Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.02.2019 E-655/2019

12. Februar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,757 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-655/2019

Urteil v o m 1 2 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Japan, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2019 / N (…).

E-655/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am A._______ auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchte am nächsten Tag bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Januar 2019 und der Anhörung vom 22. Januar 2019 führte er im Wesentlichen aus, japanischer Staatsbürger zu sein und zuletzt in B._______, Präfektur C._______, gewohnt zu haben. Er leide unter „(…)“ (phonetisch), weswegen er in Japan medizinisch behandelt worden sei. Vom japanischen Staat und seinen Eltern habe er finanzielle Hilfe für seinen Lebensunterhalt erhalten. Sein Heimatland Japan und auch seine Eltern hasse er jedoch. Die japanische Kultur, insbesondere die „gesellschaftliche Optimierung“, sei ihm zuwider. Im Alter von 25 Jahren habe er nach Deutschland reisen wollen, seine Eltern und Ärzte hätten ihn jedoch gezwungen, ein Jahr in einer (…) zu verbringen. Im Jahr 2012 sei er dann nach Deutschland gereist und habe dort gearbeitet sowie die Sprache gelernt. Im Jahr 2013 sei er kurz nach Japan zurückgekehrt und habe danach verschiedene Länder in Europa sowie China bereist. Von den rumänischen Behörden sei er am (...) 2017 nach Japan ausgeschafft worden. Ungefähr am 18. Juli 2017 sei er im Bahnhof von C._______ von einem Mann angesprochen worden. Dieser sei ein mutmasslicher Angehöriger der japanischen Mafia (Bouryokudan) gewesen und habe ihn gebeten, eine Tasche einem anderen Mann zu übergeben. Dafür hätte er 100‘000 Yen erhalten. Die Übergabe sei jedoch gescheitert, weil er zu spät am Treffpunkt erschienen sei. Die Polizei sei bereits vor Ort gewesen, weshalb er sich versteckt habe. Die Tasche habe er später geöffnet und gesehen, dass sich darin ein weisses Pulver befunden habe. Deshalb habe er die Tasche weggeworfen. Er befürchte deswegen nun die Rache der japanischen Mafia. Die Polizei habe er jedoch nicht informiert, sondern sei am (...) 2017 wieder ausgereist. Im Sommer 2018 habe er in der Türkei und der Ukraine das Gefühl gehabt, von der Mafia gesucht zu werden. Am (...) 2018 sei er erneut nach Japan zurückgereist, weil sein Bankkonto blockiert gewesen sei. Er habe deshalb in Japan Arbeitslosengeld beantragt. Auch dort sei er vermutlich von der Mafia gesucht worden, weshalb er sich am (...) 2018 an den Flughafen D._______ begeben habe. Der Flughafen sei ein sicherer Ort, weil die Polizei dort präsent

E-655/2019 sei. Am (...) sei er über E._______ nach F._______ geflogen und am (…) weiter nach Zürich. Als Beweismittel reichte er mehrere japanische Reisepässe zu den Akten. Der aktuellste dieser Reisepässe wurde von der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei Zürich als authentisch befunden. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2019, eröffnet gleichentags, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 (vorab per Fax, Eingang der Originalbeschwerde am 7. Februar 2019) eine auf Deutsch verfasste Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung, einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, seine Beschwerde sei in eine Landesprache zu übersetzen. Die Beschwerde verfasste er jedoch auf

E-655/2019 Deutsch und somit in einer Landessprache. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügend. Der Beschwerdeführer habe

E-655/2019 keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Aufgrund der Tatsachen, dass er Japan hasse, sich als Opfer dessen Gesellschaftsregeln betrachte und ein Jahr lang in einer (…) habe verbringen müssen, sei er keine verfolgte Person im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes. Seinen Aussagen sei zudem zu entnehmen, dass er von den japanischen Sozialbehörden unterstützt werde. Weiter befürchte er, von der japanischen Mafia verfolgt zu werden. Er habe jedoch keine Schutzmassnahmen seitens der japanischen Behörden in Anspruch genommen, weshalb er dem Staat nicht vorwerfen könne, seiner Schutzpflicht nicht nachzukommen. Die japanischen Polizei- und Justizbehörden würden den Drogenhandel und die Mafia bekämpfen. Vom Beschwerdeführer könne deshalb erwartet werden, seine Furcht vor Vergeltungsmassnahmen der Mafia zu melden, um Schutz zu erhalten. In den Jahren 2013 und 2018 sei er sodann freiwillig nach Japan zurückgekehrt. Dies sei ein starker Hinweis darauf, dass er sich in seinem Heimatstaat nicht vom Staat verfolgt fühle und auch die Gefährdungssituation bezüglich der Mafia nicht akut gewesen sei. 5.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in Japan erhalte er keine Unterstützung mehr. Arbeitslosengeld erhalte er nicht, weil er eine Familie habe, die ihn finanziell unterstützen könne. Seine Familie wolle ihm jedoch nicht mehr helfen. In Japan habe er weder eine Wohnung noch Freunde. Er erhalte keine Sozialhilfe mehr und auch keine medizinische Hilfe, da er nicht mehr versichert sei. Am (…) 2018 habe er nach Japan zurückkehren müssen, weil sein Bankkonto in Deutschland gesperrt worden sei und er danach kein Geld mehr gehabt habe, um weiterhin in Europa zu bleiben. Um sich von der Mafia zu verstecken, habe er sich bei einem Arbeitslosenamt angemeldet, welches weit entfernt von C._______ (Ort, an welchem er Probleme mit der Mafia gehabt habe) gewesen sei. Seine vom Sozialamt zur Verfügung gestellte Unterkunft habe sich jedoch in der Nähe der Stadtmitte von C._______ befunden. Die Mafia hätte eines Tages seinen Wohnort finden und ihn töten können, weshalb er keine Zeit mehr gehabt habe. Nachdem er das Arbeitslosengeld erhalten habe, sei er am (...) ausgereist. Bei der Polizei könne er sich nicht melden, da ihm ansonsten eine Ausreisesperre verhängt werden würde und er Japan nicht mehr verlassen könnte. Weiter macht er allgemeine Ausführungen zur Gesellschaft in Japan und welcher Druck zufolge der „japanischen Optimierung“ entstehe. In Japan könne er nicht er selbst sein und dies mache ihn krank. Er habe gedacht, dass er lediglich eine Einreisesperre für den EU- Raum habe, weshalb er dieses Mal von F._______ nach Zürich geflogen sei. Nach Frankfurt habe er nicht gewollt.

E-655/2019 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. In der Beschwerde werden hauptsächlich das Leben in Japan und die Gesellschaftsstruktur geschildert. Auch wenn der Beschwerdeführer damit Mühe hat, ist dies nicht asylrelevant. Eine Verfolgungssituation durch den japanischen Staat macht er nicht geltend. Was seine angeblichen Probleme mit der Mafia betrifft, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass er bei den japanischen Behörden um Schutz ersuchen könnte. Seine Ausführungen, es würde eine Ausreisesperre verhängt werden, wenn er sich bei der Polizei melden würde, ist als reine Mutmassung zu werten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die japanischen Behörden nicht schutzfähig und nicht schutzwillig wären und ihm bei seinen angeblichen Problemen mit der Mafia nicht helfen würden. Im Jahr 2018 ist er aus finanziellen Gründen wieder nach Japan zurückgekehrt, weshalb nicht von einer akuten Gefährdungssituation auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die geltend gemachte Verfolgung durch die Mafia einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. In einer Gesamtwürdigung sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant einzustufen. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

E-655/2019 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Japan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich sodann Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Japan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener

E-655/2019 des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Japan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 In Japan herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer ist zudem jung und verfügt über eine gute Schulbildung (vgl. SEM-Akten A 10 S. 6). Seine Familie lebt in Japan und hat ihn jeweils finanziell unterstützt. Auch wenn er zu ihr keinen Kontakt wünscht und sie ihm angeblich nicht mehr helfen will, so findet er Unterstützung durch das japanische Sozialsystem. Bei diesem war er bereits angemeldet und hat zuletzt im Dezember 2018 finanzielle Hilfe erhalten (vgl. A 15 S. 17). Seine medizinischen Probleme können auch in Japan behandelt werden, zumal er dort bereits in Behandlung gewesen ist (letztmals im Dezember 2018; vgl. A 10 S. 16). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–

E-655/2019 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

E-655/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Lorenz Noli Annina Mondgenast

Versand:

E-655/2019 — Bundesverwaltungsgericht 12.02.2019 E-655/2019 — Swissrulings