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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2021 E-645/2021

2. März 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,582 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-645/2021

Urteil v o m 2 . März 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2021 / N (…).

E-645/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich dem Protokoll der Personalienaufnahme vom 2. November 2020 und der Anhörung vom 30. Dezember 2020 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile und stamme aus B._______. Um seinen A-Level abzuschliessen, sei er im Jahr 2013 zu seiner Tante väterlicherseits nach C._______ umgezogen. Sein Onkel und sein Cousin seien in C._______ aktive Mitglieder der legalen politischen Partei (…) gewesen. Er habe seinen Onkel bei seinen Tätigkeiten unterstützt, indem er Versammlungen organisiert und an solchen teilgenommen habe. Davon habe er sich eine Stelle im Staatsdienst erhofft. Sein Onkel sei die rechte Hand des Parteivorsitzenden Pillayan (bürgerlicher Name: Sivanesathurai Chandrakanthan) gewesen, der im Jahr 2016 verhaftet worden sei. Danach hätten die Sympathisanten seiner Partei Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden bekommen. Ungefähr im Oktober 2018 seien sein Onkel und sein Cousin zu einer Befragung mitgenommen und misshandelt worden. Sein Cousin sei am 6. Januar 2019 und sein Onkel am 28. Januar 2019 an den Folgen der Misshandlungen anlässlich der Befragung gestorben. Ungefähr im März 2019 sei er bei seiner Tante von Polizisten in Zivilkleidung mitgenommen und von einem Singhalesen und einem Tamilen zur Verbindung zwischen seinem Onkel und Pillayan befragt worden. Als der Singhalese gewalttätig geworden sei, habe der Tamile interveniert. Er sei am gleichen Tag mit der Auflage, C._______ nicht zu verlassen, frei gelassen worden. Seine Tante habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Am gleichen Abend sei er nach B._______ gefahren und habe sich dort drei Wochen bei seinen Eltern aufgehalten. Danach habe er bei Freunden gewohnt. Am 25. Mai 2019 sei er illegal aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er zwei oder drei Mal bei seiner Tante in C._______ gesucht worden. Seine Tante habe diese Belästigungen bei der Polizei angezeigt, diese habe jedoch nichts unternommen. Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte (im Original) ein. B. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Stellungnahme gleichentags machte er geltend, es sei richtig, dass es sich bei der (…) um eine legale Partei handle. Der heutige Anführer der Partei Pillayan

E-645/2021 und der Politiker Karuna hätten sich vor einiger Zeit zerstritten und seien Rivalen. Karuna stehe der Regierung sehr nahe und verfolge mit Hilfe der Regierung die Anhänger von Pillayan. Aufgrund des engen politischen und privaten Kontakts seines Onkels zu Pillayan seien sein Onkel und sein Cousin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Anhängern Karunas gemeldet und deswegen von der Polizei mitgenommen und verhört worden. Aus dem Todesschein seines Onkels gehe hervor, dass dessen Tod durch Schläge im Brustbereich verursacht worden sei. Dies beweise, dass sein Onkel an den Folgen der Misshandlungen anlässlich der Befragung gestorben sei. Sein Cousin habe sich wegen der Misshandlungen das Leben genommen. Bei den Personen, die ihn mitgenommen hätten, habe es sich um Polizisten gehandelt. Der Beschwerdeführer legte den Todesschein seines Onkels sowie drei Anzeigen seiner Tante bei der Polizei in C._______ vom 5. November 2019, 7. November 2019 und 9. Dezember 2019 (alle in Kopie und nicht übersetzt) ins Recht. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 (eröffnet gleichentags) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 teilte die Rechtsvertreterin die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

E-645/2021 Der Beschwerde waren sein abgelaufener Ausgangsschein (in Kopie), welchen er als Fürsorgebescheinigung auswies, sowie zwei Berichte der TamilNet vom 6. Dezember 2020 und vom 16. Januar 2021 beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 2.3 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, ihm sei eine Fristerstreckung zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, um sich mit einem Rechtsvertreter beraten zu können. Wegen der COVID 19 Pandemie habe er nicht rechtzeitig einen Rechtsvertreter organisieren können. 3.2 Zur Ergänzung der Beschwerdebegründung kann auf Gesuch eine Nachfrist gewährt werden, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die

