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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2007 E-6455/2006

16. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,509 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung V E-6455/2006 gyk/bec {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Lang, Badoud Gerichtsschreiber Berger S._______, geboren _______, dessen Ehefrau Z. _______, geboren _______, und deren Kinder A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, _______ und D._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 15. April 2003 i.S. Asyl / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 A. Die Beschwerdeführer, aus Kabul stammende Angehörige der tadschikischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in Mazar-e Sharif, verliessen Afghanistan nach eigenen Angaben am 14. Dezember 2000 und gelangten über Pakistan auf dem Luftweg via Dubai und Rom am 28. Dezember 2000 in die Schweiz, wo sie tagsdarauf in der Empfangsstelle Basel um Asyl nachsuchten. Am 3. Januar 2001 wurden sie dort zu den Ausreisegründen befragt. Am 13. Juni 2001 wurden sie durch die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Sturz der afghanischen Regierung und der faktischen Machtübernahme durch die Taliban im Jahre 1996 habe er wie auch weitere Arbeitskollegen als _______ eine Festnahme durch die Taliban befürchtet, deshalb Kabul verlassen und sich mit seiner Familie in Mazar-e Sharif niedergelassen. Dort habe er mit elektronischer Unterhaltung, unter anderem mit Video- und Musikkassetten gehandelt. Nachdem die Taliban ihren Machteinfluss auf Mazar-e Sharif ausdehnen konnten, habe der Laden geschlossen werden müssen und er habe seinen Handel heimlich fortgeführt. Er habe auch einer intellektuellen Gruppe angehört, die unter anderem Propaganda gegen die Taliban geführt habe, wobei seine Aufgabe im Verteilen von Flugblättern und der Führung von kritischen Gesprächen etwa mit Nachbarn bestanden habe. Am 12. Dezember 2000 habe eine Talibanpatrouille auf einem seiner Kunden Videokassetten und talibanfeindliche Karikaturen gefunden. Während des Verhörs durch die Taliban habe der Kunde die Herkunft des Materials unter Folter gestanden, worauf die Taliban sein Wohnhaus durchsucht und Kassetten, einige Flugblätter, die Zeitung einer Frauenorganisation, seine Pistole und Beförderungsschreiben sowie Auszeichnungen _______ gefunden hätten. Da er und seine Familie zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht anwesend gewesen seien, hätten die Taliban den ebenfalls in diesem Haus wohnhaften Schwager seiner Tante festgenommen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, ein von ihm und seinen Polizeikollegen im Jahre 1995 überführter Krimineller, der nach der Machtübernahme der Taliban von diesen aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe ihm Rache geschworen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und strich hervor, aufgrund der Repressionen der Taliban gegenüber den Frauen allgemein habe sie keine Rechte gehabt und auch die Zukunft ihrer Töchter sei damit ungewiss gewesen. B. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Dienstausweis zu den Akten. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 15. April 2003 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission

3 (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien in Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer als amtliche Rechtsvertreterin beantragt. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. Mai 2003 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführern ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beigeordnet. F. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. August 2003 ihren Entscheid vom 15. April 2003 teilweise in Wiedererwägung und nahm die Beschwerdeführer aufgrund der Unzumtbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf. G. Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben der ARK vom 10. September 2003 angefragt, ob sie bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten oder ob sie diese zurückziehen wollen, wobei die Beschwerdeführer auf die Einschätzung der geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde im Asylpunkt hingewiesen wurden. Mit Schreiben vom 11. September 2003 hielten die Beschwerdeführer an der Beschwerde im Asylpunkt fest und bekräftigten diesen Standpunkt mit Schreiben vom 11. Juli 2005. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind

4 legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten ausschliesslich Gründe geltend gemacht, welche in direktem Zusammenhang mit der Herrschaft der Taliban in Afghanistan stünden. Die Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die Taliban sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet, zumal die Taliban ihre Macht durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten verloren hätten. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. 4.2 In der Beschwerde wurde bezüglich der Frage der Asylrelevanz im Wesentlichen vorgebracht, als _______ sei der Beschwerdeführer _______ öffentlich bekannt gewesen. In dieser Funktion unter der kommunistischen Regierung sei er selbstverständlich auch Mitglied der kommunistischen Partei gewesen. Solche Personen seien nach ihrer Rückkehr besonders in Gefahr, Opfer von Gewalttaten zu werden und eine Schutzbereitschaft der amtierenden Regierung sei wohl unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer müsse somit auch aktuell konkret damit rechnen, aufgrund seiner früheren Tätigkeit nach seiner Rückkehr politisch verfolgt und misshandelt zu werden und keinen staatlichen Schutz zu erhalten. Der Beschwerdeführer erfülle somit im Sinne objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. 5. 5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. die wei-

