Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 18.04.2011 E-661/2007

18. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,914 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asylwiderruf | Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006 / N

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-661/2007 Urteil vom 18. April 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2006 / N (…).

E-661/2007 Sachverhalt: A. Am 20. Dezember 1995 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 22. August 1996 anerkannte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Am 26. Januar 1997 reiste die erste Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, im Rahmen eines Gesuchs um Familienzusammenführung mit einer Einreisebewilligung in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 4. März 1997 wurde sie vom BFM in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen. B. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers heiratete er am 18. Mai 2004 in Damaskus (Syrien) die Landsfrau C._______. Diese verliess Syrien am 20. November 2004 und reiste am 31. Dezember 2004 in die Schweiz ein, wo sie am 4. Januar 2005 um Asyl nachsuchte. C. Mit Urteil des D._______ vom 25. November 2004 wurde der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau geschieden. D. Am 13. September 2005 gebar C._______ den gemeinsamen Sohn E._______. E. Am 9. Mai 2006 liessen sich der Beschwerdeführer und C._______ in F._______ zivilrechtlich trauen. Die neue Ehefrau nahm den Familiennamen ihres Mannes an. F. Am 19. März 2007 kam der zweite Sohn G._______ zur Welt. G. Im Sommer 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Ausstellung eines neuen Schweizer Reiseausweises.

E-661/2007 H. H.a Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der eingereichten Unterlagen beabsichtige es, ihm zufolge Unterschutzstellung unter den ursprünglichen Verfolgerstaat die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Zur Begründung führte es aus, bei der Überprüfung des abgelaufenen Schweizer Reiseausweises sei festgestellt worden, dass er sich gemäss Stempeleintragung im Mai 2005 in den Heimatstaat begeben habe. Damit habe er bekundet, dass er die Gründe, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, nicht mehr als gegeben betrachte. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM dem Beschwerdeführer Frist an. H.b Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine Anwaltsvollmacht ein, verlangte Einsicht in die Akten und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme. H.c Mit Schreiben vom 2. August 2006 stellte das BFM dem Beschwerdeführer die kopierte Seite 20 des abgelaufenen Reiseausweises zu und erstreckte die Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. H.d Mit Schreiben vom 18. August 2006 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahre 1999 ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Mutter eingereicht, welches vom BFM indes abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2005 die Grenze Syrien/Irak überschritten und sich während weniger Stunden im irakischen Grenzort H._______ aufgehalten. Grund für diesen Kurzaufenthalt sei ein Treffen mit seiner 67-jährigen Mutter gewesen. In Anbetracht des für Nordirak hohen Alters seiner Mutter, des sich verschlechternden Gesundheitszustands der Mutter sowie der kulturell bedingten starken Familienbande habe er dieses Treffen organisiert. Er habe nicht nach I._______ reisen können, um seine Mutter zu besuchen, weshalb er sie nur zu einem Mittagessen getroffen habe. Während des Aufenthalts habe er keinerlei Kontakt zu irgendwelchen irakischen Behörden gehabt. Er habe keinen Schutz des irakischen Staats erhalten.

