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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2017 E-6548/2016

19. April 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,275 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6548/2016

Urteil v o m 1 9 . April 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Angola, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. September 2016 / N (…).

E-6548/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein angolanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Luanda – reiste am 31. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Februar 2016 und der einlässlichen Anhörung vom 16. September 2016 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: A.b Er sei im Sommer 2015 im Auftrag des regimekritischen angolanischen Hip-Hoppers, Luaty Beirão, mit dem er zur Schule gegangen und der nun inhaftiert sei, mit einem Visum nach Portugal gereist, um bei dessen Ehefrau 25 Bücher mit dem Titel „Diktatur und Demokratie“ und 50 CDs des Musikers abzuholen und nach Angola zu transportieren. Bei der Wiedereinreise in sein Heimatland sei er von der nationalen Polizei angehalten worden. Die Bücher und CDs seien von den Sicherheitskräften beschlagnahmt und er direkt ins Gefängnis gebracht worden. Nach drei Tagen sei ihm mit Hilfe des Onkels seiner Freundin, der Oberst bei der Polizei sei und ihn mit einem Jeep im Gefängnis abgeholt und nach Kongo (Kinshasa) gebracht habe, die Flucht gelungen. In Kongo (Kinshasa) habe er, der Beschwerdeführer, sich während drei Monaten aufgehalten, bevor er nochmals für zwei Tage zurück nach Angola gefahren sei, um Luaty Beirão zu treffen, der ihm Geld für seine Flucht hätte geben sollen. Es sei jedoch nie zu diesem Treffen gekommen, weshalb er aus Angst, in seinem Heimatland umgebracht zu werden, sofort wieder nach Kongo (Kinshasa) zurückgekehrt und von dort aus nach Europa geflohen sei. A.c Anlässlich einer medizinischen Untersuchung im EVZ-Kreuzlingen klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Genital- und Magenbereich sowie über Durchfall. Zudem wurde bei ihm Blut im Urin gefunden. Anlässlich der Kurzbefragung trug er vor, dass er beim Geschlechtsverkehr blute und an Schlafstörungen leide. Im Rahmen der eingehenden Anhörung trug er schliesslich vor, dass er eine Hernie habe. B. B.a Mit Verfügung vom 22. September 2016 – eröffnet am 23. September 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-6548/2016 B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand zu halten. So seien seine Schilderungen widersprüchlich ausgefallen. Während er in der Kurzbefragung angegeben habe, eine Familie habe ihn mit dem Auftrag, Bücher zu suchen, nach Portugal geschickt, habe er im Rahmen der eingehenden Anhörung in Ungereimtheit dazu vorgebracht, er sei mit dem Ziel nach Portugal geschickt worden, dort die genannten Bücher und CDs abzuholen. Zudem habe er in der Kurzbefragung dargelegt, eine Woche nach seiner Flucht nach Kongo (Kinshasa) für zwei Tage nach Angola zurückgekehrt zu sein, um dort im Auftrag von Luaty Beirão Leute zu mobilisieren. Bei der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, nach dreimonatigem Aufenthalt in Kongo (Kinshasa) nach Angola zurückgekehrt zu sein, um sich mit seinem Freund zu treffen, da ihm dieser Geld für seine Flucht nach Europa habe geben wollen. Im Rahmen der eingehenden Anhörung auf diese Widersprüche angesprochen, sei er nicht in der Lage gewesen, diese auszuräumen. Ferner entsprächen seine Angaben nicht den Tatsachen. So habe er behauptet, Luaty Beirão habe ihn bei seiner Rückkehr von Portugal nach Angola – die er teils auf den [Sommer], teils auf den [Sommer] 2015 datiert habe – am Flughafen abholen wollen. Als er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer festgenommen worden sei, habe er sich entfernt. Gemäss Berichten von Amnesty International und Deutschlandfunk sei Luaty Beirão aber bereits vor [dem vom Beschwerdeführer angegebenen Datum seiner Rückkehr nach Angola] festgenommen worden. Schliesslich seien auch seine Angaben zur Flucht nach Europa völlig widersprüchlich ausgefallen. So habe er anlässlich der Kurzbefragung zunächst erklärt, er sei am [Sommer] 2015 von Luanda nach Lissabon geflogen, um später vorzutragen, er habe Kongo (Kinshasa) am [um dasselbe Datum herum] verlassen und sei nach Portugal gereist, von wo aus er mit dem Zug nach Paris weitergefahren sei. Im Rahmen der eingehenden Anhörung habe er hingegen behauptet, er sei [im Herbst] 2015 nach Kongo (Kinshasa) geflohen, sei dort ein paar Monate lang geblieben, bevor er von dort aus direkt nach Frankreich geflohen sei, wo er schliesslich den TGV nach Zürich bestiegen habe und in die Schweiz gefahren sei. Die Aktenlage weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach der Reise (mit Visum) nach Portugal möglicherweise gar nicht mehr nach Angola zurückgekehrt sei.

