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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2020 E-6314/2019

8. Januar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,627 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6314/2019

Urteil v o m 8 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (…).

E-6314/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. August 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 29. August 2016 befragte die Vorinstanz ihn zur Person (BzP). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Paschtune und stamme aus B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______. Er habe dort mit seiner Ehefrau und den (…) Kindern zusammengelebt. Seine Eltern seien verstorben. Eine Schwester und ein Bruder würden ebenfalls in Afghanistan leben. Er habe ein paar Jahre die Schule besucht und keine Berufsausbildung. Zuletzt habe er (…) verkauft und abends als (…) gearbeitet, indem er auf (…) aufgepasst habe. In seinem Heimatdorf gebe es eine Basis der NATO. Als (…) des Dorfvorstehers, E._______, einem entfernten Verwandten seiner Ehefrau, habe er diesen oft dorthin begleitet. Nach dem Tod von E._______ vor über drei Jahren habe dessen Sohn F._______ das Amt des Dorfvorstehers übernommen. Er sei auch dessen (…) gewesen. Vor sechs Monaten hätten die Taliban ihn – den Beschwerdeführer – entführt und von ihm Informationen über den verstorbenen Dorfvorsteher beziehungsweise dessen Sohn haben wollen. Nach zwei Tagen sei er unter der Bedingung freigelassen worden, dass er den Taliban Informationen über F._______ zukommen lasse. Daraufhin habe ihm F._______ geraten, Afghanistan zu verlassen. In den Monaten nach der Entführung habe er Geld für die Ausreise gesammelt und sich zu Hause aufgehalten oder sich zu Hause versteckt. Einen Monat nach der Freilassung hätten die Taliban sich über eine Drittperson bei ihm erkundigt, wie weit er mit seinen Abklärungen sei. Am 1. Juni 2016 habe er sein Zuhause verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien). B.b Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7146/2016 vom 17. März 2017 gut. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B.c Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren geprüft.

E-6314/2019 C. Am 13. Juni 2018 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ab dem Jahr 2000 als (…) des Dorfvorstehers tätig gewesen. Dieser habe jeweils Generäle der NATO empfangen. Etwa dreieinhalb Jahre vor der Ausreise sei der Dorfvorsteher verstorben. In der Folge habe er bis sechs Monate vor der Ausreise als (…) für dessen Sohn G._______ gearbeitet. Am 18. April 2016 sei er mit dem (…) unterwegs gewesen. Plötzlich sei er von Taliban umzingelt und anschliessend mitgenommen worden. Er sei zwei Tage lang festgehalten worden. Die Taliban hätten von ihm Informationen über den Dorfvorsteher verlangt und ihm dazu eine Frist von einem Monat gegeben. Er sei das Ziel der Taliban gewesen, weil er im Gegensatz zu den anderen (…) mit dem Dorfvorsteher verwandt gewesen sei. Einen Monat nach seiner Freilassung sei ein Mann auf einem (…) an ihm vorbeigefahren und habe ihn gefragt, ob er die Informationen beschafft habe. Gleichentags habe er mit den Ausreisevorbereitungen begonnen und Afghanistan verlassen beziehungsweise 20 bis 25 Tage später beziehungsweise am 1. Juni 2016 beziehungsweise sechs Monate nach der Mitnahme durch die Taliban. Während der Zeitspanne von 20 bis 25 Tagen habe er Geld für die Reise organisiert. Ihm seien rund um die Uhr zehn (…) des Dorfvorstehers zum Schutz zur Verfügung gestellt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Tazkira sowie jener seiner Schwester und seines Bruders, eines Bestätigungsschreibens des Dorfvorstehers betreffend die Probleme mit den Taliban sowie von vier Fotos ein. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