E-661/2007 H.e Am 30. August 2006 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der vorliegenden Aktenlage verzichte es auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Das entsprechende Verfahren sei somit abgeschlossen. I. I.a Mit Schreiben vom 6. September 2006 kam das BFM auf sein Schreiben vom 30. August 2006 zurück und teilte dem Beschwerdeführer mit, eine erneute Prüfung des Schweizer Reiseausweises habe ergeben, dass er am 16. Februar 2004 über die Türkei und Syrien in den Irak gereist sei, sich vom 17. Februar 2004 bis zum 26. April 2004 dort aufgehalten habe (SY-Aus- und Einreisestempel des entsprechenden Grenzpostens) und schliesslich via den Flughafen Damaskus in die Schweiz zurückgekehrt sei. Vom 11. Mai 2004 bis 21. Mai 2004 habe er sich abermals im Irak aufgehalten (SY-Aus- und Einreisestempel des entsprechenden Grenzpostens). Schliesslich habe er sich auch vom 2. Mai 2005 bis 28. Mai 2005 im Irak aufgehalten (SY-Aus- und Einreisestempel des entsprechenden Grenzpostens). Ein Flüchtling, der sich wiederholt in den Machtbereich jenes Staats zurückbegebe, in dem er ernsthaften Nachteilen ausgesetzte gewesen sei, bekunde damit, dass er die Gründe, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, nicht mehr als gegeben betrachte. Das BFM gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer durch die mehrfachen Reisen in seinen Heimatstaat freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt habe. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM dem Beschwerdeführer Frist an. I.b In der fristgerecht eingereichten Antwort führte der Beschwerdeführer aus, während der ersten Reise habe er sich ausschliesslich in Syrien aufgehalten. Am 17. Februar 2004 sei er auf dem Landweg von der Türkei nach Syrien gereist. Am folgenden Tag habe er am syrischirakischen Grenzübergang H._______ seine zukünftige Ehefrau, welche ihm wegen seiner kinderlos gebliebenen ersten Ehe von seiner Familie ausgesucht worden sei, und deren Mutter abgeholt. Er habe die beiden Frauen am 24. April 2004 wieder dorthin zurückgebracht. Damit er die zwei Frauen habe in Empfang nehmen können, habe er sich zum syrischen Grenzposten begeben, wo sein Pass abgestempelt worden sei. Da er die irakische Grenze nicht überschritten habe, sei kein irakischer Einreisestempel ersichtlich. Am 26. April 2004 habe er Damaskus auf

E-661/2007 dem Luftweg verlassen. Zur zweiten Reise führte er aus, er sei nicht wie vom BFM angeführt am 11., sondern am 12. Mai 2004 nach Syrien gereist. Von Damaskus aus habe er sich zum Grenzposten H._______ begeben, wo er seine Braut und deren Mutter in Empfang genommen habe. Auch diesmal sei in seinem Reisedokument ein Stempel angebracht worden und auch diesmal habe er das Hoheitsgebiet des Irak nicht betreten. Am 18. Mai 2004 habe er in Damaskus geheiratet. Bezüglich der letzten Reise im Mai 2005 verwies der Beschwerdeführer auf seine frühere, vom 18. August 2006 datierte Stellungnahme. I.c Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer zwei Mietverträge für zwei Wohnungen in Damaskus für die Zeiten der beiden Syrienreisen im Frühjahr 2004 zu den Akten. Dazu führte er aus, aufgrund dieser Beweismittel sei es höchst unwahrscheinlich, dass er sich im Irak aufgehalten habe. I.d Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm erteilte Asyl. J. Mit Eingabe vom 25. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtpflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2007 verwies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies er hingegen ab. L. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme.

E-661/2007 M. Am 9. Januar 2010 wurde der dritte Sohn des Beschwerdeführers, J._______, geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6

E-661/2007 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. 3.2. Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen kann. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Praxis setzen diesbezüglich voraus, dass drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein – relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Gründe und Häufigkeit des Kontaktes –, er muss die Absicht gehabt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Stempeleinträge im abgelaufenen Schweizer Reiseausweis des Beschwerdeführers seien mehrfach überprüft worden. Es ergebe sich daraus, dass dieser nachweislich drei Reisen in den Irak unternommen habe:  Anlässlich der ersten Reise sei er am 16. Februar 2004 auf dem Landweg in die Türkei (Edirne) eingereist. Am folgenden Tag habe er die Türkei verlassen (TR-Stempel, Reiseausweis S. 8 und 14) und sei in Syrien eingereist (SY-Stempel, a.a.O. S. 14). Er habe Syrien am 18. Februar 2004 wieder verlassen (SY-Stempel K._______, a.a.O. S. 15). Am 24. April 2004 sei der Beschwerdeführer wieder in Syrien eingereist (SY-Stempel K._______, a.a.O. S.15) und habe am 26. April 2004 Damaskus über den Flughafen verlassen (a.a.O. S. 16). Vom 18. Februar bis 24. April 2004 habe sich der Beschwerdeführer demnach im Irak aufgehalten.  Zur zweiten Reise führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei am 12. Mai 2004 in Syrien eingereist (SY-Stempel Flughafen Damaskus, a.a.O. S. 16) und habe das Land gleichentags wieder verlassen (SY- Stempel K._______, a.a.O. S. 16). Am 17. Mai 2004 sei er wieder in Syrien eingereist (SY-Stempel K._______, a.a.O. S. 18) und habe das Land am 21. Mai 2004 über den Flughafen Damaskus verlassen (SY- Stempel Flughafen Damaskus, a.a.O. S. 18). Der Beschwerdeführer habe sich demnach vom 12. bis 17. Mai 2004 im Irak aufgehalten.  Bei der dritten Reise sei der Beschwerdeführer am 1. Mai 2005 am Flughafen Damaskus in Syrien eingereist (SY-Stempel, a.a.O. S. 20)

