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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2010 E-6305/2010

8. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,914 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-6305/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Burkina Faso, vertreten durch Alain Michel Tchuente, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6305/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und hierzu am 13. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt wurde, dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, trotz eines gesetzlichen Verbotes beruflich als Frauenbeschneider tätig gewesen zu sein und in Ausübung dieser Funktion einem Mädchen unbeabsichtigterweise erhebliche Verletzungen zugefügt zu haben, in welchem Zusammenhang er Verfolgung durch die Familie des Mädchens und durch die Behörden befürchte und deshalb am 5. August 2008 sein Heimatland verlassen habe, dass er via Libyen nach Lampedusa (Italien) gelangt und am 22. November 2008 daktyloskopiert worden sei, in der Folge die Weiterreise auf dem Luftweg nach Rom angetreten und dort nach erneuter Daktyloskopierung gleichentags um Asyl nachgesucht habe, dass er nach Ablehnung seines Gesuchs am 7. Juli 2009 in die Schweiz gelangt sei, um erneut um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Beweismittel anderer Art einreichte, dass er geltend machte, seine Identitätskarte in der Sahara verloren zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2010 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2010 seine Verfügung vom 8. März 2010 aufhob, da die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen sei, und das nationale Verfahren in der Schweiz wieder aufnahm, E-6305/2010 dass der Beschwerdeführer am 3. August 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM ergänzend zur Befragung vom 13. Juli 2009 angehört wurde, dass bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes auf die Akten und die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Einreichung seines Asygesuches am 7. Juli 2009 schriftlich und im Laufe des Verfahrens auch mündlich auf die entsprechende gesetzliche Bestimmung hingewiesen worden, habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren Gründe angegeben, dass nebst dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Praxis zur Erlangung von Papieren in seinem Heimatland nicht glaubhaft sei, angesichts der ebenfalls festzustellenden Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auch seine Angaben zum Fehlen beziehungsweise zum Verbleib seiner Papiere nicht glaubhaft und als Konstrukt zu werten seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, dass Personen, die Beschneidungen durchführen würden, bekanntermassen keine jungen Männer, sondern traditionell erfahrene ältere Frauen seien, was die Vorbringen des Beschwerdeführers schon unter diesem Aspekt als Konstrukt ausweisen würden, dass sich der Beschwerdeführer über exemplarische Unkenntnis der von ihm angeblich durchgeführten Eingriffe ausgewiesen beziehungsweise versucht habe, sich der Aufforderung, den Ablauf einer Beschneidung zu schildern, durch vorgebliche Kopfschmerzen zu entziehen, E-6305/2010 dass in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass er mehrmals nachdrücklich an seine Mitwirkungspflicht habe erinnert werden müssen, welcher er sich zunächst durch angebliche Sprachprobleme sowie durch nicht aktenkundige Kopfschmerzen zu entziehen versucht habe, dass, selbst wenn er als Beschneider hätte tätig sein können, seine Angaben zu seinem missglückten Eingriff und den daraus resultierenden Folgen als zu unsubstanziiert und der Logik des Handelns zuwiderlaufend bewertet werden müssten, als dass sie geglaubt werden könnten, dass, wenn er in der geltend gemachten Weise tätig gewesen wäre, er ferner damit willentlich und wissentlich einem verbotenen Gewerbe nachgegangen wäre und sich einer rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienenden und damit nicht asylrelevanten staatlichen Massnahme ausgesetzt hätte, da in Burkino Faso die Beschneidung seit November 1996 verboten sei und strafrechtlich verfolgt werde, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und folglich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, subsidiär sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung an das BFM zu überweisen, dass zudem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, E-6305/2010 dass der Beschwerdeführer als Beilage der Rechtsmitteleingabe einen Internetausdruck "Les communautés du Burkina Faso" und ein ärztliches Zeugnis vom 6. April 2010 zu den Akten reicht, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass auf das Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da das BFM in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen hat und dies demnach nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-6305/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), E-6305/2010 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, während unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der hauptsächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6), dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorwies, dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines solchen beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2007/8 E. 