Abtei lung V E-6403/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting- Schalch, Richter Matkus König, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gabriel Püntener, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6403/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 4. August 2008 und gelangte am 18. August 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2008 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 17. September 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Abklärungen des BFM bei den deutschen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 in Deutschland einreiste, sein dort gestelltes Asylgesuch am 17. Januar 2006 abgewiesen wurde und er am 21. Februar 2006 nach unbekannt fortzog. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus aus dem Dorf (...), Landkreis Elbistan, Provinz Kahramanmaras. Er sei wiederholt von den Behörden unter dem Vorwurf der Hilfeleistung an die Guerillas festgenommen, für einige Tage festgehalten und misshandelt worden. Da die Repressalien im Jahre 2005 zugenommen hätten, sei er nach Deutschland ausgereist und habe dort um Asyl ersucht. Nach der Ablehnung seines Asylgesuchs sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort sei er wiederum wiederholt von den Sicherheitskräften festgenommen, beschimpft und geschlagen worden. Zudem sei er erneut von Guerilla-Kämpfern zu Hilfeleistungen aufgefordert worden. Am 24. Juli 2008 habe er im Auftrag der Guerilla zwei Kisten von einem Lastwagenfahrer übernommen und diese in seinem Auto und mit einem seiner Familie gehörenden Pferd am Abend desselben Tages zu einem vereinbarten Treffpunkt transportiert. Im Augenblick in dem die Übergabe hätte stattfinden sollen, sei plötzlich eine Schiesserei ausgebrochen. Er habe sich zu Boden geworfen und sei nach dem Ende des Gefechts zu Fuss nach Elbistan zurückgekehrt, wo er einen Freund gebeten habe, sich danach zu erkundigen, was geschehen sei. Dieser Freund habe erfahren, dass sein, des Beschwerdeführers, Pferd erschossen worden sei und der Dorfvorsteher auf Geheiss der Gendarmen bestätigt habe, dass dieses seiner Familie gehört habe. E-6403/2008 Alle Dorfbewohner seien auf den Polizeiposten in (...) gebracht worden, einen Tag später aber wieder freigelassen worden. Seine Mutter und seine Brüder seien jedoch weiterhin in Haft. Weiter habe er erfahren, dass in den von ihm transportierten Kisten Waffen und Munition gewesen seien. Der Vater seines Freundes habe sich bereit erklärt, einen Schlepper für ihn zu organisieren. Nach einem mehrtägigen Aufenthalt in Istanbul sei er in einem Reisebus versteckt nach Bulgarien ausgereist und von dort mit einem vom Schlepper beschafften falschen Reisepass über Rumänien und weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. D. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 - gleichentags eröffnet - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Sendung vom 24. November 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. E-6403/2008 H. Am 16. Dezember 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, welche im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG ist. I. Mit Eingabe vom 6. April 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass gestützt auf die Eheschliessung bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Familiennachzug gestellt worden sei und ersuchte um umgehende Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Berücksichtigung des Umstandes, dass der Wegweisungsvollzug auch aufgrund der erfolgten Heirat unzulässig und unzumutbar sein dürfte. J. Das Gesuch um Familiennachzug wurde vom Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern vom 29. April 2009 abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern über die gegen den Entscheid des Amts für Migration eingereichte Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2009 verfügt der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis am 30. September 2009. M. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. September 2009 die Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Migration und Personenstand vom 29. April 2009 abgewiesen habe und ersuchte um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. N. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Telefax-Eingabe vom 1. April 2010 eine Kostennote zu den Akten. E-6403/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu. E-6403/2008 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe. Im Weiteren würden seine Vorbringen zu den angeblich nach Abschluss dieses Verfahrens in der Heimat erlebten Vorkommnisse zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und seien daher als offensichtlich unglaubhaft zu bewerten. So vermöge der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb er trotz der nach seinen Angaben dort zu erwartenden Schikanen in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, und seine Schilderungen zu den erlebten Folterungen und dem Schusswechsel seien auffallend oberflächlich ausgefallen. Ferner stünden seine Aussagen anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 25. August 2008, er habe seit der Ausreise nichts mehr von seinen Familienangehörigen gehört und es gebe keine Telefon im Dorf, im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Zweitbefragung, wonach er am 23. oder 24. August 2008 vom Verbleib seiner Angehörigen gehört und einen Anruf auf den Telefonanschluss im Dorfladen gemacht habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass er keinen Anwalt engagiert habe, um mehr über das Schicksal seiner Verwandten in Erfahrung zu bringen. Somit würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass nach Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe der Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. Es sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet worden, welches mit einem Freispruch geendet habe. Ein solches Verfahren führe aber trotz Freispruchs in der Türkei regelmässig zu einer Fichierung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sein Herkunftsort in einem bekannten Rückzugs- und Operationsgebiet der PKK liege und E-6403/2008 die Versorgung der Guerilla durch die ansässige Bevölkerung der umliegenden Dörfer erfolge. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er mangels anderer Möglichkeit der Existenzsicherung in sein Herkunftsdorf zurückgekehrt sei, zumal er nur in der Landwirtschaft über berufliche Erfahrung verfüge. Im Weiteren habe die Vorinstanz seine Ausführungen zu den Ereignissen nach der Rückkehr zu Unrecht als unglaubhaft bewertet. Seine Aussagen seien bei beiden Anhörungen gleichbleibend gewesen und würden viele Realkennzeichen enthalten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG bereits Hinweise auf eine Verfolgung das Eintreten auf das Asylgesuch gebieten würden. Es sei davon auszugehen, dass gegen ihn und wahrscheinlich auch gegen seine Brüder und die Mutter ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet worden sei. Er verfüge nur über geringe intellektuelle Fähigkeiten und sei psychisch beeinträchtigt. Er sei daher mit der Kontaktaufnahme mit einem Anwalt in der Heimat zwecks Beschaffung von Akten des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens überfordert. Angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe seien seine Verwandten und Bekannten in der Schweiz auch nicht bereit, Nachforschungen anzustellen. Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, im Rahmen einer Botschaftsabklärung die Existenz des Strafverfahrens abzuklären. Die Beschaffung der notwendigen Beweismittel sei nunmehr in die Wege geleitet worden. Im Übrigen seien auch notwendige Sachverhaltsabklärungen betreffend seines offensichtlich angeschlagenen psychischen Zustandes nicht gemacht worden. Falls keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge, seien die unterbliebenen, notwendigen Sachverhaltsabklärungen im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Selbst wenn kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, ergebe sich aus der Fichierung und den Vorfällen nach seiner Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefährdung, erneut festgenommen und misshandelt zu werden, weshalb der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu bezeichnen sei. 6. 6.1 Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ist dann gerechtfertigt, wenn in einem formell rechtskräftigen Entscheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. die auch heute zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.2 E-6403/2008 und E. 5.4). Ausnahmsweise ist gemäss dem erwähnten ARK-Urteil ein Eintreten auf ein Asylgesuch trotz rechtskräftigem Asylentscheid im erwähnten Sinne möglich, wenn sich - entsprechend dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG - aus der Anhörung Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dabei ist vom engen Verfolgungsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auszugehen. 6.2 Die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG setzt eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der gesuchstellenden Personen voraus, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt. Es gelten damit dieselben herabgesetzten Beweismassanforderungen, welchen nach der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Praxis ARK nicht offensichtlich haltlose Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG genügen müssen (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.1, 2004 Nr. 35 E. 4.3). 6.3 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 im EU-Mitgliedsstaat Deutschland ein Asylgesuch stellte, welches mit Entscheid der deutschen Behörden vom 17. Januar 2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. 6.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene, gemäss Art. 3 AsylG relevante Umstände vorliegen. Zunächst liegen keine Hinweise für die Unglaubhaftigkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei vor. Es erscheint zudem angesichts des Umstands, dass er nur in der Landwirtschaft über berufliche Erfahrung verfügt, nicht gänzlich unplausibel, dass er trotz der erwarteten Repressalien in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer den angeblich für seine erneute Ausreise ausschlaggebenden Vorfall vom 24. Juli 2008 und die anschliessenden Repressalien gegen seine Familie entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in zu erwartender Ausführlichkeit und Detailliertheit sowie widerspruchsfrei beschrieben hat und seine Ausführungen nicht als völlig realitätsfremd bezeichnet werden können. Demzufolge liegen Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen vor und es rechtfertigt sich jedenfalls nicht, diese als offensichtlich haltlos zu bezeichnen. Ausserdem hat der E-6403/2008 Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei, bevor er nach Deutschland ausgereist sei, vom Staatssicherheitsgericht Malatya wegen Unterstützung der PKK angeklagt worden. Auch wenn das Verfahren nach seinen Angaben nach 6 bis 7 Monaten eingestellt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass über ihn ein Datenblatt mit dem Vermerk „unbequeme Person“ erstellt wurde, was gemäss weiterhin geltender Praxis der ARK zu einer asylrelevanten Gefährdung führen kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 11). Vor diesem Hintergrund erscheint möglich, dass der Beschwerdeführer als eine der Unterstützung der PKK verdächtigte Person besonders in den Fokus der Sicherheitskräfte geriet, weshalb auch die von ihm geschilderten wiederholten Festnahmen und Misshandlungen nicht unplausibel erscheinen. Zwar hat das Bundesamt zu Recht dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe nichts unternommen, um die behaupteten behördlichen Übergriffe und insbesondere das angeblich gegen ihn neu eingeleitete Verfahren mit Beweismitteln zu untermauern. Zudem hat er die Widersprüche in seinen Aussagen zu den Umständen der Kenntnisnahme vom Schicksal seiner Familienangehörigen nach seiner Flucht nicht überzeugend auszuräumen vermocht. Diese Umstände sind indessen als Kriterien zu bewerten, welche im Rahmen einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne von Art. 7 AsylG zu berücksichtigen wären, jedoch nicht geeignet sind, seine Asylvorbringen insgesamt als offensichtlich haltlos erscheinen zu lassen. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass trotz einiger Zweifel auch etliche glaubhafte Indizien für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen, und seine Vorbringen daher dem tiefen Beweismassstab der Hinweise auf Verfolgung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu genügen vermögen. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht beziehungsweise mit unzulässiger Begründung einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 1. Oktober 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.7 Der in der Eingabe vom 26. Oktober 2009 gestellte Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel zur Frage der Unzulässigkeit bezie- E-6403/2008 hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit einer über eine Härtefallbewilligung verfügenden Landsfrau ist demnach abzuweisen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, sondern vom BFM im Rahmen der materiellen Beurteilung seines Asylgesuchs neu zu beurteilen sein wird. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 1. April 2010 auf Fr. 3'219.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-6403/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'219.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 11