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Bundesverwaltungsgericht 21.04.2020 E-6336/2018

21. April 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,267 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6336/2018

Urteil v o m 2 1 . April 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018.

E-6336/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 29. Juli 2018 in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 9. August 2018 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Ein Fingerabdruckabgleich in der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 16. November 2017 bereits ein Asylgesuch in B._______ gestellt hatte und dort als Minderjähriger erfasst wurde. Deshalb und aufgrund seiner Aussagen galt der Beschwerdeführer für die Fortsetzung des Verfahrens in der Schweiz als minderjährig. Am 20. August 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer gab an, er gehöre der Ethnie der Hazara an und sei im Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, geboren worden. Nachdem er (…) alt geworden sei, sei er mit seiner Familie in das Dorf F._______, Distrikt G._______, Provinz E._______, gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester gelebt habe. Neben seinem engsten Familienkreis verfüge er im Heimatland über keine weiteren verwandtschaftlichen Kontakte. Er habe die (…) Klasse abgeschlossen und in den Winterferien während zweier Jahre in H.______ (…) gelernt. Einen Beruf habe er nicht erlernt, jedoch im I._______ während (…) Monaten als (…) gearbeitet. A.c Zu seinen Fluchtgründen führte er anlässlich der BzP aus, er habe in einer (…) Kinder in (…) unterrichtet und deshalb nach etwa einem Monat Probleme mit der Taliban-Miliz bekommen. Er sei zweimal in der (...) von Taliban-Vertretern aufgesucht worden. Das erste Mal hätten sie ihm gesagt, er dürfe (…) in der (…) nicht unterrichten. Beim zweiten Mal hätten sie das Unterrichtsmaterial mitgenommen und alle Anwesenden geschlagen. Er habe die Kinder in der Folge bei sich zu Hause unterrichtet. Eines Abends sei er darüber informiert worden, dass eine Gruppe Taliban zu ihm unterwegs sei. Daraufhin hätten sich die Mutter und die Schwester in ein anderes Dorf begeben, und er sei mit seinem Vater in die Berge geflohen. Danach hätten die Taliban ihr Haus in Brand gesteckt. Später sei die gesamte Familie aus dem Land geflüchtet. Während der Flucht sei er von seiner Familie getrennt worden und kenne ihren momentanen Aufenthaltsort nicht.

E-6336/2018 A.d Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seines in der (…) geführten (…)unterrichtes von einem Vertreter der "J._______" aufgesucht worden. Dieser habe ihn dazu angehalten, den Unterricht zu beenden und ihm gedroht. Er habe daraufhin den Unterricht in der (...) unterbrochen, jedoch nach etwa einer Woche wieder aufgenommen. Nach zwei oder drei Tagen sei "er" wieder in der (...) aufgetaucht, habe ihn verprügelt, die Bücher sowie die Hefte der Kinder zerrissen und sei wieder gegangen. Da er davon ausgegangen sei, dass der Unterrichtsort, nämlich die (...), das eigentliche Problem sei, habe er den Unterricht bei sich zu Hause weitergeführt. Nach zwei, drei Wochen hätten Kinder aus dem Quartier ihn darüber informiert, dass sich bewaffnete Talibanmitglieder über ihn erkundigt hätten und nach ihm suchen würden. Er sei davon ausgegangen, dass er dieses Mal entweder getötet oder als Geisel genommen würde. Deshalb habe er seine Mutter und seine Schwester in ein anderes Dorf geschickt und sei selbst mit dem Vater in die Berge geflüchtet. Als sie sich später in die Stadt H._______ begeben hätten, habe er Kontakt zu Bewohnern seines Dorfs aufgenommen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Taliban-Miliz das Haus der Familie in Brand gesetzt, die Tiere sowie das Inventar beschlagnahmt hätten und sie weiterhin nach ihm suchen würden. Daraufhin habe er das Land zusammen mit seiner Familie verlassen. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, beim zweiten Mal sei er nicht von derselben Person aufgesucht worden. Es habe sich um einen anderen Mann gehandelt, welcher (…) mit ihm gesprochen habe. Dieser habe die neben ihm aufgestapelte Bücher zur Seite getreten, ihm Tritte in den Bauch versetzt und gesagt, sie würden ihn töten, falls er weitermache. Die anwesenden Kinder hätten daraufhin die Flucht ergriffen. Sodann sei er mit dem Tode bedroht worden, für den Fall, dass er den Unterricht fortsetzen würde. Sein Angreifer habe die Hefte und Bücher der Schüler zerrissen beziehungsweise diese in den Korridor geworfen. Während dieser Vorgänge habe ein Komplize seines Peinigers draussen vor der (...) mit einem (…) gewartet. Ferner habe er während seiner Flucht erfahren, dass die Taliban inzwischen sein Heimatdorf eingenommen hätten. A.e Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines (…) Asylgesuchstellerausweises, einen (…) Impfausweis und die Besuchsbestätigung betreffend einen (…)kurs als Beweismittel zu den Akten.

