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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2008 E-6552/2006

18. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,576 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. Mai...

Volltext

Abtei lung V E-6552/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. Mai 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6552/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Jahre 2000 und lebte danach während 13 Monaten zusammen mit seiner Frau und seinem Cousin in B._______, Pakistan, wo er als Schneider arbeitete. Am 17. November 2001 verliess er Pakistan auf dem Luftweg und reiste am 18. November 2001 unter Verwendung falscher Identitätspapiere über den Flughafen D._______ in die Schweiz ein. Am 19. November 2001 stellte er bei der Flughafenpolizei ein Asylgesuch. Mit Verfügung des BFF vom 19. November 2001 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm wurde gleichzeitig der Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Mit Verfügung vom 29. November 2001 bewilligte das BFF dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies diesen an die Empfangsstelle C._______. Am 25. November 2001 war der Beschwerdeführer zunächst durch die Flughafenpolizei D._______befragt worden und am 3. Dezember 2001 erfolgte die Befragung in der Empfangsstelle C._______, bevor am 29. Oktober 2002 die Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons D._______ stattfand. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei schiitischer Hazara und stamme aus E._______ Afghanistan. Sein Bruder sei Mitglied bei der Wahdat-Partei gewesen, weshalb es zu Problemen mit einem Mitglied eines anderen Stammes und Sympathisanten der Taliban gekommen sei. Dieser habe seinen Vater und seinen Bruder an die Taliban verraten, worauf diese im Jahre 1998 verschleppt und ermordet worden seien. Seine beiden Schwestern seien bereits 1988 bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen und seine Mutter sei 1995 beziehungsweise 1996 von einem Auto der Taliban überfahren und getötet worden. Im Jahre 2000 sei es zum Streit zwischen seinem Cousin, ihm (dem Beschwerdeführer) und dem verfeindeten Stammesmitglied gekommen, wobei letzterer schwer verletzt worden sei. Aus Angst vor der Rache der Familie des Verletzten sei er mit seinem Cousin nach Pakistan geflohen. Zusammen mit seiner Frau und seinem Cousin habe er sich in B._______ niedergelassen, ohne jedoch eine Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Sie hätten ein gutes Leben geführt, zumal er und sein Cousin als Schneider Geld verdient hätten und seine Frau als Teppichknüpferin gearbeitet habe. Nach rund einem Jahr seien sie jedoch von der Familie des verfeindeten Stammesmitgliedes ausfindig gemacht und unerwartet angegriffen worden. Dabei sei sein Cousin durch eine Kugel am Bein verletzt worden, währenddem es ihm gelungen sei, sich über die Dächer in Sicherheit E-6552/2006 zu bringen. Seit jenem Zeitpunkt habe er jeglichen Kontakt zu seinem Cousin und seiner Frau verloren. Er habe sich anschliessend während etwa vier Nächten bei einem Freund versteckt, welcher ihn später mit dem Schlepper bekannt gemacht habe. Schliesslich habe er seine Frau in Pakistan zurückgelassen und sei zusammen mit dem Schlepper in die Schweiz gereist. Er habe Angst, in seinen Heimatstaat oder nach Pakistan zurückzukehren, da die Familie seines Verfolgers sehr gross sei und über gute Beziehungen zu den Taliban verfüge. Er habe die Behörden nicht um Schutz ersucht, da dies nichts genützt hätte, zumal diese korrupt und leicht zu bestechen seien. Er könne sich auch nicht in einem anderen Landesteil von Afghanistan niederlassen, da er als Hazara von den Taliban verfolgt werde. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Vorinstanz verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter gleichzeitiger Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2003 lehnte die zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, verlegte den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2003 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. E-6552/2006 F. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 forderte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK die Vorinstanz unter Fristansetzung auf, nach Konsultation der zuständigen kantonalen Behörden eine Stellungnahme zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG einzureichen. G. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 reichte die Vorinstanz fristgerecht ihre Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ein. Darin führt sie aus, dass im vorliegenden Fall das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht bejaht werden könne, weshalb sie am angeordneten Vollzug der Wegweisung festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-6552/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden angesichts der darin enthaltenen Widersprüche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. So habe er insbesondere widersprüchliche Angaben zum Motiv der Verschleppung und Ermordung seines Vaters und des Bruders durch die Taliban gemacht und habe nicht schlüssig darlegen können, wie und wann er von deren Ermordung erfahren habe. Er habe sich sodann widersprüchlich darüber geäussert, wer ihm und seiner Familie die geschilderten Probleme bereitet habe. Schliesslich seien auch seine Ausführungen zu den Umständen seiner Flucht aus dem Heimatstaat widersprüchlich ausgefallen. Darüber hinaus seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden damit den Eindruck vermitteln, der Be- E-6552/2006 schwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Zur geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban sei festzuhalten, dass diese durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten ihre Macht verloren hätten, weshalb die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch dieselben zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet sei. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit nicht asylrelevant und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei. 4.3 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht einen negativen Asylentscheid gefällt hat. In den nachstehenden Erwägungen wird auf einige Widersprüche in zentralen Punkten der Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf die Frage der Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban näher eingegangen. 4.4 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 4.5 4.5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat und damit seine Identität nicht zweifelsfrei feststeht. Er hat sodann keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, sich entsprechende Papiere zu beschaffen, ob- E-6552/2006 schon er sowohl anlässlich der Empfangsstellenbefragung als auch im Rahmen der kantonalen Anhörung auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. A7/ S. 4 sowie A16/ S. 3 und 12 f.). Gemäss eigenen Angaben besass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat eine Identitätskarte und ist folgedessen bei den Behörden registriert. Es wäre ihm somit möglich und zumutbar gewesen, über seine Verwandten in Belgien, welche offenbar über Kontakte im Heimatstaat (vgl. A16/ S.23) verfügen, die Beschaffung von Identitätspapieren vor Ort in die Wege zu leiten, was er jedoch nicht getan hat. Dieses Verhalten lässt bereits gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. 4.5.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich in zentralen Punkten zahlreiche unauflösbare Widersprüche. So hat er gegenüber der Flughafenpolizei zunächst zu Protokoll gegeben, er habe in der Gemeinde E._______ im Bezirk F._______ in der Provinz G._______ gelebt (A3/ S. 4). Diese Angaben bestätigte er – zumindest sinngemäss – anlässlich der Empfangsstellenbefragung (vgl. A7/ S. 1). Demgegenüber erklärte er in der kantonalen Anhörung, er stamme aus dem Dorf E._______, Distrikt H._______, Provinz G._______(vgl. A16/ S. 1). Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts liegt das Dorf E._______ jedoch weder im Bezirk F._______ noch im Distrikt H._______, sondern im Distrikt I._______, Provinz G._______. Im besagten Distrikt liegt auch das Dorf H._______. Ein Distrikt namens H._______ existiert hingegen nicht. Der Beschwerdeführer hat sodann widersprüchliche Angaben zur Person seines angeblichen Verfolgers und Feindes seiner Familie gemacht. So gab er anlässlich der Befragung durch die Flughafenpolizei zu Protokoll, sein Verfolger heisse Abdulah (vgl. A11/ S. 15), währenddem er in der kantonalen Anhörung vorbrachte, dieser heisse Mustapha (vgl. A16/ S. 18). Auf Nachfrage hin bestätigte er, ausser mit Mustapha und den Taliban mit niemandem Probleme gehabt zu haben (vgl. A16/ S. 20 f.). Auf Vorhalt des Widerspruchs erklärte er sodann, er habe sowohl mit Mustapha als auch mit Abdullah Probleme gehabt (vgl. A16/ S. 24). Schliesslich verstrickte sich der Beschwerdeführer auch in seinen Schilderungen bezüglich der Umstände seiner Ausreise aus Pakistan in unauflösbare Widersprüche. So sagte er zunächst aus, er habe das Flugzeug in B._______ bestiegen und sei mit einem Zwischenhalt in die Schweiz gereist (vgl. A11/ S. 9), wohingegen er später vorbrachte, er sei über den Flughafen von J._______ aus Pakistan ausgereist (vgl. A16/ S. 15). Bezüglich der Kosten seiner Ausreise sagte er anlässlich der E-6552/2006 Befragung durch die Flughafenpolizei aus, er habe dem Schlepper 6'500 Dollar bezahlt (vgl. A11/ S. 8), bevor er im Rahmen der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, die Reise habe U$D 8'000.-gekostet (vgl. A16/ S. 17). Im Übrigen kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen. 4.5.3 Die übrigen Vorbringen bezüglich des Ablebens der restlichen Familienmitglieder vermögen sodann aufgrund der zeitlichen Distanz zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise den Anforderungen an die Aktualität der Verfolgung nicht zu genügen, weshalb sie als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind. 4.