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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2014 E-6420/2013

12. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,352 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6420/2013

Urteil v o m 1 2 . Februar 2014 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Erika Siegrist, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).

E-6420/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in (…), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). Er sei auf dem Landweg via die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich etwa 40 Tage aufgehalten habe. Auf dem Luftweg habe er sich am (…) nach Rom und von dort mit dem Zug nach Mailand begeben. In einem Auto sei er am 1. August 2012 in die Schweiz gelangt; gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Am 8. August 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 14. Oktober 2013 die Anhörung. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Gesuchs aus, er habe an verschiedenen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Am (…) sei er festgenommen und inhaftiert worden. Man habe ihn die ersten zwei Tage in eine Einzelzelle gesperrt; er sei geschlagen und misshandelt worden. Danach sei er in eine grössere Zelle mit weiteren Gefangenen verlegt worden und nach zwölf Tagen durch Bestechung freigekommen. Aus Angst vor einer künftigen Verhaftung habe er seine Ausreise vorbereitet. Er sei zusammen mit seiner damals schwangeren Ehefrau nach (…) gefahren, wo er sie bei deren Eltern zurückgelassen habe; dann sei er ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2013 seine Identitätskarte, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Zwillinge (jeweils im Original) und die Identitätskarte seiner Ehefrau (in Kopie) zu den Akten. B. Mit am 18. Oktober 2013 eröffneter Verfügung vom 16. Oktober 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 14. November 2013 (Poststempel vom 15. November 2013), ergänzt durch die Eingabe vom 17. November 2013 (Poststempel vom 18. November 2013), erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die "Verfügung einer vorläufigen Aufnahme" sei auf-

E-6420/2013 zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten; die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und es sei ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2013 forderte der Instruktionsrichter die Vertreterin und den Beschwerdeführer auf, eine Vollmacht einzureichen. Diese ging innert angesetzter Frist beim Gericht ein. E. Am 3. Dezember 2013 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und den Antrag auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben ab und räumte dem BFM Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 19. Dezember 2013 beim Gericht ein und wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht. F. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit Schreiben vom 22. Januar 2014 mit, er sei zwischenzeitlich beim B._______ in Abklärung. Es existiere ein Arztbericht, den er in den kommenden Tagen nachreichen werde. G. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 reichte er ein (nicht unterzeichnetes) Empfehlungsschreiben des B._______ vom 15. Januar 2014 zu den Akten und teilte erneut mit, er wolle sobald als möglich einen Arztbericht nachreichen, der zwischenzeitlich fertig geschrieben sei. H. Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 reichte er einen Bericht des B._______ vom 24. Januar 2014 und eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM zu den Akten.

E-6420/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren auf die Frage, ob das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Qualität der Anhörung und rügt damit den Verfahrensmangel der unvollständigen respektive unrichtigen Abklärung des Sachverhaltes. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN

E-6420/2013 BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 403 f., m.w.H.). 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mehrere Teilgehalte – unter anderem auch das Recht auf Anhörung –, deren Auslegung anhand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N 47 ff.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 3.3 Das in Art. 30 VwVG statuierte Recht auf Anhörung umfasst das Recht auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Darin eingeschlossen ist das Recht des Einzelnen, zu allen Fragen Stellung zu nehmen, und der Anspruch, dass sich die verfügende Behörde mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt. Das bei der Anhörung zu erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wiedergeben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird nach der Anhörung rückübersetzt und ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Übersetzungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat. 3.4 In der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 10. Februar 2014 wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei traumatisiert und psychisch instabil. Sein Zustand habe sich in den Tagen vor dem Interview wegen der Sorge um seine Frau noch verschlimmert. Zwar habe er die Übersetzung des Dolmetschers verstanden, aber er sei nicht fähig gewesen, den Sinn und Zusammenhang der Fragen zu begreifen. Es sei deshalb ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

