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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2010 E-6601/2007

11. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,510 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Aug...

Volltext

Abtei lung V E-6601/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, geboren [...], Irak, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6601/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde muslimischen Glaubens, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat Irak am 25. März 2007 und reiste über die Türkei und Griechenland am 18. April 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. April 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie am 21. Juni 2007 vom Kanton B_______ zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei in C_______ geboren und lebe seit 1997 mit seiner Familie in Suleymaniya, wo er als [...] tätig gewesen sei. Im August 2006 hätten zwei seiner Kollegen während eines Spazierganges über den Bazar eine Person krankenhausreif geschlagen. Aufgrund dieses Vorfalles sei der Beschwerdeführer in der Folge von den Asaisch-Leuten – Polizeibeamte, welche für die allgemeine Sicherheit zuständig seien – festgenommen und geschlagen worden; dabei habe man ihm das Nasenbein gebrochen. Obwohl ein Untersuchungsrichter ihn habe entlassen wollen, hätten die Asaisch-Leute ihn vier Monate in einem Gebäude festgehalten. Als ihn im Dezember 2006 der Oberrichter freigesprochen habe, hätten die Asaisch-Leuten ihn endlich freigelassen. Am Tag seiner Freilassung hätten sie ihn aber vor den anderen Leuten beleidigt und entwürdigt sowie verlauten lassen, dass man ihn nie in Ruhe lassen würde. Aus Angst vor diesen Leuten und vor Terroristen habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Er habe jedoch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie politisch aktiv gewesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und einen Nationalitätenausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2007 – eröffnet am 3. September 2007 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zu- E-6601/2007 lässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde ein, mit welcher er beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Asylgesuch stattzugeben; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersucht. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Human Rights Watch vom Juli 2007 ("Iraqi Kurdistan, Caught in the Whirlwind, Torture and Denial of Due Process by the Kurdish Security") sowie einen im Internet publizierten entsprechenden Kurzbericht ("Folter im nordirakischen Kurdengebiet, Menschenrechtler kritisieren Folter im Nordirak") ein. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2007 wurde insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet sowie festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 E-6601/2007 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-6601/2007 4. 4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer Verfügung vom 28. August 2007 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Begründung führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussagen betreffend die Auseinandersetzung mit der krankenhausreif geschlagenen Person seien nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer insbesondere zuerst behauptet habe, er habe die betreffende Person nach dem Vorfall nie wieder gesehen, in der gleichen Anhörung jedoch auch ausgesagt habe, als er von den Asaisch-Leuten festgenommen worden sei, sei auch jene Person mit diesen unterwegs gewesen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Anhörung im EVZ geltend gemacht, er habe die krankenhausreif geschlagene Person nicht gekannt und habe sie auch keiner Organisation zuordnen können (A 1/12, S. 5). Demgegenüber habe er in der kantonalen Befragung angegeben, die Person habe als [...] für die Patriotische Union Kurdistans (PUK) gearbeitet (A 18/29, S. 14). Ferner würden die Ausführungen betreffend den zeitlichen Abstand zwischen der Auseinandersetzung auf dem Bazar und der Festnahme (vgl. A 1/12, S. 5, A 18/29, S. 13) sowie die Umstände der angeblichen Festnahme durch die Asaisch-Leute Unstimmigkeiten aufweisen (vgl. A 1/12, S. 5 f., A 18/29, S. 13, 15). Sodann habe der