Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-655/2015
Urteil v o m 1 8 . Januar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), sowie ihre Kinder B._______, geboren (…), und C._______, geboren (…), und D._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N (…).
E-655/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden und der Ehemann der Beschwerdeführerin reichten am 3. Juli 2012 beim BFM ein Asylgesuch ein und ersuchten um eine Einreisebewilligung in die Schweiz. A.b Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. B. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asylgesuch aus dem Ausland sei gutzuheissen. In der Beschwerde brachten sie insbesondere vor, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am (…) verstorben, weshalb die Beschwerdeführerin nun allein mit ihren Kindern sei. Zudem sei sie schwanger und der errechnete Geburtstermin sei (…). C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. D. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter D._______ zur Welt. Diese wird in das vorliegende Verfahren einbezogen. Das Gericht geht davon aus, dass die Tochter wie ihre Geschwister den Nachnamen ihres (verstorbenen) Vaters trägt. E. Am 9. März 2015 nahm das SEM zur Vernehmlassung Stellung. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden über die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) am 16. April 2015 zugestellt. Am 1. Juni 2015 gingen beim Bundesverwaltungsgericht durch Vermittlung der Botschaft weitere Beweismittel der Beschwerdeführenden ein.
E-655/2015 F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, innert Frist die Originale der bisher als Kopien eingereichten Dokumente zum Beleg des Todes ihres Ehemannes respektive Vaters einzureichen. G. Am 22. Dezember 2015 trafen beim Bundesverwaltungsgericht von der Botschaft beglaubigte Kopien verschiedener bereits zuvor in Kopie eingereichter Dokumente ein, insbesondere des "Official Extract from the General Death Register", ausgestellt am (…), und des "Certificate of Marriage" der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes. Nach Auskunft der Botschaft wurde die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2015 eröffnet, und diese reichte die Originaldokumente am 13. Oktober 2015 bei der Botschaft ein. Die zertifizierten Kopien der Dokumente wurden gemäss Stempel der Botschaft am 13. Oktober 2015 erstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-655/2015 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit der das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin dessen aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder wenn für die nähere
E-655/2015 Abklärung des Sachverhalts ein Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht länger zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Bemühung um Aufnahme in einem Drittstaat zumutbar erscheint (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar zu vermuten, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1) als auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob ihr die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1 und 2011/10 E. 5.1). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
E-655/2015 Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit vollumfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3). Auch bei der Frage nach der Schutzgewährung respektive der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes in einem Drittstaat (aArt. 52 Abs. AsylG) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfen kann Urteil BVGE 2015/2 E. 7.2.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich ihrer Gefährdung in Eritrea vor, sie sei in Äthiopien geborene Eritreerin. Im (…) sei sie von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden. Vom eritreischen Nationaldienst sei sie suspendiert worden. Im (…) sei sie inhaftiert worden, weil man sie verdächtigt habe, eine äthiopische Spionin zu sein. Im (…) sei sie entlassen worden, da die Befrager keine Belege für die Anschuldigungen gefunden hätten. Später habe sie ihre Arbeit in einem (…) begonnen, wo sie als (…) gearbeitet habe. Sie habe sehr wenig verdient und lange Arbeitszeiten gehabt. Da der Club vom Verteidigungsministerium geführt worden sei, habe sie keine andere Wahl gehabt, als den Befehlen zu gehorchen. In dieser Zeit sei ihr Ehemann in den Sudan geflüchtet. Deswegen sei sie im (…) verhaftet und zu einer Geldstrafe von 50'000 Nakfa verpflichtet worden. Damals sei sie gerade schwanger gewesen. Erst im (…), etwas vor dem Geburtstermin, sei sie mit der Warnung entlassen worden, ihren Ehemann zurückzubringen, ansonsten sie wieder verhaftet werde. Ende 2010 hätten die eritreischen Behörden wieder mit der Verhaftung von Personen, deren Familienangehörige geflüchtet seien, begonnen. Da habe sie gefürchtet, auch wieder verhaftet zu werden. Zudem sei sie von ihrem Arbeitgeber entlassen worden, da ihre politische Einstellung angeblich nicht klar gewesen sei. Deshalb sei sie 2011 mit ihrem ersten Kind zum Ehemann in den Sudan geflüchtet, wobei sie illegal ausgereist sei.
