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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2010 E-6444/2010

16. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,828 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-6444/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A.______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6444/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein ethnischer Kurde aus dem Bezirk B._______ (Mosul), Irak, laut eigenen Angaben sein Heimatland am 2. Juni 2010 verliess und am 18. Juli 2010 versteckt in einem LKW in die Schweiz einreiste, dass er am 19. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer nach einem Transfer ins EVZ D._______ am 11. August 2010 vom BFM summarisch zu seinen Asylgründen und der Herreise befragt wurde, dass am 24. August 2010 eine Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 172 021) erfolgte, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, im Irak als Reinigungskraft in einer E._______ für die (...) Firma F._______ gearbeitet zu haben, dass er von Terroristen wiederholt aufgefordert worden sei, eine Tasche mit unbekanntem Inhalt in diese E._______ zu schleusen, dass er sich jeweils geweigert habe und deshalb mit dem Tod bedroht worden sei, dass sein Vater ihm deshalb zur Ausreise nach Europa geraten und diese auch finanziert habe, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten reichte, dass er bereits beim Eintritt ins EVZ Chiasso am 19. Juli 2010 mittels eines in Arabisch abgefassten Merkblattes unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides erstmals aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Identitäts- oder Reisedokumente zu den Akten zu reichen (A3/1), dass er anlässlich der Befragung im EVZ D._______ bezüglich seiner bisherigen Anstrengungen zur Beschaffung von Papieren angab, er E-6444/2010 habe das auf Arabisch verfasste Merkblatt, wonach er innert 48 Stunden seine Papiere abzugeben habe, nicht verstanden (A1/11, S. 6), dass er hinsichtlich des Verbleibs seiner Papiere ausführte, er habe nie einen Pass besessen und habe seine Identitätskarte, die er seit seiner frühsten Kindheit gehabt habe und die sein Vater für ihn habe ausstellen lassen, zu Hause zurückgelassen (A1/11, S. 5), dass er für die Ausreise keinerlei Papiere benötigt habe, da er in einem LKW versteckt gereist sei (A1/11, S. 5), dass er sich seine Identitätskarte nun aber faxen lasse und er auch das Original beibringen werde (A1/11, S. 6), dass sich der Beschwerdeführer im August von einem Caféhaus in Schweden aus eine weitgehend unleserliche Kopie einer Identitätskarte ins EVZ D._______ faxen liess, dass er anlässlich der Anhörung vom 24. August 2010 nochmals darauf hingewiesen wurde, dass er die Identitätskarte im Original abzugeben habe, dass die Identitätskarte bis zur Entscheidfällung des BFM am 3. September 2010 nicht eintraf, dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2010 - gleichentags mündlich eröffnet - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2010 (Poststempel) unter Beilage einer Identitätskarte gegen den Nichteintretensentscheid des BFM Beschwerde erhob und dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Asylgesuch beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung, E-6444/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer E-6444/2010 zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif tenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im EVZ am 19. Juli 2010 mittels Merkblatt (welches der Beschwerdeführer gar unterzeichnet hat), der ersten Ermahnung anlässlich der Befragung vom 11. August 2010 sowie des weiteren Appells anlässlich der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 3. September 2010 während des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identitäts- oder Reisepapiere im Original (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat, dass er das Fehlen von Identitäts- und Reisepapieren anlässlich der Anhörung vom 24. August 2010 damit begründete, in LKWs versteckt problemlos ohne Papiere gereist zu sein, dass er sich bisher Mühe gegeben habe, die Identitätskarte im Original zu erhalten (A9/12, S. 2), dass er auf die bereits eingereichte Faxkopie verwies und seiner Hoffnung Ausdruck gab, das Original werde bald hier sein, dass das BFM angesichts dieser Säumnis, des Fehlens von entschuldbaren Gründen für das Nichteinreichen von Papieren sowie des Fehlens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der E-6444/2010 Flüchtlingseigenschaft mit Entscheid vom 3. September 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, dass Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a AsylG darin liegt, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die den Behörden ihre Identitäts- und Reisepapiere bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine irakische Identitätskarte zu den Akten reichte und dazu ausführte, er habe mit allen Mitteln versucht, seine Identitätskarte kommen zu lassen, und dafür viele Male mit seinem Vater telefoniert, dass er seinem Vater gesagt habe, er brauche seine Identitätskarte als Fax und im Original, dass ihm deshalb zuerst der Fax geschickt worden sei, von welchem anlässlich der Bundesanhörung die Rede gewesen sei, dass sein Vater die Identitätskarte jemanden mitgegeben habe, der in die Schweiz gekommen sei und diese Person ihm die Identitätskarte am 4. September 2010 gegeben habe, dass in casu entschuldbare Gründe für das nicht frühere Beibringen der Papiere vorlägen und er sich klarerweise sehr um den Erhalt von Papieren bemüht habe, dass das verspätete Einreichen von Identitäts- und Reisepapieren erst auf Beschwerdeebene in der Regel nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen vermag, es sei denn, die Säumnis sei entschuldbar (vgl. hierzu die weiterhin zutreffenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 und BVGE 2010/2), dass solche entschuldbaren Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz eingereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6), E-6444/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM die Aussagen zur Herkunft des Beschwerdeführers und gleichzeitig auch zur Herreise als unglaubhaft erachtet und die Bemühungen zur Papierbeschaffung weder als umgehend noch als ernsthaft qualifiziert, dass das BFM unter Anführen der jeweiligen Textpassagen eindrücklich festgehalten hat, weshalb die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Raum Mosul äusserst zweifelhaft sei und auf diese Erwägungen zu verweisen ist, dass allgemein zu den geographischen Kenntnissen des Beschwerdeführers zu sagen ist, dass diese nicht denjenigen einer Person entsprechen, die im Irak aufgewachsen ist, dass der Beschwerdeführer beispielsweise behauptete, Mosul grenze an Basra (A9/12, S. 8), wobei diese Städte gerade in entgegengesetzter Richtung liegen, dass er beispielsweise auch nicht wusste, dass es sich bei Rabiah um einen direkten Grenzort zu Syrien handelt, obwohl er dort gearbeitet haben will (A9/12, S. 8), dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keinerlei Angaben zum Reiseweg aus dem Irak zu machen vermochte und dies damit begründete, er sei nachts und in einem LKW versteckt in die Türkei gereist, dass er auch keine Angaben dazu zu machen vermochte, woher sein Vater die 14'000 Dollar, die dieser für seine Ausreise aufgewendet haben will, aufgetrieben habe (A1/11, S. 9), dass das Gericht sodann keine umgehenden Bemühungen des Beschwerdeführers für das Nachreichen seiner Papiere zu erkennen vermag, dass die Behauptung, das in Arabisch abgefasste Merkblatt mit der Aufforderung zur Einreichung von Identitätspapieren nicht verstanden zu haben, als Schutzbehauptung zu werten ist, dass vom Beschwerdeführer bei tatsächlich fehlenden Arabischkenntnissen hätte erwartet werden dürfen, dass er dies vor E-6444/2010 Ort geltend gemacht hätte, anstatt seine Unterschrift unter das Merkblatt zu setzen (A2/1), dass dem Anhörungsprotokoll im Übrigen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer des Arabischen nicht ganz unwissend ist, sondern es nur "nicht sehr gut" versteht (A9/12, S. 3), dass folglich davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer sei sich von Anfang an seiner Pflicht zur Abgabe der Originalpapiere bewusst gewesen, dass mit dem BFM festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer innert sechs Wochen hätte möglich sein sollen, seine angeblich im Heimatland zurückgelassene Identitätskarte einzureichen, dass es sich bei der nun verspätet eingereichten Identitätskarte überdies nicht um die vom Beschwerdeführer beschriebene, vom Vater erlangte und im Irak zurückgelassene Identitätskarte aus Kindstagen handelt, sondern um ein neues Dokument, welches ein ziemlich aktuelles Foto des Beschwerdeführers aufweist, dass diese Identitätskarte zudem nicht direkt aus dem Irak stammen dürfte, da die zuvor eingereichte Faxkopie aus Schweden versandt worden ist, was auf einen vorgängigen Aufenthalt (mindestens) der Identitätskarte in Schweden schliessen lässt, dass es sich bei der verspätet eingereichten Identitätskarte somit um ein nachträglich produziertes Dokument handelt, dessen Existenz der Beschwerdeführer bisher verschwiegen hat, dass der Beschwerdeführer dem Gericht weiter vorenthalten hat, wer ihm diese Identitätskarte nun in die Schweiz gebracht habe, dass für das Gericht aufgrund dieser Umstände keine entschuldbaren Gründe für die nicht fristgerechte Einreichung von Papieren vorliegen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter erwog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, E-6444/2010 dass sie die angebliche Verfolgung durch Terroristen angesichts des Umstandes, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______/ Mosul unglaubhaft sei, als ebenfalls nicht glaubhaft erachtete, dass sie bezüglich der Verfolgungsvorbringen weiter anführte, die Angaben des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Logik und Substanz, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsvorbringen ebenfalls als unsubstanziiert wertet und überdies etliche Widersprüche hinsichtlich des Beginns der Behelligungen (A1/11, S. 7 u. A9/12, S. 4) und der einzelnen Begegnungen mit den Terroristen feststellt (A1/11, S. 6 u. A9/12, S. 4), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu den Zweifeln der Vorinstanz an seinen Verfolgungsvorbringen keinerlei Stellung bezieht, woraus zu schliessen ist, dass er offenbar selbst nicht mehr daran festhält, dass nach dem Gesagten festzustellen bleibt, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG eine Verfolgung des Beschwerdeführers verneint hat und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass es auch zu Recht festgestellt hat, dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig seien, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt E-6444/2010 (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da – wie vorstehend aufgezeigt – der Beschwerdeführer die Anforderungen an Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft seien unglaubhaft und tangierten daher die Untersuchungspflicht der Behörden, welche dadurch von der Pflicht, die Wegweisungsvollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen, weitgehend entbunden werde, dass es nämlich nicht Aufgabe der Asylbehörden sein könne, bei Konstellationen wie der Vorliegenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, E-6444/2010 dass es angesichts der besonderen Umstände, insbesondere der unzureichend erfüllten Mitwirkungspflicht, den Wegweisungsvollzug, beispielsweise in eine der drei als sicher eingeschätzten Provinzen im Nordirak, zu Recht als zumutbar erklärte, dass der Beschwerdeführer diese Einschätzung mit dem verspäteten Einreichen einer während des vorinstanzlichen Verfahrens unerwähnt gebliebenen Identitätskarte nicht umzustossen vermag, sind an deren Echtheit aufgrund der gesamten Aktenlage doch massivste Zweifel anzubringen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Beschwerde als aussichtlos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6444/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Gabriela Oeler Versand: Seite 12

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