E-6420/2013 Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Ein entsprechendes ärztliches Gutachten ist demnach aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht vom Beschwerdeführer beizubringen. Dieser Obliegenheit ist er mit dem Beibringen des Berichtes des B._______ vom 24. Januar 2014 grundsätzlich nachgekommen, womit sich die beantragte Begutachtung ohne Weiteres erübrigt. In diesem Bericht wird der Beschwerdeführer namentlich trotz leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und einer Einengung im formalen Denken als bewusstseinsklar und allseits orientiert beschrieben. Es wird ihm eine leichte depressive Episode mit posttraumatischen Symptomen bescheinigt. Gegen die Schlafstörungen und die Unruhe werden Medikamente verschrieben, und eine integrierte psychiatrische Behandlung unter Einbezug der posttraumatischen Symptome wird als angebracht erachtet. Eine psychische Beeinträchtigung im behaupteten Ausmass, welche die Qualität der Anhörung in Frage stellen würde, kann dem Bericht angesichts der dort attestierten Bewusstseinsklarheit und allseitigen Orientierung nicht entnommen werden. Zwar können insbesondere aufgrund der Einengung im formalen Denken Auswirkungen auf die logische Struktur (z.B. Ideenflucht, Inkohärenz), die Geschwindigkeit oder den Ablauf des Denkprozesses (vgl. DE GRUYTER, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 2013, S. 454) nicht ausgeschlossen werden; eine inhaltliche Denkstörung im Sinne einer Urteilsstörung über die Realität wurde hingegen gerade nicht diagnostiziert. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Sinn und Zusammenhang der Fragen anlässlich der Anhörung nicht begriffen, wird damit nicht gestützt. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt, es sei im Anhörungsprotokoll nicht vermerkt worden, dass vor der Rückübersetzung eine Pause habe eingelegt werden müssen; nach dieser Pause sei er zur Rückübersetzung mental nicht mehr fähig gewesen. Das BFM, welches in seiner Vernehmlassung das Einlegen einer Pause bestätigt, weist zu Recht darauf hin, dass Sinn der Rückübersetzung nicht eine allfällige Anpassung ungenügender Aussagen, sondern die Bestätigung der Richtigkeit des Protokollierten ist. Der Beschwerdeführer erklärt in der Rechtsmittelschrift, den Wortlaut der Übersetzung verstanden zu haben, und weder die Hilfswerkvertretung noch seine anwesende Vertreterin brachten bei der Anhörung eigene Beobachtungen oder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll an. Es besteht demnach keine Veranlassung, die erstmals auf Beschwerdeebene beanstandete Qualität der Anhörung in Frage zu stellen.

E-6420/2013 3.6 In der Stellungnahme vom 10. Februar 2014 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei um 9.50 Uhr von seinem Wohnort abgefahren, um pünktlich zum Anhörungstermin (um 13.00 Uhr; vgl. Akten BFM 20/4) zu erscheinen. Er habe nichts zu Mittag essen können, sei nervös und bereits vor der Anhörung "fix und fertig" gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anhörung von zwei protokollierten Pausen und offensichtlich einer zusätzlichen vor der Rückübersetzung unterbrochen und dem Beschwerdeführer damit hinreichend Gelegenheit zur Erholung geboten worden ist. 3.7 Der weiteren Rüge, der Fragestil der Anhörung gleiche eher einem Verhör als einer wohlwollenden Befragung, und habe den Beschwerdeführer unnötig verunsichert, ist entgegenzuhalten, dass die Feststellung des relevanten Sachverhalts Grundlage für die Prüfung der Asylvorbringen ist. Kritische Rückfragen dienen dazu, allfällige Widersprüche offenzulegen. In diesem Sinn ist die asylsuchende Person verpflichtet, im Rahmen einer Anhörung vor den zuständigen Asylbehörden ihre Fluchtgründe darzutun, wobei von der asylsuchenden Person umfassende, teils auch sehr persönliche Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation verlangt werden. Vor diesem Hintergrund ist der mit Hinweis auf F 70 (vgl. Akten BFM 23/19) erhobene Vorwurf einer fachlich inadäquaten Befragung durch Rückfragen zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen Misshandlungen nicht begründet, zumal keinerlei Hinweise auf unnötig verletzende Fragen ersichtlich sind. 3.8 Bei hinreichend konkreten und substanziierten Hinweisen auf geschlechtsspezifische Vorbringen wird die Anhörung einer Asyl suchenden Person durch eine befragende Person des gleichen Geschlechts durchgeführt (Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Im Lichte dieser Bestimmung ist nicht zu beanstanden, dass die Anhörung vorliegend durch eine männliche Person durchgeführt worden ist, zumal weder der Beschwerdeführer noch seine anwesende Vertreterin dannzumal eine diesbezügliche Beanstandung vorgebracht haben. 3.9 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das BFM hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt.

