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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2014 E-6369/2012

25. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,647 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2012 /

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6369/2012

Urteil v o m 2 5 . Februar 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Serbien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (…).

E-6369/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige aus dem Dorf D._______ mit letztem Wohnsitz in der Stadt E._______ – verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 6. Juni 2012 und reisten am 7. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] Vallorbe um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Juni 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 7. November 2012 zu ihren Ausreise- und Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Ungefähr zwei Jahre vor ihrer Ausreise seien unbekannte Männer erstmals bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten ohne Angabe von Motiven Geld verlangt. Dieser Vorfall habe sich daraufhin mehrfach wiederholt, wobei die Beschwerdeführenden aus Angst jeweils gezahlt hätten, da es sich bei diesen Unbekannten vermutungsweise um drogenabhängige Kriminelle gehandelt habe. Die Beschwerdeführenden seien dreioder viermal bei der Polizei gewesen, die aber nichts unternommen habe, da die Identität der Täter nicht bekannt gewesen sei. Am (…) April 2012 seien die Männer erneut gekommen und hätten, da sich die Beschwerdeführenden diesmal geweigert hätten zu zahlen, den Beschwerdeführer mit einem Baseballschläger verprügelt und diesem dadurch c gebrochen, die Beschwerdeführerin geschlagen sowie den Hund malträtiert. Sie hätten noch am selben Abend die Polizei verständigt, welche daraufhin vorbeigekommen sei. Am nächsten Tag hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet und der Beschwerdeführer sei danach bis zum (…) April 2012 hospitalisiert gewesen. Nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, seien die Beschwerdeführenden aus ihrem Wohnhaus ausgezogen und hätten für den Zeitraum von zwei Monaten eine neue Wohnung gemietet. Aus Angst, dass diese unbekannten Männer sie auch an diesem neuen Ort belästigen würden, hätten sie ihr Heimatland verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie neben den Geburtsscheinen und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen die folgenden Beweismittel ein: die bei der Polizei gemachten schriftlichen Aussagen vom (…) April 2012 betreffend den Vorfall vom (…) April 2012, das Arztzeugnis vom (…) April 2012, die Entlassungsbestätigung des Krankenhauses vom (…) April 2012 den Beschwerdeführer betreffend sowie verschiedene Arztzeugnisse die Beschwerdeführerin betreffend.

E-6369/2012 B. Mit Verfügung vom 27. November 2012 – eröffnet am 30. November 2012 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die geschilderten Übergriffe beziehungsweise die Befürchtung, künftig solchen ausgesetzt zu werden, würden von Privatpersonen ausgehen und seien somit nicht asylrelevant, da der serbische Staat als schutzfähig und -willig zu betrachten sei. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich die Polizeibehörden nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Beschwerdeführenden bemüht hätten. Im Gegenteil scheine die Polizei – wie aus den eingereichten Dokumenten hervorgehe – ihre Aussagen sorgfältig aufgenommen und sich um die Verletzung des Beschwerdeführers gekümmert zu haben, indem sie ihm empfohlen hätten, ein Krankenhaus aufzusuchen (vgl. A4/11 S. 8). Jedoch sei es für die Polizei schwierig, erfolgreich gegen eine unbekannte Täterschaft vorzugehen. Dass es zu keinerlei strafrechtlichen Massnahmen gekommen sei, bedeute folglich nicht, dass sich die zuständigen Behörden nicht mit der Sache befasst hätten. Hinzuzufügen sei sodann, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei freilich, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die den Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems auch individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Im Übrigen seien aufgrund der Verhaltensweisen der Beschwerdeführenden ihre geltend gemachten Vorbringen ohnehin in Zweifel zu ziehen, so dass sie insgesamt nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden könnten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. In der Rechtsmittelbelehrung wies das BFM unter Bezugnahme auf Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darauf hin, dass sein Entscheid innert fünf Arbeitstagen nach dessen Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne.

E-6369/2012 C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit einer französischsprachigen Formularbeschwerde vom 6. Dezember 2012 (Datum Poststempel: 7. Dezember 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht und beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei die Beschwerdeführenden – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren seien; eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden insbesondere aus, dass sie die Übergriffe psychisch sehr belasten würden, was auch die eingereichten Arztbestätigungen belegen würden. Trotz des Umzugs in ein anderes Quartier hätten die Behelligungen weiter angehalten. Da sie derart verängstigt gewesen seien, sei ein Umzug in eine andere Stadt nicht möglich gewesen. Sie hätten ihr Heimatland verlassen müssen, um ihre Gesundheit zu schützen und weil sie die Anspannung, einer allfälligen Gewaltattacke erneut zum Opfer zu fallen, nicht hätten ertragen können. Da sie noch unter Schock stehen würden, würde sie eine derzeitige Rückkehr in eine unerträgliche Lage versetzen und sie könnten sich gar nicht ausmalen, was das für Auswirkungen auf ihre ohnehin schon angeschlagene Gesundheit haben könnte. Deshalb würden sie um ein wenig Zeit ersuchen, damit die Polizei die Täter finden könne und die Beschwerdeführenden sich von den vorgefallenen Ereignissen erholen könnten. Sie würden immer noch darunter leiden und hoffen, dass sie eines Tages ihr normales Leben wieder aufnehmen könnten. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2012 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt be-