E-6336/2018 B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann hiess sie auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Ruedy Bollak als amtlichen Rechtsvertreter ein. Weiter lud sie die Vorinstanz dazu ein, dem Gericht innert Frist ihre Vernehmlassung zukommen zu lassen. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich zu Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung sowie zu den geltend gemachten Verständigungsproblemen anlässlich der BzP. F. Am 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 18. März 2019 ersuchte MLaw Ruedy Bollack das Gericht um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung von Advokat Reto Ragettli als amtlichen Rechtsbeistand.

E-6336/2018 H. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung aus den amtlichen Mandat gut und setzte für den Beschwerdeführer den beantragen Advokat als neue amtliche Rechtsvertretung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-6336/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREG- GER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E-6336/2018 5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer mache bezüglich des Ablaufs der Vorfälle in seinem Heimatland unterschiedliche Angaben. Bei der BzP habe er ausgeführt, es seien jeweils mehrere Personen in der (...) erschienen. Anlässlich des zweiten Vorfalls hätten sie das Unterrichtsmaterial mitgenommen und alle Anwesenden geschlagen. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung zuerst zu Protokoll gegeben, er sei stets von der gleichen Person aufgesucht worden. Beim zweiten Besuch hätte diese ihn verprügelt und die Hefte zerrissen. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er dann vorgebracht, er sei beim zweiten Mal von einer anderen Person aufgesucht worden, welche eine andere Sprache gesprochen habe als der erste Besucher. Diese Person habe anlässlich des zweiten Besuches seine Bücher zur Seite getreten, ihm einige Tritte versetzt, die Bücher der Kinder zerrissen und ihn bedroht. Die Bücher und Hefte habe er danach liegen lassen. Die Kinder seien nicht geschlagen worden. Zudem habe er nachträglich erklärt, während des zweiten Vorfalles habe ein Komplize draussen vor der (...) auf dem (…) gewartet. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche in zentralen Bereichen seines Asylvorbringens sei die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht glaubhaft. Gleiches gelte in Bezug auf die Furcht, im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland getötet zu werden. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen müssten diese nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. 6. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, anlässlich der BzP seien dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in der (...) erschienen Personen die Fragen bereits im Plural gestellt worden ("was wollten diese Leute?"). Er habe die Frage in genereller Weise beantwortet, jedoch nicht mit dem Inhalt, es seien jeweils mehrere Personen in der (...) erschienen. Auch anlässlich der Anhörungen habe er die Vorfälle zunächst zusammenfassend beschrieben und später dann im Detail, wobei er von sich aus erklärt habe, dass es sich beim ersten und zweiten Besucher nicht um die gleiche Person gehandelt habe. Unter anderem habe die Vorinstanz bei der Würdigung seiner Aussagen den jeweiligen Kontext nicht beachtet. Sodann habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Anhörung darauf

E-6336/2018 hingewiesen, dass der Dolmetscher anlässlich der BzP einige Details falsch übersetzt habe. Des Weiteren habe die BzP nur 75 Minuten gedauert und angebliche Widersprüche, welche auf Aussagen anlässlich der BzP beruhen würden, dürften ihm nur vorgeworfen werden, wenn sie diametral unterschiedlich zu seinen Aussagen in der Anhörung seien. Die angeblichen Widersprüche würden sich auf Details beziehen und es bestünden zahlreiche Hinweise, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. In den wesentlichen Punkten seien seine Schilderungen konsistent, ausführlich und nachvollziehbar. Indem er Kinder in (…) unterrichtet habe, werde er ferner als westlicher Sympathisant betrachtet und gehöre somit einer Risikogruppe an. Dass er bei seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten habe, zeige bereits der Umstand, dass sein Heimatdorf nach seiner Flucht von der Taliban-Miliz besetzt worden sei und die Bewohner aus dem Dorf hätten flüchten müssen. 7. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer stets von mehreren Personen gesprochen, welche zu ihm geschickt worden seien, während er anlässlich der Anhörung im freien Bericht nur von einer Person gesprochen habe, welche ihn besucht haben soll. Ferner habe der Beschwerdeführer Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher erst dann geltend gemacht, als er auf zahlreiche Widersprüche hingewiesen worden sei. 8. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die BzP habe nur 75 Minuten gedauert und von den insgesamt 90 Fragen seien ihm lediglich sieben zu seinen Fluchtgründen gestellt worden. Was die Dauer der Befragung betrifft, liegt diese im Rahmen des Üblichen. Sodann trifft es zu, dass dem Beschwerdeführer sieben Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden. Die BzP dient jedoch, wie in der Eingabe zu Recht ausgeführt wird, nicht in erster Linie der Erhebung der Asylgründe. Vorliegend ist indes festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer auf die offene Frage, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, in freier Rede über 14 Zeilen hinweg dazu geäussert hat, und ihm im Anschluss sechs konkretisierende Fragen gestellt wurden. Soweit diese Aussagen in zentralen Punkten wesentlich von denjenigen