E-6420/2013 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer sei im Verlaufe der Anhörung mehrfach gebeten worden, bestimmte Erlebnisse wie seine Verhaftung, seine Ankunft im Gefängnis, seine Eindrücke der Peiniger oder das Verlassen des Gefängnisses detailliert zu schildern. Diesen Aufforderungen habe er nicht nachzukommen vermocht. Seine Beschreibungen seien stets vage, knapp und oberflächlich geblieben, oder er habe ausweichend geantwortet. Er habe nie vermocht, den Eindruck einer persönlichen Betroffenheit zu erwecken, da er sich auf das Aufzählen von Fakten beschränkt habe, die eine beliebige andere Person in derselben Weise wiedergeben könnte. Von einer Person, welche die von ihm geltend gemachte Situation selber erlebt hätte, müsse erwartet werden, das er diese mit mehr persönlichen Eindrücken und differenzierter wiedergeben könne. Seine Angaben zum Ort des politischen Sicherheitsdienstes, wo er in Haft gewesen sei, und dazu, von wem er verhaftet worden sei, seien wider-

E-6420/2013 sprüchlich, ebenso seine Angaben zum Grund der Verhaftung. Unvereinbar seien weiter seine Aussagen zum Verbleib seiner Papiere. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden, sei zweifelhaft. So habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, sein Bruder C._______ habe sich den (…) angeschlossen, die zusammen mit (…) bekämpften. Dies könnte im Falle einer Verhaftung seines Bruder für seine Familie Konsequenzen haben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er – nur weil er nicht danach gefragt worden sei – während der ganzen Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnt habe, dass der Bruder als (…) tätig sei oder tätig gewesen sei. 5.2 In der Beschwerde wird vorab eine ausführliche Schilderung des Sachverhalts der Verhaftung am (…), der Ankunft im Gefängnis, des Verhörs, des Verlassens des Gefängnisses, der Fluchtgründe und der Reaktion der Angehörigen bis zur Flucht vorgebracht. Mit Hinweis darauf führt der Beschwerdeführer aus, die Vorwürfe des BFM, er habe seine Situation zu wenig detailliert oder widersprüchlich geschildert, seien entkräftet. Seine Peiniger hingegen könne er nicht beschreiben. Er habe anlässlich der Anhörung geantwortet, diese täglich vor den Augen zu haben. Mehr könne er dazu nicht sagen, weil die Situation für ihn zu traumatisch sei, er sich wieder an alles erinnere und die ganze Situation in seinem Kopf nochmals ablaufe. Die Ortsangaben zum Polizeiposten seien nicht widersprüchlich. (…) nenne sich der Polizeiposten, der etwa in der Mitte des (…) und (…) entfernt von seinem Haus liege. (…) sei das an sein Wohnviertel (…) angrenzende Quartier. Zur Verhaftung führt er an, am (…) habe seine Mutter die Tür geöffnet. Drei Polizisten hätten nach dem etwa 15 Jahre jüngeren Bruder B._______ gefragt und erfolglos die Wohnung nach diesem abgesucht. Sie hätten danach vom Beschwerdeführer den Ausweis verlangt, ihm vorgeworfen, er habe auch demonstriert, und ihn mitgenommen. Während die Polizisten ihn aus der Wohnung gezerrt hätten, habe er Lärm aus den oberen Stockwerken des Wohnhaues gehört. Als er unten mit drei Polizisten gewartet habe, seien weitere vier Polizisten mit zwei Nachbarn aus seinem Haus gekommen. Die beiden Nachbarn und er hätten in einen Polizeijeep einsteigen müssen.

