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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2012 E-6505/2010

8. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,249 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2010

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6505/2010

Urteil v o m 8 . November 2012 Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2010 / N (…).

E-6505/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – kurdische Volkszugehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ – reiste am 2. Juli 2007 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im EVZ vom 5. Juli 2007 wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 2. August 2007 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, Angehörige der Sicherheitskräfte hätten im Jahre 1993 in ihrem Herkunftsort D._______, ihren Vater vor den Augen der Familie erschossen und anschliessend das Haus der Familie in Brand gesetzt. Im Jahr 1994 sei sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern zunächst an einen Ort nahe der Grenze zum Irak gezogen, dann zu Verwandten in E._______, und sie habe schliesslich seit etwa 1995 mit ihrer älteren Schwester F._______ in B._______ gelebt. Dort seien sie und ihre Angehörigen unter ständiger Beobachtung der Behörden gestanden, weil sie als terroristische Familie gegolten hätten, obwohl sie nicht politisch aktiv gewesen seien. Sie hätten anonyme Telefonanrufe erhalten und es seien immer wieder Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Zudem sei sie etwa ein bis zwei Mal pro Monat auf den Polizeiposten vorgeladen worden. Dort seien ihr jeweils Fotos von Personen gezeigt worden, zwecks deren Identifizierung, und es seien ihr Fragen zu ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester G_______ gestellt worden. G_______ sei vor längerer Zeit von den Oezel-Tim entführt, einen Monat lang festgehalten und gefoltert worden. Ende Januar 2007 habe die Beschwerdeführerin auf Anraten einer Freundin mithilfe des Anwalts ihrer Familie, H._______, bei den Behörden eine Entschädigungsklage wegen der Ermordung ihres Vaters eingereicht. Etwa Ende Februar 2007 sei sie, als sie mit einer Freundin an einer Bushaltestelle gewartet habe, von unbekannten Männern wegen der von ihr eingereichten Klage beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Sie habe zunächst auch wegen dieses Vorfalls eine Anzeige erstatten wollen, habe aber dann davon abgesehen, weil ihre Freundin nicht bereit gewesen sei, als Zeugin auszusagen. Ende April 2007 hätten vier Männer sie auf der Strasse in ein Auto gezerrt und gefesselt und mit verbundenen Augen an einen ihr unbekannten Ort ge-

E-6505/2010 bracht. Dort sei sie in einem Kellerraum während 13 Stunden verhört worden, wobei die maskierten Männer hätten wissen wollen, warum sie die Entschädigungsklage eingereicht habe und wer die Idee hierzu gehabt habe. Sie sei mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie die Klage nicht zurückziehe. Die Stimme des einen Mannes sei ihr bekannt vorgekommen. Zudem sei sie geschlagen und an den Haaren gezogen worden und habe sich während der ganzen Zeit nicht hinsetzen dürfen. Nachdem sie erklärt habe, G._______ habe sie zur Einreichung der Klage veranlasst und sie versprochen habe, diese zurückzuziehen, sei sie in der Nähe ihres Wohnorts wieder freigelassen worden. Weil sie weitere Repressalien befürchtet habe, habe ihre Mutter am Tag darauf den Kurdenverein um Hilfe ersucht, und dieser habe ihre Ausreise organisiert. Zwei Tage nach der Freilassung sei sie nach Istanbul gebracht worden, wo sie sich etwa eine Woche bei ihr unbekannten Leuten aufgehalten habe. Darauf sei sie in einem LKW versteckt über ihr unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden, wobei es zu zwei längeren Zwischenaufenthalten an ihr unbekannten Orten gekommen sei. Sie habe wegen des Erlebten psychische Probleme und brauche deswegen ärztliche Behandlung. C. Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 6. September 2007, 24. September 2007 und 8. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der von ihr dem Rechtsanwalt H._______ erteilten Vollmacht, datiert vom 12. Februar 2007, ein Bestätigungsschreiben von H._______ vom 16. Februar 2007 betreffend die Ermordung ihres Vaters, eine schriftliche Anzeige vom 13. März 2007 betreffend den Vorfall vom Februar 2007, und eine Bestätigung von H._______ vom 20. April 2007, dass diese Anzeige nicht eingereicht wurde, jeweils inklusive Übersetzung und mit Zustellcouvert zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 16. Dezember 2008 ein. E. Mit Eingaben vom 29. April 2009, 20. Juli 2009 und 23. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes um beförderliche Behandlung ihres Asylgesuchs.

E-6505/2010 F. Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 forderte das BFM die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts auf. Mit Eingabe vom 4. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist einen Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 24. Februar 2010 ein. G. Mit Verfügung vom 5. August 2010 – eröffnet am 13. August 2010 − stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. September 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom 5. August 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, beziehungsweise es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei ihr vor einer Gutheissung eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Zudem sei das Verfahrensdossier N 453 700 ihrer Schwester G._______ beizuziehen, ihr Einsicht in diese Akten zu gewähren und eine Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme einzuräumen. Ferner sei ihr eine Frist zur Einreichung eines psychiatrischen Zusatzberichts einzuräumen. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Büros der Kommission für Schadensfeststellung an die Direktion der Bezirksverwaltung I._______ vom 30. Juli 2007 hinsichtlich der von ihr eingereichten Klage, inklusive Übersetzung, zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, innert Frist eine Kostennote einzureichen. Zudem stellte er fest, dass auf die übrigen Anträge zu einem späteren

E-6505/2010 Zeitpunkt des Verfahrens zurückgekommen werde und überwies die Akten ans BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. Mit Eingabe vom 27. September 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. November 2010 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2010 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielt an ihren Rügen fest. Zudem beantragte sie die Offenlegung des Aktenstücks A 34/1 und die Aufforderung des Bundesamts zu einer zusätzlichen Vernehmlassung und stellte die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. M. Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Rechtsanwalts H._______ mit Beilage vom 7. Dezember 2010, betreffend das gegen die türkischen Behörden eingeleitete Verfahren in Kopie und eine Bestätigung des Büros der Kommission zur Feststellung von Schäden, Bezirk I._______, vom 6. Januar 2011, beide inklusive Übersetzung und Zustellcouvert, ein. Zudem beantragte sie die Durchführung einer Botschaftsabklärung bezüglich des in der Türkei eingeleiteten Verfahrens. N. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das BFM in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 weiterhin an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 23. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht. O. Mit Eingabe vom 23. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 24. August 2011 zu den Akten.

E-6505/2010 P. Mit Schreiben vom 22. August 2012 wies der Gemeindeschreiber der Gemeinde J._______ auf die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin hin und erkundigte sich namens derselben nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

E-6505/2010 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, es liege kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Tötung des Vaters der Beschwerdeführers und den damit einhergehenden Ereignissen im Jahre 1993 und ihrer Ausreise im Jahre 2007 vor. Im Weiteren vermöge sie die von ihr vorgebrachten Repressalien durch die Behörden in B._______ ab dem Jahr 1995 nicht glaubhaft zu machen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien stereotyp und allgemein geblieben und sie habe ihre persönlichen Erlebnisse nicht in zu erwartender Detailliertheit und Anschaulichkeit darlegen können. Sie vermöge auch das jahrelange Interesse der Behörden an ihrer Familie nicht plausibel zu erklären. Die eingereichten Dokumente vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, da sie von der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsanwalt verfasst worden seien. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin ein Begehren um Wiedergutmachung des Rufs ihres Vaters eingereicht habe, sowie dass eine Schwester in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, vermöchten keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Die Menschen-

