Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6462/2025
Urteil v o m 2 0 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Valentin Böhler.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle vertreten durch Claudio Ludwig, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. August 2025.
E-6462/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter und Vater sowie deren Kinder [{…}-jährig und {…}-jährig]) stellten am (…) 2025 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2025 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten. B. B.a Am 2. Juni 2025 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat befragt. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. B.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten nach der Anerkennung als Flüchtlinge in Griechenland (am […] 2025) keine Nahrungsmittel mehr erhalten und seien am (…) 2025 aufgefordert worden, das Flüchtlingslager zu verlassen. Am (…) 2025 seien sie nach Athen gereist und am (…) 2025 hätten sie Griechenland über den Luftweg verlassen. Er sei behauptungsweise Analphabet, habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und spreche ausschliesslich Dari/Farsi. Im Rahmen des Gesprächstermins wurde jedoch zwischen ihm und seiner Rechtsvertretung eine Unterhaltung wahrgenommen und er wurde darauf angesprochen, in welcher Sprache er sich mit der Rechtsvertretung unterhalte. Die Rechtsvertretung erklärte daraufhin, mit ihm auf Türkisch gesprochen zu haben. Der Beschwerdeführer stritt dies ab und behauptete, kein Türkisch zu sprechen. Erst als seine eigene Rechtsvertretung ihn auf die Wahrheitspflicht hinwies, räumte er ein, mit ihr auf Türkisch gesprochen zu haben. Im Rahmen des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin wies die Dolmetscherin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ein sehr gehobenes Dari spreche. Daraufhin räumte diese ein, dass sie keine Analphabetin sei und exzellente Lehrer gehabt habe. Sie habe die Schule bis zur (…). Klasse besucht und als selbstständig erwerbstätige (…) gearbeitet. Mittels «YouTube» lerne sie aktuell die deutsche Sprache. Die Beschwerdeführenden brachten in der Sache vor, in Griechenland fehle es an Arbeitsmöglichkeiten sowie an Zukunftsperspektiven. In der
E-6462/2025 Schweiz erhielten ihre Kinder eine bessere Bildung. Im Flüchtlingslager habe es weder freie Plätze im Sprachkurs noch Unterstützungsangebote gegeben. Als ihre Kinder krank gewesen seien, sei ein Rezept ausgestellt worden, die Medikamente hätten sie aber selbst bezahlen müssen. Zum Gesundheitszustand gaben sie an, er – der Beschwerdeführer - habe ein (…), der Sohn (…) und (…) und die Tochter eine (…) gehabt. Bei ihr bestehe ein Verdacht einer (…), einer (…) sowie einer (…). Weiter sei eine (…) mit (…) diagnostiziert worden. C. Am (…) 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom (…) 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2025 als Flüchtlinge anerkannt wurden und sie über gültige Aufenthaltsbewilligungen bis zum (…) 2028 verfügen. D. D.a Am 15. August 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme ausgehändigt. D.b Die Beschwerdeführenden nahmen gleichentags Stellung zum Entscheidentwurf, zeigten sich mit diesem nicht einverstanden und reichten eine ergänzende Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 19. August 2025 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein (Dispositivziffer 1), ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 2) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). F. Mit Eingabe vom 26. August 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie, die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie aufgrund von Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des
