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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2016 E-6423/2016

26. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,605 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6423/2016

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Zentralafrikanische Republik, alle vertreten durch MLaw Stefan Frost, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 / N (…).

E-6423/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihre Tochter suchten am 26. Juni 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Am 1. Juli 2016 wurden sie summarisch befragt. Am 5. Juli 2016 kam der Sohn der Beschwerdeführenden auf die Welt. Das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährte man ihnen am 21. Juli 2016. Dagegen brachten sie vor, ihr Sohn sei gerade erst auf die Welt gekommen und brauche Behandlung. Auch die Beschwerdeführerin sei krank und müsse Medikamente einnehmen. B. Die Beschwerdeführenden reichten zahlreiche Arztberichte zu den vorinstanzlichen Akten. Aus diesen geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin anlässlich einer Schwangerschaftsuntersuchung eine HIV-Erkrankung und beim neugeborenen Kind demzufolge eine konnatale HIV-Exposition festgestellt wurde. C. Am 22. Juli 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 hiessen sie das Gesuch nachträglich gut. In dieser Bestätigung (nucleo familiare) wurde den Beschwerdeführenden und ihren Kindern unter Namensnennung eine familiengerechte Unterbringung zugesichert. D. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführenden und ihre Kinder aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die

E-6423/2016 editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 (vorab per Fax) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, individuellere Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und insbesondere nahtloser Weiterbehandlung von den italienischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführenden reichten E-Mails vom 26. August 2016 und vom 22. Juli 2016 (beide befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten) zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 20. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-6423/2016 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E-6423/2016 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheissen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung würden dem SEM keine Informationen vorliegen, welche darauf hindeuten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gemeinsam in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Hinweise, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, würden keine vorliegen. Systemische Mängel würden in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine vorliegen. Im Hinblick auf den medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gäbe es keinen Grund für die Annahme, dass eine Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gebe es keine Gründe. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es müsse geprüft werden, ob bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Es handle sich bei ihnen um höchst vulnerable Personen. Neben einer adäquaten Unterbringung müsse zwingend die benötigte medizinische Versorgung sichergestellt werden. Eine reine Information über die gesundheitlichen Vorbringen reiche nicht aus. Es brauche weitere Zusicherungen. Im italienischen Aufnahmesystem seien erhebliche Schwachstellen nicht von der Hand zu weisen. Diesbezüglich sei insbesondere auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 zu verweisen. Die Gesundheitsversorgung sei an den Erhalt der Gesundheitskarte geknüpft und diese wiederum an die Asylgesuchstellung. Je nach Region würden Tage bis Monate bis zur formellen Registrierung vergehen. Dies sei ein ernst zu nehmendes Hindernis in der nahtlosen Weiterbetreuung. Ein weiteres finanzielles Hindernis könne zudem der Selbstbehalt darstellen. Dies könne dazu führen, dass der Zugang zu medizinscher Versorgung nicht gewährleistet sei, insbesondere für Personen, welche nicht in einem SPRAR-Projekt untergebracht seien. Im Februar 2016 seien in Neapel lediglich 12 Plätze in SPRAR-Projekten frei gewesen. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sei kein Platz für sie mehr frei. Zusammenfassend bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass ihre Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstosse. Eventualiter sei die Sache an die

E-6423/2016 Vorinstanz zurückzuweisen, da der relevante Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt sei. Insbesondere seien weitere Garantien einzuholen. 5. 5.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdeführenden am 30. Mai 2016 in Italien ihre Fingerabdrücke abgegeben haben. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, eine Überstellung nach Italien würde aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und ihres neugeborenen Sohnes einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen. Zudem seien die Zusicherungen ungenügend. Insbesondere seien zusätzliche Zusicherungen bezüglich der benötigten Gesundheitsversorgung einzuholen.

E-6423/2016 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Tarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Nr. 29217/12]) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Damit reichen die Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus. Da den Beschwerdeführenden eine Unterbringung in einem SPRAR-Projekt zugesichert wurde, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen. Für die Einholung weiterer Zusicherungen besteht unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung kein Anlass. Die Überstellung der Beschwerdeführenden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig. 5.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Sohn der Fall ist. Aus dem aktuellsten Arztbericht der Beschwerdeführerin vom 23. August 2016 geht hervor, dass von einer momentanen Stabilisierung auszugehen sei, die weitere Betreuung gestalte sich dennoch sehr komplex. AIDS-definierte Erkrankungen seien bislang keine aufgetreten. Im E-Mail vom 26. August 2016 führt der behandelnde Arzt ergänzend aus, dass die Therapie kurzfristig angepasst worden sei und kurzfristige Kontrollen notwendig seien. Im Falle einer unvorhergesehenen Verschlechterung des Zustandes sei das Auftreten von lebensgefährlichen Infektionen möglich. Bezüglich des Sohnes wird im Arztbericht vom 16. September 2016 festgehalten, es gäbe keine medizinischen Probleme. Der Säugling sei in einem guten Allgemeinzustand und HIV negativ

E-6423/2016 getestet. Er müsse im Alter von 6, 12 und 24 Monaten nachkontrolliert werden. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn befinden sich demnach in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe. 5.2.3 Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet den überstellenden Mitgliedstaat dem zuständigen Mitgliedstaat Informationen über besondere Bedürfnisse der zu überstellenden Person zu übermitteln. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die schweizerischen Behörden die nötigen Informationen an die italienischen Behörden zu übermitteln planen. Dabei handelt es sich um eine reine Überstellungsmodalität. 5.2.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, gibt es keine Hinweise. Einer nahtlosen Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes steht nach der Asylgesuchstellung in Italien nichts im Weg. 5.2.5 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführenden und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Aus den eingereichten E-Mails können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

E-6423/2016 6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Vollzugsstopp sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6423/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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