E-655/2015 5.2 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte. 5.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz und vor dem Gericht (und ihres verstorbenen Ehemannes bei der Vorinstanz) lassen im Licht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010, unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3) den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wäre. 6. Damit bleibt zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat – namentlich im Sudan, wo sie sich seit 2011 aufhalten – um Aufnahme zu bemühen. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt im erstinstanzlichen Verfahren vor, sie habe sich im Sudan beim UNHCR als Flüchtling registriert und sei dem Flüchtlingslager (…) zugeteilt worden, wo sie sich von (…) bis (…) aufgehalten habe. Danach sei sie zu ihrem Ehemann nach E._______ gegangen. Dieser sei manchmal als Tagelöhner tätig, und sie selber verkaufe zuhause traditionelles Brot. Ein weiterer Verbleib in Sudan sei nicht möglich, da die sudanesische Polizei regelmässig Razzien vornehmen und die verhafteten Flüchtlinge manchmal in ihr Heimatland deportiert würden. Auch die eritreische Regierung entführe Flüchtlinge und bringe sie nach Eritrea zurück. Als Flüchtling habe sie kein Recht zu arbeiten, zu reisen oder zu studieren. Deshalb führten sie und ihre Familie ein harsches Leben. Die Stimmung gegenüber Flüchtlingen sei im Sudan sehr feindselig. Zudem habe sie keine religiöse Freiheit und werde als Christin beleidigt und belästigt. 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet; in jüngster Vergangenheit seien keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Die Beschwerdeführenden hätten nicht glaubhaft darlegen können, persönlich, faktisch und unmittelbar von einer Rückführung nach Eritrea bedroht zu sein. Da sie zudem den
E-655/2015 Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten hätten, hätten sie die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden seit fünf beziehungsweise drei Jahren in E._______ leben würden und ihren Lebensunterhalt durch Hilfsarbeiten bestreiten könnten, sei davon auszugehen, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in E._______ in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien. Im Sudan herrsche keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gewisse Schwierigkeiten haben könnten. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Person ihre Cousins über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser schliesslich nicht so gewichtig, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden deshalb zumutbar, im Sudan zu verbleiben. 6.3 In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden vor, ihr Ehemann respektive Vater sei am (…) gestorben, bevor er die vorinstanzliche Verfügung habe lesen können. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei im Sudan Flüchtling und gleichzeitig eine Frau ohne einen männlichen Beschützer. Sie könne so in dieser Umgebung, die geprägt sei von Belästigungen von Flüchtlingen, nicht leben. Das UNHCR habe nicht die Möglichkeit, den Flüchtlingen im Sudan zu helfen. Sie könne nicht im Flüchtlingslager leben, weil die Flüchtlinge dort weder mit den täglichen Notwendigkeiten versorgt noch geschützt würden. Am (…) hätten Menschenschmuggler das Flüchtlingslager umstellt und Flüchtlingshäuser abgebrannt. Da ihr Ehemann gestorben sei, habe sie niemanden mehr, der sie unterstütze. Alleine könne sie aber für ihre Kinder nicht aufkommen. Sie sei mit dem dritten Kind schwanger und könne deshalb nicht arbeiten. Und selbst wenn sie arbeiten könnte, würde sie nicht genug verdienen, um ihre Familie durchzubringen. Zum Beleg des Todes ihres Ehemannes reichte die Beschwerdeführerin eine staatliche Todesurkunde in Kopie (inklusive Übersetzung) ein, die bestätigt, dass ihr Ehemann am (…) an Diabetes und Bluthochdruck gestorben sei. Zudem reichte sie zwei ärztliche Schreiben (in Kopie) ein, die ihre Schwangerschaft bestätigen und als berechneten Geburtstermin den (…) nennen.
