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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2012 E-6326/2012

18. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,433 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6326/2012

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, (Beschwerdeführerin 1), B._______, (Beschwerdeführerin 2), Armenien, beide vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführerinnen

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2012 / N (…).

E-6326/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Mai 2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater sowie ihrem Sohn beziehungsweise Bruder C._______ (N […], E- 6327/2012) verliessen, auf dem Luftweg nach Moskau reisten und nach einem zweitägigen Aufenthalt von einem Verwandten mit einem Auto nach D._______ (Ukraine) gebracht wurden, von wo aus sie – weil es für den Ehemann beziehungsweise Vater keinen Platz gegeben habe – zu dritt im Laderaum eines Lastwagens in die Schweiz fuhren, dass sie am 16. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung zur Person vom 23. Mai 2012 und der Anhörung vom 20. November 2012 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei am Abend des (…) September 2011 in ihrer Heimatstadt Erevan Zeugin einer Auseinandersetzung zwischen vier oder fünf Personen geworden, im Verlaufe welcher einer der Beteiligten erstochen worden sei, wobei sie den Täter nicht gesehen habe, dass sie zu dem Vorfall von der Polizei befragt worden sei und bei einer Gegenüberstellung einen der am Vorfall Beteiligten, E._______, an dessen Jacke erkannt habe, dass Anfang Oktober 2011 zwei Verwandte dieses Mannes bei ihr zu Hause vorbeigekommen und sie bedroht sowie aufgefordert hätten, ihre Aussage zurückzunehmen, dass, als sie versucht habe, ihre Aussage zu widerrufen, die Polizei ihr gesagt habe, das sei nicht möglich, dass im Oktober 2011 auch Verwandte des Opfers bei ihr vorbeigekommen seien und sie gebeten hätten, bei ihrer Aussage zu bleiben, dass die Verwandten von E._______ sie oft telefonisch kontaktiert hätten, dass sie im Dezember 2011 ihren Mann über die Situation informiert habe und sie daraufhin im Januar 2012 ihr Haus verkauft hätten und zu ihrer Mutter gezogen seien, um nicht mehr kontaktiert werden zu können,

E-6326/2012 dass sie im April 2012 betreffend die beobachtete Auseinandersetzung eine Vorladung des Bezirkgerichts F._______ zur Einvernahme als Zeugin für den 14. Mai 2012 erhalten habe, dass am 7. April 2012 ihr Sohn C._______ entführt, während einer Nacht beziehungsweise während zwei Tagen festgehalten worden sei und die Entführer sie (Beschwerdeführerin 1) währenddessen mehrfach angerufen und wiederum aufgefordert hätten, ihre Aussage zurückzunehmen beziehungsweise am 14. Mai 2012 keine Aussage vor Gericht zu machen, dass sie sich zu ihrem Schutz nicht an die Behörden gewandt habe, weil die Verwandten von E._______ ihr gesagt hätten, sie solle es nicht tun und weil die Polizei nichts hätte tun können, dass die Beschwerdeführerinnen zum Beweis ihrer Identität Kopien (ihre Identität betreffenden Seiten) aus ihren armenischen Reisepässen, den Führerschein der Beschwerdeführerin 1 vom 30. April 1997 und einen IV- Rentnerausweis ins Recht legten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. November 2012 – eröffnet am 29. November 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das BFM beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Koordination dieses Beschwerdeverfahrens mit jenem ihres Sohnes beziehungsweise Bruders, C._______, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten, dass mit der Beschwerde zwei sowjetische Reisepässe der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes im Original zu den Akten gereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-6326/2012 dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass dem Begehren um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren des Sohnes beziehungsweise Bruders insofern stattgegeben wird, als mit Urteil gleichen Datums über dessen Beschwerde befunden wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-

E-6326/2012 che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahme einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung indes dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

