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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2010 E-6363/2010

14. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,096 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-6363/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Epengola Etienne, Association Centre Socio-Culturel Africain, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6363/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Migrationsamt des Kantons (...) den Beschwerdeführer am 29. Dezember 2009 wegen illegalen Aufenthalts aus der Schweiz wegwies, dass das BFM mit Verfügung gleichen Datums gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre von fünf Jahren verhängte, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 von der Polizei des Kantons (...) wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen wurde, dass er nach der Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens wegen Verdachts des versuchten Betrugs und wegen Widerhandlung gegen Einreisebestimmungen am 13. und 27. Mai 2010 vom (...) zur Sache einvernommen wurde, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 vom Amt für Migration des Kantons (...) in Ausschaffungshaft genommen und am gleichen Tag vom (...) zur Sache befragt wurde, dass der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantons (...) nach der am 8. Juni 2010 erfolgten Anhörung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 10. Juni 2010 feststellte, die Anordnung der Ausschaffungshaft zwecks Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer von drei Monaten (bis 7. September 2010) sei rechtmässig und angemessen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit schrift licher Eingabe vom 5. August 2010 beim BFM um Asyl nachsuchte, dass er am 2. September 2010 vom BFM im Beisein eines Hilfswerkvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei in Kamerun wegen seiner Mitgliedschaft bei der oppositionellen Partei SDF (Social Democratic Front) behördlich gesucht worden, weshalb er seinen Heimatstaat im (...) verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-6363/2010 dass dem Beschwerdeführer bei der Anhörung zu seinen Asylgründen das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen im kantonalen Verfahren gewährt wurde, dass er im erstinstanzlichen Verfahren keine authentischen Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen mit mündlich eröffneter Verfügung vom 2. September 2010 in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, die nachträglich geltend gemachte politische Verfolgung sei nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer weder im polizeilichen Untersuchungsverfahren noch anlässlich der Anhörung vom 8. Juni 2010 zur Ausschaffungshaft um Asyl nachgesucht habe, dass sich die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen auch darin manifestiere, dass er sich schon jahrelang in Europa aufhalte, ohne um Asyl nachgesucht zu haben, dass ein solches Verhalten nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person vereinbar sei und der Hinweis, er habe aus Furcht vor den Behörden Kameruns kein Asylgesuch gestellt, unbehelflich sei, weil bekanntlich ein Asylverfahren gerade den Schutz verfolgter Personen bezwecke, dass sich somit ergebe, der Beschwerdeführer habe das Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Festnahme gestellt, obwohl eine frühere Einreichung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sich zudem weder aus den gesuchsbegründenden Vorbringen noch sonst aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung ergäben, E-6363/2010 dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs sowie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt, dass er am 7. September 2010 Kopien einer Heiratsurkunde und eines Auszugs aus einem kamerunischen Reisepass einreichen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 10. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-6363/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), E-6363/2010 dass Art. 33 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt, dass vorliegend der Beschwerdeführer erst rund drei Monate nach seiner Verhaftung vom 12. Mai 2010 (am 5. August 2010) in der Ausschaffungshaft um Asyl nachsuchte, dass bei dieser Sachlage der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Asylgesuchseinreichung und dem Vollzug der Wegweisung offensichtlich ist, dass eine frühere Einreichung seines Asylgesuchs für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre und sich seine diesbezüglichen Erklärungsversuche anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen als unbehelflich erweisen, dass aus den Vorbringen auch keine Hinweise auf Verfolgung ergeben, zumal das Verhalten des sich seit mehreren Jahren in Europa aufhaltenden Beschwerdeführers nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren ist, dass sich der Beschwerdeführer überdies hinsichtlich des Zeitpunktes und Beweggrundes der Ausreise aus Kamerun widersprochen hat, gab er doch bei seiner Einvernahme vom 13. Mai 2010 durch das (...) an, er habe Kamerun im (...) verlassen, um Geld für seine (...) erkrankte Mutter zu besorgen, wogegen er bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend machte, er sei in Kamerun wegen seiner Mitgliedschaft bei der oppositionellen Partei SDF (Social Democratic Front) behördlich gesucht worden und habe deshalb seinen Heimatstaat im (...) verlassen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die Authentizität seiner mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen auch nur ansatzweise zur Begründung der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, E-6363/2010 dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die am 7. September 2010 zu den Akten gereichten Dokumente (Kopien einer Heiratsurkunde und eines Auszugs aus einem kamerunischen Reisepass) unbesehen ihrer allfälligen Echtheit offensichtlich nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, dass das BFM folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-6363/2010 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Kamerun über ein familiäres Beziehungsnetz (Akten BFM A8/12 S. 10) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist ,darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-6363/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6363/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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