Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6561/2014
Urteil v o m 2 2 . M a i 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Tobias Heiniger, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (…).
E-6561/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 7. Juni 2013 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 31. August 2014 in die Schweiz ein, wo er am 2. September 2014 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 9. September 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 30. September 2014 – im Beisein einer Vertrauensperson – machte er zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Herkunft und ethnischer Tigriner aus B._______, C._______, D._______, wo er zeitlebens gewohnt habe. Er sei in E._______ und in F._______ zur Schule gegangen. Im Juni 2013 habe er die Schule abgebrochen, um seine Familie zu unterstützen, indem er sich um das Vieh gekümmert und auch sonst in der Landwirtschaft geholfen habe. Noch im selben Monat sei er illegal aus Eritrea ausgereist. In Äthiopien habe er sich während vier beziehungsweise sechs Monaten in den Flüchtlingscamps G._______ und H._______ aufgehalten, bevor er via Sudan und Libyen weitergereist sei. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 – eröffnet am 9. Oktober 2014 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziffer 3), schob den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziffer 4 - 7). Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Flüchtlings- und Asylpunkt führte es insbesondere aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Lebensumstände im Heimatland widersprüchlich ausgefallen seien. Namentlich habe er in der BzP mehrmals geltend gemacht, beide Elternteile seien im Zeitpunkt der Ausreise noch am Leben gewesen (A7/12 S. 4 f., 8). Anlässlich der Anhörung habe er indes angegeben, dass sein Vater vor etwa [vielen] Jahren verstorben sei (A15/15 S. 6). Nach den Tieren auf dem elterlichen Hof gefragt, habe er zuerst lediglich Rinder genannt (A15/15 S. 3). Später in der Anhörung habe er jedoch erklärt, auch Schafe und Ziegen gehabt zu haben. Ferner habe er zunächst angegeben, seine Schwestern seien nicht zur Schule gegangen, um daraufhin zu behaupten, sie seien doch zur Schule gegangen (A15/15
E-6561/2014 S 4). Er selber habe die (…) Klasse (A7/12 S. 3) beziehungsweise die (…) Klasse abgebrochen (A15/15 S. 2). Ausserdem habe er keinen Fremdsprachenunterricht gehabt, sei jedoch im Englischunterricht gewesen (A15/15 S. 3). Im Übrigen würden sich auch seine Angaben hinsichtlich seines geltend gemachten Heimatortes in unsubstanziierten Schilderungen erschöpfen. Namentlich habe er weder den Schutzpatron seines Heimatortes nennen können (A15/15 S. 4) noch habe er gewusst, wann der Unabhängigkeitstag Eritreas sei (A15/15 S. 4). Überdies habe er lediglich drei Nachbarorte von B._______ nennen können, wobei er nur zu einer dieser Ortschaften die Distanz von seinem Heimatort aus habe angeben können (A7/12 S. 7). Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er keine substanziierten Angaben zu den Festivitäten des Nationalfeiertages machen können (A15/15 S. 4f.). Sodann habe er, obwohl er beinahe jede Woche auf den Markt in C._______ gegangen sei (A15/15 S. 12), keine Sehenswürdigkeiten aus dieser Stadt nennen können (A15/15 S. 11). Nebst den widersprüchlichen Herkunftsangaben seien auch die Vorbringen zur Ausreise uneinheitlich ausgefallen. Bereits der Grund für seine Ausreise sei wenig nachvollziehbar. So habe er zwar seine Familie unterstützen wollen, sei aber auf deren Kosten ausgereist. Darauf angesprochen, dass seine Ausreise das Gegenteil seines angeblichen Ansinnens, nämlich anstelle einer Hilfe eine hohe finanzielle Belastung für seine Familie bewirkt habe, habe der Beschwerdeführer keine Antwort gegeben (A15/15 S. 6, 10). Zudem habe er in der Anhörung erklärt, er erinnere sich nicht mehr an das Jahr der Ausreise (A15/15 S. 6). Einen Auslöser, welcher zum Entschluss geführt habe auszureisen, habe er ferner nicht angeben können (A15/15 S. 9). Weiter habe er erklärt, am 7. Juni 2013 aus B._______ abgereist zu sein (A7/12/ S. 6; A15/15 S. 6); die Ausreise habe etwa einen Monat beziehungsweise drei Wochen