E-661/2007 und am folgenden Tag wieder ausgereist (SY-Stempel K._______, a.a.O. S. 20). Am 28. Mai 2005 sei er aus dem Irak ausgereist (klassischer IQ-Stempel) und in Syrien eingereist (SY-Stempel K._______, a.a.O. S. 20). Schliesslich habe er Syrien am 31. Mai 2005 über den Flughafen Damaskus verlassen (SY-Stempel Flughafen Damaskus, a.a.O. S. 19). Demnach habe sich der Beschwerdeführer vom 2. bis 28. Mai 2005 wiederum im Irak aufgehalten. Zur ersten Reise wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer erkläre in seiner Stellungnahme, er habe am 18. Februar 2004 seine zukünftige Ehefrau und deren Mutter im Grenzort H._______ abgeholt und sich anschliessend mit ihnen zusammen in Syrien aufgehalten. Am 24. Februar 2004 habe er die beiden Frauen wieder nach H._______ zurückbegleitet. Der Reiseausweis würde keinen irakischen Stempel aufweisen, welcher den Aufenthalt im Irak belegen würde. Zu diesen Erklärungen seitens des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass dieser über ein syrisches Visum verfügt habe, welches am 29. Januar 2004 ausgestellt und zwei Monate lang für zwei Einreisen nach Syrien gültig gewesen sei. Wenn er seine Braut und deren Mutter am 18. Februar 2004 am Grenzübergang K._______ abgeholt und dabei einen syrischen Ausreisestempel erwirkt hätte und umgehend mit den Damen nach Damaskus gereist wäre, hätte er bei dieser Einreise schon die zweite syrische Einreiseerlaubnis verbraucht gehabt, nachdem er die erste bereits bei der Einreise von der Türkei her kommend verbraucht habe. Dann hätte er am 24. April 2004 nicht noch einmal nach Syrien einreisen können, sonst hätte er ein neues Visum benötigt. An der Grenze könne nicht einfach umgekehrt werden, ohne erneut das Einreiseprozedere durchlaufen zu müssen. Der Beschwerdeführer hätte demnach, wenn er die beiden Frauen am 18. Februar 2004 im Niemandsland abgeholt und mit ihnen nach Syrien gereist wäre, einen zweiten syrischen Einreisestempel in den Pass erhalten. Aufgrund der syrischen Aus- sowie Einreisestempel des irakischen Grenzortes K._______ sei zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Irak aufgehalten habe. Bezüglich der zweiten Reise führt das BFM aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe in H._______ seine Braut und deren Mutter in Empfang genommen. Zu Dritt seien sie nach Damaskus gereist, um die Heiratsvorbereitungen abzuschliessen. Am

