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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2015 E-6400/2014

11. März 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,518 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6400/2014

Urteil v o m 11 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), und B._______, geboren (…), Kolumbien, p. A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014 / N (…).

E-6400/2014 Sachverhalt: A. A.a A._______ (der Beschwerdeführer) stellte mit Eingaben vom 8. und 16. August 2012 für sich und seine Lebensgefährtin B._______ (die Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá (die Botschaft) ein Asylgesuch. Zur Begründung führte er aus, er sei Delegierter einer Gewerkschaft (…), weswegen er innerhalb und ausserhalb der Firma, in welcher er arbeite, verfolgt und eingeschüchtert worden sei. Er fühle sich ständig in Gefahr und befürchte, dass er oder seine Lebensgefährtin getötet oder entführt und gefoltert werden könnten. Sie müssten deshalb praktisch die ganze Zeit zu Hause bleiben und könnten nur wenn unbedingt nötig und mit grosser Vorsicht auf die Strasse gehen. Sie würden von Mitarbeitern seiner Firma bedroht, man wolle ihn einschüchtern, terrorisiere ihn psychisch und physisch, damit er die Firma verlasse, und sabotiere seine Arbeit, damit er oder ein Mitarbeiter verunfallen könnte. Nach der Arbeit sei er beobachtet und verfolgt worden. Zudem hätten seine Gegner die Polizei als Druckmittel gebraucht, was er bei der Staatsanwaltschaft, dem Ombudsmann und weiteren Stellen angezeigt habe. Als er wegen zwei Operationen und der Drohungen einem Streik fern geblieben sei, habe man ihn als Streikbrecher bezeichnet. Weiter seien im Abstand von einem Monat die beiden Hunde seiner Tochter gestorben. Vermutlich habe sie jemand vergiftet, denn einer der Angestellten der Firma habe die Hunde gekannt. Er habe eine Autopsie des zweiten Hundes veranlasst, welche seinen Verdacht bestätigt habe. Danach habe er jedoch den Tierarzt nicht mehr ausfindig machen können, da die Praxis plötzlich nicht mehr existiert habe. Er sei als Umstürzler und Bandit bezeichnet worden, weil er Freiheit und Fortschritt für das Volk gewollt habe, und habe sich mit seinen Kommentaren in Gefahr gebracht, zumal seine Firma von illegalen Gruppierungen infiltriert sei. Seine Lebensgefährtin sei nach der Arbeit von einem schwarzen Motorrad verfolgt worden, und dasselbe Motorrad hätten sie an einem anderen Tag am Strassenrand gesehen. Nachdem sie dies angezeigt habe, sei ihr permanent überallhin jemand gefolgt, ihr Haus sei überwacht worden und jemand sei in den zweiten Stock eingedrungen. Auch das Haus der Mutter der Beschwerdeführerin sei beobachtet und mitten in der Nacht fotografiert worden. Ausserdem seien mehrere Arbeitsutensilien aus seinem Spind entwendet worden. Als seine Arbeitshandschuhe einige Tage später wieder aufgetaucht seien, sei (…) darauf gestanden, welches der Wohnort von einigen seiner Verwandten sei, was er als Drohung verstanden habe. Im

E-6400/2014 Spind habe er zudem einen Zettel mit einer Todesdrohung gefunden, sein Ring sei zerkratzt und seine gesäuberten Arbeitsinstrumente beschmutzt worden. Dies alles habe seine physische und psychische Gesundheit geschädigt. Es bestehe keine interne Fluchtalternative, da die extremistischen Gruppierungen im ganzen Land Einfluss hätten. Er sei bereits einmal nach Venezuela geflohen, seine Verfolger hätten ihn aber dort gefunden. In Lateinamerika könne er vor diesen Gruppierungen nicht sicher sein. Der Beschwerdeführer reichte diverse Dokumente als Beweismittel zu den Akten. A.b Die zuständige Mitarbeiterin der Botschaft ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2012 um Mitteilung, ob seine im Asylgesuch erwähnte Tochter im Asylgesuch eingeschlossen sei. Am 4. September 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Tochter sei im Asylgesuch nicht eingeschossen. A.c Mit Begleitschreiben vom 30. August 2012 übermittelte die Botschaft das Asylgesuch an das BFM und teilte mit, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich. A.d In seinem Schreiben vom 15. Oktober 2012 erklärte das BFM, der Sachverhalt sei noch nicht vollständig abgeklärt und forderte den Beschwerdeführer zur Beantwortung einiger vertiefender Fragen auf. Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 1. November 2012 und reichte weitere Unterlagen ein. Am 28. November 2012 sandte er ein weiteres Schreiben mit zusätzlichen Beweismitteln zu. A.e Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt als erstellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei deshalb nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Faktoren und des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums erwäge es, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere sei es der Meinung, dass eine anderweitige Schutzsuche möglich sei. Es setzte den Beschwerdeführenden Frist an, sich zu dieser vorläufigen Beurteilung zu äussern, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