nach dem Schulabschluss stattgefunden (A15/15 S. 6). Daneben habe er allerdings erklärt, er sei bis im Juni 2013 zur Schule gegangen (A7/12 S. 4; A15/15 S. 2). Zudem habe er ausgeführt, dass sein Bruder seine Reise bis nach Libyen bezahlt habe (A7/12 S. 8), beziehungsweise dass er die Reise lediglich koordiniert und die Familie sie bezahlt habe; dazu habe sie Geld von Angehörigen gesammelt (A15/15 S. 9). In der BzP habe er hingegen behauptet, seine Familie habe das Vieh verkauft, um seine Reise zu bezahlen (A7/12 S. 8). Sodann habe er den Weg nach Äthiopien nicht gekannt; er sei losgelaufen, ohne zu wissen, wohin der Weg ihn führe. Demnach sei er als (…)-Jähriger zwei Tage lang – einzig in Begleitung eines Gleichaltrigen aus seinem Dorf – illegal
E-6561/2014 durch Grenzgebiet marschiert, ohne dabei den Weg zu kennen (A15/15 S. 7). Zur Ausreise habe er ausgesagt, er habe weder Angst gehabt noch habe sich auf der Reise nach Äthiopien etwas Besonderes ereignet; die Reise sei mässig schwierig gewesen (A15/15 S. 7f.); als sie in der Nacht auf äthiopischem Gebiet angekommen seien, hätten sie Licht gesehen und einen Generator gehört; sie seien dann zu diesem Licht und diesem Lärm gelaufen, wo sie auf äthiopische Soldaten gestossen seien (A15/15 S. 8). Weshalb er ein solches Risiko eingegangen sei – es hätte sich dabei ebenso gut um eritreische Soldaten handeln können –, habe er indes nicht zu erklären vermocht (A15/15 S. 8). Weiter seien seine Ausführungen zum Aufenthalt in Äthiopien abstrakt ausgefallen. Er habe erklärt, dass das Leben in Äthiopien für ihn mittelmässig gewesen sei. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe er keine substanziierten Schilderungen zu den Lebensumständen in den Flüchtlingslagern von G._______ und H._______ machen können und habe lediglich erklärt, wann er seine Tagesration an Brötchen erhalten habe (A15/15 S. 9). Nach seiner Ausreise habe er mit seiner Familie erstmals durch einen Mittelsmann im Sudan Kontakt aufgenommen (A15/15 S. 10), beziehungsweise er habe bereits vorher im Camp in H._______ in Äthiopien über diesen Mittelsmann den Kontakt hergestellt (A7/12 S. 8). Dieser Mittelsmann habe die Familie des Beschwerdeführers angerufen, obschon niemand aus der Familie im Besitz eines Telefons sei (A15/15 S. 10). Nach dem Gesagten sei seine Abstammung aus Eritrea stark anzuzweifeln und unwahrscheinlich. Seine widersprüchlichen und unsubstanziierten Schilderungen der illegalen Ausreise würden nahe legen, dass er gar nie oder zumindest nicht auf die geschilderte Art und Weise aus Eritrea ausgereist sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. November 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
E-6561/2014 Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung würden den Inhalt der BzP beziehungsweise Anhörung bloss teilweise korrekt wiedergeben. Beim Lesen des Asylentscheids gewinne man den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich ständig widersprochen und seine Aussagen seien völlig substanzlos. Beim Lesen der Protokolle würden sich jedoch viele der zitierten Widersprüche auflösen. Berücksichtige man zudem, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen knapp (…)-jährigen Jugendlichen handle, welcher sein Heimatland bereits vor einem Jahr und etwa vier Monaten verlasse habe, erscheine der angewandte Massstab umso unangebrachter. Insbesondere die Annahme, dass der Grenzübertritt des Beschwerdeführers problemlos verlaufen sei und er deswegen gemäss der Ansicht der Vorinstanz gar nie oder zumindest nicht auf die geltend gemachte illegale Art und Weise aus Eritrea ausgereist sei, sei in diesem Sinne zu beanstanden. Weiter werfe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, widersprüchliche Aussagen in Bezug auf seine Eltern gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer habe in seiner BzP zwar tatsächlich stets von "seinen Eltern" gesprochen und nie nur von "seiner Mutter". Dies jedoch als Widerspruch und "Verschweigen" des Todes seines Vaters zu werten, scheine – auch angesichts seines Alters – übertrieben. Seine Reaktion – er sei nie danach gefragt worden (A15/15 S. 6) – zeige im Übrigen sein Verständnis dieses Verfahrens auf. Die im Asylverfahren von Erwachsenen zu Recht geforderte genaue Ausdrucksweise und Beschreibungsfähigkeit könnten bei Kindern und Jugendlichen nicht im gleichen Mass verlangt werden. Ähnlich verhalte es sich mit den übrigen, unter Ziffer II. Bst. a der angefochtenen Verfügung erwähnten mutmasslichen Widersprüche. Ferner lasse sich zu den unter Ziffer II. Bst. b aufgeführten Unklarheiten Folgendes festhalten: Während des Gesprächs zur Vorbereitung der Beschwerde habe sich der Beschwerdeführer vorerst sehr zurückhaltend gezeigt und nichts von sich preisgeben wollen. Erst nach rund einer Stunde (die Anhörung habe knapp zwei Stunden gedauert inkl. Rückübersetzung) und nachdem der Rechtsvertreter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Bilder von C._______ angeschaut habe, habe er Auskunft über die ihm vorgeworfenen falschen Angaben gegeben. Während er den Schutzpatron von B._______ weiterhin nicht habe nennen können, habe er denjenigen von C._______ ohne zu zögern wiedergegeben. Ausserdem habe er zur Frage nach dem Unabhängigkeitstag Eritreas zwar nach wie vor keine Antwort geben können, jedoch habe er den (deckungsgleichen) Nationalfeiertag ebenfalls ohne zu zögern genannt. Überdies habe er – als der Rechtsvertreter ihm die Bilder von
E-6561/2014 C._______ gezeigt habe – ohne weiteres die Namen der umliegenden Hügel sowie der offenbar berühmten (…) genannt und (…) und Plätze erkannt. Einzig das (offenbar ebenfalls berühmte) " C._______" sei ihm unbekannt gewesen. Diese Einschätzungen des Rechtsvertreters seien jedoch schwer vermittelbar und kaum beweisbar. Verständlicherweise müsse die Vorinstanz Anhörungen und die dazugehörigen Entscheide möglichst rasch durchführen. Dennoch scheine es vorliegend nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer aufgrund einzelner, in der doch sehr speziellen Anhörungssituation gemachten Aussagen die Flüchtlingseigenschaft abzusprechen. Vielmehr gelte es die Gesamtsituation zu beurteilen. Sodann sei es bekannt, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur möglich sei, wenn die Person einen Reisepass und ein Ausreisevisum erhalte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3702/2013 vom 18. März 2014 E. 6.2.1). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise müssten im Kontext der Befragung sowie in Anbetracht seines jungen Alters gelesen und objektiv geprüft werden. Es gebe im Übrigen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich gar nicht erst in Eritrea aufgehalten habe. Vielmehr entstehe anhand der Anhörungsprotokolle und dem persönlichen Gespräch das Bild eines Jugendlichen, welcher sich der Tragweite seiner Aussagen erst langsam bewusst werde. D. Mit Verfügung vom 19. November 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom BFM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz und könne somit den Ausgang des Verfahrens hier abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen könnten. Bezüglich der geltend gemachten unzureichenden Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass nebst der Hilfswerksvertretung eine für den Beschwerdeführer zuständige Vertrauensperson anwesend gewesen sei. Er dürfe davon ausgegangen werden, dass allfällige Unzulänglichkeiten seitens des Befragers in den Ak-
E-6561/2014 ten vermerkt wären, zumal den erwähnten Personen wie auch dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit geboten worden sei, Einwände beziehungsweise offene Fragen anzubringen. Die angeregte, erneute Befragung zur Herkunft dürfte keine Erkenntnis zutage fördern. Wie aus den Protokollen hervorgehe, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine eritreische Herkunft glaubhaft zu machen. Ebenso müsse das Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe vom Beschwerdeführer mindestens glaubhaft gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3). Auch in Anbetracht dessen, dass ein (…)-Jähriger seine Angst und Probleme anders darstelle als ein Erwachsener, könne das angegebene Alter des Beschwerdeführers kein Grund für das weitgehende Fehlen von Glaubhaftigkeitselementen sein. Ihm seien bewusst Fragen gestellt worden, die zu beantworten auch ein (…)-Jähriger imstande sein sollte (Zeitpunkt des Schulabbruchs, Beschreibung von Festivitäten, Nennung von Sehenswürdigkeiten usw.). Der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei schliesslich insofern Rechnung getragen, als dass seine Wegweisung aufgrund Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde. F. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 liess das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. G. Mit Replik vom 20. Januar 2015 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, es stelle sich die Frage, wie im vorliegenden Fall verfahren worden wäre, wenn es sich um eine erwachsene Person gehandelt hätte. Zwar halte die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, die Abstammung des Beschwerdeführers aus Eritrea sei "stark anzuzweifeln". Dennoch werde ihm weder die Nationalität aberkannt noch würde diese auf einen allfälligen Nachbarstaat angepasst. Folglich gebe es keine stichhaltigen Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem anderen als dem angegebenen Staat stamme. Die in der Beschwerde gerügte ungenügende Berücksichtigung der Minderjährigkeit ziele darauf ab, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten werde solle, im Verfahren entsprechend seinem Alter behandelt zu werden. Der blosse Hinweis, dass im Resultat eine dem Alter entsprechende, pragmatische Lösung gefunden worden sei, vermöge diesen Mangel nicht zu beheben.
E-6561/2014 Weiter sei in Bezug auf die Aussage der Vorinstanz, dass auch allfällige subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft gemacht werden müssten, auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Der minderjährige Beschwerdeführer habe Eritrea Mitte 2013 illegal verlassen. Mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft verkenne die Vorinstanz, dass er aufgrund der gesetzlichen angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AslyG zu befürchten hätte. Eine Asylgewährung werde indessen nicht beantragt, da die drohende Gefährdung erst durch die illegale Ausreise entstanden sei. Schliesslich würden die meisten jungen Eritreer als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Einzelne würden jedoch nur eine einfache vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erhalten. Dies strapaziere in den Augen der Jugendlichen das Gebot der Rechtsgleichheit, zumal die Vorinstanz teilweise sehr unterschiedliche Anforderungen an die Aussagen der Jugendlichen anwende.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E-6561/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten namentlich illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 m.w.H.). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/1
E-6561/2014 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 4. In der Beschwerdeeingabe wurde der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestellt. In der Replik wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass eine Asylgewährung nicht beantragt werde. Demzufolge ist die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Oktober 2014 im Asylpunkt (Dispositiv- Ziffer 2) in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der minderjährige Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr dorthin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5. 5.1 Eritreische Staatsbürger, die illegal aus dem Land ausreisen, werden vom eritreischen Regime als Staatsfeinde angesehen und müssen im Falle einer Rückkehr mit drakonischen Strafen rechnen, mit denen das Regime der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung entgegenzuwirken versucht. Ein legales Verlassen des Landes ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992", welche die Ein- und Ausreise nach und aus Eritrea regelt, lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich gänzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Eine Ausreise ohne ein solches Visum ist illegal und wird vom eritreischen Staat als Zeichen politischer Opposition erachtet, was willkürliche Verhaftung und Bestrafung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6352/2012 vom 22. Juli 2014 E. 3.6.2 m.w.H.). 5.2 Vorliegend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, subjektive Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise glaubhaft zu machen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fallen seine diesbezüglichen Ausführungen http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-6352/2012
