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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2026 E-632/2026

14. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,046 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2026

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-632/2026

Urteil v o m 1 4 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Valentin Böhler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2026 / N (…).

E-632/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei am (…) 2025 und gelangte mit dem Flugzeug in die Schweiz, wo er am 1. Dezember 2025 um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 8. Januar 2026 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört (vgl. vorinstanzliche Akten […]-24/18 [nachfolgend act. 24]). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ in der Provinz C._______, wo er bis (…) gelebt habe. Danach habe er sich gemeinsam mit seiner Mutter in D._______ niedergelassen, wo er bis zu seiner Ausreise im Wohneigentum gelebt habe. (…) oder (…) Monate vor der Ausreise habe er das Gymnasium abgeschlossen. Darüber hinaus sei er in der (…) tätig gewesen. (…) sei er von seinem Nachbarn namens E._______ sexuell missbraucht worden. Nach einem erneuten Vorfall habe seine Mutter Anzeige gegen ihn erstattet. E._______ sei zu einer (…) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Rechtsmittelinstanz habe das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Nach der Rückweisung und einer erneuten Verhandlung habe das erstinstanzliche Gericht an seinem ursprünglichen Entscheid festgehalten. Auch dieses Urteil sei von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden. Über den aktuellen Stand des Verfahrens wisse er nichts. Aufgrund der Vorfälle habe er ein bis zweimal psychologische Hilfe in Anspruch genommen, diese jedoch als belastend empfunden und daher beendet. Seit Beginn des Strafverfahrens bis ungefähr (…) Tage vor seiner Ausreise sei er von Angehörigen der Täterfamilie bedroht worden, um ihn dazu zu bewegen, das Verfahren einzustellen. Die Drohungen habe er jedoch unbeachtet gelassen. Gegen die Täterfamilie habe er nie Anzeige erstattet, da diese einflussreich sei und er aus Angst darauf verzichtet habe. Nach der Trennung seiner Eltern vor (…) hätten seine Onkel Druck ausgeübt und versucht, seine Mutter an einen älteren, mit ihnen verwandten Mafioso zu verkaufen. Daher hätten sie den Kontakt zur Familie abgebrochen und seien nach D._______ gezogen, wo sie jedoch weiterhin behelligt worden seien. Aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter als (…) hätten sie sie zudem für eigene Zwecke instrumentalisieren wollen, um sich einer

E-632/2026 strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen. Seine Mutter habe sich dem jedoch verweigert. Nach der Ausreise seiner Mutter im (…) 2025 habe er mit seiner Grossmutter mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Druck und die Gewalt durch die Familie ihm gegenüber hätten sich seit dem Weggang seiner Mutter weiter verstärkt. Er sei aufgefordert worden, seine Mutter zur Rückkehr in die Türkei und zur Heirat mit dem Mafioso zu bewegen. Gegen die betreffenden Familienangehörigen habe er nie Anzeige erstattet, da diese angeblich der Mafia angehörten und über Verbindungen verfügten. B.b Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens ist auf die Ziffer I/4 zu verweisen. C. Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2026 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zukommen. Tags darauf nahm der Beschwerdeführer zum Entwurf Stellung. D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. E. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin das Folgende: Die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um koordinierte Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Asylverfahren seiner Mutter. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beilagen ein (jeweils in Kopie):

E-632/2026 - Auszug aus dem UYAP (Nummerierung gemäss dem Beilagenverzeichnis; Beilage 3), - Undatiertes Einvernahmeprotokoll der Generalstaatsanwaltschaft F._______ (Beilage 4), - Einstellungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (…) (Beilage 5), - diverse Fotos des beschädigten (…) seiner Mutter, des Unfallrapports sowie eines (…) (Beilagen 6 und 7), - Auszug einer Konversation auf «WhatsApp» (Beilage 8), - Psychiatrische und forensische Berichte vom (…) und (…) (Beilagen 9 und 11), - Arztzeugnis vom (…) (Beilage 10). F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2026 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, bis zum 13. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben seiner Mutter vom (…) 2026 und einen psychologischen Bericht betreffend seine Mutter vom (…) ein (jeweils in Kopie). H. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 13. Februar 2026 einbezahlt. I. Mit Eingabe vom 21. April 2026 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von G._______ von den (…) der (…) vom (…) ein (in Kopie). J. Mit Eingabe vom 23. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom (…), ein undatiertes Formular des (…) in H._______, eine Vorladung vom (…) und zwei Auszüge einer Konversation auf «WhatsApp» über eine Behelligung durch Privatpersonen ein (jeweils in Kopie).

