Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6581/2008
Urteil v o m 2 6 . September 2012 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Partei
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2008 / E-4671/2008.
E-6581/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller – Staatsangehöriger Afghanistans, tadschikischer Volkszughörigkeit und sunnitischen Glaubens, mit letztem Wohnsitz in Kabul – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. Februar 2006 und gelangte über Pakistan und ihm unbekannte Länder am 14. Februar 2006 in die Schweiz, wo er am 15. Februar 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. A.b Am 28. Februar 2006 wurde er im [EVZ] summarisch befragt und am 3. April 2006 durch die kantonale Behörde eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 2. März 2006 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei in Kabul als [Beruf] tätig gewesen und habe bei dieser Tätigkeit mit zwei Amerikanern Freundschaft geschlossen. Anlässlich der vielen Besuche hätten die beiden Amerikaner ihm unter anderem zwei Zeitungsartikel und ein Buch mit dem Titel "Das heilige Buch" als Geschenk mitgebracht. Er sei nicht dazu gekommen, das Buch zu lesen. Einmal, als er das Buch hervorgenommen habe, habe es an der Tür geklopft, worauf er es hinter seinem Kissen versteckt beziehungsweise hinter sein Kissen gelegt habe. Nachdem er das Haus verlassen habe, seien kurz darauf seine Verwandten zu Besuch gekommen. Diese hätten das Kissen zum Sitzen verwendet, wobei das Buch zum Vorschein gekommen sei. Seine Familie habe wegen des Buches sehr aufgebracht reagiert und ihn als Abtrünnigen bezeichnet. Einige Zeit später seien uniformierte Beamte bei ihm zu Hause aufgetaucht. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bei einem Freund befunden, seine Schwester habe ihm später aber alles erzählt; die Beamten hätten das Haus durchsucht, ein paar Bücher und die Zeitungsartikel mitgenommen, den (…) Bruder [Name] quasi als "Pfand" an seiner Stelle verhaftet, die Mutter und die Schwester verprügelt und gesagt, dass er sich stellen müsse. Aufgrund dieser Ereignisse sei er mit [Familie] aus Kabul zuerst zu einem Verwandten in Afghanistan geflüchtet, dann – als die Behörden ihn auch dort aufgespürt hätten – sei er nach Pakistan gereist. Er sei bereits im Sommer 1998 einmal für 10 Tage inhaftiert worden, weil er zu lange Haare und einen zu kurzen Bart getragen habe. A.c Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Juni 2008 fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft, nicht und lehnte das Asyl-
E-6581/2008 gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.d Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht – aufgrund offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – mit Urteil vom 9. September 2008 (E-4671/2008) ab. B. Am 17. Oktober 2008 reichte der Gesuchsteller – handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, auf das Revisionsgesuch sei aufgrund neuer Beweismittel (unechter Nova) einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2008 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei während der Dauer des Verfahrens von einer Wegweisung abzusehen, es sei ihm betreffend den Vollzug des Wegweisungsentscheids die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm die Arbeitsausübung zu erlauben. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Beweismittel reichte er ein vom 26. Juli 2008 datierendes Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters seines Wohnortes in Afghanistan, im Original inklusive Übersetzung ins Deutsche und das entsprechende Zustellcouvert aus Afghanistan zu den Akten. Der Eingabe wurde zudem ein für den Gesuchsteller ausgestelltes Arbeitszeugnis des "[Arbeitgeber], datierend vom 14. Oktober 2008 und eine Lohnabrechnung für den Monat September 2008 beigelegt. C. Mit Telefax vom 20. Oktober 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus, bis über die weitere Instruktion des Verfahrens entschieden werden könne. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 setzte die zuständige Instruktions-
