Abtei lung V E-63/2009 {T 0/2} Urteil v o m 6 . April 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A._______, geboren_______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, Hinterdorf 7, 9043 Trogen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-63/2009 Sachverhalt: A. Gemäss seinen Angaben stammt der kurdische Beschwerdeführer aus dem Dorf B._______ in der Provinz Dohuk. Er verliess am 20. Dezember 2007 sein Heimatland und gelangte zwei Tage später in die Schweiz. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl. Dort wurde er am 5. Februar 2008 kurz und am 19. Februar 2008 eingehend zu seinen Asylvorbringen befragt durch die Vorinstanz. B. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Jahre 2001 mit der PKK Handel betrieben. Schon sein Vater habe dies getan; doch im Jahr (...) sei dieser durch türkische Sicherheitskräfte getötet worden. Das letzte Mal habe der Beschwerdeführer der PKK am 5. Dezember 2007 300 Kilogramm Zucker geliefert mit zwei Maultieren. Davon habe die KDP erfahren und ihn schriftlich sieben oder acht Mal vorgeladen, sich bei der Verwaltung oder dem Sicherheitsdienst zu melden. Die Vorladungen seien seiner Mutter ausgehändigt worden durch Personen, welche nicht der KDP angehört hätten. Vertreter der KDP seien nämlich nicht selbst ins Dorf gekommen, weil in dessen Nähe Kräfte der PKK stationiert seien. Den Vorladungen der KDP habe er keine Folge geleistet, weil er eine Festnahme und nachfolgende Verurteilung befürchtet habe. Zwei Personen aus seinem Heimatdorf, welche ebenfalls die PKK mit Waren beliefert hätten, seien verhaftet und zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ab dem 10. Dezember 2007 sei zudem sein Heimatdorf mehrmals von türkischen Sicherheitskräften beschossen worden. Auf politische Aktivitäten angesprochen machte der Beschwerdeführer geltend, nie politisch aktiv gewesen zu sein und abgesehen von der KDP weder mit Behörden noch Organisationen Probleme gehabt zu haben. C. Am 3. Dezember 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 5. Januar 2009 E-63/2009 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme und subeventualiter die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung sowie Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer die folgenden Anträge: Es sei Frist anzusetzen für eine Beschwerdeverbesserung beziehungsweise Beschwerdeergänzung; die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer sämtliche Akten zuzustellen; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter beantragte er, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Sodann wurden die beiden Beweisanträge gestellt, der Beschwerdeführer sei gerichtlich zu befragen und es seien Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur Situation im Nordirak einzuholen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2009 wurde auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und die Gesuche um Fristansetzung für eine Beschwerdeverbesserung beziehungsweise -ergänzung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden abgewiesen. Es wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben, welcher am 28. Januar 2009 fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- E-63/2009 gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. In der Folge ist vorab über jene verfahrensrechtlichen Anträge zu befinden, welche nicht schon in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2009 behandelt wurden. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien alle Akten der Vorinstanz und der übrigen Schweizer Behörden beizuziehen, welche den Beschwerdeführer befragt hätten. Dieser Antrag ist abzulehnen, da der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht konkret dartut, welche Akten noch beizuziehen seien. Zudem sind weder den vorinstanzlichen Akten noch den E-63/2009 Beschwerdeakten Hinweise auf die Existenz bislang nicht berücksichtigter, doch für das Verfahren relevanter Akten zu entnehmen. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird weiter beantragt, es sei ein zweiter Schriftenwechsel nach Eingang der Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten durchzuführen. Da der Antrag nicht begründet wird und sich das Verfahren als offensichtlich unbegründet und spruchreif erweist, ist vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5.3 Sodann ersucht der Beschwerdeführer darum, er sei mit Hilfe eines Dolmetschers vor Gericht zu befragen. Dieser Antrag ist abzuweisen, da der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig und in korrekter Weise erhoben wurde, inklusive Kurzbefragung und einlässlicher Anhörung des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern aus einer nochmaligen Befragung des Beschwerdeführers sachverhaltlich neue Erkenntnisse gewonnen werden müssten. 