E-6336/2018 anlässlich der Anhörung abweichen, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz darauf abstützt (vgl. nachfolgende Erwägungen). 8.3 Die Vorinstanz hat die vorhandenen Widersprüchlichkeiten betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung bereits eingehend dargelegt. Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Fragen bezüglich der in der (...) erschienen Personen im Plural gestellt wurden. Dies jedoch, nachdem der Beschwerdeführer zuvor in seinen Schilderungen selber bereits den Plural verwendet hat. Auch im weiteren Verlauf der Befragung bediente er sich des Plurals ("beim ersten Mal sagten sie", "beim zweiten Mal haben sie"), ohne sich diesbezüglich zu korrigieren (vgl. SEM-Akten A7/12 Ziff. 7.01). Aufgrund der ihn treffenden Beweisfolgenlast wären allfällige sprachliche Unschärfen dem Beschwerdeführer anzulasten. Zudem wurde ihm das Protokoll rückübersetzt und von ihm ohne korrigierenden Anmerkungen unterzeichnet (vgl. a.a.O. Ziff. 9). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die weiteren festgestellten Widersprüche zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung (Entwendung beziehungsweise Beschädigung von Schulmaterial sowie Tätlichkeiten gegenüber den Schülern) in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft Nebensächlichkeiten darstellen. Sie wären für sich alleine genommen denn auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zuverlässig einzuschätzen. Indes kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in Bezug auf seine angeblichen Peiniger – wie durch die Vorinstanz bereits dargelegt – wiederum unvereinbare Angaben machte (vgl. SEM-Akten A16/18 F18, F44 und F45). Auch hier wären allfällige sprachliche Unschärfen dem Beschwerdeführer anzulasten (vgl. das bereits Ausgeführte). Ergänzend ist festzustellen, dass für das Gericht die Motivation des Beschwerdeführers, trotz zweimaliger Drohung der Taliban den Unterricht bei sich zu Hause weiterzuführen, nicht restlos nachvollziehbar ist. Zwar gab er an, er sei davon ausgegangen, dass der Unterrichtsort der Grund für die Besuche der Taliban gewesen sei (vgl. SEM-Akten A16/18 F18). Jedoch wurde er gemäss eigenen Schilderungen von seinem Vater auf mögliche Gefahren hingewiesen (vgl. a.a.O. F20, F56 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist es schwer nachzuvollziehen, dass seine Familie den Unterricht zu Hause tolerierte, musste doch spätestens ab diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden, bei Bekanntwerden der Unterrichtstätigkeit würden sämtliche Familienmitglieder in Mitleidenschaft gezogen.

E-6336/2018 Trotz vereinzelt vorhandener Realkennzeichen ist im Ergebnis mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Ungenauigkeiten und Widersprüchlichkeiten in seinen Ausführungen nicht gelingt, die geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen. 9. Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Ausgangslage besteht keine Veranlassung, die Sache zu weitergehenden Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebenden Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin MLaw Ruedy Bollack von der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzt. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2019 entliess sie auf entsprechendes Gesuch hin MLaw Ruedy Bollack aus dem Mandant und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss Advokat Reto Ragetti von derselben Rechtsberatungsstelle als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei.

E-6336/2018 11.3 MLaw Ruedy Bollak hat keine Kostennote eingereicht. Der aktuelle amtliche Rechtsvertreter hat im vorliegenden Verfahren keine Eingabe beim Gericht und entsprechend auch keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Aktenlage und mangels anderweitiger Indizien ist davon auszugehen, dass MLaw Ruedy Bollack seinen Honoraranspruch an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn abgetreten hat. 11.4 Die Vertretungskosten lassen sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE sowie Zwischenverfügung vom 8. April 2019) ist ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 850.– (inkl. Auslagen) auszurichten (Art 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6336/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 850.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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