5 terhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass eine aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls durch die Taliban befürchtete Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet erscheint (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, 2003 Nr. 30 und 2003 Nr. 10). Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10 publizierte Urteil zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass die Taliban ihre quasi-staatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz mehr zukommt. Somit erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Taliban aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, sodass die Flüchtlinseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen ist. 5.2 Zu prüfen ist zudem, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Afghanistan trotzdem noch asylrechtlich relevante Verfolgung durch andere Urheber drohen könnte. Für ehemalige Kommunisten kann bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion eine Gefahr bestehen, wenn sie aufgrund ihrer Stellung im kommunistischen Regime besonders exponiert waren (insbesondere ehemals hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle) und für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Racheakte gegen solche Personen können sich auch auf Familienmitglieder erstrecken. Immerhin ist auch festzuhalten, dass es einzelne dieser hochrangigen Kommunisten geschafft haben, einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu erhalten, weil sie in der Vergangenheit Verbindungen zu Mujaheddin aufgebaut haben oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesen geschützt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 24). Neben den oben genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen kommunistischen Regimes können auch weniger hochgestellte Funktionäre einer gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu einer ehemals einflussreichen Clique gehört haben und daher keinerlei Schutz geniessen. Der Beschwerdeführer macht glaubhaft geltend, als _______ tätig gewesen zu sein. Bis ins Jahr 1996 war er als _______ in Kabul und Umgebung tätig. Somit konnte der Beschwerdeführer seine Stelle als _______ nach dem Sturz des kommunistischen Regimes durch die Mujaheddin im Jahr 1991 beibehalten. Dies wäre undenkbar gewesen, wenn seitens der neuen Machthaber ernstliche Bedenken gegen seine Person bestanden hätten. Es ist auch nicht davon auszugehen - und seinen Ausführungen sind auch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen -, dass er an _______ Vorkehren beteiligt war, die allenfalls mit Menschenrechtsverletzungen verbunden waren, oder dass er eine Position bekleidet hätte, aufgrund derer er mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verdächtigt würde, Folterungen respektive schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Somit dürfte er von Opfern des ehemaligen kommunistischen Regimes auch nicht mit diesem identifiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer heute in Afghanistan eine asylrechtlich relevante

6 Gefährdung drohen könnte. Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass er sich durch politische Aktivitäten zuungunsten seiner heutigen Situation persönlich exponiert hätte; demzufolge weist er kein Persönlichkeitsprofil auf, welches auf eine mögliche Gefährdung durch staatliche Behörden in Afghanistan hindeuten würde (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64). Die Beschwerdeführer gehören der in Kabul vorherrschenden ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Die Sicherheitskräfte und zuständigen Behörden insbesondere in Kabul sind bestrebt, die Sicherheit ihrer Bevölkerung zu gewährleisten. Demzufolge erscheint die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor privaten Racheakten des damals _______ nicht als objektiv begründet. Nach dem Gesagten ist die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan nicht als begründet zu qualifizieren. 5.3 Aufgrund dieser Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführer einzugehen. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführer deshalb zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 20. August 2003 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die angeordnete vorläufige Aufnahme erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgstellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 58 VwVG). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten den Beschwer-

7 deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch besteht aufgrund der Akten keine Veranlassung, auf die Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen, sodass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9. Gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 VwVG ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung und der amtlich bestellten Anwältin ein Honorar zu entrichten, die die Vertretungskosten abzugelten haben. Die Vertretungskosten sind unter Berücksichtigung der als angemessen zu bezeichnenden Kostennote der Rechtsvertretung vom 15. Mai 2003 sowie deren weiterer Korrespondenz auf insgesamt Fr. 800.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen. In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) hat das BFM den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu entrichten, soweit das Beschwerdeverfahren, wie vom BFM bewirkt, gegenstandslos geworden ist. Das BFM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 400.-- (die Hälfte der gesamten Vertretungskosten und Auslagen) auszurichten. Soweit die Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen sind, ist der amtlich bestellten Anwältin vom Bundesverwaltungsgericht ein Anwaltshonorar auszurichten, das auf die Hälfte der gesamten Vertretungskosten und Auslagen, somit auf Fr. 400.--, festzulegen ist. Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

8 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung als solche betrifft; soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend, wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung (inklusive Auslagen) in der Höhe von Fr. 400.-- auszurichten. 4. Das Bundesverwaltungsgericht richtet der amtlich bestellten Anwältin, _______, ein Anwaltshonorar (inklusive Auslagen) von Fr. 400.-- aus. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, 2 Exemplare (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - Y. ________ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand am:

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