E-6400/2014 Innert Frist reichten die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2013 eine Stellungnahme sowie weitere Beweismittel zu den Akten und wiesen mit Schreiben vom 29. April 2013 auf ihre schwierige Situation hin, verbunden mit der Bitte um einen baldigen Entscheid. Gleichzeitig reichten sie ein weiteres Dokument ein. A.f Das BFM wies mit Verfügung vom 29. Juli 2014 – eröffnet am 27. September 2014 – die Gesuche um Einreise und Asylerteilung ab. B. Mit vom 15. September 2014 datierter Eingabe (recte: 15. Oktober 2014; Eingang bei der Botschaft am 20. Oktober 2014) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. C. Am 6. November 2014 ersuchte der Instruktionsrichter die Botschaft, die in der Beschwerde erwähnten Beilagen erhältlich zu machen und dem Bundesverwaltungsgericht zukommen zu lassen. D. Die Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 alle von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen. Es handelt sich dabei um den spanischen Originaltext der Beschwerde, die (bereits eingereichte) deutsche Übersetzung derselben sowie dreizehn Beweismittel als Beschwerdebeilage.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-6400/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). War dies nicht möglich, so wurde die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10

E-6400/2014 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung konnte sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 fest, der entscheidwesentliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet, und es erwäge, die Asylgesuche abzulehnen sowie die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig gab es ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme, welche innert Frist einging. Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan. In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden denn auch keine Verletzung ihrer prozessualen Rechte. Es ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 5. 5.1 Das BFM beziehungsweise SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG wird Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3

E-6400/2014 AsylG glaubhaft ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführenden würden keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz geltend machen. Unter diesen Umständen sei ihnen zuzumuten, in einem anderen Land um Asyl nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und würden sich gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela habe zwar das Abkommen nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. In Argentinien und Brasilien existiere ein formelles und gesichertes Asylverfahren. Es sei zudem relativ einfach, einen sonstigen Aufenthaltstitel in diesen beiden Ländern zu erhalten. In anderen Ländern im südamerikanischen Raum seien die Aufnahmebedingungen komplexer, jedoch seien auch dort die Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration gegeben. Zudem würden sich die einzelnen Länder gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz grundsätzlich an das Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 FK halten, auch wenn es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in die Nachbarländer Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige dort um Asyl ersuchen und zu einem beträchtlichen Teil als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese Staaten seien überdies bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen offensichtlich näherliegend. Zudem sei das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vor Ort und gewähre Asylbewerbern und Flüchtlingen in den ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung. Die Länder des Cono Sur würden auch über staatliche Programme für Berufsbildung und wirtschaftliches Auskommen verfügen, das Gesundheitssystem sei kostenlos und die Schulbildung obligatorisch und unentgeltlich.

