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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2008 E-6546/2006

28. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,887 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-6546/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 30. Mai 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6546/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Hazara aus Kabul – verliess gemäss seinen Angaben im März 1999 sein Heimatland, um sich zu seinem Bruder (E-6547/2006) in den Iran zu begeben. Dort habe er etwa anderthalb Jahre illegal gelebt. Nach einer Reise durch die Türkei – teilweise per Auto, teilweise zu Fuss oder per Bus – und per Lastwagen durch weitere ihm unbekannte Länder sei er gemeinsam mit seinem Bruder am 8. Oktober 2001 in die Schweiz eingereist, wo er am 9. Oktober 2001 in der Empfangstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 16. Oktober 2001 wurde er dort summarisch zu seiner Person und zu seinem Asylgesuch befragt. Am 8. November 2001 wurde er von der zuständigen kantonalen Stelle und am 16. April 2003 sowie am 12. Mai 2003 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Bundesamt für Migration [BFM]) eingehend angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im Frühjahr 1997 - nach dem Einmarsch der Taliban - von diesen festgenommen und während zweier Jahre inhaftiert worden, weil er für das staatliche Fernsehen tätig gewesen sei (er habe von 1987 bis 1996 als (Berufsbezeichnung), später als (Berufsbezeichnung) des afghanischen Fernsehens gearbeitet), über welches er zwischen 1991 und 1996 talibanfeindliche Sendungen ausgestrahlt habe. Ferner habe er sich für Frauenrechte eingesetzt und Theater und Schauspiele gegen die Taliban organisiert. Überdies sei er seit dem Jahr 1989 zuerst Sympathisant, sodann ab dem Jahr 1996 Mitglied der Wahdat-Partei (Hezb-e Wahdat-e Islami Afghanistan [Islamische Einheitspartei], der Partei der Hazara, welche die Taliban bekämpfte) gewesen, für welche er bis etwa im September 1996 Texte verfasst und Propaganda betrieben habe. Während seiner Haft sei er gefoltert worden. In der Neujahrsnacht vom März 1999 habe er sodann die Flucht ergreifen können und habe sich in den Iran begeben. Dort habe er eine Weile für die Wahdat gearbeitet, bevor er sie wegen Meinungsverschiedenheiten verlassen habe. Ferner seien seine Eltern und die Ehefrau nach seiner Festnahme durch die Taliban nach Pakistan geflüchtet, wo sich heute auch vier seiner Geschwister befänden. Anlässlich der Anhörung vom 16. April 2003 gab der Beschwerdeführer im Weiteren an, im Radio BBC am 21. Dezember 2002 vernommen E-6546/2006 zu haben, dass fünf seiner Cousins mütterlicherseits aus Ghazni in Kabul vermutlich von Taliban umgebracht worden seien, weil sie sich über Missstände in der Loya Jirga beklagt hätten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der Partei Harakat-e Islami Afghanistan betreffend seine Haft und seine Flucht vom 21. Februar 2001, seinen Mitgliederausweis der Wahdat und einen Berufsausweis seiner Tätigkeit beim Staatsfernsehen zu den Akten. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, dass sein Vater am 5. Mai 2003 in Kabul umgebracht worden sei, als er sich für kurze Zeit im Hinblick auf eine eventuelle Heimkehr seiner Familie dorthin begeben habe. Die Mutter habe sich für die Beerdigung nach Kabul begeben. Er werde versuchen, einen offiziellen Todesschein oder ein entsprechendes Beweismittel einzureichen. B. Das BFF (heute: BFM) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit - am 2. Juni 2003 eröffneter - Verfügung vom 30. Mai 2003 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Dabei erachtete es die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Weiteren erachtete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2003 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren sowie es sei eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2003 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Verzicht der Erhebung des E-6546/2006 Kostenvorschusses mangels Beleg der Bedürftigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss. E. Das Nachreichen eines Bedürftigkeitszeugnisses am 24. Juli 2003, wurde vom zuständigen Instruktionsrichter der ARK als Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entgegen genommen und am 25. Juli 2003 gutgeheissen. F. In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2004 hielt das BFF an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 6. April 2004 replizierte der Beschwerdeführer, wobei er einen Ausschnitt des Updates der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Entwicklung bis Februar 2004 in Afghanistan vom 1. März 2004 sowie einen Internet-Artikel des institute for war and peace (iwpr) vom 1. April 2004 beilegte. H. Am 13. Mai 2004 reichte er ein Faxschreiben über die Ermordung zweier seiner Cousins mit Übersetzung nach. I. Mit Eingabe vom 3. März 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend Namen von Personen – Anführer der Taliban und Mitglieder diverser politischer Parteien, darunter der Wahdat – mit, von welchen der Beschwerdeführer befürchte, umgebracht zu werden. J. Am 31. März 2006 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- E-6546/2006 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- E-6546/2006 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Seine Angaben über die geltend gemachte Festnahme, Haft und Flucht aus der Haft seien stereotyp, weshalb davon auszugehen sei, dass er diese nicht selbst erlebt habe. Im Weiteren widerspreche sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer seines Aufenthalts im Iran beziehungsweise des Zeitraums zwischen seiner Flucht aus der angeblichen Talibanhaft und der Einreise in die Schweiz. So habe er einerseits angegeben, im März 1999 aus der Haft geflohen, sich direkt in den Iran begeben und etwa im September 2001 den Iran Richtung Schweiz verlassen zu haben. Anderseits habe er wiederholt geltend gemacht, anderthalb Jahre im Iran geblieben zu sein. Dadurch fehle ein Jahr in der Zeitrechnung, für welches er keine überzeugende Erklärung habe abgeben können. Auch bezüglich der Beschreibung seines Haftortes (vgl. Akte 4, S. 5 versus Akte 16, S. 25 und 26) und der Gründe für das Verlassen des Irans ( vgl. Akte 4, S. 6 versus Akte 18, S. 15 und 16) habe er sich in massive Widersprüche verstrickt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auf konkrete Fragen oft ausweichend geantwortet. Überdies wertete das Bundesamt das eingereichte Bestätigungsschreiben der Harakat-E-Islami vom 21. Februar 2001, welches die Haft bei den Taliban und die Flucht des Beschwerdeführers bestätigen solle, als Gefälligkeitsschreiben. Hinsichtlich der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2003 über die Ermordung seines Vaters bemerkte die Vorinstanz, es sei kein direkter Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen und im Übrigen sei davon auszugehen, dass die nach dem Machtverlust der Taliban im Dezember 2001 in Kabul eingesetzte Übergangsregierung versuchen werde, diesem traurigen Vorfall nachzugehen. Da in Afghanistan kein offener Bürgerkrieg herrsche und keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege, sei der Wegweisungsvollzug zudem als zulässig und zumutbar zu erachten, zumal der Beschwerdeführer aus Kabul komme, wo die ISAF E-6546/2006 (International Security and Assistance Force) zur Gewährleistung der Sicherheit stationiert sei. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und hielt den vom Bundesamt angefügten Unglaubhaftigkeitselementen im Wesentlichen entgegen, es sei nicht sein Anliegen gewesen, die Flucht aus der Haft auszuschmücken oder zu übertreiben, vielmehr habe er über seine politischen Überzeugungen sprechen wollen. Die Flucht aus dem primitiven Behelfsgefängnisareal der Taliban sei für ihn ein relativ banaler Vorgang gewesen, da die Bewacher zu diesem Zeitpunkt gefeiert hätten und unaufmerksam gewesen seien. An anderen Tagen hätte er eine Flucht, vom täglichen Terror eingeschüchtert, nicht gewagt. Die Diskrepanz von einem Jahr zwischen den zeitlichen Angaben über die Flucht (Neujahr 1999/2000) und dem Zeitpunkt des Verlassens des Irans (September 2001), sowie der Angabe, der Beschwerdeführer habe sich anderthalb Jahre im Iran aufgehalten, sei nicht widersprüchlich. Im Übrigen entspreche die Bewertung des Bestätigungsschreibens der Harakat als Gefälligkeitsschreiben nicht den Anforderungen an die blosse Glaubhaftmachung der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei die Furcht vor den Taliban seit der Intervention der USA und ihrer Verbündeten weiterhin begründet, weil in Afghanistan keineswegs ein klarer Machtwechsel eingetreten sei. Die Doktrin, wonach es der staatlichen Urheberschaft für eine asylrelevante Verfolgung bedürfe, sei mittlerweile weltweit nicht mehr anzutreffen. Es gebe zurzeit in Afghanistan de facto keine staatliche Macht, die Sicherheit gewährleisten könne. Insbesondere seien aber die Taliban keineswegs aus Afghanistan verbannt. Jüngste Berichte zeigten, dass schwere Kämpfe zwischen reorganisierten Taliban und regierungstreuen Truppen stattfänden. Hinzu komme, dass die Lage derart instabil sei, dass die Rückkehr nicht als zumutbar erachtet werden könne. Insbesondere Medienschaffende seien besonders gefährdet. Der als Publizist sehr aktiv gewesene Beschwerdeführer gehöre zu diesen gefährdeten Personen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das Bundesamt fest, die Ermordung der Cousins sowie des Vaters des Beschwerdeführers seien weder mit beweiskräftigen Unterlagen noch mit näheren Angaben zu den Umständen und Hintergründen untermauert worden. Im Weiteren herrsche in Afghanistan kein offener Bürgerkrieg und auch keine allgemeine Gewaltsituation, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend E-6546/2006 gemachte Bedrohung von Hazaras und insbesondere von Wahdat-Mitgliedern durch Taliban-Gefolgsleute nicht nachvollziehbar sei. Selbst wenn dem Beschwerdeführer von irgendwelcher Seite Druck erwachsen würde, könnte er bei den in Kabul stationierten internationalen Schutztruppen um Schutz nachsuchen. 4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme ursprünglich aus Ghazni, weshalb er in Kabul als Zugewanderter gelte, was eine zusätzliche Schwierigkeit darstelle. Hinsichtlich der Behauptung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer könne sich im Falle einer Bedrohung in Kabul an die ISAF wenden, verwies der Beschwerdeführer auf das von ihm beigelegte Update der SFH vom 1. März 2004 über die Entwicklung in Afghanistan bis Februar 2004, wonach die Polizei auf Anzeigen nicht reagiere. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, er fühle sich auch von Seiten der Mujaheddin und der Wahdat bedroht, weil er ein Buch geschrieben und auch in der Schweiz deren Kriegsverbrechen angeprangert habe. 4.5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Indessen hält das Gericht die Vorbringen des Beschwerdeführers für überwiegend glaubhaft. 4.5.1 Vorab ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers Folgendes in Erwägung zu ziehen: 4.5.1.1 Der vom Bundesamt festgestellte Stilbruch in der Erzählweise des Beschwerdeführers, welcher bei nicht den Beschwerdeführer direkt betreffenden Angaben viel substanziierter sei als bei der Beschreibung asylrelevanter Ereignisse, ist im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz als plausibel zu erachten. Dass der Beschwerdeführer – trotz seiner schriftstellerischen Fähigkeiten – emotionale Erlebnisse beziehungsweise selbst erlebte Ereignisse nicht in derselben Weise wiederzugeben im Stande ist wie angelerntes Wissen oder politische Überzeugungen, erscheint nicht abwegig. Das Gericht kann dem Bundesamt in seiner Einschätzung, wonach die Angaben über die Flucht aus Afghanistan nach Teheran sowie über die vorgebrachte Talibanhaft und über die Flucht aus derselben stereotyp ausgefallen seien, nicht folgen. Beispielsweise legt die Beschreibung des zweiten Haftortes, aus welchem der Beschwerdeführer geflohen sei, mit Gestik - indem er sich an der Anhörung erhebt, um darzustellen, wie er über Mauer und Stacheldraht die Flucht ergriff (vgl. Akte 16, S. 29 f.) - nahe, E-6546/2006 dass er sich den Ort plastisch vorstellen kann und die Flucht selbst erlebt hat. Die mehrfache Erwähnung von zerrissener Kleidung ist ein weiteres Realkennzeichen (vgl. Akte 16, S. 26, 27 30; Akte 18, S. 4 und 5). Ferner scheint der Beschwerdeführer anlässlich seiner zweiten Anhörung die Skizzen seiner Haftorte ohne Zögern erstellt zu haben (vgl. Akte 16, S. 15 ff.). Die in seiner Rechtsmittelschrift gemachte Erklärung, die Flucht aus seinem zweiten Haftort sei relativ einfach gewesen, weil es sich um ein primitives Behelfsgefängnisareal gehandelt habe, ist ebenfalls nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 16. April 2003 unter anderem von einem beschlagnahmten Privathaus sprach (vgl. Akte 16, S. 25), welches weniger gesichert gewesen sein dürfte als ein Gefängnisgebäude. Gesamthaft gelang es dem Beschwerdeführer somit sowohl seine Festnahme, die Haftorte als auch seine Flucht übereinstimmend, detailreich und nachvollziehbar darzustellen. 