E-6505/2010 rechtslage in der Türkei habe sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Insbesondere habe eine Verbesserung der Rechtssicherheit zu einer weitgehenden Verdrängung der früher verbreiteten behördlichen Willkür geführt. Bei Angehörigen früher verfolgter Personen bestehe keine Gefahr von Reflexverfolgung und auch Nachforschungen bei Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen würden in der Regel kein asylrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Es bestehe demnach kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses rechnen müsse. Im Übrigen würden sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführerin im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem lasse weder die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei noch die individuelle Situation der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Namentlich verfüge sie in der Heimat über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz und die von ihr vorgebrachten psychischen Probleme seien in der Türkei adäquat behandelbar. 4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe rügte die Beschwerdeführerin zunächst, dass die Vorinstanz das Verfahrensdossier ihrer Schwester G._______ (N […]), welcher in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nicht beigezogen und damit die Parallelen zwischen ihren Asylvorbringen und denjenigen von G._______ nicht beachtet habe. Aufgrund der von ihr im Jahre 2007 eingereichten Klage wegen des Todes ihres Vaters liege sehr wohl ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und den Verfolgungsmassnahmen gegen sie vor. Mit seinen Erwägungen hinsichtlich der von ihr eingereichten Beweismittel suggeriere das BFM, dass die Klageeinreichung im Jahre 2007 bloss fingiert worden sei. Im Falle eines solchen Verdachts hätte ihr das rechtliche Gehör gewährt werden und damit Gelegenheit gegeben werden müssen, entsprechende Belege einzureichen, oder es hätten zusätzliche Abklärungen vorgenommen werden müssen. Somit sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Durch das nunmehr vorliegende Schreiben des Büros der Kommission für Schadensfeststellung sei die Klageeinreichung erstellt. Im Weiteren gehe aus den beiden von ihr eingereichten Arztberichten hervor, dass sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche unter anderem zu Schwierigkeiten bei der Konzentration sowie der Auseinandersetzung mit den Traumatisierungen führe. Das Bundesamt habe

E-6505/2010 diese Umstände bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht beachtet. Es sei bekannt, dass traumatisierte Opfer nicht in der Lage seien, detailliert und widerspruchsfrei über ihre Erlebnisse zu berichten. Aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes hätte im Falle von Zweifeln an den Folgerungen der behandelnden Ärzte ein spezifischer Bericht zu ihrer Fähigkeit zu substanziellen Schilderungen eingeholt werden müssen. Auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die Vorinstanz nicht auf die eingereichten Arztzeugnisse eingegangen und habe damit den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Falls die Sache nicht für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei von der Beschwerdeinstanz das Verfahrensdossier von G._______ beizuziehen, und es sei ihr dieses offenzulegen und eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Zudem werde, falls das Gericht daran zweifle, dass sie ein Verfahren wegen des Todes ihres Vaters eingeleitet habe, die Durchführung einer Botschaftsabklärung beantragt. Schliesslich sei ihr Gelegenheit zur Einreichung eines zusätzlichen psychiatrischen Zeugnisses zu geben, falls daran gezweifelt werde, dass ihre Fähigkeit zu substanziierten Aussagen beeinträchtigt gewesen sei. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung unter anderem aus, dass eine unterschiedliche Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einerseits und G._______ andererseits gerechtfertigt sei, weil im Zeitpunkt, als erstere ihre Klage eingereicht habe, die Menschenrechtssituation in der Türkei erheblich verbessert gewesen und eine Verfolgung daher nicht mehr zu befürchten gewesen sei. 4.4 Die Beschwerdeführerin rügte im Rahmen ihrer Replik namentlich, die Argumentation der Vorinstanz sei widersprüchlich, da gemäss deren Darstellung eine Verbesserung der allgemeinen Lage in der Türkei seit dem Jahre 2005 − und damit bereits im Zeitpunkt der Beurteilung des Asylgesuchs von G._______ − eingetreten sei. Zudem sei trotz der erfolgten Gesetzesreformen die Willkür in der Praxis der türkischen Behörden nach wie vor weit verbreitet. 5. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht das Verfahrensdossier der Schwester der Beschwerdeführerin (G._______) und von deren Ehemann (N […]) beigezogen und berücksichtigt haben. Da diese Akten, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, für das vorliegende Verfah-

E-6505/2010 ren nicht entscheidrelevant sind, ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf deren Offenlegung abzuweisen. Ferner ist auf ihre Anträge auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen respektive die Vornahme weiterer Abklärungen durch das Gericht nicht weiter einzugehen, da, wie im Folgenden dargelegt wird, bereits aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die Voraussetzungen zur Gewährung des Asyls gegeben sind. 6. 6.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).