E-6462/2025 Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). G. Mit Eingabe vom 4. September 2025 reichten die Beschwerdeführenden diverse Sprechstundenberichte der E._______ vom (…) 2025, (…) 2025, (…) 2025 und (…) 2025 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführenden fochten in ihrem Rechtsmittel die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Der Nichteintretensentscheid (Dispositivziffer 1 angefochtenen Verfügung) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-6462/2025 richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendes aus: 4.2 Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort den Schutzstatus erhalten hätten, grundsätzlich zulässig. Griechenland sei überdies an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden und Personen mit Schutzstatus könnten sich auf entsprechende Garantien berufen, wonach sie in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum, Beschäftigung und medizinische Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt seien respektive mit anderen Ausländerinnen und Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung von Unterkunft, gleichgestellt seien. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen gemäss Qualifikationsrichtlinie nicht nachkommen, könnten die Beschwerdeführenden dies auf dem Rechtsweg einfordern. Es handle sich sodann bei ihnen auch nicht um schwerkranke Personen, bei denen eine medizinische Notlage bestehe und deren Gesundheitszustand sich bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. 4.3 4.3.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland führte das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass diese für anerkannte Flüchtlinge gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zu bejahen sei. Für bestimmte Konstellationen seien im Referenzurteil E-3427/2021, E-
E-6462/2025 3431/2021 vom 28. März 2022 strengere Kriterien festgelegt worden, etwa für Familien mit Kindern und äusserst vulnerable Personen. Im ersteren Fall sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. In jedem Fall seien im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen zu berücksichtigen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen hätten beziehungsweise versucht hätten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. 4.3.2 Vorliegend lägen mehrere begünstigende Umstände vor, weshalb die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland greife. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um ein Elternpaar im erwerbsfähigen Alter. Sie verfügten beide über berufliche Kompetenzen, mit denen sie bereits in ihrer Heimat den Lebensunterhalt hätten bestreiten können. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss eigenen Angaben über einen hohen Bildungsstand. Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu seinen Türkischkenntnissen seien Zweifel an seinem vorgebrachten, niedrigen Bildungsstand anzubringen. Die Behauptung, er sei Analphabet, sei anzuzweifeln. Es sei ihnen zuzumuten, die griechische Sprache zu erlernen, zumal dies ihre die Möglichkeiten auf dem griechischen Arbeitsmarkt erheblich erleichtern werde. Die Kinder seien beide grundsätzlich gesund und würden nach der Rückkehr von der gesetzlich vorgeschriebenen Schulpflicht profitieren. Aus den Akten gehe hervor, dass Griechenland für sie ein Transitland gewesen sei, zumal sie die Ausstellung ihrer Reisedokumente abgewartet hätten und bei nächstbester Gelegenheit aus Griechenland ausgereist seien. Damit hätten sie in Griechenland nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um ihre Situation langfristig zu verbessern. 4.3.3 Als Schutzberechtigte könnten sie bei der Rückkehr nach Griechenland das garantierte Mindesteinkommen (EEE) beantragen. Es stehe ihnen auch das Projekt HELIOS+ zur Verfügung, welches die Integration von Personen mit Schutzstatus in die griechische Gesellschaft durch die Förderung einer unabhängigen Lebensführung zum Gegenstand habe. Anlässlich der Schutzgewährung würde automatisch eine griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) ausgestellt. Dies gewähre ihnen unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und
E-6462/2025 Sozialversicherungssystem. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gesund und befinde sich im erwerbsfähigen Alter. Anerkannte Flüchtlinge hätten in Griechenland zu den gleichen Bedingungen wie die einheimische Bevölkerung Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch sollte es ihm möglich sein, im Laufe seines Aufenthalts in Griechenland die Landessprache zu erlernen und so seine Möglichkeiten auf dem griechischen Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Beschwerdeführerin lerne aktuell sogar auf «YouTube» die deutsche Sprache. Bei Bedarf könne sie daher auch in Griechenland auf digitale Selbstlernmittel zurückgreifen. 4.3.4 Die Kinder könnten eine Kindertagesstätte besuchen und die Beschwerdeführenden erhielten bei der Betreuung ihrer Kinder Unterstützung. In Griechenland bestehe für alle Kinder (einschliesslich Schutzberechtigte) im Alter von fünf bis fünfzehn Jahren eine gesetzlich verankerte Schulpflicht. 4.3.5 Die gesundheitlichen Aspekte der Beschwerdeführenden stünden einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Es bestünde eine adäquate Gesundheitsinfrastruktur in Griechenland. Die Beschwerdeführerin sei laut Arztbericht vom (…) 2025 von der E._______ auch schon in Griechenland in ärztlicher Behandlung gewesen. Bei den Kindern seien gemäss Abklärungen mit dem Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) F._______ keine Arzttermine respektive beim Beschwerdeführer sei ein Kontrolltermin wegen dem (…) ausstehend gewesen. 5. In der Beschwerde entgegneten sie in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Würdigung greife zu kurz. Die Vorinstanz prüfe die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht genügend, sondern führe pauschal diverse Organisationen und Institutionen auf, die ihnen den Aufbau eines Lebens in Griechenland ermöglichen sollten. Dies sei nicht rechtsgenügend und damit nehme sie ohne ersichtlichen Anlass eine Neubeurteilung der Wegweisungsvollzugshindernisse von Familien mit Kindern nach Griechenland vor. Ein vom Bundesverwaltungsgericht aufgestelltes Kriterium zur Prüfung des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland sei die Dauer des dortigen Aufenthalts, wobei eine lange Aufenthaltsdauer für begünstigende Umstände spreche. Vorliegend hätten die Beschwerdeführenden rund (…) Monate in Griechenland verbracht. Dies stelle keinen längeren oder gefestigten Aufenthalt dar, wie er für das Vorliegen günstiger Umstände
E-6462/2025 erforderlich wäre. Zudem sei unbestritten, dass sie über keine Kenntnisse der griechischen Sprache verfügten. Im Heimatland hätten sie nur eine oberflächliche Schulbildung genossen und er (der Beschwerdeführer) sei Analphabet. Im Flüchtlingslager hätten sie kein Zugang zu Sprachkursen erhalten und die fehlenden Sprachkenntnisse hätten sie im Alltag eingeschränkt. Weiter sei er in Griechenland keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Schutzberechtigte hätten im Vergleich zu griechischen Staatsangehörigen schlechtere Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Übrigen würden sie in Griechenland über keinerlei familiäres oder soziales Unterstützungsnetz verfügen. Die Hilfsorganisationen seien überlastet und könnten keine verlässliche oder nachhaltige Unterstützung gewährleisten. Schliesslich seien sie bei einer Rückkehr von Obdachlosigkeit bedroht. In formeller Hinsicht rügten sie, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie nicht ausreichend auf die individuell vorliegenden Umstände und ihre Fähigkeiten sowie Gegebenheiten eingegangen sei. Zudem enthalte die angefochtene Verfügung keine Erwägungen zum Kindeswohl. Eine Konsultation bei einem Psychologen sei noch nicht erfolgt, daher sei noch unklar, ob es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person handle. 6. 6.1 Die formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken könnten. Der Einwand in der Beschwerde, es sei noch keine psychologische Abklärung erfolgt und daher unklar, ob es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person handle, vermag nicht zu überzeugen. Eine Abklärung des Gesundheitsdienstes des BAZ F._______ vom (…) 2025 ergab, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2025 zuletzt psychische Beschwerden geltend machte (vgl. act. 64). Hinsichtlich der am (…) 2025 verordneten Psychotherapie fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens während der laufenden Monate keinen Arztbericht eingereicht hat (vgl. act. 40). Die Vorinstanz war nicht gehalten, zukünftige Arzttermine respektive den Arztbericht abzuwarten. Sie durfte – zu Recht – in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass solche nicht geeignet sein könnten, etwas an der getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern, zumal ihre Gesundheitsbeschwerden auch in Griechenland behandelt werden können (vgl. hiernach E. 8.3.4).