E-6314/2019 F. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-6314/2019 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E-6314/2019 Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, auf wen es die Taliban abgesehen hätten. Er habe zunächst angegeben, die Forderung der Taliban habe sich auf den zwischenzeitlich verstorbenen Dorfvorsteher bezogen. Auf Nachfrage, weshalb sie Informationen über eine verstorbene Person gewollt hätten, habe er plötzlich dessen Sohn angegeben. Auf Vorhalt, er habe betreffend den Namen des Sohnes des Dorfvorstehers anlässlich der Befragungen verschiedene Angaben gemacht, habe er einzig erklärt, er würde auf Paschtou G._______ sagen, was bei der BzP nicht korrekt aufgeschrieben worden sei. Weiter habe er sich unvereinbar darüber geäussert, was er nach der Freilassung durch die Taliban gemacht habe. Bei der BzP habe er angegeben, sechs Monate lang Geld für die Ausreise gesammelt und sich entweder zu Hause aufgehalten oder versteckt zu haben. Demgegenüber habe er bei der Anhörung erklärt, er habe während dieser Zeit Schutz seitens des Dorfvorstehers erhalten. Der diesbezügliche Hinweis des Beschwerdeführers, dazu sei er nicht befragt worden, überzeuge nicht, zumal ihm zur Zeitspanne nach der Freilassung bei der BzP mehrere Fragen gestellt worden seien. Darüber hinaus habe er zur Zeitspanne zwischen der Freilassung und der Ausreise verschiedene Angaben gemacht, welche er auf Vorhalt nicht habe nachvollziehbar begründen können. Weiter seien die Ausführungen unsubstantiiert ausgefallen. Die Schilderungen zum ersten Kontakt mit den Taliban seien gehaltlos und stereotyp gewesen. Die Ausführungen zur Festnahme würden einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Auch das Vorkommnis mit der unbekannten Person auf dem (…) habe er nur oberflächlich geschildert. Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Dokumente am Schluss auf Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. Das Schreiben des Dorfvorstehers sei ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Die Kopien der Tazkiras und der Fotos seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen, zumal Kopien leicht fälschbar seien. Die Originale dieser Dokumente könnten zudem höchstens Aufschluss über die Identität beziehungsweise zum Umfeld der Person geben, nicht aber zur geltend gemachten Verfolgung. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen betreffend die Taliban und die Behördenbesuche zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin liege eine Verletzung von Art. 7 AsylG vor. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unsubstantiiert, mithin unglaubhaft ausgefallen sind. Es trifft zwar zu, dass

E-6314/2019 bei der BzP die Asylgründe nur summarisch befragt werden. Indes unterscheiden sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitraum zwischen der Freilassung durch die Taliban und der Ausreise aus Afghanistan wesentlich. Bereits anlässlich der BzP wurde der Beschwerdeführer danach gefragt, was er konkret gemacht habe, um von den Taliban nicht erwischt zu werden und was der Dorfvorsteher für ihn bezüglich der Probleme habe tun können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er bei einer dieser beiden Fragen vom später in der Anhörung erwähnten Schutz durch die (…) des Dorfvorstehers berichtet hätte, zumal er angegeben hat, dieser habe zehn (…) gehabt (vgl. SEM-Akte A4/12 Ziff. 7.02). Weiter vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er kenne sich mit Zeitangaben nicht aus, die von der Vorinstanz aufgezeigte zeitliche Unstimmigkeit zwischen der Freilassung und der Ausreise nicht zu klären. Dies umso weniger in Anbetracht der verschiedenen Zeit- und Datumsangaben des Beschwerdeführers im Verlaufe des Verfahrens (vgl. SEM-Akte A45/18 F21, F51 f., F81, F100 und A4/12 Ziff. 5.01 f., 7.02). Auch mit dem Hinweis, bezüglich des Zeitpunkts der Entführung liege bei der Antwort 82 ein Versehen vor, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die zeitlichen Ungereimtheiten betreffend die Entführung und die Ausreise auszuräumen. Anlässlich der BzP am 29. August 2016 gab er an, vor sechs Monaten hätten die Taliban ihn entführt (vgl. SEM-Akte A4/12 Ziff. 7.01), was ungefähr Ende Februar 2016 gewesen wäre. Weiter nannte er als Ausreisedatum den 1. Juni 2016 (vgl. SEM-Akte a.a.O. Ziff. 5.01), mithin rund drei Monate nach der vorgebrachten Mitnahme durch die Taliban. Anlässlich der Anhörung führte er demgegenüber aus, die Entführung durch die Taliban sei am 10. April 2016 gewesen (vgl. SEM-Akte A45/18 F80 ff.). Dann gab er zunächst an, nachdem der (…) ihn einen Monat nach der Freilassung angesprochen habe, sei er am selben Nachmittag ausgereist, um dann bei der nächsten Frage zu korrigieren, 20 bis 25 Tage später habe er Afghanistan verlassen (vgl. SEM- Akte a.a.O. F83 f.). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht hat sich die Vorinstanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht nur auf zeitliche Widersprüche abgestützt. Vielmehr stellte sie auch fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert sowie widersprüchlich ausgefallen (vgl. A47/6 siehe S. 3). Zwar scheint es plausibel, dass die geschilderte Situation mit dem vorbeifahrenden (…) schnell vorüberging, indes wären trotzdem konkretere und präzisere Angaben des Beschwerdeführers hierzu zu erwarten gewesen. Er gab lediglich oberflächlich an, dieser Mann sei an ihm vorbeigefahren und habe ihn gefragt, wie es um den Auf-

E-6314/2019 trag stehe. Auch auf erneutes Nachfragen nannte er keine weiteren konkreten Einzelheiten (vgl. A45/18 F83 ff.). Schliesslich ändert der Umstand, dass es bei der Protokollierung des Namens des Sohnes des verstorbenen Dorfvorstehers allenfalls zu einer Unstimmigkeit gekommen ist, nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer hält somit mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann weitergehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht geht fehl. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht keine Veranlassung. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben.

E-6314/2019 Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden

(Dispositiv nächste Seite)

E-6314/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

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