E-6581/2008 richterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus und stellte fest, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 17. November 2008 reichte der Gesuchsteller die Kopie eines afghanischen Zeitungsartikels vom (…). Dezember 2005 inklusive Foto, samt Übersetzung ins Deutsche und Kopie des DHL- Zustellcouverts aus Peshawar/Pakistan, datiert vom 11. August 2008, zu den Akten und stellte – bei Bedarf – das Original in Aussicht. Der Eingabe lag auch ein den Gesuchsteller betreffendes Schreiben der [Hilfsorganisation], vom 24. Oktober 2008, bei. F. Mit handschriftlicher Eingabe vom 23. März 2010 wandte sich B._______, Mitarbeiter der [Name der kirchlichen Institution in C._______], an das Bundesverwaltungsgericht. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Gesuchsteller ernsthaftes Interesse am Christentum zeige und dieser deshalb bei seinen Verwandten abgeschrieben sei. Er reichte dazu zwei Postkarten der [Name der kirchlichen Institution in C._______] ein. G. Mit handschriftlicher Eingabe vom 5. April 2010 wandte sich Herr B._______ erneut an das Bundesverwaltungsgericht und bestätigte, dass die Bemühungen des Gesuchstellers um das christliche Glaubensbezeugnis nicht oberflächlich seien. Dessen Problem sei nach wie vor die Ende 2005/anfangs 2006 bei ihm aufgefundene Bibel, die sich immer noch bei der afghanischen Gemeinde befinde. Er reichte dazu eine Ausgabe des "[Christiliche Zeitschrift]", (…) April 2010, eine Ausgabe der Zeitschrift der Christian Solidarity International (CSI) vom März 2010 und ein vom Gesuchsteller unterzeichnetes "Gebetsanliegen" für zwei afghanische Frauen, datierend vom (…). März 2010, ein. H. Am 19. April 2010 wandte sich der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und verwies darauf, dass er, obwohl er arbeiten könnte, von
E-6581/2008 der kantonalen Migrationsbehörde keine Arbeitsbewilligung erhalte. Er bat darum, ihn vorläufig aufzunehmen oder ihm ein Ausweispapier auszustellen, mit dem er arbeiten könne. I. Mit Eingabe vom 28. April 2010 reichte der Gesuchsteller dem Bundesverwaltungsgericht ein von ihm und Herrn B._______ verfasstes Schreiben vom 23. April 2010 ein, worin um die Ausstellung eines Aufenthaltsbeziehungsweise Arbeitsausweises für ihn ersucht wurde. J. Am 5. Mai 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller betreffend die Eingaben vom 19. und 28. April 2010 mit, dass er im vorliegenden Verfahren kein Recht auf einen N-Ausweis gemäss Art. 42 AsylG habe, da es sich um ein ausserordentliches Verfahren handle, und dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht die zuständige Stelle sei. Dennoch legte die zuständige Instruktionsrichterin ein Schreiben bei, welches die Aufenthaltsberechtigung des Gesuchstellers für die Dauer des Revisionsverfahrens in der Schweiz bestätigte. K. Am 9. Mai 2010 dankte Herr B._______ dem Bundesverwaltungsgericht für das Schreiben vom 5. Mai 2010 und bestätigte im Wesentlichen, dass der Gesuchsteller sich in der Schweiz gut integriere. L. Mit Eingabe vom 18. September 2010 wandte sich der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht und bat im Wesentlichen darum, ihm sei ein gültiger Ausweis auszustellen. Er legte seiner Eingabe ein Schreiben der [Hilfsorganisation] vom 14. September 2010 bei, welches bestätigte, dass der Gesuchsteller seit dem 4. November 2008 bei der [Hilfsorganisation] als illegale Person untergebracht sei und gute Beiträge – handwerklicher und sprachlicher Art – für die Institution leiste. M. Mit Eingabe vom 27. Juni 2012 brachte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – vorerst seine Asylgründe nochmals vor. Weiter führte er im Wesentlichen aus, er sei im Oktober 2011 getauft worden, besuche regelmässig die reformierten Gottesdienste in D._______ und E._______ und jene der iranischen Gemeinde in F._______ und engagiere sich als ehrenamtlicher Helfer. Am (…) Novem-
E-6581/2008 ber 2011 habe er im Rahmen eines ökumenischen Jugendgottesdienstes als Interviewpartner teilgenommen und seinen Glauben öffentlich preisgegeben. Da die Konversion des Gesuchsteller angesichts der erfolgten Taufe und dem offenen Ausüben des christlichen Glaubens den afghanischen Behörden und seiner Verwandtschaft bekannt sein dürfte, laufe er bei einer Rückkehr Gefahr, erneut denunziert und strafrechtlich verfolgt zu werden. Er reichte diesbezüglich zahlreiche Fotos seiner Aktivitäten bei den Kirchgemeinden, eine Ausgabe der Zeitschrift "[Name]", D._______, März 2012, sein Taufbekenntnis vom (…) Oktober 2011, den Taufschein seiner