Beschwerdeführer im EVZ angegeben, er sei am 29. Dezember 2006 freigelassen worden (vgl. A 1/12, S. 7); im Gegensatz dazu habe er während der kantonalen Anhörung kein genaues Datum angeben können (vgl. A 18/29, S. 17). Zudem seien die Angaben bezüglich Schulbildung und berufliche Tätigkeit widersprüchlich (vgl. A 1/12, S. 3, A18/29, S. 5, 8 sowie A 1/12, S. 2, 3, A 18/29, S. 8 f., 11 f.) und daher nicht glaubhaft. Überdies sei auch die Darstellung des Reisewegs widersprüchlich beziehungsweise unsubstantiiert ausgefallen (vgl. A 1/12, S. 8, A 18/29, S. 23, 24). Letztlich sei der Beschwerdeführer auch weder in der Lage gewesen, detailliert anzugeben, wann genau im August 2006 sich der geltend gemachte Vorfall abgespielt habe (vgl. A 18/29, S. 14), noch in was für einem Auto die Asaisch- Leute ihn entführt hätten (A 18/29, S. 16). Aufgrund der nicht hinreichend substantiierten Zeitangaben sei daher auch sein Vorbringen, er sei vier Monate lang in Haft gewesen, unstimmig und damit unglaubhaft. Somit vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. E-6601/2007 4.2 Bezüglich der vom BFM festgestellten Widersprüche zur Schulbildung und beruflichen Tätigkeit präzisierte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe drei Jahre lang die Schule besucht und sei von 2002 bis 2006 bei der [...] tätig gewesen. Er sei auch als [...] angestellt gewesen. Sodann habe er die Person, welche auf dem Bazar von seinen beiden Freunden krankenhausreif geschlagen worden sei, nicht gekannt. Er habe sich nach dem angeblichen Vorfall über diese Person informiert und somit erst nachträglich erfahren, dass sie bei der PUK [...] sei. Zudem habe er bei der Befragung im EVZ angegeben, dass er am 29. Dezember 2006 freigelassen worden sei. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe man ihn aber nicht nach dem Datum der Freilassung, sondern nach dem Datum der Gerichtsverhandlung gefragt (vgl. A 18/29, S. 17). Betreffend den Vorfall vom August 2006 und die Gerichtsverhandlung habe er bestmöglich und wahrheitsgetreu geantwortet. Er habe kein Datum angegeben, weil er sich nicht gänzlich sicher gewesen sei. Da ihm die Asaisch-Leute zu verstehen gegeben hätten, dass für sie der gerichtlich gefällte Frei spruch keine Bedeutung habe und ihm somit weiterhin Verfolgung drohe, könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren. 4.3 Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in unplausiblen Schilderungen erschöpfen und in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. Die Ausführungen betreffend den Vorfall auf dem Bazar entbehren jeglicher innerer Logik, da der Beschwerdeführer – wie das Bundesamt zutreffend ausführte – einerseits geltend machte, er habe die krankenhausreif geschlagene Person nach der angeblichen Auseinandersetzung nie wieder gesehen (vgl. A 18/29, S. 15); hingegen behauptete er später in der Anhörung, die betreffende Person sei bei der Festnahme durch die Asaisch-Leute zugegen gewesen (vgl. 18/29, S. 16). Dass der Beschwerdeführer im EVZ angab, die betreffende Person nicht gekannt zu haben und sie keiner Organisation zuordnete (vgl. A 1/12, S. 5), bei der kantonalen Anhörung jedoch ausführte, die Person sei ein [...] und habe bei der PUK gearbeitet (vgl. A 18/29, S. 14), lässt Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen aufkommen. Die nachträgliche Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe die Person zwar anfangs nicht gekannt, nach dem Vorall jedoch Erkundigungen über sie eingeholt, erscheint insoweit nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer diese Äusserung auch bereits bei der Erstbefragung E-6601/2007 im EVZ hätte darlegen können. Ausserdem erscheinen die unterschiedlichen Darstellungen betreffend die Umstände und den Ort seiner angeblichen Festnahme durch die Asaisch-Leute (vgl. A 1/12, S. 5 f., A 18/29, S. 13, 15) unplausibel und nicht schlüssig und sind somit unglaubhaft. Auffällig ist insbesondere die widersprüchliche Darstellung, der Beschwerdeführer sei von den Asaisch- Leuten bestellt worden und hingegangen (vgl. A 1/12, S. 5) beziehungsweise auf dem Bazar angehalten und im Auto mitgenommen worden (vgl. A 18/29, S. 13). Was die im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben bezüglich seiner Freilassung anbelangt, so ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass man ihn anlässlich der kantonalen Anhörung nicht nach dem Datum der Freilassung, sondern nach dem Datum der Gerichtsverhandlung fragte (vgl. A 18/29, S. 17). Er muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass es naheliegend gewesen wäre, wenn er in diesem Zusammenhang das Datum seiner Freilassung erwähnt hätte. Die in der Erstbefragung geäusserte Zeitangabe vom 29. Dezember 2006 wurde in der kantonalen Anhörung jedoch nicht mehr erwähnt; auch nicht während der freien Erzählung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (vgl. A 18/29, S. 13). Dass er im Laufe des Verfahrens eine wichtige Tatsache wie das Datum seiner Freilassung weglässt beziehungsweise nicht von sich aus erwähnt, lässt ebenfalls Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner geltend gemachten Vorbringen aufkommen. Schliesslich sind auch die Angaben betreffend Bildung (vgl. A 1/12, S. 3, A 18/29, S. 5, 8), berufliche Tätigkeit (vgl. A 1/12, S. 2 f., A 18/29, S. 8 f., 11 f.) und Reiseweg (vgl. A 1/12, S. 8, A 18/29, S. 23 f.) widersprüchlich und daher ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Ungeachtet der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr 2006 nie Probleme mit den Behörden gehabt habe. Im Dezember 2006 sei er – allerdings zum zweiten Mal – von den Vorwürfen gerichtlich freigesprochen und in der Folge von den Asaisch-Leuten freigelassen worden. Dass er bei dieser Sachlage in begründeter Weise eine erneute Festnahme oder Verfolgung im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes hätte befürchten müssen oder heute befürchten müsste, wird nicht nachvollziehbar. Auch aus den eingereichten Berichten lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Der Bericht von Human Rights Watch – in den eingereichten Auszügen – konzentriert sich auf die Thematik der von Asaisch-Leuten E-6601/2007 festgehaltenen Gefangenen, die ohne Gerichtsverfahren oder trotz Freispruchs in Haft gehalten werden. Zudem erläutert der Bericht die enge Verknüpfung zwischen den Asaisch-Leuten und der PUK. Der Beschwerdeführer war allerdings jahrelang [...] der PUK. Er machte auch geltend, dass er bis anhin nie Schwierigkeiten mit der PUK gehabt habe. Somit ergibt sich aus dem Gesagten, dass sich aus dem Bericht nichts für den Fall des Beschwerdeführers ableiten lässt. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen folglich nicht. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200 jedoch 5 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu E-6601/2007 machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener E-6601/2007 des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers in Frage steht, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak das weiterhin Gültigkeit beanspruchende Urteil BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. Es wurde festgestellt, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestehe. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Be- E-6601/2007 ziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen, zumutbar. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymaniya, wo er seit 1997 – bis zu seiner Ausreise – gelebt hat. Sodann verfügt er dort über ein Familiennetz. Er wird zu seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren können, mit denen er bis zu seiner Ausreise aus der Heimat zusammenlebte, weshalb seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Nach eigenen Angaben weise der Beschwerdeführer zwar nur eine geringe Schulbildung auf, sei aber jahrelang als [...] für die PUK tätig gewesen und habe einen entsprechenden [...]-Kurs besucht. Angesichts des Alters und des soweit aktenkundig nicht schlechten – abgesehen von den geltend gemachten Verletzungen, die er sich [...] und [...] zugezogen habe (vgl. A 1/12, S. 7, A 18/29, S. 9 f., 21) – Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-6601/2007 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. Oktober 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Oktober 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Auf Grund der Aktenlage muss der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6601/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 13

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