E-661/2007 17. Mai 2004 habe der Beschwerdeführer seine zukünftige Schwiegermutter wieder nach H._______ zurückbegleitet, wobei er das irakische Hoheitsgebiet nicht betreten habe. Am folgenden Tag habe er geheiratet und am 21. Mai 2004 sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Zu diesen Erklärungen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erneut mit einem Zweifach-Visum gereist sei, welches ab dem 10. Mai 2004 für zwei Monate gültig gewesen sei. Wenn er am 12. Mai 2004 in K._______ nur die zukünftige Gattin und deren Mutter abgeholt und die beiden gleichentags nach Damaskus gebracht hätte, so hätte er an diesem Tag schon beide Einreisebewilligungen nach Syrien verbraucht. Er hätte dann nicht noch am 17. Mai 2004 wieder in K._______ nach Syrien einreisen können. Ausserdem mute es realitätsfremd an, die Schwiegermutter am Tage vor der Hochzeit wieder nach K._______ zurückzubringen. Überdies handle es sich bezüglich der Reise von Damaskus nach K._______ um eine lange Strecke, die kaum in einem Tag zu bewältigen sei. Als Beweismittel habe der Beschwerdeführer zwei Mietverträge eingereicht. Diese seien mit einer Privatperson abgeschlossen worden, mithin sei deren Authentizität nicht überprüfbar. Aber selbst wenn sie dies wären, belege dies noch nicht, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit die Wohnungen auch tatsächlich selbst bewohnt habe. Zur dritten Reise stellt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben am 28. Mai 2005 nur wenige Stunden im Grenzort H._______ aufgehalten habe, um dort seine alte und gesundheitlich angeschlagene Mutter zu besuchen. Der Reiseausweis des Beschwerdeführers weise einen syrischen Ausreisestempel (K._______) vom 2. Mai 2005 sowie einen syrischen Einreisestempel (K._______) vom 28. Mai 2005 auf. Hätte sich der Beschwerdeführer, wie behauptet, nur wenige Stunden in K._______ aufgehalten, würde sowohl der syrische Einreise- als auch der Ausreisestempel vom 28. Mai 2004 datieren. Da dies nicht der Fall sei, sei zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer, dessen Ausweis auch noch einen irakischen Stempel vom 28. Mai 2005 enthalte, vom 2. bis 28. Mai 2005 im Irak aufgehalten habe. Somit habe sich der Beschwerdeführer dreimal in seinem Heimatstaat aufgehalten. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dies nicht freiwillig getan hätte. Es sei somit auch davon auszugehen, dass er sich anlässlich seiner insgesamt mehrmonatigen Aufenthalte

E-661/2007 im Irak mindestens indirekt unter den Schutz der irakischen Behörden gestellt und ihm dieser Schutz, mindestens indirekt, auch gewährt worden sei. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er sei lediglich ein einziges Mal ins Niemandsland zwischen Syrien und Irak gereist. Die beiden weiteren Reise bestreitet er ausdrücklich. Im Einzelnen führt er aus, Iraker könnten seit je visumsfrei die syrische Grenze überschreiten. In aller Regel genüge für den Grenzübertritt der Nachweis der irakischen Staatsangehörigkeit. Als er aus der Schweiz nach Syrien gereist sei, habe er sich allerdings nicht darauf verlassen, visumsfrei einreisen zu können und deshalb bei allen Reisen nach Syrien auch die Visumsformalitäten erledigt. Insoweit relativiere sich der Beweiswert der im Reisedokument befindlichen Stempeleinträge. Aufgrund der engmaschigen Kontrolle der Amerikaner hätte er nicht in den Irak einreisen können, ohne dass in seinem Reisedokument jedes Mal ein Stempel der irakischen Grenzkontrolle angebracht worden wäre. Das Reisedokument des Beschwerdeführers enthalte nur einen einzigen irakischen Einreisestempel, welcher vom Zeitraum der dritten Reise datiere. Für die anderen Zeiträume würden entsprechende Einreisestempel der irakischen Grenzkontrolle fehlen. 5. 5.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt hat. Diesbezüglich müssen – wie bereits vorstehend ausgeführt – kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: die Freiwilligkeit der Einreise, die Absicht der Inanspruchnahme des Schutzes sowie die tatsächliche Schutzgewährung. 5.2. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Reise in den Heimatstaat ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschah. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder jedenfalls die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. 5.2.1. In der Rechtsmitteleingabe anerkennt der Beschwerdeführer grundsätzlich die sich in seinem Reisedokument befindlichen syrischen