Taufe vom (…) Oktober 2011, eine Bestätigung der [Name der Kirchgemeinde F._______] vom 25. November 2011, die eine aktive Teilnahme des Gesuchstellers an den kirchlichen Anlässen bestätigt, einen Auszug aus der Zeitschrift der [Name der Zeitschrift der Kirchgemeinde D._______-E._______] datierend vom 30. November 2011, sowie ein pfarramtliches Zeugnis von Pfarrer [Name] der [Name der Zeitschrift der Kirchgemeinde D._______-E._______ ] vom 12. Mai 2012, welches den christlichen Glauben des Gesuchstellers und sein Engagement in der Kirchgemeinde bestätigt, ein. Der Rechtsvertreter beantragte, für den Fall der Abweisung des Revisionsgesuches sei die Eingabe ans BFM zwecks Prüfung als neues Asylgesuch zu überweisen. N. Auf den detaillierten Inhalt des Revisionsgesuchs, der weiteren Eingaben und der Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d. Ziff. 1 des Bundesge-
E-6581/2008 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz fällte (vgl. BVGE 2007/21 E.2.1 S. 242 ff.) und entscheidet dabei in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG). 1.2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 1.3. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). 2. 2.1. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2.2. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Sodann zeigt er die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
E-6581/2008 3. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47 S. 249). Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art.123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47, S. 249 f.). 3.1.2. Beweismittel sind nur dann erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind; respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid geführt hätten beziehungsweise die tatbestandliche Grundlage des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids geän-
E-6581/2008 dert hätten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 5.51 S. 251, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Der Gesuchsteller reichte mit seiner Revisionseingabe eine angebliche Bestätigung des Bürgermeisters [seines Wohnorts in Afghanistan], datierend vom (…) Juli 2008, zu den Akten. 4.1.1. Er führte dazu aus, die Sendung sei noch während des ordentlichen Verfahrens, nämlich am 27. Juli 2008 aufgegeben worden. Da eine Zustellung von Afghanistan zirka vier Wochen brauche, sei der Brief Ende August 2008 bei ihm in der Schweiz eingetroffen. Er habe das Dokument hier noch übersetzen lassen, was eine weitere Woche in Anspruch genommen habe. Aus den dargelegten zeitlichen Gründen habe das Beweismittel nicht mehr vor Ergehen des Urteils vom 9. September 2008 eingereicht werden können und es bestehe jetzt lediglich noch die Möglichkeit, das Dokument auf Revisionsebene einzureichen. Eine Postsendung nach Afghanistan benötigt gemäss der Webseite der Schweizerischen Post maximal 25 Werktage (siehe: http://www.post. ch/post-startseite/post-privatkunden/post-versenden/post-versenden-aus land-brief/post-laenderinformationen-preiszonen-befoerderungszeitbriefe.pdf, zuletzt besucht am 27. August 2012). Es ist davon auszugehen, dass der umgekehrte Postweg eine ähnliche, wenn nicht längere Dauer aufweist. Das eingereichte Dokument datiert vom (…) Juli 2008 und wurde gemäss Poststempel am (…) Juli 2008, in Kabul aufgegeben. Der Gesuchsteller reichte das entsprechende Zustellcouvert zu den Akten. Da eine Sendung von/nach Afghanistan 25 Werktage in Anspruch nehmen kann und der Gesuchsteller damit argumentiert, die Übersetzung habe auch noch eine Woche gedauert, ist überzeugend dargelegt, dass es ihm auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, das Dokument vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens dem Gericht einzureichen. Nach dem Gesagten ist das Kriterium der Rechtzeitigkeit als erfüllt zu erachten. 4.1.2. In der Revisionseingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Brief aus Afghanistan könne die religiös bedingte Gefährdung des Gesuchstellers beweisen. Die Urkunde enthalte eine Anfrage (erste Handschrift) vom Schwager des Gesuchstellers betreffend den Bruder
