Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6394/2014
Urteil v o m 1 5 . Januar 2015 Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zu Gunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / (…).
E-6394/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, welcher seit 1996 in der Schweiz lebt und in G._______ als (…) arbeitet, mit Schreiben vom 17. Juni 2014 beim BFM einen Visa-Antrag für seine Neffen und Nichten (Gesuchsteller) stellte, dass die Gesuchsteller am 24. Juni 2014 auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul Visa-Anträge stellten, dass das Generalkonsulat den Gesuchstellern mit Verfügungen vom 25. Juni 2014 die beantragten Visa mit der Begründung verweigerte, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – Onkel der Gesuchsteller – dagegen mit Eingabe vom 19. Juli 2014 in Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) beim BFM Einsprache erhob, dass das BFM mit Entscheid vom 2. Oktober 2014 – eröffnet am 7. Oktober 2014 – die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Visaverweigerung durch das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul betreffend seine Angehörigen abwies, Verfahrenskosten erhob und diesen mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnete, dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, es bestehe keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Gesuchsteller die Schweiz vor Ablauf der Visumsfrist von drei Monaten wieder verlassen würden, die Vorinstanz habe nicht davon überzeugt werden können, dass die fristgerechte Rückreise gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer nämlich nicht dargelegt habe, dass seine Gäste trotz der Krise in Syrien besondere persönliche Gründe für eine Rückreise hätten, im Gegenteil werde gerade um dauerhaften Schutz ersucht, dass auch keine humanitären Gründe vorlägen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, zumal nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Istanbul keine im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen besondere individuelle und konkrete Gefährdung vorliege, zumal sich die Gesuchsteller in einem Drittstaat befänden, wo in der Regel keine unmittelbare ernstliche Gefährdung herrsche, wobei
E-6394/2014 strengere Kriterien gälten als bei Auslandgesuchen und die Gesuchsteller das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben selber belegen müssten, dass insbesondere keine Hinweise dafür vorlägen, dass die Gesuchsteller gegenüber vielen Landsleuten in ähnlicher Lage schwerer bedroht wären, dass in der Türkei die Gesundheitsversorgung den Umständen entsprechend funktioniere und keine Gefahr der Rückführung nach Syrien bestehe, dass der Beschwerdeführer Onkel der Gesuchsteller und damit nicht naher Angehöriger im Sinne der Ausnahmereglung für nahe syrische Familienangehörige (Weisung betreffend die erleichterte Erteilung von Besucher- Visa für syrische Familienangehörige [COO.2180.101.7. 266789/322.213/Syrien/2010/ 03648m Weisung Syrien]) sei, weshalb diese nicht zur Anwendung gelange, dass die Visaanträge ferner erst nach der Aufhebung der Weisung Syrien gestellt worden seien, dass der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Einspracheentscheid des BFM mit ans BFM gerichteter Eingabe vom 1. November 2014 (vom BFM ans Gericht am 4. November 2014 weitergeleitet) Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die beantragten Visa zur Einreise seien zu erteilen, dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 11. November 2015 bestätigte, dass der mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 erhobene Kostenvorschuss am 23. Dezember 2014 fristgerecht geleistet wurde,
E-6394/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt (Art. 31 und 33 VGG), worunter auch Einspracheentscheide des BFM fallen, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Schengen-Recht die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit einschränkt, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten aufstellt und diese verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass das AuG und seine Ausführungsverordnung nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG), dass Angehörige von Drittstaaten über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen dürfen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen,
E-6394/2014 dass sich die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, beantwortet, dass die Gesuchsteller als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum unterstehen, dass Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssen, wobei sie namentlich zu belegen haben, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten, dass Drittstaatsangehörige sodann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen dürfen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. ad und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58), dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex auch dann anzunehmen ist, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.), dass Drittstaatsangehörige daher zu belegen haben, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.), dass von einer solchen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, aufgrund der Verhältnisse im Heimatstaat der Gesuchsteller keine Rede sein kann, auch wenn der Beschwerdeführer erklärt, ihm sei bewusst, dass
E-6394/2014 seine Gäste "grundsätzlich" vor Ablauf der Besuchsfrist zurückkehren müssten, wofür auch "problemlos" Garantie geleistet werden könne, dass eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Türkei, nachdem sich der Beschwerdeführer ausführlich über die dortigen schwierigen Lebensbedingungen ausgelassen hat, ebenso wenig plausibel ist, dass, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, das Schengen- Recht die Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten kann, dass die Visumserteilung aus humanitären Gründen auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008, in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert ist, wonach das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen können, dass nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen hat, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490),
E-6394/2014 dass in der Botschaft aber auch dem Willen Ausdruck verliehen wurde, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich die Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylverfahrens bewilligten Einreisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20 % reduziere; zur entsprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3), dass die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, vermuten lässt, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Falle des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, dass aber auch akute kriegerische Ereignisse als möglicher Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt wurden, dass das BFM angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien am 4. September 2013 die Weisung Syrien erliess, um erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen, dass es am 29. November 2013 die Weisung Syrien aufhob und durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung ersetzte, da die Weisung Syrien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien, dass nach Prüfung der Akten dem SEM darin zuzustimmen ist, dass auch die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllt sind, dass die Gesuchsteller sich nämlich in einem Drittstaat befinden und dort nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die es
E-6394/2014 rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Personen ein Einreisevisum zu gewähren, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht gegeben sind, dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde über die Lebensbedingungen in der Türkei sowie die eingereichten Fotografien, die Szenen von einem Zeltlager zeigen, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die Weisung Syrien nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge nach dem 29. November 2013 gestellt worden sind, dass die Weisung Syrien, selbst wenn sie zeitlich zur Anwendung gelangen würde, nicht einschlägig ist, da der Beschwerdeführer als Onkel der Gesuchstellenden nicht naher Angehöriger im Sinne der Weisung Syrien ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 700.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG und 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieser Betrag durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-6394/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
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