Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.07.2016 E-6575/2015

12. Juli 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,325 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 26. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6575/2015

Urteil v o m 1 2 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Sascha Marcec.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).

E-6575/2015 Sachverhalt: A. Am 11. August 2008 (Eingang des Schreibens der Beschwerdeführerin auf der Botschaft) suchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl nach. Anlässlich der Anhörung durch die Botschaft vom 24. März 2014 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs folgenden Sachverhalt geltend: Sie sei eine Tamilin aus Jaffna und habe mittlerweile zwei minderjährige Töchter. Die Kriminalpolizei habe ihren Ehemann am 19. August 2006 getötet, weil dieser unter Verdacht gestanden habe, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen. In Colombo, wohin sie sich 2008 begeben habe, habe ihr die Polizei die Registrierung verweigert. 2010 sei sie nach Jaffna zurückgekehrt, wo sie belästigt worden sei, weshalb sie Ende 2010 nach B._______ umgezogen sei. Weil sie keinen Ehemann gehabt habe, sei sie von den dortigen Tamilen bedroht worden. Deshalb sei sie im August 2013 wieder nach Jaffna zurückgekehrt. Dort werde sie indes als alleinstehende Mutter ebenfalls weiterhin bedrängt und belästigt. In der Nacht würden Männer gegen ihre Haustüre schlagen und Steine werfen. Infolge von Drohungen habe sie die Vorfälle nicht der Polizei gemeldet. B. Mit Verfügung vom 28. August 2015 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 (Eingang bei der Botschaft) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut darum, ihren Anträgen stattzugeben.

E-6575/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs.1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit und Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-6575/2015 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten. 3.2 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 4. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, dass sie seit 2008 nicht mehr behördlich verfolgt worden sei. Eine polizeiliche Überwachung könne zwar nicht ausgeschlossen werden, doch begründe diese keine Verfolgungsgefahr. Es sei jedoch kein Argwohn seitens der lokalen Behörden ersichtlich, weil ihr am 20. März 2014 ein Reisepass ausgestellt worden sei. Sie habe die Übergriffe nicht der Polizei gemeldet, auch wenn sie bei den Behörden

E-6575/2015 ihres Heimatstaates hätte Schutz einfordern können. Zudem würden sich in Sri Lanka ein Ministerium sowie ein staatliches Büro um die Belange von Frauen und Kindern kümmern. Weitere Asylgründe seien nach Art. 3 AsylG nicht gegeben. 5. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Auffassung der Vorinstanz umzustossen vermag, weil sie in der Rechtsmitteleingabe lediglich die bereits bekannten Übergriffe wiederholt. Unverständlicherweise setzt sie sich mit dem Vorhalt der Vorinstanz, sich nicht an die schutzwillige und schutzfähige zuständige Behörde gewandt zu haben, nicht ansatzweise auseinander. Im Übrigen bittet sie darum, ihren Begehren statt zu geben, um ihrer Tochter eine angemessene Ausbildung gewähren zu können, was jedoch nicht asylrelevant ist. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

E-6575/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer Botschaft in Sri Lanka.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Sascha Marcec

E-6575/2015 — Bundesverwaltungsgericht 12.07.2016 E-6575/2015 — Swissrulings