E-6420/2013 Es habe ein Missverständnis zum Verhaftungsgrund gegeben. Der jüngere Bruder, der gesucht worden sei, heisse C._______. Dieser sei erst nach der Flucht des Beschwerdeführers zu (…). Er habe jedoch noch zwei ältere Brüder, der eine heisse D._______, und zwei Cousins, die (…) seien. Sie hätten D._______ jeweils Medikamente abgegeben, welche dieser an (…) weitergeleitet habe. D._______ werde aus diesem Grund vom Syrischen Regime ebenfalls gesucht. Er habe seinen Pass mit auf die Reise genommen. Der Schlepper habe ihm diesen in Istanbul mit dem Versprechen abgenommen, ihm diesen wieder zu geben. Er habe den Schlepper jedoch nicht wiedergesehen. Es stimme folglich, dass ihm der Pass gestohlen worden sei. Seine Identitätskarte habe er in Damaskus gelassen. In Istanbul habe er von einem anderen Schlepper eine tschechische Identitätskarte abgekauft und sei damit bis nach Mailand gereist, wo er sie weggeworfen habe. Ein Cousin aus Deutschland sei, als sich die Sicherheitslage etwas beruhigt habe, nach Syrien gereist und habe ihm seine Identitätskarte mitgebracht. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung zu den materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen, die dieser während der Anhörung nicht hätte geltend machen können. Dessen Vertreterin versuche vielmehr, die Argumente des BFM im Nachhinein zu entkräften, indem sie neue Elemente einbringe. Es sei zudem unverständlich, dass sich der Beschwerdeführer in der Anhörung derart schwer getan habe, seine Asylgründe nachvollziehbar darzulegen, indessen seiner Vertreterin im Nachhinein angeblich eine gereimte, detaillierte Geschichte habe erzählen können. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Bundesamt das Beweismass des Glaubhaftmachens auf den vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht hat. Es begründete in der angefochtenen Verfügung einlässlich und überzeugend, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan sei. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen – wie nachfolgend aufgezeigt – die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. 6.2 Das BFM hat zu Recht auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund seiner Festnahme hingewiesen. Die Entgegnungen in der Beschwerde vermögen diese nicht aufzulösen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der BzP zu Protokoll gege-

E-6420/2013 ben, man habe ihn im Gefängnis dazu bringen wollen zuzugeben, dass er (…) unterstütze und mit (…) versorgt habe; von seinem Bruder D._______ oder seinen Cousins war nicht ansatzweise die Rede. Ein Missverständnis lässt sich damit nicht begründen. Überhaupt weisen seine diesbezüglichen Aussagen keine Konsistenz auf. So behauptete er zu Beginn der Anhörung (vgl. A 3/19), er sei bei der Teilnahme an einer Demonstration erwischt und deshalb in das Gefängnis gebracht worden (F33). Erst auf wiederholte Nachfrage gab er an, eigentlich sei nicht er, sondern sein Bruder von den Behörden gesucht worden (F38). Entsprechend übersteigert erscheinen in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in der Beschwerde, er habe im Gefängnis geglaubt, er würde nie mehr freikommen, obwohl er anlässlich der Anhörung angegeben hatte, bereits im Voraus gewusst zu haben, dass er früher oder später entlassen würde, da sein Bruder und nicht er gesucht werde und Geld im Vordergrund gestanden sei (F74). Gleiches gilt für die angeblich erlebten Misshandlungen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei während des Gefängnisaufenthaltes (…) worden. Aus Rücksicht auf seine Privatsphäre wolle er dazu keine Ausführungen machen und auch seine Peiniger nicht beschreiben. Wenngleich es verständlich erscheint, dass solche Erinnerungen, falls tatsächlich erlebt, aufwühlend sind, werden Schilderungen traumatischer Erlebnisse im Asylverfahren als möglich und notwendig erachtet. Bei den vorgebrachten Misshandlungen handelt es sich um Ereignisse, welche nicht überprüfbar sind und nur anhand der Aussagen des Beschwerdeführers beurteilt werden können. Da dieser es jedoch bei nicht weiter substanziierten Aussagen belässt beziehungsweise in Bezug auf seine Peiniger jegliche Aussagen verweigert, können die Übergriffe weder eingeordnet noch beurteilt werden. Auch im Kontext seiner Aussage, er selbst habe die Situationen des Horrors, welche andere Gefangene erlebt hätten, nicht erlebt (F79), gelingt ihm die Glaubhaftmachung seiner diesbezüglichen Vorbringen nicht. 6.3 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene setzen sich zudem zu zentralen vorinstanzlichen Aussagen in Widerspruch. 6.3.1 Blieb der Beschwerdeführer in der Anhörung trotz Nachfrage noch auffallend vage in seinen Antworten zu den Umständen der Verhaftung, so gab er betreffend die Verhaftung seiner Nachbarn an, zuerst sei er von seiner Wohnung nach unten gebracht worden, danach seien die Polizisten nach oben gegangen und hätten die zwei Personen hinuntergebracht. Zwei Polizisten seien bei ihm geblieben, wie viele Polizisten zurück in das Haus gegangen seien, um die Nachbarn abzuholen, wisse er nicht genau

