Abtei lung V E-652/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Afghanistan, vertreten durch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-652/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches mit Verfügung des BFM vom 30. März 2006 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgewiesen wurde, dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 27. April 2006 mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2007 infolge Verschwindens des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 in der Schweiz erneut um Asyl ersuchte und hierzu am 7. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ kurz befragt wurde, nachdem das BFM je einen Eurodac-Treffer für Luxemburg (Erfassung (...) 2007) und die Niederlande (Erfassung (...) 2007) verzeichnet hatte, dass er dabei erklärte, bereits vor seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz während dreier Jahre als erfolgloser Asylbewerber in den Niederlanden gewesen zu sein, ferner verschiedene Versionen hinsichtlich der Chronologie seiner Drittlandaufenthalte seit seiner Ausreise aus der Schweiz am 8. Januar 2007 vorlegte und einräumte, am (...) 2007 in Luxemburg registriert und anschliessend in die Niederlande rücküberführt worden zu sein, dass sein dort mandatierter Anwalt ihm schlechte Erfolgsaussichten für sein Asylverfahren beschieden und er deshalb die Niederlande wieder verlassen habe, dass er, ohne jemals in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, von der Türkei herkommend am 30. März 2009 erneut in die Schweiz gereist sei, dass er zur Begründung seines neuen Asylgesuchs geltend machte, inzwischen Atheist geworden und deshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet zu sein, dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum und unter Hinweis insbesondere auf seine Fingerabdruckerfassung vom (...) 2007 das rechtliche Gehör E-652/2010 zur voraussichtlichen Zuständigkeit der Niederlande für die Behandlung seines Asylgesuchs und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei seine Chancenlosigkeit im hängigen niederländischen Asylverfahren geltend machte, weil er dort falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe, dass für den weiteren Inhalt der protokollierten Aussagen und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist, dass die zuständige niederländische Migrationsbehörde mit Schreiben vom 25. August 2009 die Zusicherung der Rückübernahme des Beschwerdeführers und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung des betreffenden Dublin-Assoziierungsabkommens erklärte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2010 – eröffnet am 28. Januar 2010 via die kantonale Behörde – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach den Niederlanden und den sofortigen Vollzug anordnete, wobei es feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei in den Niederlanden aufgrund eines anhängig gemachten Asylverfahrens erkennungsdienstlich erfasst, dass dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylver- E-652/2010 fahrens zuständig sei und am 25. August 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO) – bis spätestens zum 24. Februar 2009 (recte: 2010) zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers (geringe Erfolgsaussichten im niederländischen Asylverfahren) offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit der Niederlande sprächen, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach den Niederlanden schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange, dem Beschwerdeführer in den Niederlanden offensichtlich keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und eine Rücknahmezustimmung der Niederlande vorliege, dass schliesslich die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung in Fällen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Art. 107a AsylG gesetzlich verankert sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2010 die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, materielles Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt, E-652/2010 dass er in der Begründung im Wesentlichen festhält, Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG berücksichtige einseitig die Asylentscheide aus dem EU/EWR-Raum, um unbegründete Zweitgesuche in der Schweiz zu vermeiden, wogegen die Rechtsprechung der ARK zu Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG für den Fall des früheren und erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens bloss eine widerlegbare Vermutung des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft beinhalte, dass ihm diese Widerlegung mittels seiner im Empfangszentrum gemachten Ausführungen gelinge und er daher Anspruch auf eine materielle Beurteilung seines Asylgesuchs habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Information der kantonalen Behörde vom 11. Februar 2010 seit einem rechtskräftigen Bezirksgerichtsurteil vom (...) 2009 anerkannter Vater eines am (...) 2006 in der Schweiz geborenen und hier bei seiner schweizerischen Mutter wohnhaften Kindes ist, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-652/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch- E-652/2010 führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie gesetzes und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal der Beschwerdeführer seinen Eintretensanspruch in einer nicht logisch nachvollziehbaren und weitgehend subsumptionslos bleibenden Argumentationslinie auf eine aus den Jahren 2005 und 2006 stammende Rechtsprechung der ARK stützt, die sich gar nicht auf den hier anwendbaren und ohnehin erst im Jahre 2008 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, dass sich letztere Bestimmung von den vom Beschwerdeführer angerufenen Nichteintretenstatbeständen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG zudem dadurch unterscheidet, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG eine eigentliche, echte Sachurteilsvoraussetzung (Frage der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden zur Behandlung des Asylgesuchs) beschlägt, wogegen die beiden anderen Tatbestände diese schweizerische Behandlungszuständigkeit für ihre Anwendbarkeit zwingend voraussetzen, dass sich mit der zutreffend festgestellten Verfahrenszuständigkeit der Niederlande die Frage einer allfälligen materiellen Prüfung des Asylgesuchs für die schweizerischen Asylbehörden gar nicht stellt, sondern deren Beantwortung in den Zuständigkeits- und Kompetenzbereich der niederländischen Behörden fällt, und zwar nach Massgabe des dort anwendbaren Asyl- und Verfahrensrechts, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer E-652/2010 solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung nach nach den Niederlanden zu bestätigen ist und auch diesbezüglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, zumal diese in der Beschwerde substanziell nicht bestritten werden, dass die Niederlande im Übrigen Signatarstaat unter anderem des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die niederländischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass auch die anerkannte Vaterschaft des Beschwerdeführers zu einem in der Schweiz wohnhaften Kind zu keiner anderen Beurteilung führt, zumal er weder in Lebensgemeinschaft mit dem Kind oder mit der Mutter lebt, noch Kontakte mit diesen pflegt (vgl. actum B1 S. 4) und er diese Vaterschaft in der Beschwerde auch mit keinem Wort erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-652/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand: Seite 9