4.5.1.2 Zur Frage hingegen, ob der Beschwerdeführer sich nach seiner Flucht aus dem Irak anderthalb Jahre oder länger im Iran aufgehalten hatte, hat sich dieser anlässlich der Befragungen in der Tat nicht widerspruchslos und plausibel äussern können. Obschon er an der Anhörung vom 12. Mai 2003 den Ansatz einer Erklärung für das fehlende Jahr in der Zeitrechnung abzugeben versuchte – er meinte, nach seiner Aktivität im Iran für die Wahdat noch eine Weile untätig im Iran verblieben zu sein, und dass diese Zeit das fehlende Jahr ausmachen könnte (vgl. A18, S. 15) – geht die Rechnung gemäss seinen übrigen Schilderungen nicht auf. So gab er beispielsweise an der Kurzbefragung vom 16. Oktober 2001 an, Kabul Ende 1377 (Februar/März 1999) verlassen zu haben (vgl. Akte 4, S. 1, S. 6), anlässlich der nachfolgenden Anhörungen erklärte er jedoch, seit dem 10.1.1378 (30. März 1999) im Iran gewesen zu sein (vgl. Akte 12, S. 3), beziehungsweise bis anfangs 1378 (Februar/März 1999) in Gefangenschaft der Taliban und am 21. März 1999 geflohen zu sein (vgl. Akte 12, S. 4; Akte 16, S. 24: Flucht Ende des Jahres 1377, am Neujahrsabend), wobei auffällt, dass er sich an der letzten Anhörung vom 12. Mai 2003 bezüglich der Daten wiederum widersprach (vgl. Akte 18. S. 13 und 14: 1. des Monats Hamal im Jahr 1377 [20. März 1998] bzw. 1. des Monats Hamal im Jahr 1378 [20. März 1999]). Geht man also davon aus, dass der Beschwerdeführer etwa Ende März 1999 in den Iran eingereist ist und diesen im September 2001 wieder verlassen hat (vgl. Akte 4, S. 7: Einreise in die Schweiz am 8. Oktober 2001; Akte 12, S. 3: Ausreise aus Iran anfangs 7. Monat 1380 [September 2001]; Akte 18. S. 15), so E-6546/2006 sind zwischen angeblicher Ein- und Ausreise tatsächlich zweieinhalb und nicht nur anderthalb Jahre, so wie er die Dauer seines Iranaufenthaltes widergab (vgl. A4, S. 6; A18, S. 13), vergangen. Diese Diskrepanz vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner in der Rechtsmittelschrift gemachten Erläuterung, es handle sich um den Jahreswechsel 1999/2000, nicht zu erklären. Seinen Aussagen ist klar zu entnehmen, dass er nie vom europäischen, sondern deutlich vom afghanischen Neujahr im März (vgl. Akte 12, S. 3; A18, S. 13 und 14) ausging. Folglich ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine plausible Erklärung für den fehlenden Zeitraum von etwa einem Jahr in seinen zeitlichen Schilderungen abzugeben. 4.5.1.3 Das BFM stellt einen Widerspruch fest zwischen der Verneinung der Frage, ob der Beschwerdeführer Probleme oder Konflikte mit Organisationen im Iran gehabt habe (vgl. Akte 4, S. 6), und dessen Vorbringen, er hätte Probleme erhalten, falls er längere Zeit dort geblieben wäre, weil es keinen Unterschied zwischen den Taliban und der Regierung im Iran gebe, (vgl. Akte 18, S. 15 f.). Angesichts seiner politischen Überzeugung (vgl. Akte 16, S. 13 unten f.; Akte 18, S. 16: „Mein [politisches] Ziel war das Wichtigste“) erscheint indessen überwiegend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwar während seines Aufenthaltes im Iran noch keinen Schwierigkeiten begegnet war – er sprach ja auch lediglich von Meinungsverschiedenheiten mit seiner Partei, der Wahdat, und diese deshalb verlassen zu haben – diese aber allenfalls später hätte bekommen können. 4.5.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung des BFM an, wonach kein direkter Zusammenhang zwischen der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2003 über die Ermordung seines Vaters und dessen Asylvorbringen zu erkennen sei. Zwar ist durchaus möglich, dass der Vater des Beschwerdeführers anlässlich seiner Rückkehr nach Kabul ums Leben kam. Daraus lässt sich jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Kabul im Jahr 2003 nicht auf eine gezielte Verfolgungsabsicht irgendwelcher Personen oder Gruppen gegen den Beschwerdeführer schliessen. Insbesondere ist festzustellen, dass in einem solchen Fall schwer nachvollziehbar wäre, dass sich die Mutter trotz der implizit geltend gemachten Sippenverfolgung für das Begräbnis nach Kabul begeben hätte (vgl. Akte 19/1). Ebenso kann der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Ermordung angeblicher Cousins nichts zu seinen Gunsten E-6546/2006 ableiten, dies umso weniger, als den Akten keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu den angegebenen Personen zu entnehmen sind, zumal der Beschwerdeführer an der Kurzbefragung angab, keine Verwandten im Heimatsaat zu haben (vgl. Akte 4, S. 3). 