E-6420/2013 (vgl. A 23/19 F45-47). In der Beschwerdeschrift macht er zwar umfangreiche, aber mit dem Vorgebrachten gänzlich unvereinbare Angaben dazu. So will er von drei Polizisten der Sicherheitspolizei nach unten gebracht worden sein; mit diesen habe er gewartet, bis die Nachbarn mit vier weiteren Polizisten – zwei davon seien ihm bekannte Quartierpolizisten gewesen – dazugekommen seien; in der BzP hatte er dazu noch einmal abweichend angegeben, zusammen mit zwei anderen Demonstrierenden von der Lokalpolizei des Quartiers verhaftet worden zu sein (vgl. A 6/11 S. 9). Die Ausführungen in der Beschwerde stehen auch betreffend Ort des lokalen Polizeipostens (in der Nähe beziehungsweise vis-à-vis des Hauses) im Widerspruch zu den Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (neben seinem Quartier, vgl. A 23/19 F52). 6.3.2 Gemäss Rechtsmittelschrift sind der Beschwerdeführer und die anderen zwei Festgenommenen bei der Ankunft im Gefängnis von je einem Polizisten gepackt und in ein Büro zu zwei Polizisten gebracht worden, wovon der eine zuerst die Nachbarn verhört und ins Gesicht geschlagen und der andere aufgeschrieben habe. Nach zehn Minuten seien die Nachbarn abgeführt und der Beschwerdeführer sei verhört worden. In der Anhörung (vgl. A23/19 F62, 70) hatte der Beschwerdeführer dagegen vorgebracht, nach der Ankunft im Gefängnis in einen Raum gebracht worden zu sein, wo er allein geblieben sei. 6.3.3 Gemäss der Beschwerdeschrift war die Lösegeldzahlung des Vaters die Ursache für die Verlegung des Beschwerdeführers in eine Gemeinschaftszelle. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der Lösegeldzahlung nicht umgehend freigelassen, sondern weitere 12 Tage lang hätte festgehalten worden sein. Die abweichende Begründung anlässlich der Anhörung (vgl. A 23/19 F90: "Als sie feststellten, dass sie von mir keine Informationen über meinen Bruder erhalten konnten, brachten sie mich zu einem anderen Raum") ergäbe diesbezüglich mehr Sinn. Grundsätzliche Zweifel ergeben sich in diesem Zusammenhang auch angesichts der sich widersprechenden Angaben zur Anzahl der Gefangenen in der Gemeinschaftszelle (BzP: 5 Personen; Beschwerde: sechs Personen). Es darf erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sich nach zwölf Tagen Zusammensein ohne weiteres daran hätte erinnern könnte. 6.3.4 Den Beschwerdeausführungen nach verabschiedete sich der Beschwerdeführer "nicht wirklich" von seiner Familie, da bei der Trennung alle davon ausgegangen seien, dass er "nur den Ort innerhalb von Syrien

E-6420/2013 wechsle und nicht definitiv ins Ausland flüchte". Damit nicht vereinbar ist die gänzlich andere Darstellung in der Anhörung (vgl. A23/19 F22–26: "Als ich das Gefängnis verliess, sagte ich meiner Familie, dass ich beabsichtige, das Land zu verlassen. Sie sagten mir nur, ja, ich solle dies tun"). 6.3.5 Seine Identitätskarte will der Beschwerdeführer in (…) gelassen haben, ein Cousin habe ihm diese nachträglich überbracht. Nicht vereinbar damit sind die Angaben in der Anhörung, wonach ihm die Identitätskarte von einem Schlepper abgenommen und nachträglich zugestellt worden sein soll (vgl. A23/19 F12–17). 6.4 Das Bundesamt hat nach dem Gesagten zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft zu machen vermochte. Die Asylvorbringen vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. An dieser Einschätzung können die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene nichts ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuchs sind folglich zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AuG Anwendung. 7.2 Einzig im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, welche mit dem vorliegenden Urteil in Rechtskraft erwächst, Rechnung getragen.

E-6420/2013 7.3 Aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers kann die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden – wie im Bericht des B._______ vom 24. Januar 2014 vorgesehen – erfolgen, so dass die entsprechenden Vorbringen auch an dieser Stelle ohne Bedeutung sind. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der eingereichten Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit (E._______ vom 12. November 2013) von dessen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6420/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und F._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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