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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2011 E-631/2011

17. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,976 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-631/2011 Urteil vom 17. Februar 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Sudan, B._______, geboren _______, Eritrea, C._______, geboren _______, Sudan, D._______, geboren _______, Sudan, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N (…).

E-631/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea letztmals zusammen mit ihren Kindern am 20. Dezember 2006 auf dem Landweg verlassen habe und zu ihrem sudanesischen Ehemann in den Sudan gereist sei, dass sie mit ihren Kindern etwa ein Jahr und drei Monate im Sudan gelebt habe und am 16. März 2008 zusammen mit einem Schlepper mit auf dessen Frau lautenden Reisepass auf dem Luftweg nach Deutschland, von dort auf dem Luftweg nach Frankreich und weiter auf dem Landweg gleichentags in die Schweiz gelangt sei und hier am 17. März 2008 zusammen mit ihren Kindern um Asyl nachsuchte, dass sie am 7. April 2008 im Transitzentrum Altstätten durch das BFM zu den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer den Sudan eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2009 auf dem Landweg verliess, über Libyen nach Italien gelangte und am 4. Februar 2009 in die Schweiz reiste, wo er am 7. Februar 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 10. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er am 19. März 2009 durch das BFM ergänzend angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2009 durch das BFM ergänzend angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie habe im Jahre 1990 ihr Heimatland verlassen, nachdem ihr erster Ehemann im Krieg gefallen sei, habe in Saudi-Arabien gelebt und gearbeitet, dort ihren jetzigen Ehemann kennengelernt und im Jahre 1992 geheiratet, dass die Beschwerdeführenden Saudi-Arabien im Jahre 2003 verlassen hätten und je in ihre Heimatländer zurückgekehrt seien, dass die Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern in Asmara gelebt habe und der Beschwerdeführer öfters zwischen dem Sudan und Eritrea gependelt habe,

E-631/2011 dass die Beschwerdeführerin vergeblich um die Entlassung ihres Sohnes aus erster Ehe aus dem Militärdienst ersucht habe, dieser schliesslich desertiert sei und im Jahre 2004/2005 Eritrea verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin deswegen von den eritreischen Behörden bedrängt und ihr mit Geld- und Freiheitsstrafen gedroht worden sei, dass sie deshalb am 20. Dezember 2006 zu ihrem Ehemann in den Sudan gezogen sei, dass der Beschwerdeführer zu seinem Asylgesuch im Wesentlichen vortrug, seit seine Ehefrau und seine Kinder bei ihm im Sudan gewohnt hätten, sei es aufgrund der Zugehörigkeit seiner eritreischen Ehefrau zur christlichen Religion zu Problemen seitens der Familienangehörigen des Beschwerdeführers gekommen, dass sich insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers mit der Art der Kleidung seiner Ehefrau und der Erziehung ihrer Kinder nicht abzufinden vermocht habe, dass er auch von den übrigen Familienangehörigen gedrängt worden sei, sich von der Beschwerdeführerin zu trennen und eine andere Frau zu heiraten, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang weiter vorbrachten, die Beschwerdeführerin sei bedroht und aufgefordert worden, ihre Religion zu wechseln, dass die Beschwerdeführerin von Nachbarn gehört habe, dass man sie gar umbringen wolle, dass sie von der Familie des Beschwerdeführers aufgrund dieser Divergenzen ausgeschlossen worden seien, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

E-631/2011 dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Behelligungen in Eritrea würden aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass die Schilderungen sehr allgemein ausgefallen seien, sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft hätten und eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen würden, die von ihr jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte, dass demnach ihre Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien, dass bezüglich der Ausführungen des BFM im Einzelnen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unter Punkt 1. zu verweisen ist, dass das BFM weiter darauf erkannte, die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerenden seien im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich nicht relevant, dass das BFM nicht zum vorherein ausschliesse, dass die Beschwerdeführenden wegen der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit gewisse Schwierigkeiten gehabt haben könnten, auch wenn auffalle, dass dies erst nach rund 14-jähriger Ehe in der Familie thematisiert worden sei, dass es sich bei den geschilderten Massnahmen um Handlungen und Überzeugungen von Familienangehörigen und nicht um allgemein staatlich verordneten Massnahmen handle und die Beschwerdeführenden ausserdem nur Nachteile geltend machen würden, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, denen sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Sudan entziehen könnten, dass sie demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,