4.6 Nachdem die überwiegende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt wurde, bleibt zu prüfen, ob er aufgrund seiner Asylvorbringen befürchten müsste, im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat der Gefahr asylbeachtlicher Nachteile ausgesetzt zu werden. 4.6.1 Vorliegend ist von folgendem glaubhaften Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer war bis zum Einmarsch der Taliban in Kabul im Herbst 1996 während zwölf Jahren (von 1984 bis 1996) für das nationale afghanische Fernsehen als (Berufsbezeichnung) sowie als (Berufsbezeichnung) (vgl. Akte 18, S. 8: „(Berufsbezeichnung)“) tätig. Ferner schrieb er für die Zeitschrift der politischen Partei Hezb-e Wahdat-e Islami Afghanistan (kurz: Wahdat), dessen Mitglied er etwa von 1990 bis im Jahr 2000 war, Artikel und textete von 1991 bis 1996 talibanfeindliche Theaterstücke für Radio und Fernsehen (vgl. Akte 16, S. 12 f.). Im Frühjahr 1997 wurde er von den Taliban festgenommen und während zwei Jahren an zwei verschiedenen Haftorten festgehalten und gefoltert. Im März 1999 gelang ihm die Flucht und er begab sich nach Teheran, wo er bis im Herbst 2001 mit seinem Bruder verweilte, wobei er anfangs weiterhin für die Wahdat tätig war. Im September 2001 verliess er den Iran und suchte am 9. Oktober 2001 in der Schweiz um Asyl nach. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2006 Nr. 18 E 6.1.). 5.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die E-6546/2006 Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer andauernden Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. 5.3 Der Beschwerdeführer macht im erstinstanzlichen Verfahren und in seiner Rechtsmittelschrift geltend, bei einer allfälligen Rückkehr befürchten zu müssen, von ehemaligen Taliban, welche heute weiterhin Macht ausübten, beziehungsweise von der Regierung, die gemäss seinen Angaben zum Teil immer noch aus Taliban bestehe, wegen seiner früheren journalistischen und politischen Tätigkeiten verfolgt zu werden. Mit seiner Eingabe vom 3. März 2006 reichte der Beschwerdeführer zudem eine Liste von namentlich aufgeführten Personen zu den Akten, seitens welcher er befürchte, umgebracht zu werden. Diesbezüglich machte er geltend, dass er wegen seiner früheren kritischen Haltung gegenüber allen Kriegsverbrechern, darunter auch die namentlich genannten Personen, Vergeltung seitens der Mujaheddin- Führer befürchte. Unter Hinweis auf EMARK 2005 Nr. 18 machte er geltend, er habe aufgrund seiner Tätigkeiten ein Profil, das ihn besonders gefährde. 5.3.1 Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere in Bezug auf die heutige Machtstellung der Taliban - ist zunächst auf die Rechtssprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt infolge der damaligen Lageanalyse und neuerer Berichte (vgl. beispielsweise BBC, Taleban ‘run 10% of Afghanistan’, 28. Februar 2008; DEBORAH TATE, US Official Says Afghan Government Controls Only 30 Percent of Country, Voice of America, 27. Februar 2008) fest, dass aufgrund der militärischen Kräfteverhältnisse trotz der in jüngster Vergangenheit verübten Anschläge und weiterem Vormarsch der Taliban zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dass es den Taliban in nächster Zeit gelingen könnte, die Kontrolle über Teile des afghanischen Staatsgebietes im Sinne einer dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft zurück zu gewinnen. Gemäss neueren Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar zahlreiche Angriffe der vergangenen Monate vor allem im E-6546/2006 Süden und Osten des Landes, aber auch immer mehr im bisher ruhigen Norden, ehemaligen Talibankämpfern beziehungsweise sogenannten Neo-Taliban zuzuschreiben; es ist erwiesen, dass sich Talibaneinheiten insbesondere entlang der pakistanisch-afghanischen Grenze, aber zunehmend auch in anderen Regionen des Landes, reorganisieren und unter anderem für zahlreiche Überfälle auf afghanische und amerikanische Militäreinheiten verantwortlich sind. Ferner haben die Taliban mit einer diesjährigen Frühjahrsoffensive – auch auf Kabul – gedroht (vgl. UN General Assembly, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: report of the Secretary-General, 6. März 2008, A/62/722-S/2008/159, Ziff. 18, S. 5; Terrorism Monitor, Targeting the Khyber Pass: The Taliban's Spring Offensive, Volume 6, Ausgabe 7, 3. April 2008; Agence France-Presse, Taliban declares spring offensive in Afghanistan, 28. März 2008; TOM COGHLAN, Taliban threaten spring offensive on Kabul, Telegraph.co.uk, letztes Update vom 29. Februar 2008, besucht am 7. April 2008; Le Monde, Les talibans sont de retour, 2. Mai 2007; Neue Zürcher Zeitung, Alarmsignale aus Afghanistan, 24. Februar 2007). Zusammengefasst kann indessen gesagt werden, dass zur Zeit nicht von einer Machtrückübernahme der Taliban im Sinne einer dauerhaften, stabilen und effektiven Herrschaft auszugehen ist. 5.3.2 Zur Befürchtung des Beschwerdeführers vor gezielter Verfolgung durch heutige staatliche Akteure beziehungsweise vor Vergeltungsakten seitens privater Dritter ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer in keiner der vier Befragungen und Anhörungen erwähnte, seitens ehemaliger Mujaheddin-Führer Racheakte zu befürchten. Diese erstmals im März 2006 vorgebrachte Befürchtung ist somit als nachgeschoben zu erachten. Im Übrigen ist zu bejahen, dass Personen, insbesondere Journalisten und Medienschaffende, die sich über heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beziehungsweise gegen machthabende Gruppen und lokale Machthaber kritisch äussern, Nachteilen ausgesetzt sein können (UN General Assembly, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: report of the Secretary-General, 6. März 2008, A/62/722–S/2008/159, Ziff. 38 f., S. 10; UNHCR, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessig the Internationale Protection Needs of Afghan Asylum-seekers, Dezember 2007, Bst. B, Ziff. 1, S. 65 f.). Indessen ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer sich, seitdem er sich in der Schweiz aufhält, also seit Oktober 2001, wei- E-6546/2006 terhin journalistisch oder politisch betätigt oder kritisch geäussert hätte. Auch reichte er während des ganzen Verfahrens keine der Radio- oder Fernsehsendungen beziehungsweise der Texte für Theatervorführungen oder Zeitungsartikel mit dem von ihm vorgebrachten kritischen Inhalt als Beweismittel zu Akten, welchen klare Vorwürfe gegen die von ihm in seiner Eingabe vom 3. März 2006 erwähnten Personen hätten entnommen werden können. Falls gewisse dieser Personen im heutigen Machtgefüge Afghanistans Positionen bekleiden sollten, die ihnen straflose Racheakte ermöglichen könnten, ist aus den vorliegenden Akten nicht zu erkennen, dass diese Personen zum heutigen Zeitpunkt ein Interesse daran haben könnten, den Beschwerdeführer zu behelligen, welcher im Jahr 1999 sein Heimatland verliess und seither nicht durch kritische Äusserungen aufgefallen ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und Vorbringen ist im vorliegenden Fall trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten beruflichen Tätigkeiten nicht von einem derart herausragenden Profil auszugehen, welches im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen liesse. 5.4 Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Taliban oder durch andere angebliche potentielle Verfolger erscheint demnach im heutigen Zeitpunkt nicht als begründet. 5.