E-6326/2012 oder eines Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und 6.3 S. 28 f.), dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides insbesondere ausführte, Dokumente wie Führer- oder Versicherungsausweise würden von den Behörden nicht zum Zweck des Identitätsbeweises ausgestellt und würden keinen Rückschluss auf die Identität des Inhabers zulassen, dass Kopien von Reisepässen keine Reise- oder Identitätspapiere darstellen würden, weil sie leicht zu manipulieren seien und eine einwandfreie Feststellung der Identität nicht erlauben würden, dass für die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Papiere vorliegend keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, da die Beschwerdeführerin 1 widersprüchliche Angaben zum Ausreisedatum gemacht habe, keine überzeugende Erklärung für das Zurücklassen ihres Reisepasses in der Ukraine habe und ihr nicht geglaubt werden könne, dass sie auf ihrer über mehrere Landesgrenzen und die EU-Aussengrenze führenden Reise in die Schweiz niemals persönlich kontrolliert worden sei, dass sie zudem keine auch nur schematischen Angaben über den zurückgelegten Reiseweg habe machen können, was kaum mit einem angeblichen Desinteresse zu erklären sei, und sie sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von Identitätsdokumenten bemüht habe, dass sie schliesslich die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien, dass ihre Angaben über die zentralen Punkte der Begründung ihres Asylgesuchs nämlich kaum substanziiert und mit zahlreichen Widersprüchen behaftet seien, so etwa hinsichtlich der Anzahl der an der tödlichen Aus-

E-6326/2012 einandersetzung beteiligten Personen, der Anzahl der Gegenüberstellungen bei der Polizei und der Dauer der Entführung ihres Sohnes, dass sie sich realitätsfremd verhalten habe, indem sie über die ihr angedrohten Repressalien die Polizei gar nicht und ihren Ehemann erst nach einigen Monaten informiert habe, was nicht dem Verhalten einer tatsächlich bedrohten Person entspreche, dass zudem wesentliche Vorbringen anlässlich der Anhörung nachgeschoben worden seien, darunter der Umstand, dass sie eine Gerichtsvorladung erhalten haben solle (welche der Fluchtauslöser gewesen sei), sowie die angebliche Tatsache, dass die sie bedrohenden Verwandten von E._______ Parlamentsabgeordnete gewesen seien, dass ihre Vorbringen insgesamt eindeutige Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte aufweisen würden, dass die Beschwerdeführerin 1 den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegenhält, sie habe die Reiseroute durchaus klar und nachvollziehbar schildern und plausibel erklären können, weshalb sie ohne ihren Reisepass in die Schweiz gereist sei und diesen nicht beibringen könne, dass sie eindeutig erklärt habe, die Reisepässe den Schleppern in D._______ übergeben zu haben, was deshalb geschehen sei, weil sie (Familie) über Moskau und bis in die Ukraine legal mit ihrem Pass und ohne Visum hätten reisen können, ab D._______, das sich in unmittelbarer Nähe zur EU-Grenze befinde, jedoch für die Weiterreise mangels Schengenvisums auf die Dienste von Schleppern angewiesen gewesen seien, die sich ihre Pässe angeeignet hätten, weshalb diese nicht mehr beschafft werden könnten, dass sie (Beschwerdeführerin 1) nicht wisse, durch welche europäischen Länder sie gefahren sei, da sie im Laderaum eines mit Kisten beladenen Lastwagens – dicht neben ihre Kinder gekauert – gereist sei und somit keine Möglichkeit gehabt habe, die Reiseroute wahrzunehmen, dass die EU-Grenze von D._______ aus sowohl über Polen als auch über die Slowakei überquert werden könne und daher zum Vornherein nicht offensichtlich klar gewesen sei, über welche Route der Schlepper in den Schengenraum habe gelangen wollen,