E-6400/2014 Es sei deshalb zumutbar, dass die Beschwerdeführenden einen anderen Staat als die Schweiz um Schutz ersuchen würden. Der Beschwerdeführer habe langjährige Berufserfahrung, die ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im südamerikanischen Raum helfen werde. Zudem habe er Familienangehörige in Spanien und Italien, mit deren Hilfe er sich um einen geregelten Aufenthaltsstatus in diesen Ländern bemühen könne. 6.2 Nach allgemeinen Ausführungen zu Neuerungen im schweizerischen Asylsystem und der Bitte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Menschenrechte über migrationspolitische Reformen stellen, wird in der Beschwerde vorgebracht, trotz Anzeigen bei der Generalstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft für öffentliche Angestellte, der Personería (für Menschenrechte zuständige städtische Einrichtung) von Santiago de Cali, der Ombudsstelle von Santiago de Cali, dem UNHCR-Büro in Bogotá, der nationalen Polizei und der Unidad Nacional de Protección (UNP; nationale Einheit zum Schutz von gefährdeten Personen) sei ihr Fall bisher nicht gelöst worden. Am 9. August 2012 hätten sie sich an das UNHCR in Bogotá gewandt, seien jedoch in der Folge nie kontaktiert worden. Sie würden einen Angriff auf ihr Leben befürchten, da die Person, welche der Beschwerdeführerin nach der Arbeit gefolgt sei, vermutlich der Polizei angehöre, und man ihnen geraten habe, darüber zu schweigen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe ihnen kein Ermittlungsergebnis mitgeteilt, und sie befürchteten Repressalien von Mitarbeitern, deren Verbindung zu paramilitärischen Gruppierungen sie angezeigt hätten. Da sie vom Staat keinen Schutz erhalten hätten, müssten sie eingesperrt und versteckt leben. Die erlittenen Drohungen und Angriffe auf den Beschwerdeführer hätten bei ihm eine gemischte Angst und depressive Störung (ICD-10 F41.2) hervorgerufen. Sie seien sehr besorgt über den Entscheid der UNP, ihnen trotz der Empfehlung der Polizei keinen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal nach Venezuela geflüchtet und habe dort beim UNHCR um Asyl ersucht. Er sei jedoch nie in ein Empfangszentrum gekommen, habe keine medizinische Hilfe erhalten, und habe sich unsicher gefühlt, da er Leute aus seiner Heimatstadt gesehen habe, welche ihn verfolgt hätten. Der Termin, um sich in Venezuela als Flüchtling registrieren zu lassen, wäre erst drei Monate später gewesen. Er sei von den Behörden kontrolliert und darauf hingewiesen worden, dass er weder frei herumreisen noch Arbeit suchen dürfe. Man habe ihn schlecht behandelt, ihn an die Grenze zurückgestellt und aufgefordert, das Land zu verlassen. Aufgrund dieser Erfahrung und weil sie in anderen südamerika-

E-6400/2014 nischen Länder aufgrund der Nähe zu Kolumbien von ihren Verfolgern aufgespürt werden könnten, möchten die Beschwerdeführenden dort nicht um Schutz nachsuchen. Sie seien bisher aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht aus dem Land geflüchtet, da er sich regelmässigen Kontrollen unterziehen und Medikamente gegen seine Angst und Depression einnehmen müsse. Sie hätten der Vorinstanz nie Informationen vorenthalten und ihre Identitätsdokumente vorgewiesen, sie seien nicht vorbestraft und stellten keine Gefahr für die Gesellschaft dar. Hinsichtlich der Beziehungsnähe zur Schweiz seien sie der Ansicht, dass die Sprache und Kultur längerfristig kein Problem darstellen würden, da sie diese erlernen und sich in die Gesellschaft integrieren würden. Die Beschwerdeführenden beantragen, ihr Asylgesuch sei durch die Schweiz zu prüfen, zumal gemäss den Regeln des Dublin-Systems ein solcher Antrag nur von einem einzigen europäischen Staat geprüft werde. Sodann habe man dem Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches nicht gesagt, dass dies bei der Botschaft nicht möglich sei. Er ersuche darum, seinen Antrag nach altem Recht zu behandeln. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht haben. In der Beschwerde bekunden sie zwar ihre Motivation, sich mit der Sprache und Kultur vertraut zu machen und in der Schweiz zu integrieren, eine bestehende Beziehung zur Schweiz oder zu in der Schweiz lebenden Personen behaupten sie indessen nicht. 7.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht auf die Tatsache verwiesen, dass mehrere Nachbarstaaten Kolumbiens sowohl die FK als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert haben, die visumsfreie Einreise ermöglichen und über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen (vgl. dazu E- MARK 2004 Nr. 20 E. 4a). Die lateinamerikanischen Staaten haben zusätzlich die Erklärung von Cartagena von 22 November 1984 (Declaración de Cartagena sobre los Refugiados) unterzeichnet, welche Vereinbarung sowohl eine Erweiterung des Flüchtlingsbegriffs gemäss FK wie auch die Selbstverpflichtung der 28 Staaten zur Errichtung asylrechtlicher Verfahren