E-631/2011 dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative im Sudan ausführte, aufgrund der Niederlassungsfreiheit könnten sich die Beschwerdeführenden in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes niederlassen und es bestünden auch keine individuellen Gründe, die dagegen sprächen, dass beide Beschwerdeführenden während Jahren gezeigt hätten, das sie in der Lage seien, eine neue Existenz aufzubauen, dass es dem Beschwerdeführer denn auch möglich gewesen sei, nach seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien im Sudan ein eigenes Geschäft zu eröffnen, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder sich während mehreren Jahren in muslimischen Ländern, davon rund eineinhalb Jahre im Sudan, aufgehalten hätten, dass die Beschwerdeführerin gut arabisch spreche, nach dem Schariarecht geheiratet habe und insgesamt mit den Gegebenheiten im Sudan vertraut sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Heirat mit einem sudanesischen Staatsangehörigen Anrecht auf die sudanesische Staatsbürgerschaft respektive auf eine Aufenthaltsbewilligung habe und die beiden Söhne gemäss ihrer Angaben die sudanesische Staatsangehörigkeit hätten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Januar 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen und eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

E-631/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 26. Januar 2011 bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sindt, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

E-631/2011 dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen und im Resultat zu bestätigen sind, dass auf das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer allfälligen Rückkehr dorthin eine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu befürchten hätte, bei vorliegender Konstellation der Umstände nicht einzugehen ist und die entsprechende Frage aufgrund nachstehender Erwägungen offengelassen werden kann, dass immerhin anzumerken ist, dass in der Rechtsmitteleingabe auf die Überlegungen in der angefochtenen Verfügung, wonach es fraglich erscheine, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Jahre 2003 überhaupt nach Eritrea zurückgekehrt sei, nichts Konkretes entgegnet wird, dass ausserdem die Einschätzung des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Behelligungen in Eritrea für den Zeitraum zwischen den Jahren 2003 und 2006 aufgrund von Widersprüchen in wesentlichen Punkten und sehr allgemein gehaltenen Schilderungen, die eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen würden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden und ihre Darlegungen als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien, nicht zu beanstanden ist und auch diesbezüglich in der Beschwerde keine konkreten Entgegnungen angeführt werden, dass vorliegend jedoch die Frage einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea nicht zu prüfen ist und somit offen bleiben kann, dass vorliegend für die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines sudanesischen Staatsbürgers hinreichende persönliche Anknüpfungspunkte als erstellt erachtet werden können, aufgrund derer sie bei entsprechenden Bemühungen die formelle Anerkennung als Sudanesin oder zumindest eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung im Sudan erfolgreich anbegehren kann, und dies von ihr auch zu erwarten ist, dass die blossen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach auch aufgrund der Heirat mit einem sudanesischen Staatsangehörigen

E-631/2011 ein Anrecht der Beschwerdeführerin auf die sudanesische Staatsbürgerschaft respektive auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht gesichert sei, keine andere Beurteilung zulassen, dass für Ehefrauen von sudanesischen Staatsbürgern im Sudan eine erleichterte Einbürgerung möglich ist, dass gemäss dem "Sudanese Nationality Law of Year 1994 (Amended) of Year 2005" jeder ausländischen Frau auf Gesuch hin die sudanesische Staatsbürgerschaft zugesprochen wird, die hinreichend beweisen kann, dass sie die Ehefrau eines sudanesischen Staatsbürgers ist und sie mit ihrem sudanesischen Ehemann zumindest zwei Jahre im Sudan zusammengelebt hat, dass die Beschwerdeführenden durch ihre unter Schariarecht geschlossenen Heirat ihre Ehe hinreichend zu beweisen vermögen, dass der Beschwerdeführerin als Ehefrau eines sudanesischen Staatsbürgers auch eine Aufenthaltsbewilligung im Sudan nicht abgesprochen würde, bis die zeitliche Voraussetzung für die Einbürgerung erfüllt ist, dass demnach vorliegend die Asylgesuche der Beschwerdeführenden bezogen auf den Sudan zu prüfen sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darlegte, dass es sich bei den geschilderten Massnahmen um Handlungen und Überzeugungen von Familienangehörigen und nicht um allgemein staatlich verordneten Massnahmen handelt und die Beschwerdeführenden ausserdem nur Nachteile geltend machen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten lassen, denen sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Sudan entziehen könnten, und sie demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid – mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinandersetzte, die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend prüfte und dabei zum Schluss kam, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich

E-631/2011 flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne, dass diese Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, dass gestützt auf die geltende Praxis im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling auch unter dem Gesichtspunkt der zuvor erwähnten Schutztheorie zu beurteilen ist, ob die betroffene Person in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes sicher vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ist, und wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative bejaht werden kann, gemäss langjähriger Praxis keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliegt, dass in Übereinstimmung mit der Argumentation des BFM nicht von einer landesweiten Verfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sondern vielmehr angenommen werden kann, dass sie sich im flüchtlingsrechtlich relevantem Sinn allfälligen Behelligungen durch die Familie des Beschwerdeführers entziehen könnten, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass den Beschwerdeführenden im Sudan jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stand und steht, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführenden im Sudan aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnten und vor diesem Hintergrund die Beschwerde unbegründet erscheint, dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, das BFM hätte bezüglich der Beschwerdeführerin eine Prüfung gemäss Art. 34 AsylG vornehmen müssen, weshalb der angefochtene Entscheid schon

E-631/2011 aufgrund dieses formellen Grundes aufzuheben sei, nicht stichhaltig ist und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass das BFM vorliegend zu Recht die Asylgesuche der verheirateten Beschwerdeführenden zusammen in einem Entscheid einer materiellen Prüfung unterzog, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

E-631/2011 Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen im Sudan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Sudan zurzeit keine Situation allgemeiner landesweiter Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Sudan ausgegangen wird, dass sich aus dem blossen Hinweis in der Beschwerde, aus zahlreichen Berichten gehe hervor, dass Christen im Norden Sudans und insbesondere in der Hauptstadt unter Diskriminierungen und Angriffen zu leiden hätte, auf die konkrete Situation der Beschwerdeführenden in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Sichtweise ableiten lässt, dass die in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang aufgeführten familiären Probleme nicht stichhaltig erscheinen, da es für Beschwerdeführenden zumutbar ist, sich in einem anderen Teil des Sudans niederzulassen, dass etwa an die Stadt Kassala zu denken wäre, die mehrere hunderttausend Einwohner zählt und als landwirtschaftliches Handelszentrum in einem der fruchtbarsten Gegenden des Sudans gilt, dass auch ein Cousin der Beschwerdeführerin seit Langem in Kassala lebt (Akten BFM A30/17 F43), der den Beschwerdeführenden zumindest in der Anfangszeit wichtige Kontakte vermitteln und sie bei der Wohnungs- und Arbeitsfrage unterstützen könnte, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative im Sudan zu Recht ausführte, aufgrund der Niederlassungsfreiheit könnten sich die Beschwerdeführenden in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebietes niederlassen und es bestünden auch keine individuellen Gründe, die dagegen sprächen, dass das BFM zudem zutreffend erwog, beide Beschwerdeführenden hätten während Jahren gezeigt, das sie in der Lage sind, eine neue Existenz aufzubauen und es dem Beschwerdeführer denn auch möglich

E-631/2011 war, nach seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien im Sudan ein eigenes Geschäft zu eröffnen, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder sich während mehreren Jahren in muslimischen Ländern, davon ein Jahre und drei Monate im Sudan, aufgehalten haben, die Beschwerdeführerin gut arabisch spricht, nach dem Schariarecht geheiratet hat und insgesamt mit den Gegebenheiten im Sudan vertraut sein dürfte, dass den Akten demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in den Sudan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Sudan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren nicht geradezu als aussichtslos erweisen und von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden muss, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist, dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.

E-631/2011 (Dispositiv nächste Seite)

E-631/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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