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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2010 E-6590/2009

3. März 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,639 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-6590/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6590/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 20. August 2009 im B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie gleichenorts am 4. September 2009 summarisch befragt und am 14. September 2009 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie bei der summarischen Befragung geltend machte, sie besitze die eritreische Staatsangehörigkeit, ihr Name sei C._______ und ihr Geburtsdatum sei der (...), dass ihr Vater Eritreer und ihre Mutter Äthiopierin sei und sie von Geburt an in Äthiopien gelebt habe, dass ihr Vater und ihr Bruder Äthiopien im Jahre (...) hätten verlassen und nach Eritrea gehen müssen, sie jedoch bei ihrer Mutter habe bleiben können, dass diese im Jahr (...) gestorben sei und sie während den nächsten (...) Jahren bei einer Nachbarin gewohnt habe, dass sie danach in den Sudan gereist sei und dort (...) Jahre als Hausmädchen gearbeitet habe, wobei man ihr keine Freiheit gelassen, sie nicht entlöhnt und zudem vergewaltigt habe, dass sie mit Hilfe eines Schleppers über Italien in die Schweiz gelangt sei, dass D._______, ein sich mit seiner Familie ferienhalber in E._______ aufhaltender Mann aus F._______, am 6. August 2009 sein Hausmädchen bei der (...)polizei E._______ als vermisst meldete und deren äthiopischen Pass, lautend auf A._______, geboren (...), vorlegte, dass Abklärungen der (...)polizei E._______ ergaben, dass die auf dem Foto im Reisepass abgebildete Frau am 20. August 2009 unter der Identität C._______, geboren (...), Eritrea, beim B._______ ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die am 2. September 2009 durch die kriminaltechnische Abteilung der G._______ durchgeführte Ausweisprüfung ergab, der E-6590/2009 äthiopische Reisepass weise keine objektiven Fälschungsmerkmale auf, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 14. September 2009 auf Vorhalt des äthiopischen Reisepasses zunächst ausführte, die Frau auf dem Foto sehe ihr ähnlich, doch handle es sich um eine andere Person, dass sie später zugab, auf dem Foto abgebildet zu sein, jedoch die Korrektheit der Angaben im Pass verneinte und darauf beharrte, sich nie in F._______ aufgehalten zu haben, sondern vom Sudan über Italien in die Schweiz gelangt zu sein, dass sie weiter angab, Analphabetin und aufgrund ihrer schlechten Bildung ausgenutzt worden zu sein, dass sie in Äthiopien weder die Schule besuchen noch einer Arbeit habe nachgehen dürfen und ihr die Nachbarin, bei der sie wohnte, gesagt habe, nicht länger die Verantwortung für sie übernehmen zu wollen, dass der Beschwerdeführerin am 23. September 2009 durch das BFM das rechtliche Gehör zu den Ermittlungsergebnissen gewährt wurde und sie schliesslich zugab, den Pass in Äthiopien erhalten zu haben, dies gegen Bezahlung und unter falschen Personalien, dass sie anstelle des Namens ihres Vaters denjenigen ihres Grossvaters mütterlicherseits angegeben habe, weil sie sonst wegen der eritreischen Herkunft ihres Vaters in Äthiopien keinen Pass erhalten hätte, dass sie weiter zugab, sich vor der Einreise in die Schweiz während (...) Jahren in F._______ aufgehalten und dort als Hausmädchen gearbeitet zu haben, dass sie das Leugnen des Aufenthaltes in F._______ damit erklärte, sie habe Angst, zur Familie, bei welcher sie als Hausmädchen arbeitete, zurückkehren zu müssen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-6590/2009 dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 einen temporären Einwohnerausweis für H._______ zu den Akten reichte, welcher auf den Namen C._______ lautete, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass der Beschwerde eine "Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Oktober 2009 betreffend Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau" als Beweismittel beigelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. November 2009 mitteilte, sie dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung guthiess, dass gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde, E-6590/2009 dass die Vernehmlassung des BFM am 11. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging und das Bundesamt an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. November 2009 eine Auskunft der SFH-Länderanalyse ("Äthiopien: Erwerb von «echten Pässen»") vom 11. November 2009 einreichte, und dieses Dokument der Vorinstanz mit der Möglichkeit zur Vernehmlassungsergänzung zugestellt wurde, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. November 2009 auf eine Ergänzung ihrer Vernehmlassung verzichtete, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. November 2009 die Gelegenheit gegeben wurde, innert angesetzter Frist eine Replik einzureichen, und diese mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 fristgerecht davon Gebrauch machte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. 73 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des E-6590/2009 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt jedoch nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides ausführte, die Beschwerdeführerin habe die Schweizer Asylbehörden über ihre Identität getäuscht, indem sie bei der Gesuchseinreichung, bei der Erstbefragung und bei der Anhörung, insbesondere bezüglich ihres Namens und ihrer Staatsangehörigkeit, falsche Angaben gemacht habe, dass sie sich als C._______ ausgegeben und ausgesagt habe, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen, dass der von ihrem ehemaligen Arbeitgeber der (...)polizei E._______ abgegebene Reisepass der Beschwerdeführerin jedoch keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweise, weshalb von der Richtigkeit des Dokumentes auszugehen sei, und es sich bei der Beschwerde- E-6590/2009 führerin somit um eine äthiopische Staatsangehörige namens A._______ handle, dass der sichergestellte Pass der Beschwerdeführerin den Nachweis der Täuschung zu erbringen vermöge und auch wegen ihrer eigenen Aussage, eine äthiopische Mutter zu haben, von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei, dass ihre anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachte Aussage, sie habe den äthiopischen Pass gegen Bezahlung auf eine falsche Identität ausstellen lassen, um in den Sudan einreisen zu können, als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei, dass für diese Einschätzung der Umstand spreche, dass ihre Aussagen zur Passbeschaffung unsubstanziiert ausgefallen seien und zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie die Bestechung nicht bereits bei der Anhörung erwähnt habe, dass es sich bei der am 6. Oktober 2009 nachgereichten Einwohnerbestätigung nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier handle, sondern nur um ein Dokument, welches die Registrierung der Beschwerdeführerin als Einwohnerin von H._______ unter dem Namen C._______ bestätige, dass in der Beschwerde der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten wird, die Beschwerdeführerin habe den F._______-Aufenthalt aus Angst, zum ehemaligen Arbeitgeber zurückkehren zu müssen, verschwiegen, dass diese Angst, wie sich gezeigt habe, begründet gewesen sei, habe der Arbeitgeber sie doch über die Polizei suchen lassen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien keine Familienangehörigen mehr habe und als alleinstehende Frau ohne Vermögen und ohne jeglichen familiären Rückhalt einer besonders verletzlichen Personengruppe angehöre, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2009 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausführte, die Beschwerdeführerin verfüge zusätzlich zu ihrer Muttersprache Amharisch über E-6590/2009 hervorragende Kenntnisse der arabischen Sprache und über Passivkenntnisse in Tigrinya, dass dieser Umstand gekoppelt mit ihrer mehrjährigen Arbeitserfahrung im Ausland ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt in H._______ erheblich steigere, zumal sich dort vermehrt Personen und namentlich Geschäftsleute aus dem arabischen Raum aufhalten würden, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 7. Dezember 2009 vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerde und insbesondere auf das gleichzeitig eingereichte Papier der SFH verwies, dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Identität und der nachgereichten Einwohnerbestätigung im Gegensatz zum sichergestellten Reisepass, welcher gemäss kriminaltechnischer Abklärung keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist, ein geringerer Beweiswert zukommt, dass die Beschwerdeführerin die falschen Angaben im Reisepass mit der Bestechung eines Mitarbeiters der ausstellenden Behörde erklärt, dass indessen eine Bestechung aufgrund des Umstandes eher unwahrscheinlich ist, dass es sich beim Reisepass um ein elektronisches, einlesbares Dokument handelt, welches in einem computerisierten Verfahren, an dem mehrere Beamte mitwirken, hergestellt wird, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG jedoch verlangt, dass die Täuschung feststeht und damit auch der geringste Zweifel ausgeräumt sein muss, dass zumindest gemäss der eingereichten SFH-Länderanalyse ("Äthiopien: Erwerb von «echten Pässen»") vom 11. November 2009 die Beschaffung eines Passes auf einen falschen Namen und mit einem falschen Geburtsdatum problemlos möglich ist, wenn man jemanden in der Kebele "kenne" und dadurch an eine falsche Geburtsurkunde und eine falsche Kebele-ID-Karte gelange, dass gemäss zitiertem Bericht ein Pass bei Einschaltung eines Delala (kommerzieller Agent) sogar unter Umgehung dieser Erfordernisse erlangt werden kann, E-6590/2009 dass jedoch die Frage, ob die Angaben im als echt befundenen Pass zweifelsfrei die richtigen Personalien der Beschwerdeführerin wiedergeben, vorliegend offengelassen werden kann, weil die angefochtene Verfügung des BFM – wie nachfolgend aufgezeigt – aus anderen Gründen nicht zu stützen ist, dass das Argument der Vorinstanz, durch das Verschweigen des F._______-Aufenthaltes und die Identitätstäuschung würden den vorgebrachten Asylgründen die Grundlage entzogen, mangels direkten Zusammenhanges nicht überzeugt, dass die Beschwerdeführerin mehrmals zu Protokoll gab, aufgrund ihrer geringen Bildung von ihren Arbeitgebern jeweils ausgenutzt und jeglicher Freiheit beraubt worden zu sein, dass sie weiter erklärte, auch sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits vor dem (...)-monatigen F._______-Aufenthalt im Sudan und in Äthiopien als Haus- respektive Kindermädchen tätig war und sich die von ihr geschilderte Ausbeutung auch auf diese Zeit erstreckt, dass die Vorinstanz zwar in der Verfügung festhält, die Asylvorbringen seien unsubstanziiert, realitätsfremd und unglaubhaft ausgefallen, es jedoch gänzlich unterlässt, ihre Einschätzung auch nur ansatzweise zu begründen, dass auch bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges pauschal ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, der Beschwerdeführerin drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, dass die angefochtene Verfügung somit eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Asylgründen vermissen lässt und die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht in krasser Weise nicht E-6590/2009 nachkommt, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, dass in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgeführt wird, die Wegweisungsvollzugshindernisse seien zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch sei es dem BFM vorliegend aufgrund der versuchten Identitätstäuschung nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern, dass dieser Argumentation nicht zugestimmt werden kann, da die Vorinstanz von der Echtheit des Passes und der Korrektheit der darin festgehaltenen Identitätsangaben ausgeht und somit eine Überprüfung der persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Botschaftsabklärung durchaus möglich sein dürfte, dass sich eine derartige Abklärung sogar aufdrängt, weil die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit dem Tod ihrer Mutter in Äthiopien über keine Familienangehörigen mehr verfügt und sich seit dem Jahre (...) mehrheitlich im Ausland aufgehalten hat, dass sie weiter angab, Analphabetin zu sein und nur für wenige Jahre die Schule besucht zu haben, was von den bisherigen Arbeitgebern ausgenutzt worden sei, dass die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien unter den gegebenen Umständen nicht ohne Weiteres bejaht werden kann und sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung des diesbezüglichen Sachverhaltes aufdrängen, zumal diese aufgrund des sichergestellten Reisepasses möglich und mit keinem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden sind, dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass sich die Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und den Sachverhalt im Bereich des Wegweisungsvollzugspunktes in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig abklärte, E-6590/2009 dass es sich deshalb rechtfertigt, die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, nach vollständiger Abklärung des Sachverhaltes in der Sache neu zu entscheiden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Vertretungsaufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann, weshalb auf das Einholen einer Kostennote verzichtet wird, dass ausgehend von einem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertreterin von 6 Stunden der Beschwerdeführerin eine auf Fr. 950.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE), (Dispositiv nächste Seite) E-6590/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 13. Oktober 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig abzuklären und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 950.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das kantonale Migrationsamt I._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 12

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