3.2), dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts vorzubringen vermag, das gegen die Erkenntnisse des BFM sprechen würde, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es könne glaubhaft er scheinen, dass auf einer derart langen Reise, wie sie der Beschwerdeführer absolviert habe, ein Identitätspapier verloren gehen könne, in objektiver Hinsicht nicht zu bestreiten ist, dass jedoch in Berücksichtigung des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers die von ihm genannten Gründe, weshalb er keine hinreichenden Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, unglaubhaft und stereotyp ausgefallen sind, dass somit auch der Einwand in der Beschwerde, es sei aufgrund der fehlenden Kommunikationsinfrastruktur in der rückständigen Herkunftsregion des Beschwerdeführers unmöglich, (nachträglich) Identi- E-6305/2010 tätspapiere zu organisieren, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermag und sich der Beschwerdeführer offensichtlich gar nicht darum bemüht hat (Akten BFM A37/16 F11), dass aufgrund der Aktenlage geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine all fällige Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5), dass aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 3. August 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.), dass die diesbezüglichen ausgewogenen und sachgerechten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu stützen sind und auf diese verwiesen werden kann, dass auch die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen, denen der Beschwerdeführer während der Anhörung vom 3. August 2010 unterlegen gewesen sei, vorliegend keine andere Beurteilung zulassen, dass festzustellen gilt, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, das auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Zeugnis, das bereits am 6. April 2010 ausgestellt wurde und dem Beschwerdeführer zur Verfügung stand, dem BFM unverzüglich einzureichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), so dass das Arztzeugnis dem BFM vor der Anhörung vom 3. August 2010 aktenkundig gewesen wäre, dass jedoch selbst wenn das BFM vom Arztzeugnis Kenntnis erlangt hätte, sich in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Einschätzung der Sachlage ergeben hätte, E-6305/2010 dass die im Arztzeugnis festgestellte Einschränkung der Konzentration und Merkfähigkeit sowie die attestierte starke Vergesslichkeit des Beschwerdeführers zumindest im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage erheblich zu relativieren sind, dass der Beschwerdeführer äusserst detaillierte Angaben zu machen im Stande ist, wenn "unverfängliche" Themen zur Sprache kommen (vgl. etwa A1/11 S. 7 zum Reiseweg), was jedenfalls nicht generell auf eine verminderte Merkfähigkeit oder starke Vergesslichkeit des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass aufgrund der Aktenlage auffällt, dass sich der Beschwerdeführer immer dann auf Erinnerungslücken berief, wenn er in Erklärungsnotstand geriet und auf Fragen, die er - hätte er die entsprechenden Vorbringen tatsächlich erlebt - mühelos hätte beantworten können müssen, ausweichend reagierte, dass aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 3. August 2010 deutlich hervorgeht, dass die ausweichenden Antworten oder die vermeintlichen Unkenntnisse nicht mit der geltend gemachten beeinträchtigten psychischen Verfassung erklärt werden können, dass in Berücksichtigung all dieser Aspekte entgegen der Einwände in der Rechtsmitteleingabe die Anhörung nicht zu beanstanden ist und als Entscheidgrundlage für die angefochtene Verfügung des BFM herangezogen werden konnte, dass aufgrund der Aktenlage der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und keine Veranlassung besteht, die Sache zur ergänzenden Abklärung, Prüfung und Neuentscheidung an das BFM zurückgehen zu lassen, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der Rechtsprechung zur schuldhaften groben Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Verweis auf das Urteil EMARK 2003 Nr. 22 unbehelflich ist, da sich die vorliegende angefochtene Verfügung nicht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG stützt, E-6305/2010 dass das BFM vielmehr zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-6305/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass namentlich Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die all gemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass die durch das Arztzeugnis beurteilten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Vergesslichkeit, Schlafstörungen, Grübeln, negative Zukunftsperspektiven und reduzierter Appetit als Symptome einer mittelgradig depressiven Episode ICD-10: F32.1) offenkundig nicht derart gravierend erscheinen, dass sie diesen Kriterien entsprechen würden, und keine hinreichenden Hinweise für eine mögliche erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat vorliegen, dass auch diesbezüglich der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und zusätzliche Abklärungen nicht als notwendig zu er achten sind, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, E-6305/2010 dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. -- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-6305/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 13

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