E-655/2015 6.4 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die eingereichten, im Sudan ohnehin problemlos käuflichen Schriftstücke vermöchten die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu bekräftigen. 6.5 Am 1. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht zum weiteren Beleg des Todes ihres Ehemannes einen Auszug aus dem "General Death Register" (in Kopie) ein sowie – unter anderen Dokumenten – ein Schreiben einer Klinik in E._______ und einen Auszug aus dem Geburtsregister (beide in Kopie), zum Nachweis der Geburt ihrer Tochter am (…). Der entsprechenden Aufforderung des Instruktionsrichters kam sie mit der Einreichung von Originaldokumenten bei der Botschaft nach, welche zertifizierte Kopien des Auszugs aus dem Sterberegister und der Heiratsurkunde erstellte und ans Gericht übermittelte (vgl. Prozessgeschichte Bstn. F und G). 7. 7.1 Nachdem festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführenden nicht nach Eritrea zurückkehren können (E. 5.3 vorn), ist zu prüfen, ob es ihnen objektiv zugemutet werden kann, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen, das heisst, ob es ihnen zumutbar ist, sich längerfristig dort niederzulassen. 7.2 Vorab ist im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu anerkennen, dass die Beschwerdeführerin den Tod ihres Ehemannes am (…) durch entsprechende Urkunden zu beweisen vermochte. Auch die Geburt ihres dritten Kindes am (…) gilt als bewiesen; es wird ins Verfahren aufgenommen. Es ist eritreischen Flüchtlingen, die sich bereits im Sudan aufhalten, nicht grundsätzlich unzumutbar, sich dort um Aufnahme im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu bemühen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, womit sie einer Gruppe besonders verletzlicher Personen angehört. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie im Sudan weitgehend auf sich selbst gestellt ist, zumal nichts von im Sudan lebenden nahen Familienangehörigen oder weiteren Verwandte von ihr bekannt ist. Die Familie mit den beiden kleinen Kindern konnte sich wohl nur dank den Gelegenheitsjobs des Ehemannes und Vaters, der als Taglöhner ein gewisses Auskommen der Familie sicherstellen konnte, ökonomisch über Wasser halten.
E-655/2015 Der Ehemann verstarb jedoch am (…), womit sich die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer nunmehr drei Kinder erheblich verschlechterte. Sie muss nun alleine für sich und ihre Kinder im Alter von sechs und drei Jahren beziehungsweise einem Jahr aufkommen. Eine legale Erwerbstätigkeit ist ihr in E._______ untersagt. Aufgrund der sudanesischen "encampment-policy" für eritreische Flüchtlinge lebt die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern illegal in E._______, weshalb sie weder mit die Unterstützung des sudanesischen Staates noch des UNHCR rechnen kann, sondern im Gegenteil einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, von den sudanesischen Behörden verhaftet zu werden, was offenbar ihrem verstorbenen Ehemann Anfang 2014 widerfahren war und seiner zweimonatige Festhaltung zur Folge gehabt hatte). Schliesslich verfügt sie im Sudan insbesondere über keine männlichen Verwandten, deren Schutz sie in Anspruch nehmen könnte. Eine Rückkehr in das Flüchtlingslager erscheint für eine alleinstehende Frau mit drei kleinen Kindern angesichts der gemäss Kenntnis des Gerichts dort herrschenden Lebensbedingungen und der Gefahr für ihre Sicherheit und physischen Integrität keine zumutbare Alternative, zumal sie aufgrund der limitierten humanitären Hilfe des UNHCR auch dort kaum besser in der Lage wäre, für sich und ihre Kinder zu sorgen, und von dieser Organisation im Falle physischer Übergriffe kaum Schutz erwarten könnte. Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sudan eine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe verbinden würde. Der einzige Bezugspunkt zu diesem Staat bildet ihr kurzzeitiger Aufenthalt im Flüchtlingslager sowie ihr anschliessender Aufenthalt in E._______, einer Stadt, in der sie trotz der grossen Zahl von dort ansässigen Landsleuten – soweit dem Gericht aufgrund der Akten bekannt – isoliert und illegal lebt. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht für alleinstehende Frauen, die sich in einem Drittstaat ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar erachtet und das SEM immer dann anweist, die Einreise zu bewilligen, wenn diese über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-291/2014 vom 10. Februar 2015, E. 7.2, m.w.H.). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, führt aber nicht für sich allein schon zur Ablehnung des Asylgesuches (EMARK 1997 Nr. 15
E-655/2015 E. 2 f.). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz zwar nicht über nahe Angehörige, doch lebt immerhin ein Cousin von ihr in der Schweiz. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern im Vorschul- oder gar Säuglingsalter nicht zugemutet werden kann, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen, und es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass die Schweiz ihnen Schutz gewährt. 8. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise zu bewilligen. Nach ihrer Einreise hat das SEM ein ordentliches Asylverfahren zu eröffnen und ihre Asylgründe umfassend zu prüfen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-655/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach ihrer Einreise ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf