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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2018 E-6502/2018

28. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,987 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 8. November 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6502/2018

Urteil v o m 2 8 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / N (…).

E-6502/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und ist eigenen Angaben zufolge über Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz gereist, wo er am 8. Juni 2018 ein Asylgesuch stellte. Am 13. Juni 2018 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Mit Verfügung vom 28. August 2018 trat das SEM im Rahmen des eingeleiteten Dublin-Verfahrens auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5096/2018 vom 21. September 2018 gut, hob die Verfügung vom 28. August 2018 auf und wies die Sache zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz an die Vorinstanz zurück. B. Am 31. Oktober 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe in Bosnien keine Stelle gefunden und auch keine Sozialhilfe erhalten. Aufgrund von Ereignissen innerhalb der letzten Jahre sei auch sein Leben in Gefahr gewesen. Er sei im Krieg schwer verletzt worden und habe keine Entschädigung erhalten. Da er das Militär habe verlassen müssen, sei er gehasst und als Deserteur betrachtet worden, weshalb er sich 1992 nach Österreich begeben habe. Im Jahr 1997 sei er nach Bosnien zurückgekehrt und habe keine Arbeit finden können, er sei 12 Jahre lang arbeitslos gewesen. Im Jahr 2011 sei seine Frau verschwunden und habe ihn und die Kinder zurückgelassen. Aufgrund seiner Suche habe er erfahren, dass sie sich in Österreich in einem sicheren Haus aufhalte. Im Jahr 2012 sei gegen ihn ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt eingeleitet worden. Das Gemeindegericht von B._______ habe gegen ihn eine Fernhaltemassnahme betreffend seine Frau angeordnet. Mit Urteil vom (…) Juli 2013 sei er vom Vorwurf der häuslichen Gewalt freigesprochen worden und der Freispruch sei am (…) März 2014 vom Obersten Gericht bestätigt worden. Seine Frau habe 2013 auch ein Scheidungsverfahren eingeleitet, die Ehe sei geschieden worden.

E-6502/2018 Vom 10. Januar 2013 bis zum 5. Februar 2013 sei er in Haft gewesen. Er habe davor den Laden von G. M. – einem Bekannten seiner Frau – aufgesucht und sei angegriffen worden. Daraufhin habe man ihn angeklagt, eine Schlägerei angezettelt zu haben. Nach seiner Freilassung habe er sich erneut nach Österreich begeben. Im März 2017 sei er nach Bosnien zurückgekehrt. Unmittelbar bei seiner Einreise habe man ihn festgenommen und wegen des Gerichtsverfahrens, das in seiner Abwesenheit hängig gewesen sei, von 31. März 2017 bis 30. April 2017 in Haft genommen. Am (…) Mai 2017 sei er in diesem Verfahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit Bewährung auf drei Jahre verurteilt worden. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde sei mit Urteil vom (…) November 2017 abgelehnt worden. Im Weiteren hätten eines Tages drei unbekannte Personen die Türe seines Hauses aufgebrochen. Er habe sie in die Flucht geschlagen, da er ihnen gesagt habe, dass er eine Waffe besitze. Er habe dies zur Anzeige gebracht, die Polizei sei gekommen und habe sich den Tatort angesehen, jedoch nichts weiter unternommen. Während seines Aufenthalts in Österreich sei viermal in sein Haus eingebrochen worden. Auf Nachfrage erklärte er, nach Abschluss des Verfahrens wegen der Schlägerei habe er keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt. Sein Problem sei, dass er vom Sozialamt keine Sozialleistungen erhalte. Er habe bisher finanzielle Unterstützung durch seine Tochter erhalten, die in Österreich lebe. Ein weiteres Problem sei, dass er unter (…) leide, wofür er in Bosnien Medikamente erhalten habe. Als Beweismittel reichte er verschiedene amtliche Schreiben unter anderem betreffend seine Scheidung, betreffend die Fernhaltemassnahmen wegen häuslicher Gewalt, betreffend seine Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort seiner Frau, Vorladungen des Sozialamts und der Polizei und entsprechende Korrespondenzen, Kopien über Drohungen auf einem Handy sowie eine Liste von Drohungen aus dem Jahr 2012, ein Schreiben des Katasteramtes und des Gerichts, wonach er vermögenslos sei, eine Arbeitsbestätigung, eine Beschreibung seiner Probleme verfasst von seiner Tochter und zwei ärztliche Berichte zu den Akten (A 44). Im Weiteren befinden sich Urteile und Korrespondenzen betreffend sein Strafverfahren wegen dem Vorwurf der Schlägerei samt summarischer Übersetzung, weitere Dokumente betreffend die Scheidung, Unterlagen aus Österreich, Nachweise von Geldüberweisungen an ihn nach Bosnien, ein Leumundszeugnis sowie verschiedene Identitätsdokumente bei den Akten (A8).