E-661/2007 Stempeleinträge. Er bestreitet indes, je in den Irak eingereist zu sein. Er habe sich einzig einmal im Niemandsland zwischen Syrien und Irak aufgehalten. Aufgrund der engmaschigen Kontrollen der Amerikaner hätte er denn auch nicht in den Irak einreisen können, ohne dass in seinem Reisedokument jedes Mal ein Stempel der irakischen Grenzkontrolle angebracht worden wäre. 5.2.2. Aufgrund der Stempelungen im Schweizer Reiseausweis des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Erste Reise: 16. Februar 2004 Einreise Türkei 17. Februar 2004 Ausreise Türkei 17. Februar 2004 Einreise Syrien 18. Februar 2004 Ausreise Syrien (K._______) [18. Februar bis 24. April 2004: unbekannter Aufenthalt] 24. April 2004 Einreise Syrien (K._______) 26. April 2004 Ausreise Syrien (Damaskus) Zweite Reise: 12. Mai 2004 Einreise Syrien (Damaskus) 12. Mai 2004 Ausreise Syrien (K._______) [12. bis 17. Mai: unbekannter Aufenthalt] 17. Mai 2004 Einreise Syrien (K._______) 21. Mai 2004 Ausreise Syrien (Damaskus) Dritte Reise:

E-661/2007 1. Mai 2005 Einreise Syrien (Damaskus) 2. Mai 2005 Ausreise Syrien (K._______) [2. bis 28. Mai 2005: unbekannter Aufenthalt] 28. Mai 2005 Ausreise Irak 28. Mai 2005 Einreise Syrien (K._______) 5.2.3. Vorweg ist erklärend festzuhalten, dass es sich bei K._______ um den syrischen Grenzort handelt, der auf der irakischen Seite als H._______ bekannt ist. Bezüglich der ersten Reise macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 18. Februar 2004 seine Braut und deren Mutter in H._______ abgeholt, wobei sein Ausweis von der syrischen Ausreisebehörde abstempeln worden sei. Gleichtags habe er die syrische Grenze wieder überschritten und die folgenden Wochen in Damaskus, in einer von ihm gemieteten Wohnung verbracht. Am 24. April 2004 habe er die beiden Damen wieder nach H._______ begleitet, was durch den entsprechenden syrischen Einreisestempel belegt werde. Diese Erklärungen vermögen das Gericht in keiner Weise zu überzeugen. Namentlich ist unter den behaupteten Umständen nicht verständlich, weshalb der Ausweis des Beschwerdeführers für den 18. Februar 2004 nur einen syrischen Ausreisestempel, aber keinen syrischen Einreisestempel gleichen Datums aufweist. Ebenfalls ist in umgekehrter Weise nicht nachvollziehbar, weshalb der Ausweis des Beschwerdeführers für den 24. April 2004 – nachdem er sich gemäss seinen Schilderungen gleich verhalten haben will wie am 18. Februar 2004 – keinen syrischen Ausreise- und nur einen syrischen Einreisestempel aufweist. Aufgrund der vorliegenden Stempelungen ist entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers zu schliessen, dass er sich in der Zeit vom 18. Februar bis 24. April 2004 im Irak aufgehalten hat. Diese Sichtweise wird auch durch die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bestärkt. Der Beschwerdeführer hatte für einen Zeitraum von zwei Monaten lediglich zwei Einreisevisa für Syrien. Bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verhalten hätte er aber mehr als nur diese zwei syrischen Einreisevisa benötigt. Wenn indes irakische Staatsangehörige, wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird,

