Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6472/2011 Urteil v om 7 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch Herrn Andrea von Flüe, avocatstagaire, Etude Oberson Vouilloz Könemann, (…), Beschwerdeführer, in Begleitung seines minderjährigen Sohnes B._______, alias C._______, geboren (…), Russland (im Dublin Asylverfahren nicht eingeschlossen), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Österreich; Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / N (…).
E6472/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger aus Grozny, Tschetschenien, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2004 verliess, sich anschliessend sieben Jahre lang in Österreich aufhielt und dort ein Asylgesuch stellte, welches seinen Angaben zufolge abgelehnt bzw. zurückgezogen worden sei, dass er nach muslimischem Brauch verheiratet gewesen sei, mit seiner Partnerin zwei gemeinsame Kinder gehabt und gemeinsam in Österreich gelebt habe, dass sein Sohn B._______ (…) in Österreich geboren worden sei, dass sein anderer Sohn, D._______, am (…) in Österreich geboren und einen Tag nach seiner Geburt gestorben sei, dass er sich von seiner damaligen Partnerin (und Mutter von B._______) getrennt habe respektive von ihr geschieden sei, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, B._______, gemäss Schreiben des Bundesasylamtes Österreich vom 13. Juli 2011 in Österreich als Flüchtling anerkannt worden ist, dass aufgrund der Verfahrensakten davon auszugehen ist, dass die damalige Partnerin des Beschwerdeführers und Mutter von B._______ in Österreich als Flüchtling anerkannt und der (mit dem Beschwerdeführer gemeinsame) Sohn in diese Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden ist, dass der Beschwerdeführer nach einem siebenjährigen Aufenthalt in Österreich in Begleitung seines (…)jährigen Sohnes B._______ am 16. März 2011 in die Schweiz gelangte und am 17. März 2011 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 28. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel anlässlich einer Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers (und seines Sohnes B._______) erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte,
E6472/2011 dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe aufgrund von Drohungen und Verfolgungen nicht mehr in Grozny, Tschetschenien, weiterleben können, dass er zweimal in Abwesenheit von Maskierten aufgesucht worden sei, dass er den Krieg – mit Ausnahme von etwa zwei Monaten, die er in Inguschetien verbracht habe – in Grozny miterlebt habe, dass diese Schwierigkeiten ihn veranlasst hätten, nach Österreich zu reisen und dort ein Asylgesuch einzureichen, dass sein Asylverfahren in Österreich abgeschlossen sei respektive er sein Asylgesuch zurückgezogen habe (vgl. Akte A2, S. 5), dass er nach der Ablehnung seines Asylantrages in Österreich anfangs 2011 aufgefordert worden sei, Österreich zu verlassen, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODACDatenbank vom 18. März 2011 ergab, dass der Beschwerdeführer von den österreichischen Behörden am 14. Juli 2004 erkennungsdienstlich erfasst worden ist und am gleichen Tag ein Asylgesuch gestellt hat, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vom 28. März 2011 durch das BFM im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, sein Asylgesuch sei in Österreich abgelehnt worden, weshalb er von dort sofort nach Tschetschenien ausgeschafft würde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 1. Juli 2011 die österreichischen Behörden – aufgrund des EURODACTreffers vom 18. März 2011 in Österreich – um eine Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
E6472/2011 ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), ersuchte, dass die österreichischen Behörden (Bundesasylamt) mit Schreiben vom 13. Juli 2011 dem Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die DublinIIVO zustimmten, dass die österreichischen Behörden (Bundesasylamt) am gleichen Tag das Ersuchen um Rückübernahme des Sohnes B._______ im Rahmen eines DublinVerfahrens mangels Zuständigkeit ablehnten und dabei auf die Anerkennung dieses Sohnes als Flüchtling in Österreich verwiesen, dass die österreichische Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (SID) mit Schreiben vom 17. August 2011 auf die Anerkennung B._______ als Flüchtling in Österreich verwies, seiner Rückübernahme zustimmte und dabei festhielt, B._______ könne gemeinsam mit seinem Vater – dem Beschwerdeführer – nach Österreich verbracht werden, wobei die Überstellungsmodalitäten durch die (österreichische) Grundsatz und Dublinabteilung in Wien und das (schweizerische) BFM festgelegt werden müssten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. September 2011 dem BFM seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer anzeigte, dass das BFM mit Schreiben vom 12. September 2011 an den Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte zum Umstand, dass sein Sohn B._______ in Österreich als Flüchtling anerkannt sei und daher für B._______ das DublinVerfahren im Sinne der DublinIIVO nicht zur Anwendung gelange, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung des Sohnes B._______ nach Österreich sprechen würden, schriftlich vorzutragen, dass sich der Rechtsvertreter bzw. der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2011 – am 23. November 2011 eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (Nichteintretenstatbestand des Vorliegens eines sicheren Drittstaates) auf das Asylgesuch des (…)jährigen Sohnes des Beschwerdeführers,