E-6505/2010 6.2 Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2007 ein Entschädigungsverfahren wegen der Ermordung ihres Vaters anhängig gemacht hat. Im Weiteren kommt das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – zum Schluss, dass auch ihre Vorbringen hinsichtlich der im Februar und April 2007 erlittenen Übergriffe durch Angehörige der Sicherheitskräfte grundsätzlich als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu erachten sind. Ihre diesbezüglichen Ausführungen in beiden Befragungen sind widerspruchsfrei, kohärent und plausibel ausgefallen. Zudem enthalten ihre Schilderungen insbesondere des zweiten Vorfalls – auch wenn sie eher knapp ausgefallen sind − etliche Einzelheiten (Blutflecke an den Wänden, Vertrautheit der Stimme der einen Person), welche den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse erwecken. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nur über einen geringen Bildungsgrad verfügt und demnach wenig Erfahrung in der Beschreibung ihrer Erlebnisse und Eindrücke haben dürfte. Insgesamt weisen die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen einen angemessenen Grad an Ausführlichkeit und Detailreichtum auf. 7. 7.1 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des oppositionellen Profils ihrer Familie und dem von ihr eingeleiteten Entschädigungsverfahren begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 7.2 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wis-

E-6505/2010 sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, mit weiteren Hinweisen; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/ Wien 2009, S. 188 f.). 7.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihr Vater im Jahr 1993 von den Sicherheitskräften ermordet wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin im Januar 2007 eine Entschädigungsklage wegen des Todes ihres Vaters eingereicht hatte, wurde sie zweimal von Angehörigen der Sicherheitskräfte bedroht und dazu gedrängt, ihre Klage zurückzuziehen, wobei sie beim zweiten Vorfall während rund 13 Stunden festgehalten und misshandelt wurde. Demnach hat die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits Repressalien erheblichen Ausmasses erlitten und ist als vorverfolgt zu betrachten. Es ist davon auszugehen, dass diese Repressalien damit in Zusammenhang stehen, dass ihre Familie, wie von ihr plausibel dargelegt, von den Behörden seit Langem verdächtigt wird, mit der PKK zu sympathisieren, deswegen unter verstärkter Beobachtung steht und immer wieder von Hausdurchsuchungen und Vorladungen der Polizei betroffen gewesen ist. In Anbetracht dieses exponierten Profils der Beschwerdeführerin und der erlittenen Vorverfolgung besteht somit hinreichend Anlass zur Annahme, dass sie im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass durch die türkischen Behörden hat. 7.4 Zwar ist aufgrund der Darstellung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass Urheber der Übergriffe gegen sie einzelne Sicherheitsbeamte waren und ihr grundsätzlich die Möglichkeit offensteht, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Indessen ist zu beachten, dass in Fällen mutmasslicher Menschenrechtsverletzungen von Staatsbediensteten häufig keine wirkungsvollen Ermittlungen durchgeführt und die Angeschuldigten demnach nur selten verurteilt oder bestraft werden (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2011 – Turkey; Amnesty International Report 2012, Türkei). Es ist demnach zu bezweifeln, dass ein adäquater Schutz der Beschwerdeführerin vor den ihr drohenden Übergriffen in ihrem Heimatstaat gewährleistet ist. Der Auffassung der Vorinstanz, eine asylrechtlich relevante Gefährdung könne

E-6505/2010 aufgrund der von der türkischen Regierung vorgenommenen Gesetzesreformen ausgeschlossen werden, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in den letzten Jahren im Zuge der Annäherung der Türkei an die EU generell verbessert hat. Die 2010 umgesetzten Änderungen der Verfassung und des Antiterrorgesetzes waren ein Schritt hin zum Schutz der Menschenrechte, der notwendige grundlegende Wandel wurde damit jedoch nicht vollzogen. Nach wie vor finden Strafverfahren statt, mit denen das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt wird. Vorschläge zur Einrichtung unabhängiger Mechanismen zur Wahrung der Menschenrechte werden nicht umgesetzt. Es sind zudem weiterhin viele Berichte über Menschenrechtsverletzungen, namentlich Folter und andere Misshandlungen, durch Angehörige der Sicherheitskräfte zu verzeichnen (Human Rights Watch, World Report 2012 - Turkey; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Turkey, 24. Mai 2012; AMNESTY INTERNATIONAL, Amnesty Report 2012 - Türkei). 7.5 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt glaubhaft ist und sie aufgrund desselben die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 52 ff. AsylG hindeuten, ist ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 9. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E-6505/2010 11. Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist auf Grund der eingereichten Kostennote, des geschätzten seither angefallenen Aufwandes, der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf pauschal Fr. 3'462.– (inkl. MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6505/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 5. August 2010 wird aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'462.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

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