E-632/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingegangen ist. 1.3 Das Beschwerdeverfahren wird, soweit es die Kantonszuweisung betrifft, neu unter der Verfahrensnummer F-3759/2026 geführt. Die Kantonszuweisung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-632/2026 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Asylpunkt mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.1.1 Vorliegend wäre ihm zuzumuten gewesen, sich wegen der vorgebrachten Drohungen und Gewaltanwendungen an die zuständigen Behörden zu wenden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die türkischen Behörden als nicht schutzfähig und schutzwillig erwiesen hätten, bestünden nicht, zumal er sich nie an diese gewandt habe. Nachvollziehbare Gründe, weshalb weder er noch seine Mutter gegen E._______ Familie oder gegen jene Familienangehörigen vorgegangen sei, die ihn angeblich seit über einem Jahrzehnt behelligten, habe er nicht dargelegt. Auch auf konkrete Nachfrage habe er lediglich ausgeführt, Angst vor E._______ Familie gehabt zu haben. Zudem habe er erklärt, dass die Familie von E._______ und die betreffenden Familienangehörigen einflussflussreich wären und Verbindungen hätten. Vor dem Hintergrund, dass seine Mutter die sexuellen Übergriffe E._______ zur Anzeige gebracht habe und sie diese ungeachtet der geltend gemachten jahrelangen Drohungen auch nicht zurückgezogen habe, wäre es ihnen umso mehr zuzumuten gewesen, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden.

E-632/2026 5.1.2 Seine Verhaltensweise, insbesondere der Verzicht auf rechtliche Schritte oder einen Wohnortwechsel innerhalb der Türkei, spreche gegen eine asylrelevante Gefährdungslage. Dies werde dadurch bestätigt, dass er nach der Ausreise seiner Mutter im (…) zunächst auch in der Türkei verblieben sei. 5.1.3 Abgesehen von den geltend gemachten Problemen mit E._______ Familie und seinen Familienangehörigen habe er nie Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt. Zudem habe er die Türkei legal mit seinem Reisepass verlassen können. Konkrete Hinweise darauf, dass er auch ausserhalb seines Wohnortes durch diese Personen verfolgt worden sei, fehlten, auch wenn er deren Einfluss als weitreichend einschätze. Der eingereichte WhatsApp-Auszug, aus dem sich angeblich ergeben soll, dass Polizisten Informationen über ihn und seine Mutter weitergegeben hätten, sei nicht überzeugend. Da er sich den von ihm subjektiv befürchteten Verfolgungshandlungen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können und diese Möglichkeit auch im Falle einer Rückkehr weiterhin bestehe, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, das seit langer Zeit andauernde Strafverfahren, in welchem er als Geschädigter beteiligt sei, belaste ihn. Er vertraue nicht auf den Schutz des türkischen Staates, zumal ein anderes, seine Mutter betreffendes Verfahren hinsichtlich einer Behelligung durch einen (…) in einem frühen Stadium eingestellt worden sei. Zudem berichteten die türkischen Medien über sexuelle Gewalt gegenüber Frauen und Minderjährigen. In C._______ habe er gemeinsam mit seiner Mutter mehrfach den Wohnort gewechselt, um weiteren Belästigungen zu entgehen. Im Jahr (…) sei er nach D._______ gezogen, dort jedoch erneut ausfindig gemacht worden; seine Mutter gehe davon aus, dass vermutlich die Polizei ihre Adresse an die Personen weitergegeben habe, die ihnen nachgestellt hätten. Schliesslich sei das Beschwerdeverfahren mit dem Asylverfahren seiner Mutter zu koordinieren, zumal zwischen ihm und seiner Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe und ihre Asylgründe in einem sachlichen Zusammenhang stünden. 6. Einleitend ist festzuhalten, dass eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens des volljährigen Beschwerdeführers mit dem hängigen erstinstanzlichen Asylverfahren seiner Mutter (N […]), deren Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, nicht erforderlich

E-632/2026 ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, aufgrund dessen der volljährige Beschwerdeführer zwingend personenspezifisch auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen wäre. Insbesondere hat er im Heimatland das Gymnasium erfolgreich abgeschlossen und sich nach der Ausreise seiner Mutter aus der Türkei noch während weiterer (…) Monaten allein dort aufgehalten (vgl. act. 24, F23, F66, F116). Ferner ist weder aus den Akten ersichtlich noch wurde vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt, inwiefern zwischen seinen Asylgründen und jenen seiner Mutter überhaupt ein sachlicher Zusammenhang besteht, der eine koordinierte Behandlung erfordern würde. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. 7.2 Die geltend gemachten Vorbringen sind als Übergriffe durch private Drittpersonen zu bezeichnen. Diese sind grundsätzlich nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat sich nicht als schutzwillig oder -fähig erweist. Die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen ist dabei nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). 7.3 Hinsichtlich des sexuellen Übergriffs durch E._______ auf den Beschwerdeführer sind die türkischen Behörden offensichtlich tätig geworden. So haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Anzeige entgegengenommen, Ermittlungen durchgeführt und am (…) Anklage gegen E._______ erhoben. Am (…) hat das (…) in H._______ E._______ zu einer (…) Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. act. 6, ID-003-004; Beschwerdebeilage 9, 11). Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, dass die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz verweigern würden. Zu keiner anderen Einschätzung vermag der Umstand zu führen, dass die Rechtsmittelinstanz das Urteil vom (…) kassatorisch aufhob, das erstinstanzliche Gericht nach der Rückweisung wiederum das gleiche Strafmass verhängte, die Rechtsmittelinstanz dieses Urteil erneut kassatorisch aufhob und das Verfahren nun