5.4 Weiter wird beantragt, es seien Berichte von Menschenrechtsorganisationen zu den Verhältnissen in nordirakischen Gefängnissen und zur nordirakischen Strafjustiz bezüglich die PKK unterstützende Personen beizuziehen. Dieser Antrag ist abzulehnen, da das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidfindung die aktuellen Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen regelmässig miteinbezieht und zudem im Antrag nicht spezifiziert wird, welche Berichte im Einzelnen beizuziehen seien. 5.5 Schliesslich wird beantragt, es sei eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter unter den in lit. a und b festgehaltenen Voraussetzungen eine öffentliche Parteiverhandlung an, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, E-63/2009 SR 0.101) zu beurteilen sind. In vorliegendem Verfahren geht es um die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung und somit nicht um eine Streitsache im Sinne von Art. 6 EMRK. In solchen Fällen kann gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG der Abteilungspräsident oder der Instruktionsrichter eine öffentliche Verhandlung durchführen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in vorliegendem Verfahren keine Veranlassung, von dieser fakultativen Möglichkeit Gebrauch zu machen. Das vom Beschwerdeführer angeführte Argument, es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit, von der gerichtlichen Praxis bei der Beurteilung von Asylgesuchen von Menschen aus dem Nordirak zu erfahren, verfängt schon bereits deshalb nicht, weil diesem Interesse mit der Veröffentlichung der Urteile des Bundesverwaltunsgerichts auf der gerichtseigenen Internetseite (siehe www.bvger.admin.ch) entsprochen wird. Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 30 Abs. 3 BV, welcher den Grundsatz der öffentlichen Gerichtsverhandlung statuiert, sieht überdies ausdrücklich vor, dass das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann, was vorliegend der Fall ist (Art. 30 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 40 Abs. 1 und 2 VGG). 6. Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt, indem sie seinem Akteneinsichtsgesuch nur teilweise entsprochen habe, ist festzuhalten, dass diese unbeachtlich ist. Eine Durchsicht der vorinstanzlichen Akten ergibt, dass die Begründung der Nicht-Offenlegung durch die Vorinstanz beziehungsweise die rechtliche Qualifizierung der fraglichen Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis zu Recht erfolgt ist (A5, A6, A11 und A14: interne Akten; A8: überwiegende öffentliche Interessen an Geheimhaltung). 6.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 8 und 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie „zumindest sinngemäss beantragte Beweismittel“ zu Unrecht nicht abgenommen habe, stösst ebenfalls ins Leere, räumt doch der Beschwerderführer selbst ein, dass er keine konkreten Beweisanträge gestellt hat. Eine Überprüfung der Akten ergibt zudem, dass auch keine „sinngemässen“ Beweisanträge vorliegen. 6.2 Schliesslich ist betreffend den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Beweisrecht, wonach im Verwaltungsrecht analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, E-63/2009 SR 210) diejenige Behörde den Beweis zu führen habe, welche die Rechte des Betroffenen einschränken wolle, festzuhalten, dass diese unzutreffend sind. Im Asylverfahren geht es nicht um die Einschränkung eines Rechtes des Asylsuchenden, sondern um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um die Verleihung eines aufenthaltrechtlichen Status. Dabei obliegt es dem Asylsuchenden, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen; Asylsuchende sind gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 7. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 8. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, seine Hauptvorbringen hielten den in Art. 7 AsylG definierten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So sei das angebliche Vorgehen seitens der KDP im Zusammenhang mit der Aushändigung der Vorladungen erstaunlich und entspreche nicht der üblichen Vorgehensweise. Ebenso unglaubhaft sei, dass sich die KDP während sechs Monaten habe hinhalten lassen, indem sie sieben oder acht Vorladungen zugestellt habe, ohne dass der Beschwerdeführer reagiert hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, wie die KDP hinter seine angebliche Aktivitäten gekommen sei. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Aus den Akten ergäben sich zudem keine Hinweise, dass seine Familie seit E-63/2009 seiner Ausreise an seiner statt Probleme gehabt hätte, obschon sie den Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten unterstützt habe. Zudem argumentierte die Vorinstanz, bei der geltend gemachten Beschiessung seines Heimatdorfes durch türkische Sicherheitskräfte handle es sich nicht um gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahmen, weshalb diesem Ereignis keine Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. 