E-6462/2025 Weiter hat sich die Vorinstanz mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen sie zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist. Insbesondere setzte sie sich mit der medizinischen Versorgungslage und den Betreuungs- sowie Bildungsmöglichkeiten in Griechenland auseinander und trug damit der Situation der Kinder – wenn auch ohne explizite Nennung des Begriffs "Kindeswohl" – hinreichend Rechnung (vgl. das Urteil des BVGer D-4543/2023 vom 30. August 2023 E. 4.2.2). Ob die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Zumutbarkeit zutreffend ist, ist sodann eine materielle Rechtsfrage und wird im Nachfolgenden zu überprüfen sein (vgl. hiernach E. 8.3). 6.2 Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-6462/2025 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu
E-6462/2025 nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8). 8.3 8.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun vermögen, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit zwei Kindern im Alter von (…) und (…) Jahren zur Kategorie derjenigen Personen, bei denen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Es kann dabei vorab auf die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4). Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Wegweisungsvollzug für die Familie zumutbar ist. 8.3.2 Sie haben trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Insbesondere haben sie sich nicht ansatzweise um eine Integration
E-6462/2025 in Griechenland bemüht, sondern sind gemäss eigenen Angaben am (…) 2025, nur (…) Monat nach dem Erhalt des Schutzstatus, ausgereist (vgl. act. 47, F31; act. 10). Auch hatten sie nie die Absicht, sich in Griechenland integrieren zu wollen. Vielmehr reisten sie kurz nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps, das heisst (…) Tage später, von Griechenland in die Schweiz aus (vgl. act. 47, F29). Aus den Befragungen geht ausserdem hervor, dass Griechenland nicht ihr Zielland gewesen ist, zumal sie angaben, ihre Kinder hätten in Griechenland «keine Zukunft» und die Bildung sowie die Zukunftsperspektiven seien in der Schweiz besser (vgl. act. 47, F54, F56; act. 48, F46, F52). 8.3.3 Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihnen nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. In der Beschwerde vermögen sie nicht aufzuzeigen, inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde ist nicht aktenkundig, dass sie sich wiederholt um einen Platz in der Sprachschule bemüht hätten (vgl. act. 47, F58-F59; act. 48, F52). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz auf «YouTube» die deutsche Sprache lernt, spricht im Übrigen für ihren Willen, von digitalen Selbstlernangeboten zu profitieren. Weshalb es ihnen nicht möglich sein sollte, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, erschliesst sich dem Gericht nicht, zumal sie in über eine mehrjährige Arbeitserfahrung als (…) respektive als (…) in Afghanistan verfügen. 8.3.4 Sodann ist die Gesundheit der Beschwerdeführerin (Verdacht auf eine […], eine […], eine […], eine […] mit […]) nicht in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Bei ihr handelt es sich nicht um eine äussert vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils E-3427/2021, E- 3431/2021 vom 28. März 2022, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. die Urteile des BVGer E-7724/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 7.3.2, E-8873/2025 vom 25. November 2025 E. 8.1.3-E. 8.2.2). Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung – beispielsweise zu einer allfälligen psychiatrischen Behandlung – erhalten sollte. Das gleiche gilt für den Beschwerdeführer und die Kinder (vgl. E. 4.3.5).
E-6462/2025 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin vom (…) 2025, (…) 2025 und (…) 2025 wurden bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht. Neu ist einzig der Arztbericht vom (…) 2025, worin die bereits aktenkundigen Beschwerden und Diagnosen fortgeschrieben und erneut eine Psychotherapie respektive psychiatrische Beurteilung verordnet wurde. In antizipierter Beweiswürdigung kann auf das Abwarten eines entsprechenden psychologischen Arztberichtes verzichtet werden (vgl. E. 6.1), zumal ihnen bis heute genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, ihre medizinische Situation durch weitere Arztberichte darzulegen. Der Arztbericht vom (…) 2025 vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen (vgl. E. 4.2; E. 4.3.5). 8.3.5 Weiter vermögen auch die übergeordneten Kindesinteressen den Wegweisungsvollzug nicht in Frage zu stellen, zumal die minderjährigen Kinder gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland reisen können. Ebenso hat das SEM richtigerweise darauf hingewiesen, dass schutzberechtigte Kinder in Griechenland der Schulpflicht unterstehen (vgl. das Urteil des BVGer E-8308/2025 vom 10. November 2025 E. 7.2.6). 8.3.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland trotz den von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihnen zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten werden, die sie nicht aus eigener Kraft – gegebenenfalls mit Unterstützung einschlägiger Organisationen – abwenden können. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen können. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden (für einen Überblick über die derzeit bestehenden Angebote siehe das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9). Falls ihnen entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf
E-6462/2025 dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. 8.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden dort über gültige Aufenthaltstitel verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung ebenfalls möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der allfälligen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8.6 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden (vgl. das Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4). Der entsprechende Antrag ist demnach ebenfalls abzuweisen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nach dem Gesagten ex ante betrachtet aussichtslos war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6462/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Valentin Böhler
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