E-6548/2016 B.c Zum Wegweisungsvollzug erwog das SEM, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit führte es aus, dass in Angola kein Krieg, Bürgerkrieg und auch keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche und die Sicherheitslage stabil sei. Bezüglich der familiären Situation sei angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er beabsichtige, seine tatsächliche familiäre Situation gegenüber den Asylbehörden zu verheimlichen. So habe er bei der Kurzbefragung noch angegeben, nach dem Tod seiner Eltern, der sich zugetragen habe, als er ein Kleinkind gewesen sei, mit Freunden und seinem Onkel aufgewachsen zu sein, um anlässlich der eingehenden Anhörung vorzubringen, mit seiner Grossmutter zusammengewohnt zu haben, wobei sein Vater erst gestorben sei, als er, der Beschwerdeführer, bereits [über 20] Jahre alt gewesen sei. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Pflicht finde ihre Grenzen aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Personen. Falls diese ihren entsprechenden Obliegenheiten nicht nachkämen, seien die Asylbehörden nicht gehalten, ohne jegliche Hinweise nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. C. C.a Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den SEM-Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 22. September 2016 sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses eines von ihm bezüglich seiner Sprachprobleme kontaktierten Spezialisten anzusetzen. C.b Zur Klärung des Sachverhalts trug der Beschwerdeführer vor, seine Mutter sei an einer Krankheit gestorben, sein Vater bereits als er zwei Jahre alt gewesen sei. Bis zu seinem 14. Lebensjahr habe er bei seinem Onkel gelebt, der neben seiner Grossmutter mütterlicherseits der einzige Familienangehörige gewesen sei, den er nach dem Tod seiner Eltern noch gehabt habe. Als er 14 Jahre alt gewesen sei, habe sein Onkel ihn nicht mehr unterstützen können, weshalb er von der Hilfe seiner Freunde und Nachbarn abhängig gewesen und schliesslich auf der Strasse gelandet sei. Dort sei er mit Personen, die der Opposition in Angola angehörten, in Kontakt gekommen. Diese hätten ihm eine Arbeit als [handwerkliche Arbeitskraft] in einer Bank verschafft. Seither vertrete auch er selbst eine oppositionelle

E-6548/2016 Haltung, nicht zuletzt weil die Regierung ihm in seiner Misere nie geholfen habe. Auf diesem Weg sei er schliesslich wieder mit Luaty Beirão, den er schon aus der Schulzeit gekannt habe, in Kontakt gekommen und von diesem gebeten worden, seine CDs und die Bücher von Portugal nach Angola zu schmuggeln. Er habe sich daraufhin am [Sommer] 2015 nach Lissabon begeben und sei am [Sommer] 2015 wieder nach Angola zurückgekehrt, wo er noch am Flughafen, vor seiner Festnahme, von zwei Personen darüber unterrichtet worden sei, dass Luaty Beirão ihn habe abholen wollen. Nachdem er aus dem Gefängnis freigekommen sei, habe er sich mit seinem Gehilfen sofort auf den Weg nach Kongo (Kinshasa) gemacht, wo er wegen des beschwerlichen Wegs erst [im Herbst] 2015 eingetroffen sei. C.c Bezüglich des Vorhalts des SEM, er habe bei der Kurzbefragung angegeben, er sei die Bücher und CDs in Portugal „suchen“ gegangen, um im Widerspruch dazu im Rahmen der eingehenden Anhörung vorzutragen, er habe die Bücher und CDs in Portugal „geholt“, sei darauf hinzuweisen, dass die portugiesischen Worte für „suchen“ und „holen“ häufig synonym verwendet würden. Folglich sei es möglich, dass er unbewusst einmal dieses und einmal jenes Verb verwendet habe, um zum Ausdruck zu bringen, dass er die in Portugal bereitgelegten Bücher und CDs abgeholt habe. Mit Blick auf das Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Zwecks seines zweitägigen Aufenthalts in Angola nach seiner Flucht nach Kongo (Kinshasa) widersprochen, trug er vor, dass er vor seinem zweitägigen Aufenthalt in Angola nicht nur eine Woche, sondern drei Monate in Kongo (Kinshasa) gelebt habe und danach wieder dorthin zurückgekehrt sei. Bezüglich des vom SEM angeführten Umstands, dass Luaty Beirão bereits vor [Sommer] 2015 festgenommen worden sei, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers, dieser habe ihn bei seiner Rückkehr von Portugal am Flughafen in Angola abholen wollen, nicht zutreffen könnten, trug der Beschwerdeführer vor, er habe seinen Freund am Flughafen nicht persönlich getroffen. Vielmehr sei er von Mitgliedern der Gruppe Luaty Beirãos, die weiterhin in seinem Namen tätig gewesen seien, empfangen und darüber unterrichtet worden, dass dieser draussen auf ihn warte. Auch während seines zweitägigen Aufenthalts in Angola habe er den Musiker nicht getroffen und sei angesichts der Tatsache, dass die Behörden dessen Verhaftung nicht sofort publik gemacht hätten, nicht davon unterrichtet gewesen.

E-6548/2016 Zum Vorhalt des SEM, es sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, am [Sommer] 2015 von Luanda nach Lissabon gereist zu sein, um danach auszuführen, er habe Kongo (Kinshasa) [um dasselbe Datum herum] in Richtung Europa verlassen, trug er vor, dass dies nicht dem entspreche, was er habe sagen wollen. So sei er [im Herbst] 2015 in Kongo (Kinshasa) angekommen, drei Monate darauf für zwei Tage nach Angola zurückgekehrt, um sich danach wieder in den Kongo (Kinshasa) zu begeben, von wo aus er schliesslich mit dem Flugzeug nach Europa gereist sei. C.d Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer geltend, dass er an Sprachproblemen leide und er deshalb häufig nicht verstanden werde. Dies sei vom Übersetzer anlässlich einer der Befragungen angemerkt worden und erkläre die Widersprüche in seinen Aussagen. Aufgrund dieses Leidens habe er einen Termin mit einem Spezialisten vereinbart und werde das Gericht über die medizinischen Erkenntnisse in dieser Sache informieren. Neben der Verfolgung, die ihm bei seiner Rückkehr nach Angola drohe, sei es auch unzumutbar, ihn dorthin zu schicken, weil er dort niemanden habe und wieder auf der Strasse landen würde. D. In seiner Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner verschob es den Entscheid über den Antrag betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete bis auf weiteres auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies forderte es den Beschwerdeführer auf, ärztliche Zeugnisse zu jeglichen gesundheitlichen Problemen, unter denen er gegenwärtig leide (einschliesslich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Sprachprobleme), einzureichen und den Namen des in der Beschwerdeschrift erwähnten Spezialisten, den er wegen der Sprachprobleme kontaktiert habe, sowie die Namen der ihn anderweitig behandelnden Ärzte bekannt zu geben. Schliesslich forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, die der Zwischenverfügung beigelegte medizinische Entbindungserklärung zu unterzeichnen, und drohte ihm an, dass bei unbenutzter Frist zur Einreichung der verlangten Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand davon ausgegangen werde, dass er an keinen relevanten medizinischen Problemen leide.

E-6548/2016 E. Mit Eingabe vom 10. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der in der Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 gewährten Frist und führte zur Begründung aus, dass er am 10. November 2016 eine Konsultation beim psychiatrischen Zentrum in (…) gehabt habe, welche wegen sprachlichen Problemen jedoch nicht befriedigend habe durchgeführt werden können, wobei das psychiatrische Zentrum ihm mitgeteilt habe, dass ihm demnächst der Name eines neuen Spezialisten bekannt gegeben werde, mit dem er sich besser verständigen könne. Der Beschwerdeführer reichte keine diese Angaben stützenden Unterlagen ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2016 hiess das Gericht das Fristerstreckungsgesuch gut und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass einem ähnlich pauschal begründeten Ersuchen ohne jeglichen Nachweis seiner bisherigen Bemühungen nicht mehr stattgegeben werde. G. Mit Eingabe vom 30. November 2016 (Poststempel; irrtümlich datiert auf den 10. November 2016, eingegangen beim Gericht am 1. Dezember 2016) machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Hausarzt, (…) in (…), ihn habe wissen lassen, dass er ihn zu Dr. B._______, einem Psychiater in (…), der portugiesisch spreche, schicke, sich Dr. B._______ aber bislang noch nicht bei ihm (dem Beschwerdeführer) gemeldet habe. H. In seiner Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer der erstmals mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 geäusserten Aufforderung – ärztliche Zeugnisse zu jeglichen gesundheitlichen Problemen, unter denen er gegenwärtig leide, einzureichen – bis anhin nicht nachgekommen sei und für sein Versäumnis auch keine entschuldbaren Gründe ersichtlich seien. Folglich werde ihm keine weitere Fristerstreckung zur Einreichung dieser Unterlagen gewährt und das Verfahren stattdessen androhungsgemäss aufgrund der Akten fortgeführt. I. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 legte der Beschwerdeführer ein an ihn gerichtetes E-Mail von [seinem Hausarzt] in (…) ins Recht, wonach es diesem aufgrund eines Missverständnisses nicht gelungen sei, einen Termin für den Beschwerdeführer bei Dr. B._______ zu vereinbaren.

E-6548/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-6548/2016 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 4.2 So erscheint bereits das Vorgehen des Beschwerdeführers, 25 Bücher und 50 CDs mit regimekritischem Inhalt in einem Koffer – der wie der Beschwerdeführer selbst bemerkt den Sicherheitscheck am Flughafen passieren muss (vgl. A18/14, F35) – auf dem Luftweg ins Land zu schmuggeln, angesichts der politischen Lage in Angola derart waghalsig, dass es nicht geglaubt werden kann. Dies insbesondere deshalb, weil der Oppositionelle, Luaty Beirão, der den Beschwerdeführer angeblich mit dieser Aktion beauftragt habe, sich damit wohl selbst einer gewissen Gefahr ausgesetzt hätte, was wenig plausibel erscheint. Zudem fielen die Angaben des Beschwerdeführers zur Person und zum Werk seines angeblichen Auftraggebers und Freundes sehr vage und zum Teil tatsachenwidrig aus. Danach befragt, ob Luaty Beirão einen Künstlernamen hat, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass dieser mit seinem richtigen Namen identisch sei (vgl. A18/14, F69). Dies trifft nicht zu. So ist Beirão als Hip-Hopper unter den Künstlernamen „Ikonoklasta“ und „Brigadeiro Mata Frakuzx“ bekannt (vgl. Deutschlandfunk, Portugals Verhältnis zu Angola, Hungerstreik mit Folgen, 21. Oktober 2015; Observador, Luaty Beirão: 5 músicas de um rebelde, 16. Oktober 2015). Ferner trug der Beschwerdeführer vor, Beirão habe nur während des Jahres 2003 revolutionäre Musik geschrieben, diese aber erst im Jahr 2015 an ein grösseres Publikum gebracht. Die CD trage den Namen „Diktatur und Demokratie“ und zeige ihn mit einer Gitarre in der Hand vor schwarzem Hintergrund (vgl. A18/14, F83 ff.). Diversen Artikeln ist indes zu entnehmen, dass Beirão schon im Jahr 2008 ein politisch brisantes Soloalbum mit dem Namen „Ikonodamus“ herausbrachte und von 2004 bis 2010 zusammen mit anderen Künstlern musikalisch aktiv war und Songs veröffentlichte (vgl. OkayAfrica, Angolan awakening: Ikonoklasta doubles down in his fight for change, 31. Januar 2017; Expresso, Ikonoklasta: uma voz inconformada de Angola, 27. Oktober 2015; Observador, Luaty Beirão: 5 músicas de um rebelde, 16.

