Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6559/2016
Urteil v o m 2 7 . November 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2016 / N (…).
E-6559/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 2014 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 10. Juli 2014 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und gab dabei an, er sei (…) im B._______ Camp im Sudan geboren. Von (…) bis zu seiner Ausreise am (…) habe er in C._______ in Eritrea gelebt. Als Hauptgrund weshalb er Eritrea verlassen habe, gab er den lebenslang andauernden Militärdienst an. Er sei nicht im Militärdienst gewesen, habe aber drei bis vier Vorladungen erhalten, die letzte zwei bis drei Wochen vor seiner Ausreise. Ferner hätten ihn die eritreischen Behörden (…) bezichtigt. A.b Am 1. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, der erste Grund, weshalb er habe fliehen müssen, sei, dass die eritreische Regierung ihn beschuldigt habe, als (…) tätig zu sein. Der zweite Grund für seine Ausreise sei der endlose Militärdienst gewesen. Er habe fliehen müssen, um eine Verhaftung zu vermeiden. Die Probleme hätten aber bereits im Jahr (…) begonnen, als er aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt sei. Die jungen Leute seien gesammelt worden. Er habe zuhause nie ruhig geschlafen. Die Probleme hätten sicher zwei bis drei Jahre angedauert, bevor er ausgereist sei. Seine Eltern seien damals bereits nach zwei bis drei Monaten wieder in den Sudan zurückgekehrt. Da er bei seinem Onkel gelebt habe, hätten die Behörden diesem die Vorladungen für den Militärdienst abgegeben. B. Mit Verfügung vom 22. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
E-6559/2016 zu verzichten und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten von Dr. Nicole Hirt (…), D._______vom 15. April 2018 zur Situation von RückkehrerInnen nach Eritrea zu den Akten und machte in Ergänzung zur Beschwerde weitere Ausführungen zur Lage bei einer allfälligen Rückkehr. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 2. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Zusätzlich wies sie darauf hin, das Alter des Beschwerdeführers sei nicht entscheidrelevant, merkte an, dass auch die Verweisdossiers nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchten und verwies auf die aktuellste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
E-6559/2016 miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Zur Begründung hielt sie zunächst fest, bereits bei den Angaben des Beschwerdeführers über seine Familie hätten sich zahlreiche Widersprüche ergeben. Er habe in der BzP und der Anhörung divergierende Angaben zu
E-6559/2016 seinem Aufenthalt und demjenigen seiner Eltern sowie Geschwister gemacht. Seine Schwestern hätten bei ihren Befragungen andere Aufenthaltsorte angegeben. Die unklaren Aufenthalte der Familie zeigten sich auch in den unstimmigen Schilderungen betreffend das Kennenlernen der Ehefrau und den Heiratsantrag. Zudem habe bis am Ende der Befragung nicht geklärt werden können, ob die Eltern der Ehefrau und diejenigen des Beschwerdeführers an der Hochzeit anwesend gewesen seien. Weitere Widersprüche würden hinsichtlich der Identitätskarte, namentlich deren Ausstellung und Verlust bestehen. Bezüglich der Aufforderung zum Militärdienst respektive den wiederholten Aufgeboten habe der Beschwerdeführer ebenfalls sowohl zwischen der BzP und der Anhörung als auch innerhalb der Anhörung unvereinbar ausgesagt. Er habe sich einerseits bei der Anzahl der erhaltenen Aufgebote und andererseits bei der zeitlichen Einordnung dieser widersprochen. Dabei seien seine Antworten sehr pauschal ausgefallen, womit der Eindruck entstanden sei, er sei vom Gesagten nicht persönlich betroffen gewesen. Indem er als den Zeitpunkt des letzten Aufgebots – etwa zwei Monate vor der Ausreise – genannt habe, widerspreche er der Aussage in der BzP. Womit eine weitere Unstimmigkeit vorliege, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht habe auflösen können. Schliesslich habe er sich bei den Befragungen auch zum Meldeort widersprüchlich geäussert. 4.2 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angeführten (…) würden ebenfalls Ungereimtheiten bestehen. Anlässlich der BzP habe er ausgesagt, er sei direkt vom Haus des Onkels geflohen, ohne noch einmal zu sich nach Hause zurückgekehrt zu sein. Anlässlich der Anhörung sei er zwei Mal nach einem konkreten Ereignis vor der Ausreise gefragt worden. Dabei habe er nur zu Protokoll gegeben, es sei sehr eng geworden und er habe nicht sein Leben lang ausserhalb übernachten können. Ferner habe er die Frage, ob etwas an den Anschuldigungen dran sei, dass er als (…) gearbeitet habe, nicht einfach verneint, sondern Ausführungen über die Arbeitsweise der Behörden gemacht. 4.3 Aufgrund der unvereinbaren Angaben in sämtlichen Aspekten entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche die wahren Umstände seiner Herkunft, seiner Aufenthalte und der Aufenthaltsorte seiner Familie zu verheimlichen.
E-6559/2016 4.4 Abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchen falle auf, dass die Asylbegründung in der BzP sehr knapp ausgefallen sei und der Beschwerdeführer als Hauptgrund den lebenslangen Militärdienst genannt habe, wobei er verneint habe, diesen absolviert zu haben. (…) habe er erst auf explizite Frage nach Problemen mit Behörden angeführt. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen als Hauptgrund die (…) genannt. Ferner falle generell auf, dass er sehr allgemeingültige Antworten gegeben habe, die sich kaum auf ihn selbst bezogen hätten. Schliesslich könnte auch die Darstellung der illegalen Ausreise nicht geglaubt werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe vorab, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Zur Begründung führt er aus, die Dolmetscherin an der BzP habe einen algerischen Akzent gehabt, weshalb er sie nicht richtig verstanden habe. Die Widersprüche in den Aussagen zu seiner familiären Situation seien daher auf Übersetzungsfehler beziehungsweise Missverständnisse zurückzuführen 5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf dem von ihm persönlich ausgefüllten Personalienblatt als Muttersprache Saho und als andere Sprache Arabisch angab. Entsprechend durfte die BzP in Arabisch durchgeführt werden. Anlässlich dieser wurde er zu Beginn der Befragung gefragt, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, was er bejahte. Sodann gab er auf entsprechende Frage an, er verfüge über genügend Sprachkenntnisse für eine Anhörung in Arabisch, mithin durfte davon ausgegangen werden, dass diese auch für die BzP ausreichend sind. Dies umso mehr, als vorwiegend kurze Fragen zu seinem familiären Hintergrund gestellt wurden und keine der Fragen in irgendeiner Hinsicht komplex oder schwer zu verstehen war. Weiter wurde der Beschwerdeführer nach seinem Ausreiseweg gefragt, den er ausführlich schilderte und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Gründe für sein Asylgesuch zu nennen, wobei er sich sehr
E-6559/2016 kurz fasste (SEM-act. A3/13 Ziff. 7.01 S. 9). Zusätzlich bestätigte der Beschwerdeführer am Ende der BzP auf entsprechende Frage ausdrücklich, er habe die Dolmetscherin gut verstanden (SEM-act. A3/13 Ziff. 9.02 S. 10). Dabei hat er weder erwähnt, dass die Dolmetscherin einen anderen Dialekt spreche, noch dass es deswegen Verständigungsprobleme zwischen ihnen gegeben habe. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll der BzP vorgelesen und rückübersetzt, wobei er offensichtlich keine Korrekturen anbrachte. Zum Schluss bestätigte er unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (SEMact. A3/13 S. 10). Vor diesem Hintergrund können die divergierenden Aussagen nicht auf Verständigungsprobleme anlässlich der BzP zurückgeführt werden. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung 5 ¾ Stunden einlässlich befragt wurde. Dabei wurde ihm insbesondere ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe, die Refraktion und die ihm vorgeworfene (…), ausführlich darzulegen. Am Ende der Anhörung gab er an, er habe alles sagen können, was er habe sagen wollen. Ferner hat er erklärt, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben (SEM-act. A13/17 F126). Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers an der Anhörung muss der Sachverhalt als hinreichend, vollständig und richtig erstellt gelten, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern nicht auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung hätte abgestellt werden dürfen. Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nicht gerechtfertigt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. 6.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht können Angaben über die persönliche und familiäre Situation im Rahmen der Gesamtwürdigung durchaus von Bedeutung für die persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen sein. In Anbetracht der Eindeutigkeit und Klarheit der Frage, mit welchen Familienmitgliedern der Beschwerdeführer zusammengelebt habe, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich diesbezüglich ein Missverständnis oder ein Übersetzungsfehler ergeben haben soll. Dies umso mehr, als es sich dabei um ganz persönliche Angaben handelt. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch diesbezüglich