E-6326/2012 dass sie ferner durch das BFM äusserst oberflächlich zum Grund der Nichtabgabe rechtsgenüglicher Reisepapiere und zur Reiseroute befragt worden sei, weshalb sie ihre Vorbringen nicht habe konkretisieren können, was einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gleichkomme, dass für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausserdem der Umstand spreche, dass sie bei ihrer Ankunft im EVZ sowie anlässlich der eingehenden Anhörung eine Vielzahl von Dokumenten im Original sowie Kopien ihres Reisepasses vorgelegt habe und sie über ihren Bruder und einen Kurier zudem ihren sowie den alten sowjetischen Pass ihres Ehemannes im Original habe erhältlich machen können, dass diese Dokumente zwar allesamt ihre Identität nicht rechtsgenüglich belegen könnten, ihre Bemühung, ihre Identität so umfangreich wie möglich zu dokumentieren, jedoch als Indiz dafür zu werten sei, dass sie diese den schweizerischen Behörden nicht missbräuchlich vorenthalten wolle, dass die Vorinstanz damit zu Unrecht auf die Asylgesuche nicht eingetreten sei, dass die Beschwerdeführerinnen – auch mit der Nachreichung der abgelaufenen sowjetischen Pässe – unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichten, dass dafür entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine entschuldbare Gründe vorliegen, dass zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen beider Befragungen nach der Reiseroute, dem Verbleib ihres Reisepasses und ihren Bemühungen hinsichtlich der Papierbeschaffung befragt wurde und sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang als unbegründet erweist, dass zwar der Umstand, dass zwischen der Fracht eines Lastwagens versteckte Personen während einer Reise über die EU-Aussengrenze sowie mehrere Landesgrenzen nicht persönlich kontrolliert werden, nicht als unglaubhaft erscheint und verständlich ist, dass unter solchen Reisebedingungen keine differenzierten Angaben über den zurückgelegten Reiseweg gemacht werden können,

E-6326/2012 dass die Beschwerdeführerin 1 sich jedoch hinsichtlich ihrer Ausreise in Widersprüche verstrickte, indem sie entgegen der mehrfachen Angabe, die Familie sei im Mai 2012 nach Moskau geflogen, bei der Befragung zur Person unter anderem aussagte, sie habe nach dem Hausverkauf (welchen sie bei der eingehenden Anhörung auf Januar 2012 datierte) im März 2011 ihren Pass beantragt (welcher gemäss Passkopie am 11. März 2011 ausgestellt wurde) und sei im Mai 2011 ausgereist (vgl. vorinstanzliche Akten A4/11 Ziff. 4.02 S. 6 und A13/15 F13 S. 3), dass sie ferner am Tag ihrer Einreise in die Schweiz auf ihre Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung aufmerksam gemacht wurde (vgl. A2/2), sich jedoch weder bis zur Befragung zur Person vom 23. Mai 2012 noch bis zur einlässlichen Anhörung vom 20. November 2012 um die Beschaffung rechtsgenüglicher Papiere bemühte und diesbezüglich in der Beschwerdeschrift nichts geltend machte, dass dies umso unverständlicher ist, als sie gemäss Aussage ihres Sohnes bei dessen Anhörung nach der Einreise in die Schweiz telefonischen Kontakt zu ihrem in der Ukraine zurückgebliebenen Ehemann gehabt habe, durch welchen – wie die Beschwerdeführerin 1 bei der Befragung zur Person ausführte – die Reisepässe allenfalls hätten erhältlich gemacht werden können (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 6), dass die Beschwerdeführerinnen somit keine entschuldbaren Gründe zum Zurücklassen ihrer Reisepässe glaubhaft machen konnten und keine umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Papierbeschaffung ersichtlich sind, dass die Einreichung diverser auf ihre Identität hinweisenden Dokumente an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen zum Schluss kommt, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneinte, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegte, dass die Asylvorbringen kaum substanziiert, weitgehend realitätsfremd, widersprüchlich und teilweise nachgeschoben sind (vgl. die vorinstanzliche Erwägung I/2), und sich die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene mit diesen Ausführungen nicht auseinandersetzen,

E-6326/2012 dass sich ihre Vorbringen überdies als nicht asylrelevant erweisen, da die Beschwerdeführerin 1 die angeblichen Drohungen sowie die Entführung ihres Sohnes nicht zur Anzeige gebracht hat, weshalb dem armenischen Staat kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft somit offenkundig nicht erfüllen, weshalb weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) Abklärungen nötig sind, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

E-6326/2012 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die im Bericht des Spitals G._______ vom 6. September 2012 diagnostizierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (insb. […] und […]) in Armenien behandelt werden können, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar ist, da angesichts des bisherigen Aufenthalts von sieben Monaten nicht von einer Assimilierung der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz beziehungsweise von einer Entwurzelung in ihrer Heimat gesprochen werden kann, dass im Übrigen auf die Erwägung II/2 der Vorinstanz verwiesen werden kann, der vollumfänglich zugestimmt wird,

E-6326/2012 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen schliesslich möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6326/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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