E-6400/2014 und adäquater Unterbringung und Integration der Flüchtlinge enthält. Zwar leben die kolumbianischen Flüchtlinge in den Nachbarstaaten Kolumbiens zum Teil in misslichen Verhältnissen. Daraus kann aber nicht per se auf die Unzumutbarkeit einer Schutzsuche in diesen Ländern geschlossen werden, zumal die Regierungen Ecuadors, Venezuelas, Panamas und Perus mit dem UNHCR kooperieren, um den Schutz für Flüchtlinge und Asylsuchende zu gewährleisten (vgl. etwa US State Department, Human Rights Reports 2012). Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden auch keine stichhaltigen Argumente gegen eine Schutzsuche in den weiteren von der Vorinstanz genannten südamerikanischen Ländern (Argentinien, Uruguay, Bolivien) vorgebracht, zu welchen sie aus sprachlichen und kulturellen Gründen im Gegensatz zur Schweiz einen Bezug hätten. Auch ausserhalb von formellen Asylverfahren ist im süd- und zentralamerikanischen Raum nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit zu einer Einreise weitgehend vorhanden, und für Kolumbianerinnen und Kolumbianer sind die Chancen auf ein dauerhaftes Bleiberecht in verschiedenen Ländern intakt. Der Beschwerdeführer verweist auf seine psychische Erkrankung, welche ihm eine Ausreise aus Kolumbien verunmögliche. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit der regelmässigen ärztlichen Kontrolle und Einnahme von Medikamenten eine Ausreise zwar erschweren kann und der Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung in einem anderen südamerikanischen Land zumindest anfänglich erschwert sein dürfte. Die medizinische Grundversorgung ist in diesen Ländern jedoch gewährleistet, und es kann davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers dort angemessen behandelt werden kann. Letztlich lässt sich aus der negativen Erfahrung des Beschwerdeführers in Venezuela nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass er, nachdem er sich als Flüchtling gemeldet hatte, nicht frei im Land herumreisen und Arbeit suchen konnte, ist eine im Rahmen eines Asylverfahrens legitime Massnahme des venezolanischen Staates, welche ähnlichen Regelungen in der Asylgesetzgebung anderer Länder entspricht. Zudem hat er das Land offenbar vorzeitig verlassen und den angesetzten Termin zur Registrierung als Flüchtling nicht wahrgenommen. Rückschlüsse auf fehlende Schutzfähigkeit oder fehlenden Schutzwillen Venezuelas sind daher nicht möglich. Im Übrigen besteht, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit der Schutzsuche in anderen Ländern der Region.

E-6400/2014 Es ist den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten zuzumuten, in einem anderen Land um Asyl nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 7.3 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche haben. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob sie in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und ob sich diese auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, offenbleiben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 7.4 Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass vorliegend das Dublin-Vertragswerk nicht zur Anwendung gelangen wird: Da das Botschaftsgelände nicht als Hoheitsgebiet der Schweiz betrachtet wird, fällt ein bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereichtes Asylgesuch nicht in den Anwendungsbereich der Dublin-III-VO. Für eine allfällige spätere Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäss Dublin-III-VO würde das vorliegende Asylgesuch aus dem Ausland somit nicht berücksichtigt (vgl. BVGE 2011/26 E. 4). Schliesslich werden die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam gemacht, dass die Vorinstanz in Anwendung der mittlerweile aufgehobenen Bestimmungen entschieden hat, welche auch im vorliegenden Entscheid angewendet werden (vgl. E. 1.3 vorstehend). Die nach Einreichung ihres Asylgesuches in Kraft getretene Rechtsänderung hat demnach entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführenden keine negativen Auswirkungen auf ihr Asylverfahren. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-6400/2014 (Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

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