Abtei lung V E-6512/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Januar 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A_______, Türkei, vertreten durch lic.iur. M. Serif Altunakar, B_______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 23. August 2007 in Sachen Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6512/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Kurdin alevitischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 7. Dezember 2005 auf dem Luftweg nach Italien verliess und anschliessend noch gleichentags mit einem PW unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangszentrum C_______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum vom 12. Dezember 2005 sowie der direkten Anhörung durch das Bundesamt vom 16. Dezember 2005 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit 2000 Kontakte zur kurdischen Arbeiterpartei PKK gehabt und diese finanziell unterstützt zu haben, dass sie ferner am Arbeitsplatz und im Freundeskreis die vom Freund D_______ erhaltenen PKK-Flugblätter verteilt habe, dass sie deswegen ständig unter Beobachtung gestanden habe und am 21. Oktober 2005, als sie unterwegs nach Hause gewesen sei, von zwei unbekannten Personen, die einen Tag zuvor von ihr und ihrer Freundin im Kaffeehaus, wo sie sich regelmässig aufgehalten habe, Fotos gemacht hätten, fast entführt worden sei, dass ihr D_______ erzählt habe, ihr Leben sei in Gefahr, da er eine Todesliste besitze, auf welcher ihr Name aufgeführt sei, dass sie am 25. Oktober 2005 unterwegs gewesen sei und die beiden vorgenannten Verfolger aus einem Auto hinter ihr 5 bis 6 Mal auf sie geschossen hätten, wobei ihr jedoch nichts geschehen sei, da sie sich auf den Boden geworfen habe, dass im Jahr 1999 einer ihrer Brüder in Untersuchungshaft genommen beziehungsweise entführt worden sei und man ihm einen Zahn ausgeschlagen habe, dass ihre Eltern Angst um sie bekommen und gesagt hätten, sie solle sofort ins Ausland gehen, dass sie mit Hilfe eines Schleppers, der sie als seine Frau ausgegeben, ihr jedoch den Pass nicht gegeben habe, mit einem Flugzeug ausgereist sei, E-6512/2007 dass sie sich vom 5. Mai 2004 bis zum 12. Juli 2004 als Touristin in der Schweiz aufgehalten habe, dass auf den weiteren Inhalt der Anhörung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2007 – eröffnet am 28. August 2007 – abwies, die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BFM die Abweisung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass Vorbringen dann unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen, was bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin der Fall sei, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht während fünf Jahren wegen ihrer PKK-Unterstützung beobachtet hätten, ohne konkret etwas zu unternehmen, dass die Verteilung von Flugblättern am Arbeitsplatz und im Freundeskreis ohne besondere Vorsichtsmassnahmen jeglichem bekannten Vorgehen in einer solchen Situation widerspreche, weshalb ihre Vorbringen massivsten Zweifeln unterworfen seien, dass die übrigen Vorbringen geradezu naiv und weltfremd seien, denn hätten die Behörden die Beschwerdeführerin überführen wollen, so wäre es ihnen mit Sicherheit auch gelungen und sie wären ihr nicht so unbedarft gefolgt, dass sie ihnen habe entgehen können, dass die Verfolger die Beschwerdeführerin nicht lediglich fotografiert hätten, da sie ihnen seit Jahren bekannt gewesen sei, dass auch die Ausreise in der dargestellten Weise nicht geglaubt werden könne, weil die Ausreisemodalitäten auf Flughäfen standardisiert seien und ein persönliches Vorweisen der Reisepapiere eine Pflicht sei, E-6512/2007 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. September 2007 (Eingabe und Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liess und dabei im Wesentlichen beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, es sei ihr für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 17. September 2007 einreichte, dass auf die Beschwerdebegründung und die übermittelten Beweismittel – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dass dieser fristgerecht am 18. Oktober 2007 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), E-6512/2007 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik widersprechen und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1., S. 190 f. mit weiteren Hinweisen), dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf diese vorab zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG), E-6512/2007 dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wie sie Kontakte zu Mitgliedern der kurdischen Partei (PKK) gepflegt habe, sehr oberflächlich erscheinen und nicht den Eindruck vermitteln, sie habe tatsächlich Flugblätter im Freundeskreis, im Quartier und am Arbeitsplatz verteilt, dass die Feststellung des BFM, wonach man die Beschwerdeführerin angesichts solcher Aktivitäten verhaftet und gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet hätte, zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeführerin zuerst eine Entführung schilderte (A1/8, Ziffer 15, dritte Zeile) auf Nachfrage hin jedoch lediglich vermutete, sie hätte entführt werden sollen (vgl. gleiche Seite, unten), weshalb dieser Vorfall nicht geglaubt werden kann, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie sie seit 1999/2000 unter ständiger Beobachtung gewesen sei und wegen ihrer politischen Tätigkeit auf einer Todesliste gestanden habe, ungereimt sind, zumal sie gleichzeitig angab, dass sie nicht aufgefallen sei und ausser ihrem Patron niemand von ihrer kurdischen Ethnie gewusst habe (vgl. A1/8 S.4), dass ihre Angaben betreffend die angebliche Todesliste insgesamt als realitätsfremd zu werten sind, dass zudem ihre Vorbringen unlogisch sind, wonach die Beschwerdeführerin jahrelang beobachtet und schliesslich verfolgt worden sein will, während der Kaffeehausinhaber D_______, der ein PKK-Mitglied gewesen sei, in seinem Café politische Meetings veranstaltet und ihr Flugblätter gegeben haben soll, vom türkischen Staat jedoch nicht entdeckt wurde, dass angesichts der insgesamt vagen Angaben auch der Einwand in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin von anti-alevitischen Kräften bedroht worden sei, nicht zu überzeugen vermag, dass ferner die Schilderungen über die Ausreise, wonach der Schlepper den Pass der Beschwerdeführerin vorgewiesen und sie als seine Ehefrau vorgestellt habe, als realitätsfremd zu bezeichnen sind, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Vorbringen enthält, die zu einer anderen Schlussfolgerung führen würden, E-6512/2007 dass der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin einer politisch aktiven Familie angehöre und deshalb verfolgt sei, im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen vermag, zumal die Beschwerdeführerin keine konkreten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte und auch keine Reflexverfolgung schilderte, dass der Bruder E_______, der im Jahre 1999 in Haft gewesen sein soll - entgegen den Angaben in der Beschwerde - nicht anerkannter Flüchtling in der Schweiz ist, dass die anderen Geschwister seit über zehn Jahren - zum Teil als Flüchtlinge - in der Schweiz leben, die Beschwerdeführerin jedoch keine Reflexverfolgung in diesem Zusammenhang schilderte, dass die Beschwerdeführerin explizit bestätigte, die in der Türkei verbliebenen Verwandten hätten keine Probleme, was das Fehlen einer Reflexverfolgung zusätzlich aufzeigt (vgl. A4/12, S. 9 unten), dass sich die eingereichten Dokumente entweder auf Ereignisse, die schon weit zurückliegen, oder auf Vorfälle, die die Beschwerdeführerin nicht betreffen, beziehen, dass weder das die Beschwerdeführerin betreffende Bestätigungsschreiben G_______vom 18. September 2007 noch das Schreiben von H_______vom 10. September 2007 geeignet sind, eine Verfolgung oder auch nur eine Gefährdung der Beschwerdeführerin zu belegen, zumal die besagten Schreiben lediglich ohne konkrete Angaben bestätigen, das von der Beschwerdeführerin Gesagte sei zutreffend beziehungsweise sie sei ein Mitglied des Vereins und nehme an kulturellen Aktivitäten teil, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der aufgezeigten Sachlage nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ihr Asylgesuch von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit E-6512/2007 den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-6512/2007 dass insbesondere in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin keine Gefährdung im Sinne einer allgemeinen Gewalt besteht, dass die Eltern der Beschwerdeführerin und ein Bruder weiterhin in J_______ leben und sie damit ein soziales Beziehungsnetz im Heimatland hat, dass es zudem der – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführerin, die ein zweijähriges Hochschulstudium absolviert hat und eine fünfjährige Berufspraxis in K_______ aufweisen kann, möglich sein sollte, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 18. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu verrechnen sind. E-6512/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______) - Kanton_______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand: Seite 10