E-6548/2016 Oktober 2015). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden Anhörung vom 16. September 2016 zu Protokoll, sein Freund sei „seit Anfang März – also seit 6 Monaten dieses Jahres – im Gefängnis“ (vgl. A18/14, F59). Nach Angaben der Working Group on Arbitrary Detention des UN Human Rights Council, die sich im April 2016 mit der Inhaftierung des Hip-Hoppers auseinandersetzte, wurde Beirão aber bereits im Juni 2015 festgenommen (vgl. UN Human Rights Council, Working Group on Arbitrary Detention, Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its seventy-fifth session, 18-27 April 2016, A/HRC/WGAD/2016, Rz. 21; vgl. ferner Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Repression in Angola, Richterliche Maskerade, 11. Dezember 2015; Deutschlandfunk, a.a.O.). So vermochte der Beschwerdeführer den vom SEM angeführten Widerspruch betreffend die Tatsache, dass Beirão im [Sommer] 2015, als er von diesem am Flughafen in Luanda abgeholt worden sein will, bereits inhaftiert war, denn auch nicht auszuräumen. Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument, er habe den Musiker am Flughafen nicht persönlich getroffen, überzeugt insofern nicht, als er anlässlich der eingehenden Anhörung noch ausdrücklich angab, dieser sei bei seiner Festnahme auch dort gewesen, er sei dabei gewesen, sei dann aber vom Flughafen weggegangen, als er gesehen habe, dass er, der Beschwerdeführer, verhaftet worden sei (vgl. A18/14, F64). Diese mit den Tatsachen nur schwer zu vereinbarenden und zum Teil widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers erstaunen insofern, als er angab, mit Beirão seit Jahren befreundet gewesen und von diesem als Vertrauensperson eingesetzt worden zu sein (vgl. A18/14, F41 und 47). Des Weiteren weisen auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Zeit nach seiner Ausreise aus Angola auffallende, nicht zu erklärende Ungereimtheiten auf. So hat er sich bezüglich des Zwecks seiner kurzen, zweitägigen Rückkehr nach Angola tatsächlich widersprüchlich geäussert. Während er diese anlässlich der Kurzbefragung noch damit begründete, einem Auftrag von Luaty Beirão zur Mobilisierung der Leute gefolgt zu sein (vgl. A6/13, Rz. 7.02, S. 8), beteuerte er bei der eingehenden Anhörung, in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, um seinen Freund, der ihm Geld zur Ausreise nach Europa hätte übergeben sollen, zu treffen (vgl. 18/14, F66 und F96). Die auf Beschwerdeebene zwecks Rechtfertigung angeführte Begründung, er habe vor seinem zweitägigen Aufenthalt in Angola nicht nur eine Woche, sondern drei Monate in Kongo (Kinshasa) gelebt und sei danach wieder dorthin zurückgekehrt, vermag diesen Widerspruch nicht auszuräumen und erklärt überdies auch nicht, weshalb er anlässlich der Kurzbefragung noch vortrug, vor seiner zweitägigen Rückkehr in sein

