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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2015 E-651/2015

18. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,467 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-651/2015

Urteil v o m 1 8 . Februar 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Lea Graber.

Parteien

A._______, geboren am 8 (…), und deren Enkel B._______, geboren am (…), beide Kosovo, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Januar 2015 / N (…).

E-651/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 12. oder 13. November 2014 zusammen mit dem Sohn der Beschwerdeführerin, C._______. Von Serbien herkommend, sei ihnen beim zweiten Versuch der Grenzübertritt nach Ungarn gelungen. Dort seien sie von der ungarischen Polizei festgenommen, auf den Posten gebracht und registriert worden. Am zweiten Tag seien sie freigelassen worden und im Auto Richtung Schweiz gefahren. Am 1. Dezember 2014 seien sie illegal in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erfolgte am 8. Dezember 2014 die Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A4/13), wobei der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde. Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es am (…) zu einem Überfall auf (…) der Familie gekommen sei. Dabei habe ihr Ehemann (…). Ihr Ehemann und einer ihrer Söhne, der Vater von B._______, seien deshalb in Haft. Sowohl sie als auch ihr Sohn C._______ und ihr Enkel B._______ seien mit dem Tode bedroht worden; die Familie eines Opfers habe auch mit der Entführung ihres Enkels B._______ gedroht. Anlässlich des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, es sei schrecklich gewesen, wo sie untergebracht worden seien und sie würde Selbstmord begehen, falls sie nach Ungarn zurückgehen müsste. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, sie habe Probleme wegen dem Stress und leide an Kopfschmerzen. Die Luft sei sehr trocken im Zimmer. Das sei alles. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Identitätspapiere sowie eine Vollmacht der Mutter von B._______ im Original zu den Akten. B. Am 10. Dezember 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Ungarn um Informationen betreffend die Beschwerdeführenden. Die ungarischen Behörden teilten mit Schreiben vom 9. Januar 2015 mit, die Beschwerde-

E-651/2015 führerin und ihr minderjähriger Enkel hätten am 19. November 2014 in Ungarn Asylgesuche gestellt. Sie seien untergetaucht und das Verfahren sei am 18. Dezember 2014 abgeschlossen worden. C. Am 12. Januar 2015 ersuchten die schweizerischen Behörden Ungarn um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden stimmten der Übernahme der Beschwerdeführenden am 21. Januar 2015 zu und hielten die schweizerischen Behörden explizit an, sämtliche relevanten Identitätsdokumente sowie insbesondere auch detaillierten Informationen zur Gesundheit der Beschwerdeführerin und ihres Enkels bekanntzugeben. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM ordnete zudem die Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen an und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Haft. Das SEM begründete seinen Entscheid mit der Zuständigkeit Ungarns, welches das Übernahmeersuchen der Schweiz akzeptiert habe. Es sprächen auch in Berücksichtigung des geltend gemachten beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau mit ihrem minderjährigen Enkel handle, keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.

E-651/2015 Zur Begründung führen sie insbesondere aus, sie hätten in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht, sondern die Schweiz ausgewählt, um ein solches zu stellen, weil der Sohn der Beschwerdeführerin mit seiner Familie hier lebe. Sie könnten nicht zurück nach Ungarn oder Kosovo, weil dort ihr Leben in Gefahr sei. F. Am 2. Februar 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Überstellung nach Ungarn gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf den Schriftenwechsel verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-651/2015 4. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem zur Sicherung des Vollzugs während höchstens 30 Tage Ausschaffungshaft angeordnet und den Kanton Thurgau mit dem Vollzug beauftragt (vgl. Ziff. 7 und 8 des Dispositivs). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in Haft genommen, sondern dem Durchgangsheim für Asylsuchende in Frauenfeld zugewiesen wurde und sich mit ihrem Enkel dort aufhält. Die entsprechende Ziffer des Dispositivs wurde denn auch weder explizit noch sinngemäss angefochten und ist vorliegend nicht Gegenstand der Überprüfung. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien

E-651/2015 ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Gemäss eigenen Angaben gelangten die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat (Serbien) her kommend auf dem Landweg illegal nach Ungarn, wobei sie von den ungarischen Behörden registriert und inhaftiert worden seien, bevor sie zwei Tage später in die Schweiz weitergereist seien. Gemäss den Angaben der ungarischen Behörden haben die Beschwerdeführenden am 19. November 2014 in Ungarn Asylgesuche gestellt. Das SEM ersuchte gestützt auf diese Informationen und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die ungarischen Behörden am 12. Januar 2015 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden und diese stimmten dem Gesuch am 21. Januar 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, gegeben. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihr Asylgesuch in dem Mitgliedstaat prüfen zu lassen, wo sich ihr Sohn und dessen Familie aufhalten, ist zwar verständlich, die Dublin-III-VO räumt jedoch den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden würden im

E-651/2015 Falle einer Rückführung nach Ungarn menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-II-VO – eingehend mit der Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es zunächst die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden, bekräftigt (vgl. ebd. E. 4.2; BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn hat es zwar das Vorhandensein systematischer Mängel verneint, kam jedoch, analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4), zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E- 2093/2012 E. 9.1 und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen

E-651/2015 keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E- 2093/2012 E. 9 ff.). 6.2.2 Im vorliegenden Einzelfall ist aufgrund der Aktenlage – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, sie habe in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht – davon auszugehen, ein solches sei am 19. November 2014 von ihr und ihrem Enkel bei den dortigen Behörden anhängig gemacht worden; indessen haben sie das Land bereits kurz darauf und vor der Fällung eines materiellen Entscheides wieder verlassen. Ungarn hat die Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO – der ein noch hängiges Asylverfahren impliziert – zugesagt. Es ist damit namentlich nicht davon auszugehen, es bestehe für die Beschwerdeführerin und ihren Enkel eine Verhaftungsgefahr, die materielle Überprüfung ihrer Asylgründe sei ihnen nicht zugänglich und es bestehe die Gefahr, dass Ungarn den Grundsatz des Non-Refoulements missachten würde. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und inwiefern sich Ungarn in Bezug auf ihre Person und jene ihres Enkels nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im Falle der Überstellung nicht halten werde. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin hat sodann auch nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Dazu reicht ihre nicht weiter präzisierte Aussage, es sei schrecklich gewesen, wo man sie untergebracht habe, nicht aus, zumal sie diese auch auf Beschwerdestufe nicht präzisiert, sondern vielmehr einzig noch moniert, sie habe die Schweiz zur Einreichung des Asylgesuchs gewählt, weil hier ihr Sohn mit seiner Familie lebe. Ihre Vorbringen sind nicht geeignet, eine EMRK-widrige Unterbringung und Versorgung in Ungarn hinreichend darzutun, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich ihres letzten Aufenthaltes in Ungarn ihrerseits offensichtlich kein Interesse hatte, sich an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden und die ihr und ihrem Enkel zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls (allenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Dieser Weg würde ihr auch nach ihrer Rückkehr nach Ungarn offenstehen, sollte es sich als notwendig erweisen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die

E-651/2015 Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie). 6.2.4 In Bezug auf ihren Gesundheitszustand machte die Beschwerdführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem SEM geltend, im Fall der Durchführung eines Wegweisungsvollzugs nach Ungarn würde sie Suizid begehen. Ferner leide sie an Stress und Kopfschmerzen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die betreffende Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Dies trifft für die Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zu, zumal sie weder die geltend gemachte Suizidalität noch andere gesundheitliche Beeinträchtigungen näher substantiiert oder belegt und ausserdem auf Beschwerdestufe auch nicht mehr bekräftigt. Unabhängig davon handelt es sich nicht um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Hinblick auf ihre Überstellung nach Ungarn von Bedeutung sein könnten, zumal davon auszugehen ist, sie könne im Falle tatsächlich vorliegender psychischer Not bzw. weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen noch in der Schweiz und später in Ungarn adäquate medizinische Hilfe finden. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, hat das SEM vom geltend gemachten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Notiz genommen und festgestellt, dass es bei der Organisation der Überstellung ihrem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung tragen werde. Im Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (inkl. nötigenfalls psychologische Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor und die Beschwerdeführerin vermag auch nicht plausibel darzulegen, dass ihr die ungarischen Behörden bislang eine benötigte medizinische Behandlung

E-651/2015 verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden, zumal sie das Land innert kürzester Zeit wieder verlassen hat und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, sie habe dort um Zugang zu medizinischer Betreuung nachgesucht. Überdies ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, nicht nur die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren, sondern insbesondere auch ihre gesundheitlichen Umstände respektive die Möglichkeit allfälliger suizidaler Handlungen bei der Überstellung selber gebührend berücksichtigen werden. Aus den Akten ist im Übrigen ersichtlich, dass die ungarischen Behörden vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits Kenntnis genommen haben. Was B._______ betrifft, ergibt sich hinsichtlich seines Gesundheitszustandes nichts Spezifisches aus den Akten und es darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass seine Interessen sich mit denjenigen seiner Grossmutter decken und von ihr wahrgenommen werden. Festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn und dem oben zur geltend gemachten Suizidalität der Beschwerdeführerin bereits Gesagten gebührend auf das Wohl des Kindes zu achten ist. Sollte die Beschwerdeführerin vor, im Rahmen oder nach der Überstellung nicht in der Lage sein, B._______ hinreichend zu betreuen, haben die zuständigen Behörden entsprechend für eine kindgerechte und der Situation angemessene Betreuung zu sorgen. Schliesslich ist festzuhalten, dass Ungarn Vertragsstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und davon ausgegangen werden kann, es halte sich an die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gegenüber B._______. Ergänzend kann auf die diesbezüglichen in der angefochtenen Verfügung erwähnten Erkenntnisse des SEM verwiesen werden. 6.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, dass sie und ihr Enkel im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würden, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es liegen weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihr Asylgesuch in dem Mitgliedstaat prüfen zu lassen, wo sich ihr

E-651/2015 Sohn und dessen Familie aufhalten, zwar verständlich ist, die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Zu Recht weist das SEM im Übrigen darauf hin, dass diese Angehörigen der Beschwerdeführenden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO gelten und es keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen gibt (Art. 16 Dublin-III-VO). 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 9. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, R 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-651/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

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