E-645/2021 besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache dies erfordert und die Beschwerde ordnungsgemäss eingereicht wurde (Art. 53 VwVG). Die vorliegende Beschwerdesache weist weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit auf. Zudem hat er 30 Tage zur Einreichung der Beschwerde zur Verfügung gehabt. In diesem Zeitraum wäre es ihm – auch angesichts der aktuellen Situation mit der COVID 19 Pandemie – möglich und zumutbar gewesen, einen Rechtsvertreter zu konsultieren. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie seine Erklärungen anlässlich der Anhörung unvollständig und unrichtig zusammengefasst habe. Bei den Personen, die ihn festgenommen und befragt hätten, habe es sich um Polizisten gehandelt, weshalb die Verfolgung asylrelevant sei. Die Vorinstanz hat im Sachverhalt festgehalten, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass es sich um Polizisten gehandelt habe. Dass die Vorinstanz in der Würdigung festgestellt hat, es habe sich nicht um Polizisten gehandelt, ist eine Frage der materiellen Würdigung. Der Sachverhalt wurde demnach richtig festgestellt.

E-645/2021 4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe sein Risikoprofil unter dem neuen Regime nicht genügend geklärt. Die Vorinstanz machte eine kurze Ausführung zur Lage in Sri Lanka seit dem Ende des Krieges bis ins Jahr 2019. Der Untersuchungsgrundsatz wurde nicht verletzt. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe als Sympathisant ohne Mitgliedsfunktion seinen Onkel in dessen Tätigkeiten für die legale Partei (…) unterstützt. Der Parteichef Pillayan sei im Jahr 2015 aus politischen Gründen und nicht wie von ihm angegeben, im Jahr 2016 im Zusammenhang mit einem Mord, festgenommen worden. Sein politisches Profil habe er lediglich mit der engen Beziehung seines Onkels zu Pillayan begründen können. Seine Furcht, das gleiche Schicksal

E-645/2021 wie sein Onkel und sein Cousin zu erleiden, sei objektiv nicht nachvollziehbar. Er habe keine Beweise vorlegen können, dass sein Onkel und sein Cousin an den direkten Folgen der Befragung durch die sri-lankischen Behörden gestorben seien. Zudem gehe aus seinen Angaben nicht hervor, welche Beziehung sein Onkel zu Pillayan gepflegt habe und ob die Befragung politisch motiviert gewesen sei oder im Rahmen einer strafrechtlichen Verfolgung zur Aufklärung eines Mordes stattgefunden habe. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Personen, welche den Beschwerdeführer befragt hätten, tatsächlich Polizisten gewesen seien. Eine objektive Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden sei nicht begründet, da er sich durch einen Wegzug in seinen Heimatort B._______ den lokal beschränkten Massnahmen in C._______ habe entziehen können. Vor seiner Ausreise sei er somit keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Folglich würden auch allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen. Da die Vorbringen nicht asylrelevant seien, erübrige es sich auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater und sein Onkel hätten enge Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt. Sein Onkel habe dem Kader dieser Organisation angehört, weshalb er getötet worden sei. Er sei deshalb und wegen seiner eigenen Unterstützung der LTTE verfolgt und befragt worden. Eine exponierte Stellung sei gar nicht nötig, um als Tamile, welcher zudem in Ortschaften gelebt habe, in denen es zu ethnischen Konflikten gekommen sei, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. Sri Lanka sei gegenüber Tamilen weder schutzwillig noch schutzfähig. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde ihm eine Inhaftierung drohen. Als ehemaliger Unterstützer der LTTE habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch die sri-lankischen Behörden. Die Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan und der Vorfall vom 25. November 2019, bei dem eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft entführt worden sei, liessen vermuten, dass die sri-lankischen Behörden vermehrt gegen zurückgeschaffte, abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz vorgehen würden. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die (…), bei welcher es sich um eine legale Partei handelt, zu keinen asylrelevanten Nachteilen für ihn geführt haben.