E-6548/2016 Heimatland nur eine Woche in Kongo (Kinshasa) verbracht zu haben (vgl. A6/13, Rz. 7.02, S. 8). In diesem Zusammenhang sind denn auch seine Angaben zum Datum seiner letztmaligen Ausreise aus Angola nicht nachvollziehbar. So machte er geltend, nach seinem Gefängnisaufenthalt [im Herbst] 2015 nach Kongo (Kinshasa) geflohen zu sein (vgl. A6/13, Rz. 7.02, S. 8; F18/14, F16). Gleichzeitig will er Angola bereits [im Sommer] 2015 endgültig verlassen haben (vgl. A6/13, Rz. 5.01). Hätte er sich aber tatsächlich, wie von ihm behauptet, drei Monate in Kongo (Kinshasa) aufgehalten, hätten seine Rückkehr nach Angola und somit auch die letztmalige Ausreise aus dem Heimatstaat erst im [Winter] 2015 stattgefunden. Auch ist unklar, wo sich der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Gefängnis, den er auf den [Sommer] 2015 datiert, bis zu seiner Flucht nach Angola [im Herbst] 2015 aufgehalten hat. So entsteht aufgrund seiner Schilderungen anlässlich der Kurzbefragung der Eindruck, er sei direkt nach dem Ausbruch aus dem Gefängnis von Angola ins Nachbarland geflohen (vgl. A6/13, Rz. 7.02, S. 8), wobei er den Fragen zu seinem Aufenthalt zwischen [Sommer] und [Herbst] 2015 im Rahmen der eingehenden Anhörung wiederholt auswich (vgl. A18/14, F73 ff.). 4.3 Nach dem Gesagten können die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft zutreffenderweise verneint hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Dolmetscher und auch die Hilfswerkvertretung bezüglich der eingehenden Anhörung anmerkten, der Beschwerdeführer habe zum Teil sehr undeutlich gesprochen. So entsteht bei der Lektüre der Befragungsprotokolle nicht grundsätzlich der Eindruck, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zu Verständigungsproblemen gekommen wäre. Auch lassen sich die zuvor angeführten Widersprüche, allenfalls mit Ausnahme jener zu den angegebenen Daten, nicht mit sprachlichen Missverständnissen erklären. Dass der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet unter Sprachproblemen leidet, hat er überdies – trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des Gerichts, eine entsprechende medizinische Bestätigung einzureichen – bis heute nicht belegt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-6548/2016 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Angola ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie in E. 4 dargelegt – nicht glaubhaft machen konnte, dass er dort Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,

E-6548/2016 Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola trotz Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/26, E. 6.2.2 [nicht publiziert]). In Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sind jedoch keine glaubhaften Indizien vorhanden, die darauf schliessen liessen, dass er den angolanischen Behörden beziehungsweise der Regierung in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlingsoder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In BVGE 2014/26 kam das Bundesverwaltungsgericht in Änderung der bisherigen Rechtsprechung zum Schluss, dass auf dem Staatsgebiet Angolas (ohne Berücksichtigung der Exklave Cabinda) weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Aufgrund der in humanitärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor fragilen Lage sei jedoch im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob die betroffene Person im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei seien im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben den persönlichen Voraussetzungen und Ressourcen der betroffenen Person – wie Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Bildungsniveau, Ausbildung und Berufserfahrung – auch die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation in Betracht zu ziehen (E. 9.14). 6.3.2 Der Beschwerdeführer trug wiederholt vor, bis zu seiner Ausreise aus Angola in Luanda gelebt zu haben (vgl. A6/13, Rz. 1.07; A18/14, F46). Seine Angaben zu seinen familiären Verhältnissen sind aber tatsächlich äusserst widersprüchlich ausgefallen. Während er anlässlich der Kurzbefragung geltend machte, seine Mutter sei bei seiner Geburt gestorben und seinen Vater habe er schon mit zwei Jahren verloren (vgl. A6/13, Rz. 3.01),

