Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.02.2022 E-649/2022

15. Februar 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,712 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-649/2022

Urteil v o m 1 5 . Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, BAZ Zürich, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022 / N (…).

E-649/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. Dezember 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 19. Januar 2022 gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III- VO), das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von Österreich gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, sein Reiseziel sei nicht Österreich gewesen und er habe nicht dort bleiben wollen, um ein Asylgesuch zu stellen, dass sein Bruder in der Schweiz lebe, dass es ihm nur dann mental nicht gut gehe, wenn er an die Vergangenheit denke, er aber nicht den Eindruck habe, sich beim Gesundheitsdienst melden zu müssen, dass das SEM am 19. Januar 2022 die österreichischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Dublin-III- VO ersuchte und diese das Gesuch am 1. Februar 2022 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Februar 2022 (Eröffnung am 2. Februar 2022) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2021 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Österreich wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die damalige Rechtsvertretung am 2. Februar 2022 ihr Mandat niederlegte,

E-649/2022 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Prüfung des Asylgesuches in der Schweiz beantragte, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 für zuständig zu erklären, subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-649/2022 dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens verpflichtet ist, unter anderem einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat erneut einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

E-649/2022 dass die österreichischen Behörden am 1. Februar 2022 das Übernahmeersuchen der Vorinstanz guthiessen, womit das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde pauschal geltend macht, der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung in Österreich sei nach zahlreichen Gesetzesänderungen erschwert und vulnerable Personen würden inhaftiert werden, dass er in der Schweiz mit seinem Bruder über ein soziales Netz verfüge, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Österreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) handelt, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non- Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass der Beschwerdeführer mit seinen bloss pauschal geäusserten Vorbehalten gegenüber der Rechtsstaatlichkeit des österreichischen Asylverfahrens an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass er im Weiteren vom Umstand, dass sich ein Bruder von ihm in der Schweiz aufhält, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, handelt es sich doch hierbei nicht um einen nahen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g VO Dublin und bestehen im Weiteren keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und besagtem Bruder, dass hinsichtlich allfälliger psychischer Schwierigkeiten und deren Behandlung darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügt, sich an die österreichischen Behörden zu wenden, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erlangen, dass es keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),

E-649/2022 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-649/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

E-649/2022 — Bundesverwaltungsgericht 15.02.2022 E-649/2022 — Swissrulings