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen, zumal diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2001 Nr. 21). E-6546/2006 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des E-6546/2006 UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.6.1 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusammenfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193), sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Die ARK hielt fest, der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten oder dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und für die das Existenzminimum und die Wohnsituation gesichert seien (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch E-6546/2006 heute ihre Gültigkeit. Die Situation insbesondere in Kabul ist, geprägt durch den Zustrom interner Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt. Es mangelt an Wohnraum, Arbeitsplätzen und medizinischer Versorgung; staatliche oder internationale Hilfe kann nur eingeschränkt geleistet werden. Wer nicht auf familiäre oder andere soziale Schutzmechanismen zurückgreifen kann, dem ist die erfolgreiche Reintegration praktisch verwehrt. Die generelle Situation in Afghanistan kann sodann aktuell nicht als wesentlich verbessert bezeichnet werden. So haben zwar die NATO-Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte Frühlingsoffensive eingeleitet, deren unmittelbares Ziel die Verbesserung der Sicherheitslage sei, aber es kommt weiterhin regelmässig zu gewaltsamen Zwischenfällen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer fallen; so ereignete sich unter anderem im Januar 2008 in Kabul ein Anschlag auf das Luxus-Hotel Serena, welchem auch Hotelgäste erlagen (vgl. TOM COGHLAN, Taliban threaten spring offensive on Kabul, Telegraph.co.uk, letztes Update vom 29. Februar 2008, besucht am 7. April 2008; NZZ Online, Mehrere Tote bei Anschlag auf Luxushotel in Kabul, 15. Januar 2008). 6.6.2 Der Beschwerdeführer ist ethnischer Hazara und stammt aus Kabul, wo er gemäss seinen Angaben seit Geburt bis zu seiner Ausreise – zuerst im Wohnhaus seiner Eltern, sodann nachdem dieses zerbombt worden war, in einem Haus eines Freundes seines Vaters (vgl. Akte 16, S. 8) – wohnhaft war (vgl. Akte 4, S. 1). Auch wenn seine Ursprungsfamilie aus Ghazni stammen sollte, wie der Beschwerdeführer in seiner Replikschrift nachschob, ist vorliegend für die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von einem aus Kabul stammenden Hazara auszugehen. Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen eigenen Angaben mit seinen Eltern, Geschwistern und der Ehefrau in Kabul. Nach seiner Festnahme durch die Taliban im Jahr 1997, verliessen seine Angehörigen Kabul in Richtung Pakistan, wo sie – bis auf seinen inzwischen verstorbenen Vater – heute noch wohnhaft sind. Ein Bruder lebt zudem in Aserbaidschan. Ein weiterer Bruder ist heute in der Schweiz wohnhaft, nachdem er sich ebenfalls für einige Jahre in den Iran begeben hatte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine nahen Verwandten in Afghanistan verfügt. Damit kann er weder auf ein Beziehungsnetz – auch wenn der heute in der Schweiz wohnhafte Bruder mit ihm nach Afghanistan zurückkehren würde – noch auf eine Wohngelegenheit zurückgreifen, welche ihm eine Wiedereingliederung erleichtern könnten. E-6546/2006 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist demnach der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. 6.7 Zusammengefasst hat das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (vgl. Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die angefochtene BFF-Verfügung indessen aufzuheben, die Beschwerde gutzuheissen (vgl. Dispositiv-Ziffern 4 bis 6) und das BFM anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung) ist von einem teilweisen – hälftigen – Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 7.1 Dem Beschwerdeführer wären somit reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.310.2]). Dem Beschwerdeführer wurde indessen im Rahmen des Instruktionsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Da aufgrund der Akten und der familiären Verhältnisse immer noch von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 2'927.10 ein, wobei er 14,10 Sunden zu Fr. 190-- und Auslagen von Fr. 83.20 sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 209.90 verrechnete. Die Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE sowie des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von total Fr 1'486.-- (inkl. Auslagen und MWSt), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen. E-6546/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'486.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______, in Kopie - (kantonale Behörde), in Kopie Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 19

E-6546/2006 — Bundesverwaltungsgericht 28.04.2008 E-6546/2006 — Swissrulings