E-6581/2008 des Gesuchstellers an den Bürgermeister des Wohnortes. Auf demselben Schreiben habe der Bürgermeister geantwortet (zweite Handschrift), dass der Bruder des Gesuchstellers wegen des Bibelbesitzes des Gesuchstellers im Gefängnis sitze. Dieser Brief beweise, dass der Gesuchsteller bei einer Rückschaffung ins Gefängnis gebracht werde, da sein Bruder an seiner Stelle – gewissermassen als Personenpfand – im Gefängnis sei. Sämtliche Widerspruchsargumente könnten somit entkräftet werden, da nun eine Urkunde vorliege, die die konkrete Gefährdung aufgrund seiner religiösen Auffassung in seinem Land beweise. Daher sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 4.1.3. Beim eingereichten Dokument handelt es sich um ein staatliches Formular der Republik Afghanistan. Die entsprechenden Stempel sind teilweise jedoch verschmiert und unleserlich. Bekanntermassen sind solche offiziellen Dokumente in Afghanistan käuflich und daher grundsätzlich von sehr geringem Beweiswert. Gegen die Authentizität der Urkunde spricht zusätzlich, dass diverse Informationen im Dokument fehlen; so wurden keinerlei Angaben zu den vorgedruckten Feldern "Antragsteller", "Vorname des Vaters", "Beruf", "Betreff" und "Datum der Antragstellung" gemacht und auch die "Stelle für Wertmarke und die Register Nr" ist leer. Der zentrale Satz, wonach der Bruder des Gesuchstellers wegen ihm inhaftiert sei, ist nicht zu Ende geschrieben, was ebenfalls gegen die Authentizität des Beweismittels spricht. Nach dem Gesagten ist das eingereichte Beweismittel als unecht zu qualifizieren; es ist daher revisionsrechtlich nicht erheblich. 4.2. Im Revisionsverfahren reichte der Gesuchsteller sodann die Kopie eines Zeitungsartikels einer afghanischen Zeitung inklusive Foto, datierend vom (…) Dezember 2005, zu den Akten. Er offerierte, das Original bei Bedarf einzureichen. Der Artikel ist angeblich unter dem Titel "[Name]" in der [Name der Zeitung] vom (…) Dezember 2005 erschienen; das publizierte Foto ist kaum erkennbar. Für die Würdigung des eingereichten Zeitungsartikels ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Gesuchsteller während des gesamten ordentlichen Verfahrens (weder an der Erstbefragung vom 28. Februar 2006 [vgl. A1/11], noch an der Anhörung vom 3. April 2006 [vgl. A9/22], und auch nicht in seiner Beschwerdeschrift vom 14. Juli 2008) diesen Zeitungsartikel nie erwähnt hatte. Auch in seinem Revisionsgesuch vom 17. Oktober 2008 fehlt jegliche diesbezügliche Angabe.
E-6581/2008 Der Inhalt des Artikels, wonach das Haus des Gesuchstellers angeblich am (…) Dezember 2005 vom Geheimdienst (...) durchsucht worden sei, dabei eine Bibel und weitere Beweismittel gefunden worden seien und der Gesuchsteller wegen "Verführen und Versuchung der Kinder und Jugendlichen" durch die Bibel für schuldig befunden sei, bildet Kernpunkt der Asylgeschichte. Der Gesuchsteller hielt sich nach Erscheinen des Artikels am (…) Dezember 2005 zudem noch mehrere Wochen in Afghanistan auf, bevor er am (…) Februar 2006 die Flucht ergriffen hatte. Aufgrund dieser Umstände ist unwahrscheinlich, dass der Gesuchsteller zum damaligen Zeitpunkt von diesem Zeitungsartikel keine Kenntnis erhalten haben soll. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass er im gesamten Verfahren den Artikel noch nie zuvor erwähnt hat, obwohl er zahlreiche Gelegenheiten dazu hatte. Bezeichnend ist sodann, dass – obwohl auf Revisionsstufe von grundsätzlicher Bedeutung –, jegliche Rechtfertigungsargumentation, weshalb dieser Zeitungsartikel erst am 17. November 2008, also fast drei Jahre nach dessen Erscheinen, eingereicht wurde, fehlt. Das kommentarlos beigelegte DHL-Couvert, auf welchem eine Aufgabe in Peshawar/Pakistan vom 11. August 2008 ersichtlich ist, kann jedenfalls nicht als Argumentation für das zeitliche Moment verstanden werden, da auch zu diesem Zeitpunkt das Erscheinen des Zeitungsartikels im Zeitpunkt der Einreichung mehr als zweieinhalb Jahre zurücklag. Aufgrund des Dargelegten und der Tatsache, dass zeitliche Rechtfertigungsversuche gänzlich fehlen, ist die Einreichung des Beweismittels als verspätet zu qualifizieren und demnach revisionsrechtlich unzulässig. 4.3. Das vom Gesuchsteller weiter eingereichte Arbeitszeugnis des [Name des Arbeitgebers] datierend vom 14. Oktober 2008, die Lohnabrechnung für den Monat September 2008 und das Schreiben der [Hilfsorganisation], vom 24. Oktober 2008, worin unter anderem bestätigt wurde, dass der Gesuchsteller sehr hilfsbereit und freundlich sei und die deutsche Sprache sehr schnell gelernt habe, sind revisionsrechtlich offenkundig nicht erheblich, da sie nicht im Zusammenhang mit den Asylvorbringen stehen; die Frage, ob erst nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil entstandene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a (letzter Halbsatz) BGG im Revisionsverfahren berücksichtigt werden können, kann daher vorliegend unerörtert bleiben. 4.4. Dasselbe gilt betreffend die zahlreichen Eingaben und Beilagen von Herrn B._______ von der [Name der kirchlichen Institution in C._______]
