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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2016 E-6462/2016

2. November 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,776 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6462/2016

Urteil v o m 2 . November 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Tochter B._______, geboren am (…), Bangladesh, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).

E-6462/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen suchten zusammen mit einer jungen Frau namens C._______ (geboren am […]), welche damals von der Beschwerdeführerin A._______ als ihre Tochter ausgegeben wurde, am 20. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gaben sie an, die muslimische Beschwerdeführerin A._______ habe im Jahr 1995 illegalerweise einen Hindu geheiratet, womit sie den Unmut ihrer Familie auf sich gezogen habe. In der Folge seien sie nach D._______ umgezogen, doch ihr Ehemann sei weiterhin von männlichen Familienangehörigen belästigt beziehungsweise geschlagen und entführt worden. Nachdem der Ehemann sich von seiner Familie getrennt habe, habe die Mutter der Beschwerdeführerin dieser die Ausreise empfohlen, da die Mullahs bei einem weiteren Verbleib in Bangladesch den Mann und die Töchter der Beschwerdeführerin töten würden. Diese Asylgesuche wurden mit Verfügung vom 10. Juni 2014 (die Verfügung vom 30. April 2014 [A20] wurde am 13. Mai 2014 wieder aufgehoben [A25]) abgewiesen und die Wegweisung angeordnet (A44). die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3911/2014vom 18. September 2014 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. B. Die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 11. März 2016 – unter dem Titel „Asylgesuch“ – wurde von der Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Dabei gaben sie an, die muslimische Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2002 mit einem Hindu verheiratet gewesen, was in ihrer Heimat nicht gebilligt werde. Sie und ihr Ehemann seien bedroht und geschlagen worden, weshalb dieser Bangladesch schliesslich im Jahr 2004 verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe zwar immer ihren Wohnort gewechselt, doch sei es ihrer Familie immer wieder gelungen, sie aufzuspüren. Ihre Familie werde es der alleinerziehenden Mutter nie verzeihen, dass sie einen Angehörigen einer anderen Religion geheiratet habe. C. Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 15. September 2016 (eröffnet am 20. September 2016) ab und erklärte die Verfügung vom 30. April 2014 (recte: 10. Juni 2014) als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig zog es gefälschte Beweismittel ein und informierte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-

E-6462/2016 komme (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Es stellte fest, dass die im Wiedererwägungsgesuch angeführten Gründe der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sich im Wesentlichen auf die bereits im Asylgesuch genannten Gründe stützen würden, welche gemäss rechtskräftigem Asylentscheid unglaubhaft (Art. 7 AsylG) seien. Damit sei der Boden für die aus den Asylvorbringen abgeleitete und behauptete Unzumutbarkeit entzogen worden. Ferner seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Zudem spreche auch die allgemeine Situation in Bangladesch nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 4 AuG). Schliesslich habe sich seit dem ursprünglich fehlerfreien Entscheid die Situation bezüglich der Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht grundlegend verändert (Art. 83 Abs. 2 f. AuG). D. Gegen diesen Entscheid vom 15. September 2016 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter am 20. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, dass die Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die untentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sie begründeten diese Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass das zentrale Problem der Beschwerdeführerin – was sie auch schon im Rahmen des Asylgesuchs vom 20. November 2013 dargetan habe – ihre interreligiöse Heirat mit einem Hindu sei, aufgrund welcher sie von ihrer Familie ständig bedroht werde. Da es sich vorliegend um eine alleinerziehende Mutter mit einer minderjährigen Tochter handle, sei sie bei einer Rückkehr nach Bangladesch zusätzlich bedroht. Bezüglich der Auffassung des SEM, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) verletzt, weil sie bezüglich der angeblichen Tochter C._______ gefälschte Beweismittel abgegeben habe, stellte die Beschwerdeführerin klar, dass C._______ ihre Nichte sei und sie diese nur als Tochter angegeben habe, weil diese damals in Bangladesch schutzlos gewesen sei. Folglich lasse sich dieses juristisch unhaltbare Verhalten aus humanitärer Sicht nachvollziehen. E. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte gestützt auf Art. 56 VwVG am 21. Oktober 2016 die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen.

E-6462/2016 F. Im Dossier der Vorinstanz finden sich Kopien der Geburtsurkunden von A._______ (geboren am […]) und B._______ (geboren am […]; C2 [inkl. Übersetzung]). Bei den vom SEM eingezogenen Dokumenten (vgl. C16) um Kopien einer Geburtsurkunde von C._______ (geboren am […] [inkl. Übersetzung], einer Heiratsanzeige (mit Hochzeitsdatum vom 5. Januar 1995 [inkl. Übersetzung]) sowie eines Scheidungsdokuments vom 22. Dezember 2013.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-6462/2016 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung – konkret vom 10. Juni 2014 – an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Aber auch Revisionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sogenannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Vorweg ist festzustellen, dass ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Betracht kommt. Ob es sich bei der Eingabe vom 11. März 2016 tatsächlich um ein einfaches Wiedererwägungsgesuch handelt, welches eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage verlangt, kann vorliegend offen bleiben, da das SEM das Gesuch vom 11. März 2016 als ein solches behandelt hat. 4.3 Mit ihrer Eingabe vom 11. März 2016 brachten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, sie seien von Familienangehörigen aufgrund der interreligiösen Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Hindu bedroht. Ferner sei ein Wegweisungsvollzug der alleinerziehenden Mutter nach Bangladesch nicht zumutbar. 4.3.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 10. Juni 2014 ab, da die Schilderungen der Probleme der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Ehemannes unsubstantiiert, widersprüchlich und vage ausgefallen seien (Art. 7 AsylG; A44). Diese Einschätzung wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 18. September 2014 vom Bundesverwaltungsgericht geschützt. Da die Asylfrage – Verfolgung durch eigene Familienangehörige

E-6462/2016 aufgrund einer interreligiösen Ehe – nicht mehr zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden kann, wird diese im Weiteren nicht weiter erörtert. 4.3.2 Hinsichtlich des Vorbringens, die Wegweisung einer alleinerziehenden Mutter nach Bangladesch ohne Familiennetz stelle einen Unzumutbarkeitsgrund dar, wird zunächst klargestellt, dass diese Konstellation bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2014 dahingehend, dass es aufgrund der Widersprüche nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Das Bundesverwaltungsgericht schützte mit Urteil vom 18. September 2014 auch diese Einschätzung der Lage und stellte fest, dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen schliessen lassen. Die Begründung eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vom 11. März 2016 stellt folglich keine neue und wesentliche Änderung des bereits beurteilten rechtserheblichen Sachverhalts dar. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne wesentliche, nachträgliche veränderte Sachlage vorliegt, an welche die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom 10. Juni 2014 anzupassen wäre. Das SEM hat daher zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei einer summarischen Sichtung der Beschwerdeeingabe sowie der vorinstanzlichen Akten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘200.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-6462/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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