E-6559/2016 mehrfach widersprochen. Bei der BzP hat er angegeben, er habe zusammen mit seiner Familie von 2002 bis 2014 im Dorf C._______ in Eritrea gelebt (SEM-act. A3/13 Ziff. 2.02, Ziff. 3.01). Er habe nur einmal im Haus seines Onkels in Eritrea übernachtet, als er gesucht worden sei (SEMact. A3/13 Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung führte er hingegen aus, seine Eltern seien nicht lange in Eritrea geblieben und nach zwei bis drei Monaten in den Sudan zurückgekehrt (SEM-act. A13 F9 ff.). Danach habe er bei seinem Onkel gelebt (SEM-act. A13 F32, F70). Aufgrund der diesbezüglich unvereinbaren Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner Schwestern wurde er im Nachgang zur Anhörung von der Vorinstanz schriftlich aufgefordert, chronologisch seine Aufenthaltsorte und diejenigen seiner Familie aufzuführen (SEM-act. A16). Gemäss der Schwester E._______ habe der Beschwerdeführer bis 2012 in F._______, Sudan gelebt (N […], act. A41/29 F212f.). Laut der Schwester G._______ sei der Beschwerdeführer im Jahr (…) zusammen mit den Eltern nach Eritrea zurückgekehrt, habe diese dort zurückgelassen und sei alleine in den Sudan zurückgegangen (N […], act. A38/14 F59 und F65). In seinem Antwortschreiben hielt der Beschwerdeführer nunmehr fest, er habe von (…) bis (…) mit seiner Familie in C._______, Eritrea gelebt, auch nach seiner Hochzeit (…) 2013. Seine Ehefrau habe bei ihrer Familie gelebt (SEMact. A17). In der Beschwerdeschrift hält er demgegenüber an der Aussage fest, seine Eltern seien nach zwei bis drei Monaten in den Sudan zurückgekehrt (Beschwerde S. 5). Demnach gelingt es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht, diesbezüglich Klarheit zu schaffen. Entgegen seiner Ansicht ist es ein erheblicher Unterschied, ob er mit seinen Eltern und Geschwistern unter einem Dach oder alleine bei seinem Onkel gelebt hat. Diesbezüglich kann weder ein Missverständnis noch ein Übersetzungsfehler vorliegen, zumal die Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers erfolgte, er am Ende der Anhörung unterschriftlich bestätigte, er habe den Dolmetscher sehr gut verstanden und er die Richtigkeit der Aussagen unterschriftlich bestätigte. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise, die Unstimmigkeiten betreffend seines Aufenthaltsortes und demjenigen seiner Eltern aufzulösen. 6.3 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Angaben im Zusammenhang mit der eigenen Hochzeit des Beschwerdeführers zur Recht als nicht stimmig erachtete. Auch wenn es keine grossen Festivitäten gab, darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er in der Lage ist anzugeben, ob seine Eltern und die Eltern der Braut bei der Vertragsunterzeichnung beziehungsweise der Hochzeit an-
E-6559/2016 wesend waren. Dies umso mehr, als es sich dabei um ein besonderes Vorkommnis im Leben handelt und er dabei nur über selbst Erlebtes zu berichten hat. Der Einwand kann nicht gehört werden. 6.4 Was die Identitätskarte anbelangt, ist nicht auszuschliessen, dass eine solche im Jahr (…) verloren ging. Allerdings ist in diesem Fall nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer erst im Jahr (…) einen neuen Ausweis ausstellen liess. Jedenfalls macht er nicht geltend, eine dritte ID besessen zu haben. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe einerseits jeglichen Behördenkontakt verneint, andererseits angegeben, selbst eine Identitätskarte beantragt zu haben. 6.5 Was den geltend gemachten Asylgrund der Wehrdienstverweigerung betrifft, ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung, wie viele Vorladungen er wann erhalten hat. Selbst wenn sein Onkel diese entgegengenommen hat, darf davon ausgegangen werden, dass Letzterer diese dem Beschwerdeführer weitergegeben hat, ansonsten er davon keine Kenntnisse hätte. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe drei bis vier Aufgebote erhalten. Demgegenüber relativierte er seine Aussage bei der Anhörung zunächst, indem er aussagte, „wenn er sich nicht irre“, um daraufhin anzufügen, „sicher 5 Mal“ (SEMact. A13 F90). Die letzte Aussage lässt darauf schliessen, dass es auch mehr als fünf gewesen sein könnten, womit er im Ergebnis – je nach Version – das Doppelte an Vorladungen erhalten hätte. Hinzu kommt, dass er sich diesbezüglich auch innerhalb der Anhörung mehrfach widersprochen hat. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, den Erhalt der Aufgebote auch zeitlich nicht ansatzweise übereinstimmend einordnen. Insgesamt sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den erhaltenen Vorladungen für den Militärdienst inkonsistent und nicht substantiiert. 6.6 Als zweiten Asylgrund macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei (…) zur Last gelegt worden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang durchwegs ausweichende und allgemeingültige Antworten gab. Namentlich konnte er nicht darlegen, wann er mit diesem Vorwurf konfrontiert wurde. Zudem sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers besonders unsubstantiiert. Der Frage, ob die Beschuldigung zutreffe, wich der Beschwerdeführer aus und äusserte sich allgemein zur Arbeitsweise der Behörden. Jegliche persönli-
E-6559/2016 che Aussagen unterliess er, so dass nicht ansatzweise der Eindruck entstand, dem Beschwerdeführer sei tatsächlich vorgeworfen worden, er sei als (…) tätig gewesen. 6.7 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer insgesamt mit dem Wiederholen seiner Aussagen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt nicht substantiiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 6.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, das exakte Alter bei der UNO abzuklären, da dieses am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen bleiben. Beim Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Gründe, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insbesondere
E-6559/2016 ist es ihm auch nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er der (…) beschuldigt worden sei oder eine Refraktion begangen habe. Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer damit keine relevante Verfolgungsgefahr dartun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er die Einziehung in den Militärdienst. 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E-6559/2016 10.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 10.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 10.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
E-6559/2016 10.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 11. 11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 11.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.3 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer allfällig anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund
E-6559/2016 der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 11.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 11.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allfällig bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 12.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
E-6559/2016 Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 12.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, (…) Jahre die Schule besucht und Erfahrungen in (…) hat (vgl. BzP, SEMact. A7/12 Ziff. 8.02). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. 12.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG. 13. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun4desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6559/2016 16. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 2016 gutgeheissen. 16.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb nicht zu widerrufen (zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 16.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 7. Juni 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von 13.60 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– ausweist. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint nicht durchwegs notwendig. Namentlich bestand keine Veranlassung zur Einreichung des Schreibens vom 7. Juni 2018. Der zeitliche Aufwand ist auf insgesamt 10 Stunden zu kürzen. Bei amtlicher Vertretung wird von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 31.10.2016). Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150.– zu reduzieren. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1‘621.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6559/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘621.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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