9. In der Beschwerdeschrift wird den Erwägungen der Vorinstanz in materieller Hinsicht entgegen gehalten, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Zahl der Vorladungen seien deshalb glaubhaft, weil die KDP es nicht wage, direkt in von der PKK kontrollierte Gebiete einzudringen. Nachforschungen bezüglich Denunzianten habe der Beschwerdeführer deshalb unterlassen, weil er sich so einer Gefahr ausgesetzt hätte. 10. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der Begründung und im Ergebnis zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden E-63/2009 sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). Die Vorinstanz hat mehrere Elemente angeführt, welche gegen die Glaubhaftigkeit des Hauptvorbringens des Beschwerdeführers sprechen würden. Nur auf zwei dieser Elemente wird in der Beschwerdeschrift Bezug genommen. Auch diese Ausführungen vermögen indes nicht zu überzeugen. In der Beschwerde wird vorgebracht (Ziff.5), die Aussagen bezüglich der Zahl der Vorladungen seien deshalb glaubhaft, weil die KDP es nicht wage, direkt in von der PKK kontrollierte Gebiete einzudringen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine blosse Wiederholung einer anlässlich der vorinstanzlichen Befragung gemachten Aussage. Selbst wenn davon ausgegangen würde, das Heimatdorf des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse durch die PKK kontrolliert worden und die KDP hätte einen direkten Zugriff auf den Beschwerdeführer nicht gewagt, erscheint es als unplausibel, dass die KDP während eines halben Jahres eine Vielzahl von Vorladungen indirekt zustellen liesse, ohne zu einem Erfolg zu kommen und ohne eine andere Vorgehensweise zu wählen oder die offensichtlich erfolglosen Vorladungen einfach einzustellen. Das zweite Entgegenbringen in der Beschwerde (Ziff. 6) bezieht sich auf die Frage, warum der Beschwerdeführer keine Nachforschungen betreffend die Denunzianten angestellt habe. Dieses vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal lediglich pauschal geltend gemacht wird, solche Nachforschungen hätten für den Beschwerdeführer eine noch grössere Gefahr bedeutet. Der Grund dieser Gefahr und worin sie bestanden haben soll, wird hingegen nicht konkret dargelegt. 11. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; E-63/2009 Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 11.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Dieser kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen. Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist folgerichtig zu bestätigen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, verstösst der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht gegen das Refoulement-Verbot. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum E-63/2009 heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Ausführung in der Beschwerde, der Wegweisungsvollzug sei lebens- und existenzbedrohend und liefere den Beschwerdeführer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Folter oder Behandlung aus, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zum Einen ist diese Ausführung zu pauschal, ist sie doch im Wesentlichen eine schlichte Wiedergabe des Gesetzestextes, ohne die angebliche Lebens- und Existenzbedrohung zu substanziieren. Zum Anderen gründet die Gefahreneinschätzung des Beschwerdeführers auf der vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilten Annahme, er werde durch die KDP gesucht wegen Handels mit der PKK. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 11.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei publizierten Urteilen mit der allgemeinen Lage im Nordirak und den sich daraus ergebenden Schlüssen für die Frage des Wegweisungsvollzuges befasst (Urteile vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5). Im letztgenanntem Urteil wurde festgestellt, innerhalb des von der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRK]) kontrollierten Gebietes herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges sei in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus der Region stammten und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten. Der Beschwerdeführer hat dieser Einschätzung der Lage nichts Konkretes entgegen zu halten. Auch wenn die Beschiessung von kurdischen Dörfern an der Grenze zur Türkei in der Vergangenheit vorge- E-63/2009 kommen ist, ist deswegen nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im ganzen Gebiet der nordirakischen Provinzen auszugehen. Zudem sprechen keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges, zumal es sich gemäss den vorliegenden Akten um einen jungen und gesunden Mann handelt. In seiner Herkunftsregion - Provinz Dohuk - leben überdies mehrere nähere Familienangehörige, auf deren Unterstützung er in der ersten Zeit nach einer Rückkehr zählen dürfte. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Berücksichtigung der Verfügung vom 16. Januar 2009 sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-63/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - (kantonales Amt) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs Wüthrich Versand: Seite 13