E-661/2007 die syrische Grenze visumsfrei passieren könnten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer überhaupt um syrische Visa bemühte. Würde sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, so hätte er spätesten nach der ersten Reise – weil er nun definitiv wusste, dass er kein Visum braucht – nicht wieder zwei Einreisevisa beantragt. Was die zweite Reise anbelangt, führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselbe Erklärung an. Insoweit ist deshalb auch hier nicht nachvollziehbar, weshalb der Ausweis des Beschwerdeführers zwar einen Ausreisestempel für den 12. Mai 2004, aber keinen Einreisestempel gleichen Datums aufweist. Wird den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gefolgt, fehlt hinsichtlich der Grenzübertritte am 17. Mai 2004 der entsprechende syrische Ausreisestempel. Im Weiteren spricht auch die Argumentation der Vorinstanz betreffend die Visa klar gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten beziehungsweise Vorgehen. Auch kann ihm nicht geglaubt werden, dass er am Tag vor der Hochzeit mit dem Auto von Damaskus nach K._______ – eine mehrere hundert Kilometer lange Strecke – und zurück gefahren ist. Ebenso wenig kann ihm geglaubt werden, dass die neue Schwiegermutter einen Tag vor der Heirat ihrer Tochter abgereist ist und nicht an der Hochzeit teilgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. bis 17. Mai 2004 im Irak aufgehalten hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen nicht in Damaskus, sondern zwei Mal im Irak aufgehalten hat. Als Beleg für die beiden behaupteten Aufenthalte in Damaskus hat der Beschwerdeführer zwei Mietverträge eingereicht. Wie aus den beglaubigten Übersetzungen ersichtlich ist, sind beide Verträge nicht vollständig ausgefüllt. Insoweit bestehen gewisse Zweifel an ihrer Echtheit. Zudem wurden die beiden Verträge mit Privatpersonen abgeschlossen, mithin handelt sich dabei nicht um amtliche Dokumente. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Verträgen um Gefälligkeitsschreiben handelt. Insoweit ist deren Beweiswert generell als geringer einzustufen. Im Übrigen sind die Verträge per se nicht geeignet, den behaupteten Aufenthalt in Damaskus zu belegen. Zur dritten Reise hält der Beschwerdeführer schliesslich fest, er habe sich nur wenige Stunden in H._______ aufgehalten, um sich dort mit seiner

E-661/2007 gesundheitlich angeschlagenen Mutter in einem Restaurant zu treffen. Würde diese Erklärung zutreffen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Ausweis des Beschwerdeführer am 2. Mai 2005 einen syrischen Ausreisestempel und am 28. Mai 2005 einen irakischen Ausreise- sowie einen syrischen Einreisestempel aufweist. Aufgrund der vorliegenden Sachlage ist daher zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer vom 2. bis 28. Mai 2005 im Irak aufgehalten hat. 5.2.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den drei Reisen bezüglich des irakischen Territoriums als Konstrukt erscheinen und nicht glaubhaft sind. Hinzu kommt, dass auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft angezweifelt wird. So ersuchte der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2010 zweimal zufolge Zerstörung seines Schweizer Reiseausweises um Ausstellung eines neuen Ausweises. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass jedermann gehalten ist, achtsam mit seinen persönlichen Identitätsausweisen umzugehen. Dass ein Ausweis einmal verlustig gehen kann, kann vorkommen, und auch eine Zerstörung ist letztlich nicht auszuschliessen. Dass der Beschwerdeführer aber innerhalb von acht Jahren zweimal wegen Zerstörung des noch gültigen Ausweises um Ausstellung eines neuen ersuchte, erweckt ein gewisses Misstrauen. Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer die Zerstörung seines ersten Ausweises damit, dass seine Ehefrau diesen versehentlich gewaschen habe. Eine solche Unachtsamkeit ist möglich, wenn auch angesichts der stabilen und plastifizierten Kartonhülle und des recht grossen Formats des Ausweises nicht sehr wahrscheinlich, zumal keinerlei Erklärungen über das Wäschestück, in welchem sich der Ausweis befunden haben soll, abgegeben wurden. Schlichtweg realitätsfremd und damit in keiner Weise glaubhaft ist, dass nach dem Waschen des Ausweises ausser der Kunststoffhülle keine einzige Seite des rund vierzig Seiten umfassenden Dokuments mehr vorhanden gewesen sein soll. Was das zweite Gesuch um Ausstellung eines neuen Ausweises anbelangt, so erfolgte dieses ohne Angabe von Gründen betreffend die Zerstörung. Der eingereichte Ausweis erweckt aber den Eindruck, dass er mit Wasser in Berührungen gekommen ist. Zudem fehlen einzelne Seiten beziehungsweise Teile einzelner Seiten. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage gestellt und es drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer mit der Zerstörung seiner Ausweise willentlich weitere Reisen in den

