Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6449/2012
Urteil v o m 1 8 . Dezember 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien
A._______, geboren (…), und ihre Tochter B._______, geboren (…), Nigeria, beide vertreten durch Kathrin Oppliger, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Ausreisefrist (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
E-6449/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 9. November 2012 per Flugzeug von ihrem Heimatland in die Schweiz gelangten, wo sie am 11. November 2012 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2012 zur Person und am 26. November 2012 zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 – am gleichen Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Dispositivziffer 3 der Verfügung (Ausreisefrist) sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass zur Begründung vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin sei im siebten Monat schwanger und der Nachweis, dass es sich um eine unkomplizierte Schwangerschaft handle, sei nicht erbracht, dass das BFM somit den Sachverhalt zu wenig gründlich abgeklärt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
E-6449/2012 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden nur die Unangemessenheit der angesetzten Ausreisefrist (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) rügen, dass somit einzig über die Angemessenheit der vom BFM auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft angeordneten Ausreise (d.h. die Ausreisefrist) zu befinden ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist Zurückhaltung übt, jedoch im Falle der offensichtlichen Unangemessenheit einer Ausreisefrist die Vorinstanz anweist, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (BVGE 2011/28 E. 6.5 m.w.H.), dass die Beweislast für die Unangemessenheit der vom BFM angesetzten Ausreisefrist entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht bei den Asylbehörden, sondern bei der Beschwerdeführerin liegt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift im siebten Monat schwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin gemäss Auskunft des Arztes der (…) ist (BFM-Akte A4/1),
E-6449/2012 dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, es sei bei ihrer Schwangerschaft nicht von einer komplikationsfreien Schwangerschaft auszugehen und dies damit begründet, sie habe Schmerzen, wenn sie ihre zweieinhalbjährige Tochter hochhebe, dass sie jedoch nicht weiter belegt, inwiefern es sich bei ihrer Schwangerschaft um eine Risikoschwangerschaft handelt, dass sie insbesondere keine Arztberichte dazu einreichte, dass der blosse Hinweis auf Schmerzen beim Hochheben ihrer Tochter offensichtlich keine Risikoschwangerschaft zu beweisen vermag, dass Flugreisen bei normalen Schwangerschaften bis vier Wochen vor dem errechneten Niederkunftstermin möglich sind, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben im siebten Monat respektive gemäss Berechnung aufgrund des voraussichtlichen Geburtstermins in der 32. Woche schwanger ist, dass die vom BFM angesetzte Ausreisefrist damit nicht als offensichtlich unangemessen anzusehen ist und dem BFM auch nicht vorgeworfen werden kann, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs während des Beschwerdeverfahrens und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind.
E-6449/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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