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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2007 E-642/2007

4. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,613 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-642/2007 kom/che/ruo {T 0/2} Urteil vom 4. Juli 2007 Mitwirkung: Richter König, Richterin Schenker Senn, Richter Gysi Gerichtsschreiberin Chastonay X_______, Türkei, vertreten durch Martin Ilg, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 18. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Ref-.-Nr._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. Dezember 2006 verliess und am 9. Dezember 2006 in die Schweiz einreiste, wo er am 11. Dezember 2006 um Asyl nachsuchte, dass er am 15. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie am 15. Januar 2007 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus A._______ in der Provinz B._______, wo er als Chauffeur gearbeitet und Landwirtschaft betrieben habe, dass im Mai 2006 sein Cousin E.Y., ein Milizionär der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, von staatlichen Sicherheitskräften getötet worden sei, dass der Beschwerdeführer daraufhin mit Gleichgesinnten am 11. Mai 2006 in A._______ eine Kundgebung durchgeführt habe und dabei eine Attatürk-Büste zerstört worden sei, dass die türkischen Sicherheitskräfte eingegriffen und den Beschwerdeführer mit etwa 17 oder 18 weiteren Teilnehmern festgenommen hätten, dass sie auf den Posten in A._______ überführt und dort verprügelt worden seien, dass die Familienangehörigen sich um die Freilassung des Beschwerdeführers bemüht hätten und er auf Intervention von Mullah S., Mitglied der DEHAP und Muhtar von A._______, am 15. Mai 2006 freigekommen sei, dass die Sicherheitskräfte in der Folge verschiedentlich beim Beschwerdeführer Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten, dass der Beschwerdeführer sich weiter an einer Demonstration in A._______ im Zusammenhang mit der Tötung des kurdischen Märtyrers M.K., ebenfalls ein Cousin, beteiligt habe, dass die türkischen Sicherheitskräfte wieder eingegriffen und den Beschwerdeführer festgenommen hätten, dass der Mullah S. ihn nach drei oder vier Tagen freibekommen habe und der Beschwerdeführer in der Folge untergetaucht sei, dass die Sicherheitskräfte weitere Durchsuchungen in seinem Haus vorgenommen und nach dem Beschwerdeführer gefahndet hätten, dass der Beschwerdeführer zudem vom Mullah S. erfahren habe, er werde als Verursacher der Zerstörung jener Attatürk-Büste betrachtet, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund den Heimatstaat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einen Zeitungsartikel aus der C._______ vom 23. Mai 2006 einreichte, einen weiteren Zeitungsartikel in einer Regionalzeitung aus A._______ erwähnte, in welchem sein Name erwähnt sei, und

3 dessen Nachreichen in Aussicht stellte, dass der Beschwerdeführer an Diabetes leide und er diesbezüglich bereits in der Türkei in ärztlicher Behandlung gestanden sei, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität lediglich die Kopie eines Nüfus zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vor, dass namentlich unentschuldbar sei, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seinen Nüfus und den Fahrzeugführerschein in einem Wald in der Türkei auf Anweisung hin weggeworfen haben wolle, dass der Erklärungsversuch, Reisepass und Originalnüfus seien inzwischen gefunden worden, könnten jedoch nicht nachgesandt werden, ebenso wenig überzeuge wie der Einwand, die alten Reisepässe könnten von seiner Familie nicht nachgesandt werden, da diese seinen Aufenthaltsort in der Schweiz nicht kenne, dass sich insgesamt der Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer enthalte den schweizerischen Asylbehörden bewusst seine Reisepapiere vor, dass diese Schlussfolgerung durch widersprüchliche Angaben zur angeblichen Flucht erhärtet werde, dass der Beschwerdeführer auch die angeblichen Fluchtgründe unsubstanziiert und widersprüchlich dargelegt habe, dass namentlich die Schilderungen der zwei Festnahmen von einem Mangel an Substanz geprägt seien, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zwecks materieller Beurteilung und Eintretens zurückzuweisen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde den Originalnüfus einreichte, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Januar 2007 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2007 an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens durch das zuständige Zivilstands-

4 amt D._______ der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt wurde, dass bei der folgenden Ausweisprüfung durch das Urkundenlabor E._______ keine objektiven Fälschungsmerkmale am Reisepass festgestellt werden konnten, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2007 eine Schweizer Bürgerin heiratete, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2007 angefragt wurde, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle, wobei er im Falle des Festhaltens an der Beschwerde um Mitteilung ersucht wurde, ob er bei der zuständigen kantonalen Behörde bereits um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nachgesucht habe, dass der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortzuführende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 Erw. 21 S. 240 f.), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat und gemäss dieser Bestimmung auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Ein-