E-6502/2018 C. Mit Verfügung vom 8. November 2018 – eröffnet am 12. November 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung und deren Vollzug und forderte ihn auf, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Zur Sicherung des Vollzugs ordnete das SEM ferner die Ausschaffungshaft für die Dauer von höchstens 30 Tagen an und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Haft und der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 15. November 2018 – eingegangen am 16. November 2018 – erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 8. November 2018 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug aufzuheben. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug per sofort einstweilen aus. Am 19. November 2018 gingen die vorinstanzlichen Akten bei Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-6502/2018 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-6502/2018 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Seine Vorbringen, er sei zu Unrecht verurteilt worden, seien unglaubhaft. Mangels Asylrelevanz der Vorbringen könne im Weiteren darauf verzichtet werden, auf eine allfällige fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen. 5.2 Hiergegen machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das SEM habe seine Vorbringen und die von ihm eingereichten Dokumente nicht ausreichend gewürdigt. Seine Gründe seien nicht nur privat oder familiär, sondern gesellschaftlich und staatlich. In fast alle seine Probleme seien die staatlichen Behörden involviert, einschliesslich krimineller Gruppen, die er nicht kenne. Er sei Diskriminierungen durch den Staat ausgesetzt. Er sei mehrmals körperlich angegriffen und der Familienbesitz sei geplündert worden. Bosnien und Herzegowina sei kein sicherer Staat, es herrsche dort Korruption und Kriminalität. Er sei ständigem psychischen Druck ausgesetzt und sein Leben und seine Freiheit seien in Gefahr. 5.3 Zunächst ist festzuhalten dass das SEM sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente ordnungsgemäss aufgeführt, geprüft und in der angefochtenen Verfügung auch ausreichend gewürdigt hat. Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Dokument betreffend die Verfahren des Beschwerdeführers vor den Straf- und Zivilgerichten detailliert auseinanderzusetzen, zumal sie alle Unterlagen hinsichtlich ihrer (fehlenden) Asylrelevanz äusserst sorgfältig überprüft hat. 5.4 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Wie das SEM zutreffend ausführte, handelte es sich bei den geschilderten Vorfällen betreffend die häusliche Gewalt und die Schlägerei mit G.M. um mutmassliche Straftaten des Beschwerdeführers und seine Vorbringen, er sei zu Unrecht verurteilt worden, sind unglaubhaft. Die Ansicht der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gerichtsunterlagen zeigten, dass sich die Gerichte sorgfältig und umfassend mit den ihm zur Last gelegten Straftaten auseinandergesetzt hätten, ist nicht zu beanstanden. Vom Vorwurf der häuslichen Gewalt wurde er denn auch freigesprochen. Es ist auch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er nach seiner

E-6502/2018 Rückkehr aus Österreich im Jahr 2017 deshalb einen Monat in Haft war, weil er sich zuvor einem Strafverfahren entzogen hatte. Dass er in der Folge wegen dem Vorfall mit G.M. zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt wurde, lässt nicht auf einen Politmalus schliessen, weshalb die Asylrelevanz offensichtlich nicht gegeben ist. Soweit er einen Überfall in seinem Haus geltend macht, handelt es sich um einen Übergriff von privater Seite und nicht um eine staatliche Verfolgung. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben die gegen ihn verübte Straftat anzeigen können, woraufhin die Polizei gekommen sei und den Tatort untersucht habe, was darauf hinweist, dass er Schutz bei den lokalen Behörden erlangen kann. Sollte der Staat in einem solchen Verfahren säumig sein, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich – wie das SEM zutreffend festgehalten hat – bei einer übergeordneten staatlichen Behörde Hilfe zu holen. Für die Annahme, er könne mangels staatlichen Willens keinen Schutz vor Kriminellen erhalten, liegen jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte vor. Dies gilt auch für die geltend gemachten Drohungen, die er im Jahr 2012 erhalten habe, wobei diese Vorfälle zudem über sechs Jahre zurückliegen und er sich offenbar in dieser Hinsicht seit seiner Rückkehr im Jahr 2017 unbehelligt in Bosnien aufhalten konnte. Auch wenn er sich wegen der zahlreichen Verfahren aufgrund seiner erfolglosen Sozialhilfegesuche und wegen der Scheidung, die offenbar gegen seinen Willen erfolgt ist, unter Druck gesetzt sieht, ist darin kein asylrelevanter Nachteil zu erkennen. Es weist nichts darauf hin, dass ihm die Behörden nicht wie allen anderen Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas die gleiche Rechtsposition zuteil werden lassen würden. Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene, die staatlichen Behörden seien kriminell, erschöpfen sich in blossen Behauptungen und Mutmassungen, die weder substanziiert noch belegt sind. Seine Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, die vom SEM vorgenommene rechtliche Würdigung umzustossen. Es kann deshalb ohne Weiterungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu stützen sind. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-6502/2018 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-6502/2018 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen; Bosnien und Herzegowina ist vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG bezeichnet worden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände – es besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bewirken würde – als zumutbar. Auch die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Österreich und der Haftentlassung im Frühjahr 2017 wieder das Familienhaus beziehen können. Im Weiteren hat er das Haus dank der Zuwendungen seiner Tochter, die ihn auch seither finanziell unterstützt habe, renovieren können. Auch wenn nicht in

E-6502/2018 Abrede gestellt werden soll, dass seine Situation mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden sein kann, so leitet sich aus diesem Umstand für den Beschwerdeführer keine Ursache für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab. Jedenfalls kann bei der vorliegenden Sachlage nicht davon ausgegangen werden, er sei bei Rückkehr in seiner Existenz bedroht. Davon abgesehen steht es dem Beschwerdeführer auch frei, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, in dem sich allenfalls bessere Berufs- und Lebenschancen eröffnen. Auch die medizinischen Vorbringen können eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht begründen. Der Beschwerdeführer hat (…) und hat bereits zuvor in Bosnien und Herzegowina die nötige Behandlung mit Medikamenten erhalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Der Beschwerdeführer verfügt über Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6502/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Anna Wildt

Versand:

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