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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2008 E-6323/2008

20. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,208 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl)

Volltext

Abtei lung V E-6323/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, geboren _______, Irak, alias B._______, geboren _______, Iran, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 5. September 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6323/2008 Sachverhalt: A. Der aus C._______ (Provinz Sulaymaniya) stammende und der kurdischen Ethnie angehördende Beschwerdeführer stellte am 21. Dezember 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er hauptsächlich mit seiner Furcht, Opfer einer Blutrache seitens der Familie seiner Freundin zu werden. Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer jedoch vorläufig aufgenommen; dies hauptsächlich aufgrund der prekären Sicherheitslage im Irak. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 21. März 2006 ergab ein Daktyloskopievergleich mit D._______, dass der Beschwerdeführer am E._______ dort bereits ein Asylgesuch unter rubrizierter Alias-Identität gestellt hatte, welches am F._______ abgelehnt wurde; seit dem 15. August 2005 war er unbekannten Aufenthaltes. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2006 Stellung. Dabei räumte er das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in D._______ ein; aus Angst, nach D._______ zurückgeführt und dort wegen Blutrache von der Familie seiner inzwischen ermordeten Freundin verfolgt zu werden, habe er diese Tatsache verschwiegen. C. Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar; der Beschwerdeführer sei in der letztgenannten Provinz geboren und aufgewachsen, verfüge dort über Familienangehörige und es sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit. Dementsprechend sei die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben, wozu er Gelegenheit zum rechtlichen Gehör erhalte. E-6323/2008 D. Mit Eingabe an das BFM vom 29. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls; gleichzeitig nahm er Stellung zur vom BFM beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Den Wiedererwägungsantrag begründete er im Wesentlichen mit der neu eingetretenen erheblichen Tatsache, dass sich am 7. April 2007 in Bashiqa (Provinz Ninawa) ein Fall von Blutrache an einem 17-jährigen kurdisch-yezidischen Mädchen ereignet habe, wobei die Behörden nicht eingegriffen hätten. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einem Ehrenmord sei daher ebenso begründet wie asylrelevant, da der Staat ihn nicht schützen könne. Bezug nehmend auf die Frage des Wegweisungsvollzuges ergebe sich daraus gleichsam dessen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit, da er eine unmenschliche Behandlung in Form der Blutrache befürchte und somit bei einer Rückkehr in den Irak konkret gefährdet wäre. Seine Familie habe ihn zudem im Stich gelassen, womit er über kein soziales Beziehungsnetz mehr verfüge. Die Unzumutbarkeit ergebe sich aber auch aus der aktuellen politischen Lage, da türkische Truppen im Nordirak einmarschiert seien. E. Am 4. März 2008 sistierte das BFM das Verfahren betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über das Wiedererwägungsgesuch. F. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 wies das BFM das Wiederwägungsgesuch ab. In seiner Begründung führte es aus, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ereignis vom 7. April 2007 sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der vom Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren angeführte Sachverhalt könne einerseits gar nicht zutreffen, zumal er sich zum Zeitpunkt, in welchem er im Irak verfolgt worden sei, nachgewiesenermassen in D._______ aufgehalten habe. Des Weiteren sei in einem Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 festgestellt worden, dass in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya die Behörden willens und fähig seien, den dortigen Personen Schutz zu gewähren. Das Ereignis, auf das sich der Beschwerdeführer zur Begründung des Wiedererwägungsgesuches stütze, habe in Bashiqa (Provinz Ninawa) stattgefunden, wohingegen der Beschwerdeführer aus der Provinz Sulaymaniya stamme. Somit gebe es keinen Anlass zur An- E-6323/2008 nahme, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak gefährdet sei oder keinen Schutz bekomme. G. Eine gegen diesen ablehnenden Wiedererwägungsentscheid erhobene Beschwerde vom 24. Juni 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. August 2008 unter vollumfänglicher Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse als offensichtlich unbegründet ab. Ergänzend wies es darauf hin, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen dürfe, Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen, weil die eigene Beurteilung eines Sachverhalts anders ausfalle als diejenige der damit befassten Behörde. Zudem könne eine nähere Auseinandersetzung mit den aufgetretenen Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen aufgrund des nachträglich in Erfahrung gebrachten Resultates des Daktyloskopievergleichs unterbleiben. H. Mit Verfügung vom 5. September 2008 - eröffnet am 8. September 2008 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf; gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen Folgendes aus: Die Sicherheitslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei stabil. Es bestünden Flugverbindungen in den Nordirak. Die jüngsten Offensivaktionen der türkischen Armee konzentrierten sich auf PKK-Stellungen im Grenzgebiet und richteten sich nicht gegen die Zivilbevölkerung. Die Einschätzung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die genannten Provinzen werde durch zahlreiche andere europäische Staaten gestützt und auch das UNHCR wende sich nicht grundsätzlich dagegen. Zudem sprächen im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen alleinstehenden, jungen kurdischen Mann der bis zu seiner Ausreise in der Provinz Sulaymaniya gelebt habe. Dort verfüge er mit seinen Eltern und G._______ Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz. Sein Einwand, wonach er von diesen Angehörigen im Stich gelassen worden sei, werde nicht näher begründet oder belegt und überzeuge nicht. Er habe seine prägenden Jahre im Heimatland verbracht, weshalb ihm Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an seinem Herkunftsort bestens vertraut seien. Er könne sich dort reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage schaffen, zumal er eine gute E-6323/2008 Schulbildung und Berufserfahrung habe. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Die geltend gemachte Furcht vor Blutrache und die Frage eines diesbezüglichen staatlichen Schutzes seien bereits Gegenstand des seinerzeitigen Asylverfahren und des Wiedererwägungsverfahrens gewesen; mithin sei mangels Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht anwendbar und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG seien somit erfüllt. I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. September 2008, die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-6323/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Zur Begründung seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst seine Furcht, im Irak Opfer einer Blutrache seitens der Familie seiner verstorbenen Freundin zu werden. Diese Verfolgung habe er entgegen der Ansicht des BFM durchaus glaubhaft dargetan und sie sei angesichts der Schutzunfähigkeit und des fehlenden Schutzwillens der Regionalbehörde zudem flüchtlingsrechtlich relevant. Sodann macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Lageberichte auf die kritische Sicherheitslage in der kurdischen Region und die dortigen Probleme in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht aufmerksam. Es herrsche im gesamten Irak eine Situation allgemeiner Gewalt. Hinzu kämen die Interventionsabsichten seitens der Türkei und des Iran. Ferner bekräftigt der Beschwerdeführer, dass er von seiner Familie im Stich gelassen worden sei, weshalb er von dieser weder Unterstützung erwarten könne noch in ihr ein soziales Beziehungsnetz vorfinde. Demgegenüber sei er in der Schweiz gut integriert. E-6323/2008 5. 5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG, in Kraft seit 1. Januar). Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesrevision nichts geändert. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem im ordentlichen Asylverfahren und im Wiedererwägungsverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es erübrigt sich daher, auf diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen. Der Be- E-6323/2008 schwerdeführer ist abermals darauf aufmerksam zu machen, dass es nicht angehe, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen, weil die eigene Beurteilung eines Sachverhalts anders ausfalle als diejenige der damit befassten Behörde(n). 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Beschwerdeführer leitet ein solches „real risk“ in umfassenden Ausführungen aus dem Umstand ab, dass er bei einer Rückkehr in den Irak ernsthaft Blutrache zu befürchten habe, welche er in den bisherigen Verfahren durchaus glaubhaft dargetan habe. Der Standpunkt erstaunt, zumal der zunächst verschwiegene Aufenthalt in D._______ seit H._______ aktenkundig ist und vom Beschwerdeführer ausdrücklich eingestanden wurde. Damit fällt jedoch das sachverhaltliche Fundament der im Asylgesuch geltend gemachten Blutrache schon aus chronologischen Gründen als unglaubhaft in sich zusammen. Der Beschwerdeführer hat sich seit der Bekanntgabe des daktyloskopischen Abklärungsergebnisses denn auch nie darum bemüht, den nun behaupteten Fortbestand der Blutrachegefahr vor dem Hintergrund dieser Abklärungsergebnisse in irgendeiner Weise zu erklären. E-6323/2008 5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in dem in BVGE 2008/5 S. 57 ff. publizierten Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hingegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report – Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. E-6323/2008 5.3.2 Der I._______ Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz Sulaymaniya, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Auch sind seine nächsten Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) nach wie vor am Herkunftsort wohnhaft. Aufgrund dessen kann von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Angehörigen ihn „im Stich gelassen“ hätten, wird sowohl in der Stellungnahme vom 29. Februar 2008 als auch in der vorliegenden Beschwerde weder substanziiert noch konkretisiert oder belegt. Es handelt sich offensichtlich um eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung (J._______), seiner Erwerbserfahrungen im Heimatland (als selbstständiger Betreiber eines eigenen K._______) und im Ausland (insbesondere in der Gastronomie) ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen lässt sich weder aus der zeitweisen türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, noch aus angeblichen Interventionsabsichten des Irans eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. Den von ihm angerufenen Lageberichten betreffend die Sicherheitslage im Irak und die dortige wirtschaftliche, soziale und politische Situation, ist zudem angesichts der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatzurteile BVGE 2008/4 und 5) ein Aktualitätsdefizit entgegenzuhalten. 5.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.4 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen Abklärungen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach Suleimaniya [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rückkehr E-6323/2008 allfällig notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 5.5 Die Frage der Integration in der Schweiz kommt bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestenfalls reziproke Bedeutung zu. Mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) ist die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden. Aus der noch nicht dreijährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz kann der Beschwerdeführer somit vorliegend nichts im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren offensichtlich keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) E-6323/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 12

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