E-6561/2014 grösstenteils unsubstantiiert beziehungsweise uneinheitlich aus und sind teilweise nicht nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers erscheinen die protokollierten Schilderungen des Reisewegs nicht geeignet, eine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Namentlich stimmen seine Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Ausreise nicht überein. In der BzP nannte er als Ausreisedatum den 7. Juni 2013 (A7/12 S. 6) und erklärte, bis im Juni 2013 zur Schule gegangen zu sein (A7/12 S. 4). Im Rahmen der Anhörung gab er zwar ebenfalls zu Protokoll, bis im Juni 2013 die Schule besucht zu haben (A15/15 S. 2) und vermutlich am 7. Juni (das Jahr wisse er nicht mehr) ausgereist zu sein (A15/15 S. 6). Allerdings führte er auch aus, etwa einen Monat beziehungsweise drei Wochen nach dem Schulabschluss ausgereist zu sein (A15/15 S. 6), was jedoch nicht mit dem genannten Ausreisedatum in Einklang steht. Zudem fallen seine Ausführungen hinsichtlich der Reisekosten widersprüchlich aus (vgl. A15/15 S. 9 f.; A7/12 S. 8), weshalb sie nicht zu überzeugen vermögen. Sodann erscheint seine Aussage, er habe den Weg nach Äthiopien nicht gekannt und sei einfach losgegangen ohne zu wissen, wohin der Weg ihn führe, äusserst unrealistisch. Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus, es mute durchaus unwahrscheinlich an, dass er als (…)-Jähriger zwei Tage lang – einzig in Begleitung eines Gleichaltrigen aus seinem Dorf – illegal durch Grenzgebiet marschiert sei, ohne dabei den Weg zu kennen. Auch der geltend gemachte Umstand, wonach er und sein Begleiter, als sie Licht gesehen und einen Generator gehört hätten, geradewegs darauf zugegangen seien, wo sie unmittelbar auf äthiopische Soldaten gestossen seien, ist nicht nachvollziehbar. Weshalb sich der Beschwerdeführer, obwohl er eigenen Angaben zufolge Angst gehabt habe, festgenommen zu werden, in eine solche Gefahr begeben sollte, konnte er im Übrigen selber nicht erklären (A15/15 S. 8). Ferner fallen seine Angaben, wann er nach seiner Ausreise erstmals wieder Kontakt zu seiner Familie aufgenommen habe, uneinheitlich aus. Während er in der BzP angab, er habe bereits im Flüchtlingscamp H._______ in Äthiopien über einen Landsmann den Kontakt hergestellt (A7/12 S. 8), erklärte er anlässlich der Anhörung, er habe den Landsmann im Sudan getroffen; dieser habe daraufhin seine Familie angerufen (A15/15 S. 10) beziehungsweise seine Familie habe ihn angerufen und gesagt, er solle den Beschwerdeführer suchen (A15/15 S. 11). Diese aufgeführten massiven Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers lösen sich – anders als in der Beschwerde behauptet –
E-6561/2014 auch bei Durchsicht der Protokolle und in Würdigung der gesamten Aspekte grösstenteils nicht auf, weshalb wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. oben Bst. B und E). Somit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern auf subjektive Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise geschlossen werden könnte. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei eritreischer Staatsangehöriger; indessen hat sie zu Recht festgestellt, die behauptete Herkunft aus B._______ und die Tatsache einer angeblichen illegalen Ausreise aus dem Land seien nicht glaubhaft geworden. An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdestufe nichts zu ändern. Schliesslich geht auch die Rüge der Ungleichbehandlung fehl, da Flüchtlinge, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind, im Gegensatz zum Beschwerdeführer eine illegale Ausreise glaubhaft aufzuzeigen vermochten. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat. Die Vorinstanz hat somit seine Flüchtlingseigenschaft sowie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E-6561/2014 7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 19. November 2014 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist auch weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6561/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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