E-645/2021 Er begründet sein politisches Engagement zu keinem Zeitpunkt mit seiner politischen Überzeugung, sondern mit der Hoffnung auf eine Staatsstelle. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass die sri-lankischen Behörden ihn anlässlich der Festnahme seines Onkels und seines Cousins nicht mitgenommen haben, obwohl gemäss seinen Aussagen den sri-lankischen Behörden bekannt war, dass er im gleichen Haushalt gewohnt hat. Ungefähr im März 2019 wurde er selber zu einer Befragung mitgenommen, anlässlich welcher er lediglich zur Beziehung seines Onkels zu Pillayan befragt wurde. Seine Aktivitäten für die Partei waren kein Thema. Er wurde am gleichen Tag wieder frei gelassen. Ihm wurde lediglich mitgeteilt, er solle sich nicht aus C._______ entfernen. Eine Unterschrifts- und Meldepflicht wurde ihm nicht auferlegt. Trotz der Auflage konnte er sich am selben Abend nach der Befragung nach B._______ begeben und sich dort unbehelligt aufhalten. Hätten die sri-lankischen Behörden ein Interesse an ihm gehabt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihn nach der Befragung nicht nach kurzer Zeit freigelassen hätten oder ihn zumindest, nachdem er C._______ verlassen hat, an seinem Heimatort aufgesucht hätten. Dass dies nicht geschah, legt nahe, dass die Behörden keinerlei Interesse mehr an ihm gehabt haben. Es sind somit keine Hinweise vorhanden, dass er das gleiche Schicksal wie sein Onkel und sein Cousin erleiden würde. Selbst wenn sein Onkel und sein Cousin aufgrund der Befragung verstorben wären, ist dem Beschwerdeführer weiter nichts widerfahren. Die kurze Befragung ist mangels Intensität nicht asylrelevant. Nach seiner Ausreise fragte die Polizei zwar noch zwei oder drei Mal bei seiner Tante in C._______ nach seinem Verbleib, belästigte diese aber nicht weiter und suchte ihn auch nicht in seinem Heimatort bei seiner Familie. Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer wegen der Besuche nach seiner Ausreise subjektive Furcht vor einer Verfolgung hat. Aufgrund der obigen Ausführung liegen objektiv betrachtet jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung vor; eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ist nicht asylrelevant. Ebenso ist eine allfällige Befragung oder ein Background-Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) bei der Einreise mangels Intensität nicht asylrelevant. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger Verfolgung bei einer Rückkehr im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit zu verneinen. 7.2 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, dass er die LTTE unterstützt habe und sein Vater und sein Onkel Beziehungen zu den LTTE gepflegt hätten. Sein Onkel habe dem Kader der LTTE angehört und sei nach dem Krieg mehrere Male vom Criminal Investigation Department (CID) befragt und misshandelt worden. Er befürchte deshalb eine

E-645/2021 Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Anlässlich der Anhörung erwähnte er zu keinem Zeitpunkt, dass er selber, sein Vater oder sein Onkel eine allfällige Verbindung zu den LTTE gehabt hätten, weshalb diese Vorbringen als unglaubhaft einzustufen sind. 7.3 An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die kürzlich erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind im Zusammenhang mit der Entführung der Botschaftsmitarbeiterin keine Informationen in Bezug auf Einzelpersonen – mithin auch nicht betreffend den Beschwerdeführer – an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation hinweisen. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksapremadas-count-continues, abgerufen am 26.02.2021). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/ne ws/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents -brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-tate20191127174753/, abgerufen am 26.02.2021). Beobachter und ethnische/religiöse Minderheiten befürchten verstärkte Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minder-

E-645/2021 heiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E‑1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka lässt sich nicht ableiten, er hätte künftig mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 7.4 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise erstmals geltend, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. Er machte hierzu keine weiteren Ausführungen und reichte keine Beweise ein, welche seine angeblichen exilpolitischen Aktivitäten belegen könnten, weshalb dieses Vorbringen als unglaubhaft einzustufen ist. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme

E-645/2021 an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 8.2 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt, dass er eine Unterstützungstätigkeit für die LTTE geleistet hat. Eine Verbindung seines Onkels und seines Vaters zur LTTE konnte er ebenfalls nicht glaubhaft darlegen. Seine kurze Festnahme hatte keine weiteren Auswirkungen für ihn. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer nicht an, er sei einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt worden oder verfüge über einen Strafeintrag. Er hat keine Narben und konnte keine exilpolitischen Tätigkeiten dartun. Allein aus der tamilischen Ethnie und der knapp fünfmonatigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest

E-645/2021 glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für

E-645/2021 die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 7 und 8.2 ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten „Background Check“ hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni- Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der srilankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern.

E-645/2021 Der Beschwerdeführer stammt aus der Westprovinz, in welche ein Wegweisungsvollzug gemäss Rechtsprechung generell als zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2008/2. E. 7.6.1). Er ist jung, verfügt über einen A-Level-Abschluss und hat danach im Geschäft seiner Tante gearbeitet. Entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde verfügt er gemäss seinen Angaben in der Anhörung mit seinen Eltern, seinen Geschwistern, seiner Tante, seiner Freundin und seinen Freunden über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Das Haus, welches die Familie bewohnt, gehört seiner Mutter, sein Vater besitzt ebenfalls Eigentum. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Rückkehr auch seine Wohnsituation geregelt ist. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 10.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-645/2021 12. 12.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-645/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

E-645/2021 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2021 E-645/2021 — Swissrulings