Abtei lung V E-6504/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Kosovo, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2008 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-6504/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kosovo am 27. Juni 2008 verliess und am 29. Juni 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 30. Juni 2008 um Asyl nachsuchte, dass er am 3. Juli 2008 im A._______ summarisch befragt und am 29. Juli 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei kosovarischer Staatsangehöriger und Bosniake (slawischer Muslim) mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk ...), dass er in der Schule Probleme mit Mitschülern albanischer Ethnie gehabt habe und von diesen am (...) so schwer geschlagen worden sei, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, dass er, obwohl es in der Folge vor Gericht zu einer finanziellen Einigung gekommen sei, die Schule aus Angst vor den albanischen Mitschülern abgebrochen habe und zu seiner Grossmutter nach C._______ (...) gegangen sei, dass er nach dem Tod seiner Grossmutter zurückgekehrt und erneut behelligt worden sei, dass die Albaner ihn verprügelt und ihm gedroht hätten für den Fall, dass er Anzeige bei der Polizei erstatten sollte, dass er sich schliesslich aufgrund dieser Ereignisse und aus Angst vor den Albanern zur Ausreise entschlossen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte, eine Bescheinigung des Amtsgerichts (...) vom (...), eine Vorladung des Polizeipostens (...) für ein auf den (...) angesetztes Informationsgespräch und einen ärztlichen Bericht der Notfallstation des Spitals (...) vom (...) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2008 - eröffnet am 17. September 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die E-6504/2008 Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 30. Juni 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, in Kosovo, das am 17. Februar 2008 einseitig seine Unabhängigkeit von Serbien erklärt habe, sei es seit dem Einmarsch der KFOR-(Kosovo Force)Truppen am 12. Juni 1999 teilweise zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten, namentlich auch auf Bosnier, gekommen, dass indessen kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten festgestellt werden könne und die Mitte 1999 einer internationalen Polizei übertragenen Polizeiaufgaben vom neu gebildeten Kosovo Police Service (KPS), bei dem auch Angehörige der verschiedenen Minderheiten tätig seien, wahrgenommen würden, dass die von der United Nations Interim Administration (UNMIK) übernommenen zivilen Verwaltungsaufgaben auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Vertreter der Kosovo-Albaner und Minderheiten übertragen würden und das vormals serbische, insgesamt effektiver gewordene Rechts- und Justizsystem von der internationalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert worden sei, dass Strafgerichtsbarkeit und Strafvollstreckung grösstenteils funktionierten, internationale Hilfswerke vor Ort aktiv seien und die KFOR, UNMIK sowie die KPS in der Lage seien, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen, dass die polizeiliche Präsenz gut sichtbar und flächendeckend sei, bei Übergriffen regelmässig interveniert werde und Straftaten gegen Minderheitsangehörige geahndet würden, dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant seien, weil vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ausgegangen werden könne, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, zumal diese den Willen und die Fähigkeit der Behörden dokumentierten, den von Straftaten betroffenen Opfern den notwenigen Schutz zu gewähren, E-6504/2008 dass unbesehen davon die Vorbringen unglaubhaft seien, zumal nicht plausibel erscheine, der Beschwerdeführer habe sieben Tage vor seiner Ausreise eine Bestätigung des Amtsgerichts (...) verlangt, ohne die Behörden gleichzeitig von den geltend gemachten neueren Vorfällen des Jahres 2007 in Kenntnis zu setzen und Anzeige zu erstatten, dass seine Erklärung, er habe aus Angst keine Anzeige erstattet, nicht überzeuge, weil erfahrungsgemäss Personen, welche tatsächlich Furcht vor Übergriffen und solche erlebt hätten, um Schutz bei den zuständigen Behörden ersuchten, dass des Weiteren die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Vorfällen unsubstanziiert seien und aufgrund seiner Darlegungen der Schluss zu ziehen sei, diese hätten sich in Wirklichkeit nicht ereignet, dass er die Vorfälle trotz wiederholter Fragen lediglich oberflächlich und allgemein geschildert habe, die Wirklichkeit sich indessen erfahrungsgemäss komplexer und differenzierter gestalte, dass Personen, die tatsächlich von solchen Übergriffen in ähnlicher Situation betroffen gewesen seien, in der Regel auch ihre persönlichen Wahrnehmungen auf eine anschauliche und nachvollziehbare Weise schilderten, was vorliegend mangels Realkennzeichen nicht der Fall sei, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2008 (Poststempel) die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter - sinngemäss - den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2008 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, eine summarische Prüfung der Akten lasse die Beschwerde als aussichtslos erscheinen und ihn unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.− zu bezahlen, E-6504/2008 dass der Beschwerdeführer am 4. November 2008 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- E-6504/2008 keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in einer Bekräftigung der Authentizität und Asylrelevanz der mündlichen Vorbringen zum Asylgesuch erschöpfen, ohne in substanziierter und überzeugender Weise zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, Stellung zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer zudem in Bezug auf den Aufenthalt bei seiner Grossmutter in C._______ (...) widersprach, indem er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ ausführte, er habe sich im Jahr 2005 für rund zwei Monate in C._______ aufgehalten (Akten BFM A2/8 S. 2), und im Unterschied dazu bei der Anhörung zu seinen Asylgründen geltend machte, er sei von 2005 bis 2007 in (...) gewesen (A6/14 S. 7), dass des Weiteren seine Schilderungen zu den angeblichen Nachstellungen nach seiner Rückkehr aus Montenegro auffällig vage und oberflächlich blieben und er beispielsweise erst auf wiederholte Fragen hin Namen nannte (A6/14 S. 7) respektive die Frage nach dem Zeitpunkt der Behelligungen durch Albaner unbeantwortet liess (A6/14 S. 10 F76), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, E-6504/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-6504/2008 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere auch seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der slawischen Muslime (Bosniaken) an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag, zumal gemäss der von der ARK in EMARK 2002 Nr. 22 vorgenommenen Beurteilung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, der Vollzug der Wegweisung von Angehörigen dieser Ethnie in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej zumutbar ist, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, was vorliegend der Fall ist, dass auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge über einen Mittelschulabschluss, Berufserfahrung in der Landwirtschaft und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in B._______ (Bezirk ...) verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), E-6504/2008 dass die Verfahrenskosten durch den am 4. November 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-6504/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10