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die machthabenden Taliban hätten systematisch alle Hazara verfolgt und getötet, weshalb sie sich aus Furcht vor den Taliban regelmässig in die Berge geflüchtet hätten. 4.6.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer andauernden Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan – insbesondere in Bezug auf die heutige Machtstellung der Taliban – ist zunächst auf die Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht infolge der damaligen Lageanalyse und neuerer Berichte (vgl. beispielsweise BBC, Taleban ‘run 10% of Afghanistan’, 28. Februar 2008; DEBORAH TATE, US Official Says Afghan Government Controls Only 30 Percent of Country, Voice of America, 27. Februar 2008) davon aus, aufgrund der militärischen Kräfteverhältnisse könne trotz der in jüngster Vergangenheit verübten Anschläge und weiterem Vormarsch der Taliban zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass es den Taliban in nächster Zeit gelingen könnte, die Kontrolle über Teile des afghanischen Staatsgebietes im Sinne einer dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft zurück zu gewinnen. Gemäss neueren Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar zahlreiche Angriffe der vergan- E-6552/2006 genen Monate vor allem im Süden und Osten des Landes, aber auch immer mehr im bisher ruhigen Norden, ehemaligen Talibankämpfern beziehungsweise sogenannten Neo-Taliban zuzuschreiben; es ist erwiesen, dass sich Talibaneinheiten insbesondere entlang der pakistanisch-afghanischen Grenze, aber zunehmend auch in anderen Regionen des Landes, reorganisieren und unter anderem für zahlreiche Überfälle auf afghanische und amerikanische Militäreinheiten verantwortlich sind. Ferner haben die Taliban mit einer diesjährigen Frühjahrsoffensive – auch auf Kabul – gedroht (vgl. UN General Assembly, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: report of the Secretary-General, 6. März 2008, A/62/722- S/2008/159, Ziff. 18, S. 5; Terrorism Monitor, Targeting the Khyber Pass: The Taliban's Spring Offensive, Volume 6, Ausgabe 7, 3. April 2008; Agence France-Presse, Taliban declares spring offensive in Afghanistan, 28. März 2008; TOM COGHLAN, Taliban threaten spring offensive on Kabul, Telegraph.co.uk, letztes Update vom 29. Februar 2008, besucht am 7. April 2008; Le Monde, Les talibans sont de retour, 2. Mai 2007; Neue Zürcher Zeitung, Alarmsignale aus Afghanistan, 24. Februar 2007). Zusammengefasst kann indessen gesagt werden, dass zur Zeit nicht von einer Machtrückübernahme der Taliban im Sinne einer dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft auszugehen ist. Schliesslich hat sich die Situation der Hazara nach dem Sturz der Taliban und unter der Übergangsregierung bedeutend verbessert. Etwa 19 Prozent der Bevölkerung Afghanistans sind Hazara, die vor allem Schiiten sind und während des Konflikts vor allem nach Iran flüchteten. Bei den Wahlen vom September 2005 erhielten Hazara 12 Prozent aller Parlamentssitze. Aktuell liegen keine Informationen vor, wonach Hazara heute in der Provinz Parwan gefährdet sind (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 19. September 2006). 4.6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Furcht des Beschwerdeführers, als schiitischer Hazara in seinem Heimatstaat von den Taliban systematisch verfolgt zu werden, angesichts der veränderten Lage objektiv nicht mehr begründet erscheint, weshalb die entsprechenden Vorbringen als nicht asylrelevant bezeichnet werden müssen. 4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und daher nicht als Flüchtling aner- E-6552/2006 kannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- E-6552/2006 heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Die schweizerischen Asylbehörden prüfen die allgemeine Lage in Afghanistan kontinuierlich. Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 9 letztmals eine Situationsanalyse publiziert, in welcher sie zum Schluss E-6552/2006 kam, dass einer Rückkehr nach Kabul unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen - individuellen - Bedingungen grundsätzlich keine Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG entgegen stünden. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter dengleichen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, im heutigen Zeitpunkt von dieser Praxis abzuweichen, weshalb die Ausführungen im genannten Entscheid der ARK nach wie vor ihre Gültigkeit haben (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102). Gemäss den entsprechenden Erwägungen im genannten Entscheid drängt sich angesichts der in Kabul herrschenden humanitären und wirtschaftlichen Situation sodann eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien auf, wobei insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebend erscheinen. 