5 reichen des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seiner Identität lediglich die Kopie seines Identitätsausweises (Nüfus) einreichte, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die diesbezügliche Behauptung, er habe diesen sowie weitere Ausweise in einem Wald in der Türkei auf Geheiss des Schleppers weggeworfen und nur noch die Kopie behalten, nicht glaubhaft ist, hätte er doch im Falle einer Ausweiskontrolle auch über die Nüfuskopie leicht identifiziert werden können, dass auch die Angabe, Reisepass und Nüfus seien in der Türkei nun inzwischen gefunden worden, zu keiner anderen Beurteilung führt, dass namentlich nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer dazu im erstinstanzlichen Verfahren festhalten liess, diese Ausweispapiere könnten nicht nachgesandt werden, andererseits auf Beschwerdeebene nun den Originalnüfus doch nachträglich einreichen konnte, hierbei nun wiederum nicht einzusehen ist, weshalb er den Reisepass nicht gleichzeitig mit dem Nüfus eingereicht hat, dass insbesondere auch nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer weitere gemäss seinen Angaben existierende alte Reisepässe, welche sich zu Hause befänden, nicht eingereicht hat, dass die hierzu in der Beschwerde vorgebrachten Einwände namentlich der psychischen Ausnahmesituation eines Flüchtenden nicht zu überzeugen vermögen, vielmehr festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer sich offensichtlich durchaus zu helfen wusste, hat er sich doch während erstinstanzlicher Hängigkeit seines Asylgesuches beim Türkischen Generalkonsulat in Zürich - dem Vertreter des angeblichen Verfolgerstaates in der Schweiz - seinen den Asylbehörden vorenthaltenen Reisepass verlängern lassen, dass bezüglich dieses Reisepasses zudem festzustellen ist, dass die darin vermerkten Daten nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen, dass dieser angegeben hatte, den (letzten) Reisepass im (...) mit Gültigkeit bis (...) erhalten zu haben (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5), dass der Reisepass indessen am (...) mit Gültigkeit bis (...) ausgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer weiter angegeben hat, keine Auslandaufenthalte gehabt zu haben, wogegen er gemäss Reisepass am (...) ein Visum für I._______ erhalten hat und gemäss Einreisestempel (...) auch dorthin gereist ist, dass der Beschwerdeführer ohne plausible Erklärung mit der Beschwerde den Originalnüfus einreichen und festhalten liess, damit sei der Vorwurf des bewussten Zurückhaltens rechtsgenüglicher Identitätsausweise entkräftet, dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann, sondern vielmehr im Sinne der durch die

6 Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und durch das Bundesverwaltungsgericht fortgeführten Praxis festzuhalten ist, dass bei Identitätspapieren, welche aus unentschuldbaren Gründen nicht ordnungsgemäss abgegeben wurden, die nachträgliche Einreichung auf Beschwerdeebene nicht zur Aufhebung des diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen vermag (vgl. ausführlich EMARK 1999 Nr. 16), dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend festgestellten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Flucht in die Schweiz sowie des widersprüchlichen und unlogischen Verhaltens im Zusammenhang mit seinem Reisepass an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen geprägt sind, dass die Vorbringen weiter teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, er beispielsweise einerseits angab, am 11. Mai 2006, dem Tag der Tötung von E.Y., sei er anlässlich der Demonstrationsteilnahme mit anderen Personen festgenommen worden und sie hätten an diesem Tag auch den Leichnam von E.Y. abholen wollen (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 7), dass er erst auf Vorhalt hin angab, E.Y. sei zwei oder drei Tage vor dem 11. Mai 2006 getötet worden (vgl. a.a.O., S. 7) und seine unterschiedlichen Angaben damit zu erklären versuchte, sein Türkisch sei nicht einwandfrei, dass sich dieser Erklärungsversuch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang bringen lässt, wonach er türkischer Muttersprache sei und Türkisch fliessend spreche (vgl. a.a.O., S. 3), dass auch die Angaben bezüglich der angeblich zweiten Festnahme oberflächlich geblieben sind, wobei namentlich nicht nachvollziehbar ist, dass er einerseits das genaue Datum dieser Festnahme zunächst nicht wissen wollte, um unmittelbar darauf das exakte Datum dieses angeblichen Vorfalls doch zu nennen, dass sich zahlreiche weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers finden, er sich namentlich auch bezüglich des Schicksals der anderen im Mai 2006 (angeblich) festgenommenen 17 Personen unterschiedlich geäussert und für die Unterschiede in seinen Angaben keine plausible Erklärung anzubringen vermocht hat, dass auf Beschwerdeebene hierzu keine substanziellen Einwände ins Feld geführt, sondern die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz lediglich pauschal als "inhaltsleere Behauptungen" bezeichnet werden,

7 dass mit diesen Ausführungen in der Beschwerde die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz jedenfalls nicht entkräftet werden, dass schliesslich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Türkischen Konsulat in Zürich in Kontakt getreten ist, dort die Verlängerung des Reisepasses (vgl. oben) erreicht hat, was bei bestehender Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG darstellen würde, mithin aufgrund dieses Verhaltens offensichtlich wird, dass der Beschwerdeführer nicht der behaupteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sein kann, dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zusätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse, erübrigen, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat und in diesem Zusammenhang in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 darauf hingewiesen worden ist, das Bundesverwaltungsgericht gehe bei ungenutztem Fristablauf von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen seiner Eheschliessung - namentlich auch vor dem Hintergrund der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung - aus, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da offensichtlich nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Beschwerdeführer offenbar an Diabetes leidet, diese Krankheit jedoch gemäss seinen Angaben bereits in der Türkei durch entsprechende Medikation behandelt werden konnte und er vor diesem Hintergrund auch keine weiteren Einwände gegen den Vollzug der Wegweisung anbrachte, dass zudem die Eltern des Beschwerdeführer sowie zahlreiche weitere Angehörige nach wie vor in der Heimatregion des Beschwerdeführers leben, der Beschwerdeführer zudem wieder in seinen Beruf als Lastwagenchauffeur mit ergänzendem Erwerb in der eigenen Landwirtschaft, zurückkehren könnte,

8 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls nötige Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. _______) - die Fremdenpolizei und das Passbüro F._______ (Beilagen: G._______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand am:

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