E-6369/2012 funden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, wurde abgewiesen. Das BFM wurde ferner angewiesen, den Beschwerdeführenden eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständigen ausländischen Behörden offenzulegen. Im Übrigen wurde es zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2012 [richtig: 2013] stellte das BFM insbesondere fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen habe es keine Informationen betreffend den vorliegenden Fall an die serbischen Behörden übermittelt. F. Den Beschwerdeführenden wurde am 10. Januar 2013 ein Doppel der Vernehmlassung zur Einreichung einer Replik bis zum 25. Januar 2013 zugestellt. Diese Frist liessen sie ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-6369/2012 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (wobei das Verfahren auch in der von der Partei verwendeten anderen Amtssprache geführt werden kann). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Bundesversammlung änderte am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am darauffolgenden Tag in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War zuvor lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt nach neuem Recht diese Frist auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. 3.2 Die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013 ist – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. In Bezug auf die Anwendung des (neuen) Rechts ist die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 massgebend.

E-6369/2012 3.3 Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung erfüllt sind: Die Beschwerdeführenden sind serbische Staatsangehörige und der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "Safe Country" erklärt und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen. Zudem ist aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts das BFM zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war. Dass das BFM auf die Asylgesuche eingetreten ist, sie materiell behandelt und die Verfügung ausführlich begründet hat, bedeutet nicht, dass die Gesuche nicht offenkundig ohne weitere Abklärungen abgelehnt werden konnten (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz ihren Entscheid zu Recht mit dem vorhandenen Schutzwillen, den die serbischen Polizeibehörden den Beschwerdeführenden gegen die Nachteile seitens einer unbekannten Täterschaft bieten können, begründete. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn

E-6369/2012 der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1). 5.2 Bei den geschilderten Vorfällen handelt es sich um Übergriffe seitens Dritter, welche vorliegend nicht asylrelevant sind, da – wie bereits erwähnt – der serbische Staat als schutzfähig und -willig zu betrachten ist und solche Übergriffe strafrechtlich verfolgt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist den Akten zu entnehmen, dass die Polizeibehörden die Beschwerdeführenden angehört, ihre Aussagen aufgenommen und sich um die Verletzung des Beschwerdeführers gekümmert haben, indem sie ihm eigenen Aussagen zufolge empfohlen hätten, einen Arzt aufzusuchen (vgl. A4/11 S. 8). Dass es für die zuständigen Behörden jedoch schwierig ist, erfolgreich gegen eine unbekannte Täterschaft vorzugehen, ist nachvollziehbar, und fehlende strafrechtliche Massnahmen besagen nicht, dass sich die Polizei mit dem Fall der Beschwerdeführenden nicht befasst hätte. Entscheidend ist, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, welche den Beschwerdeführenden objektiv zugänglich ist. Ausserdem ist ihnen die Inanspruchnahme des Schutzsystems auch individuell zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Schliesslich kann die Frage, ob die Aussagen der Beschwerdeführenden – wie von der Vorinstanz behauptet – aufgrund ihrer Verhaltensweisen ohnehin in Zweifel zu ziehen sind, vorliegend offen bleiben. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle einer Rückkehr nach Serbien befürchten müssten. Das BFM hat

E-6369/2012 demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch aus dem Umstand, dass serbische Staatsangehörige seit dem 19. Dezember 2009 für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengenraum (maximal 90 Tage innerhalb einer Halbjahresperiode) von der Visumpflicht befreit sind, unter der Voraussetzung, dass sie im Besitze eines biometrischen Passes sind, kann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-6369/2012 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-6369/2012 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführenden quasi ihr ganzes Leben in Serbien verbracht haben. Überdies war der Beschwerdeführer über 20 Jahre [Tätigkeit] tätig und verfügt über Berufserfahrung als [Tätigkeit] und die Beschwerdeführerin arbeitete als [Tätigkeit], weshalb anzunehmen ist, sie könnten sich in ihrer Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Falls sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (vgl. insbesondere A13/10 S. 7 den Beschwerdeführer betreffend sowie die ins Recht gelegten Arztberichte die Beschwerdeführerin betreffend) Schwierigkeiten bei der Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt haben sollten, könnten sie im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer erwachsenen Kinder zählen. Weiter könnten sie ihre geltend gemachten physischen sowie psychischen Probleme in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen, zumal die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien erweist sich demnach insgesamt als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 -515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten

E-6369/2012 fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Nachdem die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten hervorgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, dessen Behandlung mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), und es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Sodann ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, dessen Behandlung ebenfalls mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, mangels Notwendigkeit abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Abs. 4).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6369/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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