6.4.1.1 Gemäss UN-Angaben vom Juni 2006 zählt die Provinz G._______ zu den Provinzen mit einem «niedrigen Sicherheitsrisiko». Seit 2002 gingen die meisten afghanischen Rückkehrenden in die Provinzen Kabul, Hirat, Farah und an vierter Stelle in die Provinz G._______. Auch in der Provinz G._______ hat die Bevölkerung jedoch kein Vertrauen in die staatlichen oder internationalen Sicherheitskräfte und die Menschen nehmen ihre Sicherheit selbst in die Hand. Trotz grosser Bemühungen der Regierung, die Entwaffnung voranzutreiben und mehr Sicherheitskräfte in die Provinzen zu senden, geben die Menschen auch in G._______ ihre Waffen nur sehr widerwillig ab. Die medizinische Versorgung hat sich verbessert. Hingegen gibt es auch in G._______ heute keine Arbeit. Wegen der Nähe zu Kabul suchen die Bewohner aus G._______ Arbeit in Kabul oder kehren erst gar nicht nach G._______ zurück. 6.4.1.2 Die schlechte Sicherheitslage sowie die verbreitete Korruption bremsen auch die wirtschaftliche Entwicklung. Die Arbeitslosenrate liegt bei rund 40 Prozent. Arbeitskräfte ohne oder mit geringer Ausbildung finden vor allem im informellen Sektor Arbeit. Typisch für diese ist jedoch die starke Unsicherheit und Unregelmässigkeit. Für qualifizierte Arbeitsnehmer ist es ebenfalls schwierig, eine Anstellung zu finden, E-6552/2006 die Entlöhnung liegt dann jedoch meist viel höher. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan ist klein und stagnierend. Kabul ist seit 2001 stark gewachsen. Der Bevölkerungszuwachs hat das Wachstum der Hauptstadt Kabul bei weitem übertroffen. Eine Verknappung des Mietraumes sowie ein rasanter Anstieg der Mietpreise sind die Folgen. Gleichzeitig haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren für viele Menschen in Kabul verschlechtert. Der weitaus grösste Teil der Haushalte (etwa 70 Prozent des Stadtgebietes) besteht aus informellen Siedlungen ohne rechtlichen Status. Vor allem alleinstehende Männer haben es schwierig, in Kabul eine Wohnung zu finden. Von Wohnungsvermietern als potentiell gefährlich betrachtet, werden sie bei der Wohnungsvergabe oft ausgeschlossen. 6.4.2 Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer 1975 in K._______ geboren und aufgewachsen und hat dort zwischen 1982 und 1983 die Schule besucht. Danach hielt er sich bei seinen Eltern auf, ohne jedoch einen Schulabschluss zu machen. Im Jahre 1989 begab er sich zu seinem Grossvater nach E._______, wo er bis zu seiner Flucht im Jahre 2000 als Schneider gearbeitet hat (vgl. A16/ S. 14). Er hat einen Onkel und eine Tante väterlicherseits in Hazarajat sowie zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Kabul. Seit seiner Flucht aus Afghanistan im Jahre 2000 hat er jedoch keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten im Heimatstaat (vgl. A16/ S. 7). Aufgrund der Aktenlage sowie angesichts der im Heimatstaat herrschenden sozioökonomischen Lage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in der Provinz G._______ über eine gesicherte Wohnsituation sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Insbesondere kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land lebende Verwandte ihm eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AUG zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AUG bedingen würde. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Vollzugspunkt gutzuheissen und die Verfügung des BFF vom E-6552/2006 19. Mai 2003 teilweise - soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend - aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist sodann anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. Der Beschwerdeführer ist bei gegebener Sachlage mit seinen Begehren teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten um die Hälfte ermässigt (vgl. EMARK Mitteilungen 2002/1). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Gewährung der von ihm beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ist ausser der Bedürftigkeit erforderlich, dass die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem war das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das entsprechende Gesuch gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung ist praxisgemäss je zur Hälfte auf den Vollzug der Wegweisung und auf die übrigen Punkte (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Wegweisung) zu verteilen und somit um die Hälfte herabzusetzen (vgl. EMARK Mitteilungen 2002/1 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist vom BFM im vorliegenden Fall eine um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auszurichten. Diese Hälfte wird gestützt auf die eingereichte Kostennote im Betrage von Fr. 770.-- Parteihonorar sowie Fr. 86.30 Auslagen bestimmt. Das BFM ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 457.40, inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6552/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Entscheides des BFF vom 19. Mai 2003 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 457.40, inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Originalverfügung des BFF vom 19. Mai 2003) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons D._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 15

E-6552/2006 — Bundesverwaltungsgericht 18.08.2008 E-6552/2006 — Swissrulings