Abtei lung V E-6367/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Oktober 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6367/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 1999 ein erstes Asylgesuch stellte, welches das BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge: BFF) mit Verfügung vom 3. Januar 2000 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Verfügung des Bundesamts unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Anschluss nach A._______ weitergereist sei, wo er von den Behörden von A._______ festgenommen und im Jahre 2001 nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss Sri Lanka am 1. Juni 2008 auf dem Luftweg wieder verliess und wahrscheinlich über B._______ und A._______ am 9. Juni 2008 erneut illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er am 19. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt sowie am 1. Juli 2008 durch das BFM direkt angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit seiner Rückschaffung aus A._______ im Jahr 2001 in C._______, Sri Lanka, aufgehalten und dort (...) betrieben, dass er am 18. Dezember 2006 von der Armee gewaltsam mitgenommen und in ein Kommando-Camp im Point Pedro-Distrikt gebracht worden sei, weil sein jüngerer Bruder Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) sei, dass der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit immer wieder befragt und auf schwerwiegende Weise misshandelt worden sei, dass dem Beschwerdeführer zwar gedroht worden sei, sechs Monate in diesem Camp festgehalten zu werden, er jedoch mit Hilfe eines Anwalts gegen eine Kaution von 5'000 Rupien bereits am 15. April 2008 freigelassen worden sei, E-6367/2008 dass er einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt gewesen sei und ihm beim dritten Mal, als er zur Unterschrift erschienen sei, die Identitätskarte abgenommen worden sei, dass er im Jahre 2006 mit einem international gültigen Führer- und Identitätsausweis der Armee nach Colombo geflogen sei, um seine Ausreise dort vorbereiten zu können, dass er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Colombo wieder an seinen Wohnort im Norden Sri Lankas zurückgekehrt sei, wo er knappe zwei Jahre als (...) gearbeitet habe, dass er am 25. April 2008 zusammen mit seiner Mutter, welche ihm die Ausreise organisiert habe, wieder nach Colombo gereist sei und am 1. Juni 2008 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 26. Oktober 1999 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend gemacht habe, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant, dass seine Angaben zu seiner Festnahme vom 18. Januar 2006 ausweichend, ungereimt und trotz mehrmaliger Aufforderung zur Konkretisierung zu wenig detailliert und realitätsfremd dargelegt worden seien, so dass der Eindruck nicht erweckt worden sei, der Beschwerdeführer stünde im Zentrum des Geschehens, dass der Wortlaut der Ausführungen des Beschwerdeführers zu der im Camp erlittenen Folter im Januar 2006, stellenweise mit jenem der Ausführungen, die er bereits vor sieben Jahren im Rahmen der Anhörungen zum ersten Asylgesuch zu Protokoll gegeben habe, identisch sei, E-6367/2008 dass aufgrund dieser erneut unfundierten und unsubstanziierten Schilderungen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die bereits im Jahre 1999zu Protokoll gegebenen Darlegungen erlernt, dass der vom Beschwerdeführer gemachte Hinweis, wegen der erlittenen Schläge sei sein Gedächtnis getrübt, weshalb er erst im zweiten Asylgesuch zu Protokoll gegeben habe, während fünf Monaten in Colombo gelebt und gearbeitet zu haben, ungereimt und widersprüchlich ausgefallen seien, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer im Jahre 2006 wieder nach D._______ zurückgekehrt sei, dass in Anbetracht der jüngsten militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik in Sri Lanka eine Rückschaffung in den Norden und Osten dieses Landes nicht zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil seines Heimatlandes Wohnsitz nehmen könne, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Westen oder Süden des Landes zumutbar sei und keine individuellen Gründe dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs zurückzuweisen, es sei von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-6367/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, E-6367/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG geltende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK 1998 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000 Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist, dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem vorgebracht wird, der Argumentation des BFM, die Darlegungen des Beschwerdeführers seien wegen der angeblichen Ungereimtheiten unglaubhaft ausgefallen, könne nicht gefolgt werden, da jenes sein Aussageverhalten nicht gesamthaft gewürdigt, sondern lediglich einzelne Elemente