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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2018 E-6281/2018

12. November 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,498 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6281/2018

Urteil v o m 1 2 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 1, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin 2, C._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 3, alle Sri Lanka, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018 / N (…).

E-6281/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 27. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen und ihnen für das Verfahren eine Rechtsvertretung der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende am Verfahrenszentrum Zürich beigegeben wurde, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 4. Juli 2018 im VZ Zürich summarisch zur Person und zum Ausreiseweg befragt wurden, dass sie dabei angaben, sie hätten Sri Lanka am 11. September 2003 verlassen und hätten seither in Italien gelebt, der Ehemann beziehungsweise Vater würde weiterhin dort leben, dass den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 9. Juli 2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 dabei angab, sie und ihre Kinder würden in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung und der Ehemann über eine Arbeitsbewilligung verfügen, mit der italienischen Regierung hätten sie keine Probleme, dass sie sich jedoch vom Ehemann distanziert habe, da er sie nicht gut behandle, eine Trennung aber negative Konsequenzen für sie und ihre Kinder hätte, dass die Beschwerdeführerin 2 angab, sie könne wegen ihres Vaters nicht nach Italien zurückkehren, falls sich die Mutter scheiden liesse, würde die tamilische Gemeinschaft schlecht über sie reden,

E-6281/2018 dass sie zudem letztes Jahr eine (…) zur Anzeige gebracht habe, dieser zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei und sie wegen der negativen Erinnerungen nicht mehr habe zu Hause bleiben wollen, dass das SEM am 16. Juli 2018 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin- III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen am 13. September 2018 (für die Beschwerdeführerin 1) und am 18. Oktober 2018 (für die Beschwerdeführerin 1 und die Kinder) explizit zustimmten, dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2018 der Entscheidentwurf bezüglich Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Italien zur Stellungnahme unterbreitet wurde, worauf diese am 26. Oktober 2018 eine Stellungnahme – insbesondere zur Traumatisierung der Beschwerdeführerin 2 wegen (…) und der Reaktion des Vaters, wenn er es erfahre – einreichte und das SEM darum ersuchte, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 – eröffnet am 29. Oktober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis am 29. Oktober 2018 für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. November 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, eine neue Entscheidung zu treffen oder sich für das vorliegende Verfahren als zuständig zu erachten, ihnen sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

E-6281/2018 dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der vorläufigen Aufnahme demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,

E-6281/2018 dass auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatten, wo sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Juli 2018 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. September 2018 und 18. Oktober 2018 zustimmten, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben ist,

E-6281/2018 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 wolle Distanz zu ihrem Onkel schaffen, die Beschwerdeführerin 1 sich von ihrem Ehemann trennen und sie hätten Angst vor einer Verstossung durch die Familie, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie] ergeben, dass die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe

E-6281/2018 als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert haben ("nucleo familiare"), dass Italien in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhielt, dass sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden, konkretisiert worden ist (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im BVGE 2016/2 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namensund Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2), dass weiter keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern würden und überdies kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahme- und Verfahrensrichtlinien zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, dass die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, es gehe ihr psychisch sehr schlecht, sie sei überfordert und ihre Tochter habe schon sehr viel Schlimmes erlebt, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn schwerkranken Personen im Falle einer Abschiebung eine baldige und wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die zu starkem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer führt (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10), dass dies im vorliegenden Fall auf die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft,

E-6281/2018 dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können, dass die Beschwerdeführenden nicht angeben, sie hätten in Italien um medizinische Hilfe gebeten und eine solche sei ihnen verweigert worden oder ihre Krankheiten könnten in Italien nicht behandelt werden, dass sie auch nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde, dass im Übrigen die Vorinstanz – wie sie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat – dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen wird, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informieren wird, dass sich aus der Überstellung nach Italien damit auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden keine Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

E-6281/2018 dass das Gericht die Tragik der der Beschwerdeführerin 2 widerfahrenen (…) nicht verkennt und ihr Wunsch, Distanz zwischen sich und ihren Onkel zu bringen, verständlich ist, dass die italienischen Behörden willens und in der Lage sind, sie in geeigneter Weise zu schützen und den Täter zur Rechenschaft zu ziehen, ihr diesbezüglich der notwendige Schutz bereits gewährt wurde und der Täter eine zehnjährige Haftstrafe zu verbüssen hat, dass, was die erwähnten Drohbriefe des Onkels aus dem Gefängnis betrifft, es der Beschwerdeführerin 2 obliegt, dies den Behörden zu melden oder erneut Anzeige zu erstatten, dass der behördliche Schutz auch bei der Trennung der Beschwerdeführerin 1 von ihrem Ehemann besteht und die Beschwerdeführenden im Übrigen nicht gezwungen sind, zum Ehemann beziehungsweise Vater zurückzukehren, dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass das Asylverfahren nicht geeignet ist, den Beschwerdeführenden den gewünschten Aufenthalt in der Schweiz beziehungsweise ausserhalb Italiens zu ermöglichen, dass es weiter angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Kostenvorschussverzicht als gegenstandslos erweisen,

E-6281/2018 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6281/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

Versand:

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