Abtei lung V E-6604/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. August 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6604/2007 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, der in der Stadt B._______ wohnhaft war, seinen Heimatstaat im Februar 2003 und gelangte am 10. Mai 2003 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum C._______ (EZ) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 18. Mai 2003 im EZ und der kantonalen Anhörung vom 5. Juni 2003 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe der Türkischen Arbeiterpartei (PKK) Lebensmittel verkauft. Deswegen sei er bei den Sicherheitskräften der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) verraten worden. Im _______ sei er bei einem Kontrollpunkt der KDP festgehalten worden, weil er keine Ausweispapiere habe vorweisen können. Zudem habe er den den Kontrollorganen einen falschen Namen angegeben, weil er andernfalls wegen seiner Tätigkeiten für die PKK, für mehrere Jahre ins Gefängnis gekommen wäre. In der Folge habe ihm sein Vater zur Ausreise aus dem Irak geraten. Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 – eröffnet am 28. Februar 2005 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und hielt zur Begründung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung respektive eine Rückführung in den Irak qualifizierte das BFM als zu lässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer erhob bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 18. März 2005 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2005 und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung und die Asylgewährung. E-6604/2007 In der Folge zog das BFM – vom damals zuständigen Instruktionsrichter zur Vernehmlassung eingeladen – mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 seine Verfügung vom 25. Februar 2005 teilweise in Wiedererwägung und hob dabei die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf. Der Vollzug der Wegweisung wurde als momentan unzumutbar bezeichnet und eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 30. Januar 2006 den Rückzug seiner Beschwerde im Asylpunkt, worauf die ARK diese mit Beschluss vom 1. Februar 2006 wegen Gegenstandslosigkeit abschrieb, soweit sie nicht bereits im Vollzugspunkt gegenstandslos geworden war. D. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts D._______ vom _______ wurde der Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten (Heroinhandel) zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. E. Angesichts dieser Verurteilung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2007 das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Das BFM führte aus, im Sinne von Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) könne sich die weg- oder ausgewiesene Person nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG berufen, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Der Beschwerdeführer reichte über einen mittlerweile mandatierten Rechtsanwalt am 30. Juli 2007 und 27. August 2007 Stellungnahmen zu den Akten. Dabei hielt er an der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in den Irak wegen einer Gefährdung von Leib und Leben fest und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Die Verurteilung betreffe sein erst maliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, wobei die Strafe etwas hoch ausgefallen sei. Er bereue seinen Fehler aufrichtig. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei nicht mehr anzunehmen. Insgesamt wäre eine Rückführung in den Irak angesichts der genannten Umstände unverhältnismässig sowie aufgrund der Si- E-6604/2007 cherheitslage im Heimatland unzumutbar. Schliesslich wäre der Wegweisungsvollzug wegen fehlender Ausweispapiere auch nicht möglich. F. Mit Verfügung vom 29. August 2007 – eröffnet am 5. September 2007 – hob das BFM die mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das BFM qualifizierte den Wegweisungsvollzug als zumutbar, zulässig und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, gemäss Rechtsprechung setze die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers an einem Verbleib hierzulande und denjenigen der Schweiz am Vollzug der Wegweisung voraus. Der Beschwerdeführer habe gemäss Urteil des Bezirksgerichts in schwerer Weise gegen das Betäubungsmittelgesetzes verstossen und sei bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren mit 28 Monaten Freiheitsstrafe bestraft worden. Damit bestehe zum Vornherein ein erhöhtes Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung. Zudem halte sich der Beschwerdeführer erst seit 2003 in der Schweiz auf. Die Reue über die Tat, die Aussetzung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Bewährung sowie die übrigen aktenkundigen Umstände würden die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angesichts der Schwere der Straftat und der hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ und schätze das BFM aufgrund einer aktuellen Analyse der Lage in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya den Vollzug der Wegweisung in diese drei Provinzen seit dem 1. Mai 2007 grundsätzlich als zumutbar, zulässig und möglich ein. G. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2007 beantragt der Beschwerdeführer insbesondere die Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2007, die Wiederanordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner Mittellosigkeit reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Bestätigung der Asylkoordination der Stadt D._______ vom 27. September 2007 zu den Akten. E-6604/2007 Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG seine privaten Interessen viel zu gering gewürdigt. Dabei habe das BFM die im Strafprozess zutage getretenen verschuldensmindernden Aspekte kaum berücksichtigt, so unter anderem die starke Relativierung der Intensität seiner deliktischen Handlungen im Prozess, damit seine Gefährlichkeit, seine Geständnisbereitschaft, die geringen gehandelten Mengen der Betäubungsmittel und seine bisherige Vorstrafenlosigkeit. Zudem habe er Einsicht gezeigt, einen Fehler gemacht zu haben. Er verfüge über einen guten Leumundsbericht der Kantonspolizei E._______ und sei ein problemloser Mieter sowie eine teamfähige Arbeitskraft. Weder eine Rückfallgefahr noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit seien anzunehmen. Schliesslich sei aufgrund der allgemeinen prekären Lage im Irak sei der Wegweisungsvollzug entgegen der Einschätzung des BFM insgesamt unzumutbar. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2007 wurde unter anderem der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufgeschoben und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abgesehen. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung unterbreitet. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 hielt das BFM an seiner Aufhebungsverfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 26. November 2007 gegeben. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik zu den Akten. E-6604/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die am 15. Dezember 2005 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. August 2007 zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das ANAG geregelt, das zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 be- E-6604/2007 schlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht zu prüfen. 4. 4.1 Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.2 Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch- E-6604/2007 licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid des BFM vom 25. Februar 2005 nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Asylpunkt zurückgezogen, womit die Feststellung des Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwuchs. Damit kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.3 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 4.2.4 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgende Erwägung 5.3) den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 4.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. E-6604/2007 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner nach wie vor aktuellen Praxis davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya heute keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.). Zusammenfassend wird im zitierten Leitentscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (vgl. a.a.O., E. 7.5.8). 4.3.2 Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegenteil. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: AMT DES HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 ff.). 4.3.3 Die ursprünglich vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe waren vom BFM in der rechtskräftig gewordenen Asylverfügung als vollumfänglich unglaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat. Er ist kurdischer Ethnie und Sprache und hat seit seiner Geburt bis zur Ausreise in B._______ respektive in der gleichnamigen Provinz gelebt, wo auch seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder ansässig sind. Nebst dem familiären Beziehungsnetz dürfte er in B._______ respektive in dessen Provinz über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Er war bis zur Ausreise erwerbstätig. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der E-6604/2007 Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in der Lage sein wird, sich wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal er – wie in der Verfügung des BFM vom 25. Februar 2005 festgehalten wird – nicht aus einer finanzschwachen Familie stammt. 4.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. 6. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob das BFM angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu Recht die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG (neu: Art. 83 Abs. 7 AuG) angewendet hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen. 7. Damit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung – zumindest im Ergebnis – Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Nachdem der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in der Schweiz erwerbstätig ist, kann nicht mehr von seiner prozessualen Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ausgegangen werden. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. E-6604/2007 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6604/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 12