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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-6512/2016

2. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,401 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6512/2016

Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. September 2016 / N (…).

E-6512/2016 Sachverhalt: A. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 9. Juni 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 22. September 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 22. September 2016 aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Subeventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und dem Unterzeichnenden eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2016 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-6512/2016 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist, weil ihr Vater sie habe verheiraten wollen. 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person

E-6512/2016 – ob minderjährig oder nicht – einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, womit die Beschwerdeführerin aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend aber die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der angefochtenen Verfügung Hinweise auf die Praxisänderung, die Vorinstanz hat diese dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 4.3 Was den Vorfluchtgrund anbelangt, so hält dieser – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – im vorgetragenen Masse den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. So sei die Beschwerdeführerin in ihrer Haltung gegen eine Hochzeit sowohl von ihrer Mutter als auch von ihrem Onkel unterstützt worden (SEM-Akten, A16, S. 11, F106 und F108). Ferner seien die Heiratsvorbereitungen ausgeblieben, was sie darauf zurückführe, dass sie nicht eingewilligt habe (SEM-Akten, A16, S. 11, F110 ff.). Zudem fehlt es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der entsprechenden Information des Vaters und der Ausreise. So lebte die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme des Vorhabens noch mehrere Monate vor Ort, ohne dass ihr Vater oder andere etwas unternommen hätten, um den väterlichen Willen in die Tat umzusetzen (SEM-Akten, A16, F96 ff.). Hinzu kommt, dass sich die Schilderungen in Eindimensionalität erschöpfen, mithin zu oberflächlich ausgefallen sind, um den Anforderungen ge-

E-6512/2016 recht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Beschwerde stellt der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zum Vorfluchtgrund nichts Stichhaltiges entgegen. Nachdem die Beschwerdeführerin neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls (junge Frau und Lage vor Ort) ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. Nach dem Gesagten gibt es auch keinen Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6512/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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