E-632/2026 vom erstinstanzlichen Gericht (dem […] in H._______) wiederaufgenommen wurde (vgl. Beweismittel zur Eingabe vom 23. Mai 2026). 7.4 Auch die übrigen im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (betreffend das Verfahren, in welchem seine Mutter als Geschädigte beteiligt war und das eingestellt wurde) vermögen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die türkischen Behörden tätig geworden sind, indem sie ein Unfallprotokoll erstellten und eine Einvernahme durchführten (vgl. Beschwerdebeilagen 3-7). 7.5 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten jahrelangen Drohungen durch seine Familie und die Familie von E._______ nicht an die heimatlichen Behörden gewandt hat (vgl. auch Beweismittel zur Eingabe vom 23. Mai 2026). Es wäre ihm insbesondere auch mithilfe seiner Mutter möglich und zumutbar gewesen, bei den türkischen Behörden um Schutz zu suchen und gegebenenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, zumal seine Mutter als (…) an (…) tätig war und sie damit zweifellos mit dem türkischen Recht vertraut ist. Dem eingereichten WhatsApp-Auszug, wonach angeblich die Polizei Informationen über den Beschwerdeführer und seine Mutter an Drittpersonen weitergegeben haben soll, kommt kein Beweiswert zu, zumal dieser von jedermann erstellt worden sein könnte (vgl. Beschwerdebeilage 8). Sein fehlendes Handeln in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen hat den türkischen Behörden die Möglichkeit genommen, ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit unter Beweis zu stellen, was ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-632/2026 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für

E-632/2026 den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer D-5453/2023 vom 28. Januar 2026 E. 8.3.2 m.w.H.). 9.3.3 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei ein junger, gebildeter Mann und weitgehend gesund, sodass er nach seiner Rückkehr seine Arbeit in der (…) wiederaufnehmen oder einer anderen Tätigkeit nachgehen könne. Zudem könne er das

E-632/2026 Wohneigentum beziehen, das derzeit leer stehe. Mit seinem Nachbarn, der ihn zwischendurch beherbergt und zum Flughafen gebracht habe, sowie mit gleichaltrigen Freunden verfüge er über soziale Anknüpfungspunkte. Es gebe keine Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 9.3.4 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer keine eigentlichen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. In seiner Eingabe vom (…) teilte er mit, dass ein Suizidversuch unternommen worden sei. 9.3.4.1 Gemäss dem Arztbericht von G._______ von den (…) der (…) vom (…) wurde beim Beschwerdeführer eine (…) und ein (…) diagnostiziert. 9.3.4.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 9.3.4.3 Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische sowie insbesondere psychiatrische Versorgung (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4 m.w.H.). Namentlich ist eine Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit verschiedene psychiatrische Einrichtungen und stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ist insbesondere in Gross- und Provinzhauptstädten gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer E-2030/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1.3 m.H.). Hinsichtlich des (…) und der (…) ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in ärztlicher Behandlung war (vgl. act. 24, F10, F123; Beschwerdebeilage 10). Die medizinische Versorgung ist damit

E-632/2026 sichergestellt. Gleiches gilt für den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Befund (…), der als nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen damit einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 9.3.4.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-3668/2022 vom 17. Juni 2025 E. 8.4.1 m.w.H.). Gemäss dem Arztbericht von G._______ von den (…) der (…) vom (…) wurde der Beschwerdeführer wegen (…) eingeliefert. Zum Austrittszeitpunkt bestanden keine Hinweise auf Fremd- oder Eigengefährdung sowie keine akute Suizidalität (vgl. a.a.O. S. 3). Zudem wird vor einem Vollzug der Wegweisung dessen Reisefähigkeit zu prüfen sein, wobei die schweizerischen Behörden im Falle einer Suiziddrohung entsprechende Massnahmen (beispielsweise eine begleitete Rückführung) anordnen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, den Beschwerdeführer, der kürzlich aufgrund seiner psychischen Probleme hospitalisiert wurde, gezielt therapeutisch sowie medikamentös auf den Vollzug der Wegweisung vorzubereiten. Unter diesen Umständen führt auch ein allfälliges erneutes Auftauchen von Suizidgedanken seitens des Beschwerdeführers nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.3.5 Damit ist vollumfänglich auf die vorangehend dargelegten zutreffenden sowie nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 9.3.3) abzustellen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-632/2026 sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen, da er weder begründet wurde noch sich aus den Akten Hinweise auf eine Verfahrensverletzung ergeben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 13. Februar 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-632/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Valentin Böhler

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