Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-628/2011 Urteil vom 2. Februar 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Staat unbekannt (angeblich Somalia), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 20. Januar 2011 / N (…).
E-628/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2011 auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte und am gleichen Tag im Flughafen um Asyl ersuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 1. Januar 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 2. Januar 2011 und der einlässlichen Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 10. Januar 2011 im Wesentlichen geltend machte, er sei somalischer Staatsangehörigkeit und Muttersprache, stamme aus B._______ (Provinz Geldadud, Somalia) und gehöre dem Clan der (…) an, dass er von Februar 2008 bis anfangs 2009 in Mogadischu (Quartier C._______) und anschliessend bis zur Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern im Flüchtlingslager Elasha Biyaha gelebt habe, dass er im Krieg aufgewachsen sei, nie etwas lernen oder studieren gekonnt und Somalia wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe, hingegen nie Probleme mit irgendwelchen Personen gehabt habe oder politisch aktiv gewesen sei, dass er Ende 2009 auf dem Weg zur Arbeit an einem Checkpoint von der Hisbul Islam angehalten und verdächtigt worden sei, für die Übergangsregierung zu spionieren, und dabei am Kopf verletzt und im Intimbereich mit einem Metallstück misshandelt worden sei, weshalb er noch heute Schmerzen habe, dass er am 28. Dezember 2010 seine Heimat über den Flughafen von Mogadischu verlassen habe und – mit Hilfe eines Schleppers – via Dschibuti ein ihm unbekanntes Land erreicht habe, von wo aus er am 31. Dezember 2010 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt sei, dass er die Passkontrolle bei der Ausreise aus seinem Heimatstaat mit einem Dokument, welches er von seinem Schlepper erhalten habe, passiert habe,
E-628/2011 dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere vorgelegt hat und gemäss Feststellung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten von Nairobi (Kenia) kommend in die Schweiz gelangt ist, dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Papiere angab, er habe noch nie über Dokumente verfügt und könne auch keine beschaffen, dass die Daktyloskopie des Beschwerdeführers zweimal eine Fehlermeldung bewirkte, da seine Fingerabdrücke aufgrund irreparabler Hautdefekten nicht auswertbar sind (vgl. vorinstanzliche Akten A12/2), dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2011 – eröffnet gleichentags – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft erkannte und den Vollzug der Wegweisung aufgrund der Akten als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2010 bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts eine fremdsprachige Eingabe einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 – unter Androhung eines Nichteintretensentscheides – aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, dass die Flughafenpolizei Zürich-Kloten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Januar 2011 das Original der Beschwerdeschrift übermittelte, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags via die Flughafenpolizei Zürich-Kloten fristgerecht eine Übersetzung der Eingabe vom 21. Januar 2011 zukommen liess,
E-628/2011 dass er darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt, dass auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerde, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und nach Einholung einer Übersetzung auch als formgerecht zu erkennenden Eingabe einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
E-628/2011 dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG), dass das BFM in seinen ausführlichen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – offenkundige Mängel und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers erkennt, namentlich seine zu einem grossen Teil substanzarmen, oberflächlichen und ausweichenden Angaben und insbesondere seine mangelhaften Kenntnisse über seinen angeblichen Heimatort B._______ und seinen angeblich letzten Wohnort Mogadischu, dass vor diesem Hintergrund die angebliche Sozialisierung des Beschwerdeführers in Somalia, die von ihm angegebene Identität und seine Angaben zum Reiseweg als insgesamt unglaubhaft zu bewerten seien, dass zudem erstaune, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers nicht auswertbar seien, und er auf Vorhalt keine schlüssige Begründung dafür habe liefern können, was auf die absichtliche Manipulation seiner Fingerkuppen schliessen lasse, dass das BFM daraus folgerte, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf seine Identität nicht nachgekommen, weshalb davon auszugehen sei, dass er diese zu verschleiern versuche,
E-628/2011 dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Schlüsse des BFM aufgrund der vorliegenden Akten als zutreffend zu erkennen sind und hieran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar an der geltend gemachten Herkunft aus Somalia festhält und ergänzende Angaben zu seiner Clan-Herkunft, zu seinem angeblichen Heimatort sowie zum politischen Geschehen in Mogadischu macht, hingegen bezüglich letzteren gleichzeitig einräumt, diese Informationen nach seiner Ausreise aus Somalia erfahren zu haben, dass er betreffend seinen Reiseweg ausführt, "seine Stadt" am 20. Dezember 2010 verlassen zu haben, nach Mogadischu gegangen und am 28. Dezember 2011 via Dschibuti und Nairobi in die Schweiz gereist zu sein, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, die offenkundigen Mängel in seinem bei der Vorinstanz gemachten Sachverhaltsvortrag zu erklären, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung seines Asylgesuches zu bestätigen ist, dass weiter die Anordnung der Wegweisung rechtskonform ergangen und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
E-628/2011 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und in ihren Erwägungen insbesondere ausführte, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft davon auszugehen sei, dass an seinem tatsächlichen Herkunftsort keine Gefährdung bestehe, weshalb es ihm unbenommen sei, sich in den Norden Somalias oder allenfalls in ein anderes Land zu begeben, dass ferner die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden finde (Art. 8 AsylG) und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers vertiefter nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie in casu – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der Sachverhaltsermittlung in wesentlichen Punkten nicht nachgekommen sei beziehungsweise versucht habe, die zuständigen schweizerischen Behörden über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen, dass auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte angeschlagene Gesundheitszustand nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spreche, dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden und ebenfalls zu bestätigen sind, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
E-628/2011 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat drohen würden, dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Norden Somalias noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar geltend macht, er sei mit einer Waffe geschlagen worden und habe seither Probleme mit den Nieren und Hoden, und habe Somalia auch verlassen, um Sicherheit zu erlangen und medizinische Hilfe zu bekommen, dass dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der erheblich erschütterten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers jedoch als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Identität und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung in das tatsächliche Herkunftsgebiet respektive in den tatsächlichen Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 S. 5 f.), dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
E-628/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-628/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: