Iran gezogen sei, dass er im (…) 2011 nach C._______ (D._______ im Nordwesten Irans) gegangen sei, von wo aus er über die Türkei, Griechenland und Italien aus dem Iran ausgereist (A7 S. 6) und am 22. Februar 2012 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte (A7 S. 7), dass er am 7. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt und am 9. Mai 2014 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe Afghanistan mit seiner Familie aufgrund von Schwierigkeiten verlassen, welche sein Vater mit der Partei der Islamischen Einheit ("Hizb-e-Islami-Wahdat") und deren (…) F._______ gehabt habe (A20 S. 5), dass er sich im Iran illegal aufgehalten habe (A7 S. 5), und dass die iranischen Behörden im Jahr 2011 angekündigt hätten, der Beschwerdeführer müsse innert elf Monaten den Iran verlassen oder es drohe ihm eine Gefängnisstrafe (A7 S. 8), dass der Beschwerdeführer im Oktober 2013 in der Schweiz eine iranische Staatsangehörige namens G._______ (N […]) religiös geheiratet habe (A20 S. 3), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 – eröffnet am 13. Oktober 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, welche indes aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht zu vollziehen sei, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,

E-6611/2014 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2014 (Poststempel: 12. November 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dass nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei; zudem sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er vorläufig aufzunehmen, dass in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf eine Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er mit dieser Eingabe bekräftigte, dass seine Familie aus Afghanistan in den Iran geflohen sei, da der Vater Dokumente besitze, welche F._______ belasten würden; deshalb sei es für die Familie gefährlich nach Afghanistan zurückkehren, dass er indes auch im Iran in Gefahr sei, dass gemäss der Rechtsmittelschrift am (…) 2014 seine Tochter H._______ auf die Welt gekommen sei (welche indes im Zentralen Migrationssystem [ZEMIS] nicht registriert ist), dass der Beschwerde je eine Kopie eines ärztlichen Attests von Dr. I._______ (Neurologe, Wien) vom (…) 2014 für Frau J._______ und einer selbstangefertigten Geburtsanzeige von H._______ beilag, dass sich im vorinstanzlichen Beweismittelcouvert (A13) Kopien von folgenden Unterlagen befinden: ein Wegweisungsentscheid der Islamischen Republik Iran (erlaubter Aufenthalt vom 23. August 2011 bis 21. Juli 2012; A20 S. 3 f.), eine Identitätskarte für heimatlose Afghanen (ausgestellt vom Innenministerium der Islamischen Republik Iran; A20 S. 4) und eine weitere Identitätskarte (ausgestellt vom Innenministerium der Islamischen Republik Iran; A20 S. 4),

E-6611/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da der Be-

E-6611/2014 schwerde vielmehr bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), welche denn auch nicht entzogen worden ist, dass das BFM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2014 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelte, weshalb auf das Begehren, es sei die Unmöglichkeit, die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht eingetreten wird, zumal gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.), dass folglich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2014 zunächst feststellte, dass weder die Identität noch die behauptete afghanische Herkunft des Beschwerdeführers feststehe, da die eingereichten Beweismittel

E-6611/2014 einerseits im Iran ohne Weiteres unrechtmässig zu erwerben seien, weshalb deren Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei; anderseits diese im Widerspruch zu den Aussagen stehen würden, dass der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage sei, Dari zu sprechen (A20 S. 10), obwohl er im Iran in einem afghanischen Umfeld aufgewachsen sei und die Mutter mit ihm immer Dari gesprochen habe (A20 S. 8), dass der Beschwerdeführer zunächst behauptet habe, die Familie habe Afghanistan verlassen, weil der Vater sich geweigert habe, sich in eine Familienangelegenheit einer paschtunischen Familie einzumischen (A7 S. 7 f.); indes habe sich – wie der Beschwerdeführer später offenbarte – diese Gesichte so nicht zugetragen (A20 S. 7), dass die Familie vielmehr Afghanistan verlassen habe, weil der Vater für die Partei "Wahdat Eslami" (Partei der Islamischen Einheit) aktiv gewesen (A20 S. 5 und 9) und von einer tadschikischen Gruppe namens "K._______" verraten worden sei (A20 S. 9), weil er Beweise von Ungereimtheiten bzw. Untaten der genannten Partei habe (A20 S. 10 f.), dass der Name des Vaters, weil die Partei von F._______ – einer Persönlichkeit des (ehemaligen) Karzai-Regimes – geführt worden sei, deswegen auf einer Liquidationsliste stehe (A20 S. 9 ff.), dass der Beschwerdeführer die Divergenz zwischen diesen zwei Versionen von Ausreisegründen damit begründet habe, sie seien ihm erst kürzlich offenbart worden (A20 S. 7), dass diese Begründung realitätsfremd und nicht nachvollziehbar sei, was Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe auslöse, dass sich sogar der Verdacht aufdränge, die spätere Version sei nachgeschoben worden, weil es damit für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, sich zwecks aktuellen Heiratsbestrebungen an die hiesige afghanische Botschaft zu wenden, um afghanische Dokumente zu erhalten, dass unklar sei, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan (A7 S. 3, A20 S. 3) oder im Iran auf die Welt gekommen sei (A20 S. 4, 6 und 8), dass der Beschwerdeführer sich auch bezüglich der Wahrheit über die Ausreise aus Afghanistan in Widersprüche verwickelt habe, die er mit 15 oder 16 Jahren erfahren habe (A20 S. 6) bzw. als er hinsichtlich seiner aktuellen

E-6611/2014 Heiratsbestrebungen Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen habe (A20 S. 5 und 7 f.), dass der Beschwerdeführer zudem betreffend Fragen zu seinem Alltagleben im Iran (z.B. zuletzt ausgeführte Tätigkeit, Aufenthaltsstatus) sich widersprechende Antworten gegeben habe, dass diese Ungereimtheiten allein den Schluss zulassen würden, die Vorbringen seien im Laufe des Verfahrens angepasst worden, dass die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht erfüllt seien, so dass die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden müsse, dass zur Vermeidung von Wiederholungen das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweist, dass die Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegensetzt, sondern lediglich nochmals wiedergibt, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie in Afghanistan in grösster Gefahr seien, dass diese – auch mit den eingereichten Beweismitteln nicht belegbaren – Behauptungen die Einschätzung des BFM nicht umzustossen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.; 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-6611/2014 dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass mit dem vorliegenden Endentscheid bestätigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylsuchenden, noch um einen anerkannten Flüchtling oder um einen Schutzbedürftigen handelt (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass folglich das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, durch das Ergehen des Endentscheids obsolet wird, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass den Behörden des Heimatstaats bereits entsprechende Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu informieren, bei heutigem Aktenstand gegenstandslos ist, dass indessen das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer ent-sprechende Datenweitergaben zur Kenntnis zu bringen, falls sie erfolgt sein sollten, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass folglich auch der Antrag, ein amtlicher Rechtsbeistand sei zu bestellen, mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten (Art. 110a Abs. 1 AsylG), abzuweisen ist,

E-6611/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-6611/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällige Weitergabe von Daten an den Heimatstaat zu informieren, falls eine sol-che erfolgt sein sollte. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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