E-6581/2008 Auch diese sind jedenfalls revisionsrechtlich nicht erheblich: Die Postkarten von der [Name der kirchlichen Institution in C._______] das Pfarreiblatt [Name]", (…) April 2010, und die Ausgabe der Zeitschrift der Christian Solidarity International (CSI) vom März 2010 beziehen sich nicht auf den Gesuchsteller. Das "Gebetsanliegen" des Gesuchstellers dokumentiert ausschliesslich sein christliches Engagement in der Schweiz. Die Briefe von Herrn B._______ beinhalten einerseits lediglich eine Wiederholung der vom Gesuchsteller vorgebrachten Asylgründe und bestätigen andererseits im Wesentlichen, dass der Gesuchsteller den christlichen Glauben aufgrund einer tiefen Überzeugung aktiv ausübe, sich in der Schweiz sehr gut anpasse und integriere: Die Wiedergabe der Vorbringen des Gesuchstellers besitzt keinen Beweiswert und auch die Bestätigung der christlichen Haltung und der Integrationsbemühungen des Gesuchstellers tangiert die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht. 4.5. Schliesslich sind die Beweismittel, die mit der Eingabe vom 27. Juni 2012 eingereicht wurden, zu würdigen. Die zahlreichen Fotos der Aktivitäten des Gesuchsteller bei den Kirchgemeinden, der "[Schreiben der Kirchgemeinde D._______] März 2012, das Taufbekenntnis des Gesuchstellers vom (…) Oktober 2011, der Taufschein des Gesuchstellers, der Auszug aus der Zeitschrift der [Name der Zeitschrift der Kirchgemeinde D._______-E._______", worin der Gesuchsteller namentlich erwähnt wird, und das pfarramtliche Zeugnis vom 12. Mai 2012 bestätigen im Wesentlichen, dass der Gesuchsteller seit Februar 2011 die (…) Kirchgemeinde D._______ frequentiert und sich am (…) Oktober 2011 taufen liess. Die Bestätigung der [Name der Kirchgemeinde F._______] vom 25. November 2011 bezieht sich ebenfalls auf die aktive Teilnahme des Gesuchstellers an kirchlichen Anlässen. Auch diese Beweismittel tangieren die Glaubhaftigkeit seiner im ordentlichen Verfahren gewürdigten Asylvorbringen nicht. Hiermit werden Ereignisse (Übertritt zum Christentum und religiöse Aktivitäten in der Schweiz) dokumentiert, die sich allesamt erst nach Ergehen des Urteils vom 9. September 2008 zugetragen haben und daher revisionsrechtlich nicht beachtlich sind. Diese neuen Tatsachen wären vielmehr im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs durch das BFM zu würdigen, wobei es dem (anwaltlich vertretenen) Gesuchsteller obliegt, ein solches Gesuch beim BFM einzureichen. 5. Nach Überprüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei bestehender Sachlage keine Revisionsgründe im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen, aufgrund derer das Urteil der
E-6581/2008 Beschwerdeinstanz vom 9. September 2008 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen werden müsste. Daher ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2008, mit welchem das Gericht die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2008 schützte, zu bestätigen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2008 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2008 festgehalten hat, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einen späteren Zeitpunkt befunden, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu entscheiden. Nach dem oben Gesagten muss das Revisionsgesuch als aussichtslos bezeichnet werden. Ungeachtet der aktenkundigen Bedürftigkeit des Gesuchstellers ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) abzuweisen, und dem Gesuchsteller sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die praxisgemäss auf Fr. 1'200.-- festzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6581/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Dem Gesuchsteller werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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