aus den Protokollen "herausgepflückt" habe und E-6367/2008 zum Schluss gekommen sei, aufgrund der Duplizität seiner Schilderungen seien seine Ausführungen unglaubhaft, dass sich gemäss der Begründungspflicht die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlicher Behauptung und jedem rechtlichen Einwand in seinem Entscheid auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, um der Begründungspflicht nachzukommen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Gründe, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise als unglaubhaft erachtet, dargelegt hat, wodurch sich der Beschwerdeführer aufgrund des Inhaltes seiner Rechtsmitteleingabe offensichtlich über die Tragweite der angefochtenen Verfügung ein Bild hat machen können, dass das BFM damit seine Begründungspflicht nicht verletzt hat und auch den Akten nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutet, die verfügende Behörde habe die Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Entscheidfindung zu wenig berücksichtigt, dass im Weiteren vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Wohnsitznahme in Colombo im Jahre 1999 nicht mehr genau erinnern können, zumal diese bereits lange zurückliege, mit der aktuellen Gefährdung wenig zu tun habe und im Übrigen ein Detail darstelle, dass der im Rahmen der Anhörung vom 1. Juli 2008 zum Aufenthalt in Colombo gemachte Hinweis auf die "reduzierte Persönlichkeit" des Beschwerdeführers (vgl. B6/13 S. 9) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal einerseits den Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, die eine solche Einschätzung stützen könnten und andererseits Asylbewerber bei der Schilderung ihrer Erlebnisse keine abstrakten oder komplizierten theoretischen Erörterungen anstellen müssen, sondern lediglich selber Erlebtes wiederzugeben haben, dass die Vorbringen, zukünftig von den Behörden verfolgt zu werden, als realitätsfremd zu qualifizieren sind, zumal der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Haftentlassung im Jahre 2006 erneut für zwei E-6367/2008 Jahre nach D._______ zurückgekehrt sei, und während dieser Zeit mit den Behörden keine konkreten Probleme gehabt habe, dass sich bezüglich dieser Vorbringen der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, seine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in Sri Lanka einzubetten, ohne jedoch im behaupteten Ausmass davon betroffen gewesen zu sein, dass daran auch sein Hinweis in der Rechtsmittelschrift in Bezug auf seinen Bruder nichts zu ändern vermag, insbesondere sich daraus keine individuell konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lässt, dass auch die übrigen Beschwerdevorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich E-6367/2008 sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Rückschiebung in sein Heimatland keine Verletzung von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden hat, dass ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (die Distrikte Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und Kilinochchi) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist (BVGE 2008/2), dass dagegen die Rückkehr in den Grossraum Colombo als zumutbar erachtet wird, sofern besonders begünstigende individuelle Umstände, wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimus sowie eine gesicherte Wohnsituation, vorliegen würden (vgl. a.a.O., E. 7 S. 8 ff.), dass in casu vom Vorliegen solcher begünstigender Faktoren ausgegangen werden kann, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits im Jahre 1998 in Colombo gelebt und gearbeitet und sich im April 2006 für zwei Wochen sowie vom 25. April 2008 bis zu seiner Ausreise dort wiederum aufgehalten hat, dass sich aufgrund der gesamten Aktenlage der Verdacht aufdrängt, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise (zu deren Vorbereitung) länger als angegeben im Grossraum Colombo aufgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen ledigen, jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann handelt, der gemäss eigenen Angaben während mehrerer Jahre in der (...) sowie als (...) tätig war und seinen Lebensunterhalt selbst bestritt, weshalb davon auszugehen ist, er werde nach seiner Rückkehr in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufbauen zu können, E-6367/2008 dass er in Colombo jeweils bei einer tamilischen Familie gewohnt habe (vgl. B6/13 S. 8), dass davon ausgegangen werden kann, die Gastfamilie des Beschwerdeführers lebe immer noch in Colombo, dieser könne bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend wieder bei der genannten Familie wohnen, und er verfüge aufgrund seiner dortigen Aufenthalte über ein Beziehungsnetz, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von der Aussichtslosigkeit der Begehren ausgegangen werden muss, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6367/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 11