E-661/2007 Heimatstaat zu vertuschen versuchte. Schliesslich mutet befremdend an, dass im Juni 2010 – also etwa zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer – auch die erste Ehefrau des Beschwerdeführers den Verlust ihres Reiseausweises anmeldete. Darauf ist vorliegend aber nicht weiter einzugehen. 5.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der nicht glaubhaften Erklärungsversuche, der Stempelungen im Reiseausweis und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Februar 2004 und Mai 2005 zumindest drei Mal im Irak aufgehalten hat – anlässlich der ersten Reise für rund zwei Monate, beim zweiten Aufenthalt während fünf Tagen und zuletzt während rund drei Wochen. 5.3. Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass die Reise in den Heimatstaat ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschah. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. 5.3.1. Wie vorstehend dargelegt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Reisen in den Irak bewusst zu verheimlichen versuchte. In der Rechtsmitteleingabe wird für diesen Fall sinngemäss die Freiwilligkeit der Reisen bestritten. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, da seine erste Ehe kinderlos geblieben sei, einzig aufgrund familiärer Verpflichtungen, gehandelt. 5.3.2. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht handelt es sich beim angeführten Grund für die Reise, nämlich die kinderlose erste Ehe, die den Ersatz der ersten Ehefrau erforderte, nicht um einen moralischen Druck im Sinne der Rechtsprechung, der die Aufenthalte rechtfertigt würde. Die drei Aufenthalte zwischen Februar 2004 und Mai 2005 im Irak sind demnach als absolut freiwillig zu qualifizieren, zumal jegliche Erklärungen dazu a priori unglaubhaft sind, da ja die Heimreisen als solche verleugnet werden. 5.4. Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von

E-661/2007 Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums kommt es insbesondere auf die Motive für die Heimatreise an. Urlaubsreisen lassen eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2.1, mit weiterem Hinweis). 5.4.1. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer nicht aus einem moralischen Grund in den Irak gereist, sondern einzig um seine zweite Ehefrau kennen zu lernen, abzuholen und – nota bene als bereits verheirateter Mann – zu heiraten. Insoweit liegt auch kein Fall vor, wo ein gewisses Mass an psychischem Druck die Rückkehrmotivation beeinflusst hat (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3, mit weiterem Hinweis). Mithin vermag der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mit den wiederholten Grenzübertritten, den bis über zwei Monate dauernden Aufenthalten im Heimatland und der Verheimlichung beziehungsweise Verleugnung dieser Aufenthalte hat der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. 5.4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird in diesem Zusammenhang noch die Frage aufgeworfen, ob bezüglich des Irak zum damaligen Zeitpunkt überhaupt von einem Staatsgebilde ausgegangen werden könne. Insoweit ist auf das in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 19 publizierte Urteil der ARK, das stark auf der Situation im April/Mai 2005 basierte und dessen Argumentation nach wie vor Gültigkeit hat, zu verweisen, wo explizit von der Zentralstaatlichkeit des Landes ausgegangen wird (a.a.O., E. 4.2.). 5.5. Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist (BVGE 2010/17 E. 5.3). Dabei ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht unerheblich, ob er die Absicht gehabt habe, sich dem Schutz des irakischen Staats zu unterstellen. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, anlässlich seiner verschiedenen Grenzübertritte und seiner wiederholten, bis zu zwei Monaten dauernden Aufenthalte im Irak irgendwelchen

E-661/2007 Benachteiligungen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Entsprechende Hinweise lassen sich denn auch den Akten nicht entnehmen. In Anbetracht dieser Umstände und weil der Beschwerdeführer offenbar ohne Weiteres in den Irak ein- und ausreisen konnte, liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm im Irak – der zur Schutzgewährung in den Nordprovinzen grundsätzlich willens und in der Lage ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 6, EMARK 2006 Nr. 29) – effektiver Schutz gewährt worden ist. 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Voraussetzungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf erfüllt sind. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls ist somit rechtskonform, angemessen und – namentlich angesichts des Umstands, dass die Niederlassungsbewilligung C des Beschwerdeführers durch diesen Entscheid nicht berührt wird – verhältnismässig. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 7.2. Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1 -

E-661/2007 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-661/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das L._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Barbara Balmelli Versand:

E-661/2007 — Bundesverwaltungsgericht 18.04.2011 E-661/2007 — Swissrulings