E-6548/2016 führte er bei der eingehenden Anhörung aus, seine Mutter sei seit seinem zweiten, sein Vater seit [der Beschwerdeführer über 20 Jahre alt gewesen sei] tot (vgl. A18/14, F53 und F55). Auf Beschwerdeebene trug er im Sinn einer dritten Version vor, seine Mutter sei an einer Krankheit gestorben, sein Vater bereits als er, der Beschwerdeführer, zwei Jahre alt gewesen sei (vgl. Bst. C.b). Danach befragt, wie der Onkel heisse, bei dem er eigenen Angaben zufolge aufgewachsen sei, brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vor, dessen Name sei C._______ (vgl. A6/13, Rz. 3.01). Im Rahmen der eingehenden Anhörung nannte er indes den Onkel seiner Ex-Freundin, der ihm beim Ausbruch aus dem Gefängnis geholfen habe, C._______ und führte in Erklärung dazu aus, dass bei der Kurzbefragung bezüglich des Namens seines eigenen Onkels eine Verwechslung aufgetreten sei, weil er so schnell gesprochen habe (vgl. A18/14, F16 und F93). Dies vermag nicht zu überzeugen, war an jener Stelle, wo der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung den Namen C._______ erwähnte, doch weder die Rede von seiner Ex-Freundin, noch von seinem Gefängnisausbruch, weshalb nicht einleuchtet, wieso er dort von C._______ hätte sprechen sollen, wenn es sich dabei um den Onkel der Ex-Freundin gehandelt haben sollte. Zudem gab der Beschwerdeführer bei der eingehenden Anhörung in Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Kurzbefragung an, er sei mit seiner Grossmutter aufgewachsen und kenne keine anderen Verwandten in Angola (vgl. A18/14, F49-F52), um auf Beschwerdeebene wiederum zu behaupten, er habe, bis er 14 Jahre alt gewesen sei, bei seinem Onkel gelebt, der ihn danach nicht mehr habe unterstützen können, weshalb er auf der Strasse gelandet sei. Jener Onkel und seine verstorbene Grossmutter seien die einzigen Familienangehörigen gewesen, die er in seinem Heimatstaat nach dem Tod seiner Eltern gehabt habe (vgl. Bst. C.b). Angesichts dieser unstimmigen und wirren Angaben stützt das Gericht die Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer seine tatsächliche familiäre Situation gegenüber den Asylbehörden in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu verheimlichen versuchte. Eine weitergehende Abklärung des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat erübrigt sich mithin. Auch zu seiner beruflichen Tätigkeit machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. So trug er anlässlich der Kurzbefragung noch vor, er sei bis im Jahr 2006 zur Schule gegangen und habe von 2004 bis 2005 in einer Bank gearbeitet (vgl. A6/13, Rz. 1.17.04 und 1.17.05). Bei der eingehenden Anhörung machte er demgegenüber geltend, er habe im Jahr 2006 eine [Schule] besucht und danach ungefähr ein Jahr als [handwerkliche Arbeitskraft] in einer Bank gearbeitet. Diese Stelle sei ihm durch Luaty

E-6548/2016 Beirão vermittelt worden. Nach diesem Jahr sei er von Freunden, die ihm immer wieder Geld und Lebensmittel gegeben hätten, unterstützt worden (vgl. A18/14, F78-F81). Auch wenn angesichts dieser Angaben zweifelhaft erscheint, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, ist davon auszugehen, dass er über eine gewisse Schulbildung und zumindest über minimale Arbeitserfahrung in Angola verfügt. Bezüglich der Existenz eines Beziehungsnetzes, auf dessen vorübergehend Hilfe er bei seiner Rückkehr in sein Heimatland nötigenfalls zählen könnte, erübrigen sich vor dem Hintergrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner familiären Situation weitere Ausführungen. Im Übrigen ist auch davon auszugehen, dass der noch junge Beschwerdeführer an keinerlei gravierenden Krankheiten leidet, reichte er trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des Gerichts doch keinerlei ärztliche Atteste zu den von ihm behaupteten Beschwerden ein. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 -515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene gestellt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.

E-6548/2016 Bst. C.a) ist indes gutzuheissen. So waren die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren nicht von vorneherein aussichtslos. Ferner ist aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt. (Dispositiv nächste Seite)

E-6548/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-6548/2016 — Bundesverwaltungsgericht 19.04.2017 E-6548/2016 — Swissrulings