E6472/2011 B._______, nicht eintrat, ihn aus der Schweiz wegwies und den Kanton E._______ verpflichtete, die Wegweisung zu vollziehen, dass zur Begründung namentlich ausgeführt wurde, der Schweizerische Bundesrat habe Österreich als sicheren Drittstaat bezeichnet; B._______ habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Österreich aufgehalten und er sei dort als Flüchtling anerkannt worden, und die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG finde praxisgemäss keine Anwendung, dass dem Rechtsvertreter von B._______ das rechtliche Gehör, namentlich zur Wegweisung nach Österreich gewährt worden und auf eine entsprechende Stellungnahme verzichtet worden sei, dass diese BFMVerfügung betreffend den Sohn B._______ unangefochten in Rechtskraft erwuchs und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (des Vaters) bildet, dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2011 – am 23. November 2011 eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Nichteintretensentscheid gestützt auf die DublinIIVO) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe nachweislich unter anderem am 14. Juli 2004 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht, dass Österreich daher gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (DublinAssoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], DublinIIVO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
E6472/2011 343/2003 des Rates [DVODublin]) für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass die österreichischen Behörden (am 13. Juli 2011) das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin IIVO gutgeheissen hätten, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 13. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer keine Gründe geltend mache, die eine Änderung der Zuständigkeit der österreichischen Behörden zu bewirken vermöchten, dass keine Hinweise vorliegen würden, dass Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre oder das Asyl und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich bestehen würden, dass zudem weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. November 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 21. November
E6472/2011 2011 erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug nach Österreich beantragte, dass zur Begründung im Wesentlichen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen und zwei Schreiben der Psychiatrischen Klinik respektive des (…) eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2011 telefonisch (wegen Störungen im elektronischen Datenverarbeitungssystem am Gericht, bei der Vorinstanz und bei den zuständigen kantonalen Behörden) und mit Telefax am Folgetag gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen bis zum Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass auf das im Asylgesuch des Beschwerdeführers miteingeschlossene Asylgesuch seines (...)jährigen Sohnes B._______ mit Verfügung des BFM vom 18. November 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wurde (vgl. dazu auch: BVGE 2010/56) und diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Sohn B._______ in das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers betreffend Nichteintretensentscheid gestützt auf die DublinIIVO nicht eingeschlossen ist,
E6472/2011 dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher einzig der Nichteintretensentscheid des BFM (DublinWegweisung nach Österreich) betreffend den Beschwerdeführer bildet, dass angesichts des Alters von B._______ der Ausgang des vorliegenden DublinBeschwerdeverfahrens indessen direkte Auswirkungen auf den Vollzug der seine Person betreffenden BFM Verfügung vom 18. November 2011 mit sich bringt, worauf im Nachstehenden weiter einzugehen sein wird, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
E6472/2011 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2004 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Österreich, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, Österreich gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
E6472/2011 dass Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Österreich sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asyl und Wegweisungsverfahrens in Österreich aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass sich die in der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen psychischen Schwierigkeiten nicht als akut lebensgefährdend oder bedrohend erweisen und es dem Beschwerdeführer bei Bedarf zuzumuten ist, sich auch in Österreich um eine entsprechende psychiatrische Betreuung zu bemühen, weshalb auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen Anlass zum Selbsteintritt bieten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung und der Rechtsmitteleingabe nichts weiter vorträgt, was einer Wegweisung nach Österreich konkret im Wege stehen würde, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist,
E6472/2011 dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass angesichts des Alters des Sohnes B._______ seine Wegweisung und Überstellung nach Österreich und die entsprechenden Vollzugsmodalitäten koordiniert und gemeinsam mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers (Vater von B._______) nach Österreich zu erfolgen haben, dass das BFM anzuweisen ist, geeignete Massnahmen dafür zu ergreifen, dass die österreichischen DublinBehörden (Grundsatz und Dublinabteilung in Wien; vgl. dazu Schreiben des österreichischen SID vom 17. August 2011) die in Österreich lebende Mutter von B._______ über die Vollzugsmodalitäten orientieren, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6472/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich hat im Sinne der Erwägungen gleichzeitig und koordiniert mit dem Wegweisungsvollzug seines Sohnes B._______ erfolgen. 3. Das BFM wird angewiesen, geeignete Massnahmen dafür zu ergreifen, dass die österreichischen DublinBehörden die in Österreich lebende Mutter von B._______ über die Vollzugsmodalitäten orientieren. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: